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Legal tech Unternehmen als unqualifizierte Rechtsdienstleistung

LG Berlin, Az.: 9 C 295/17, Beschluss vom 26.07.2018

Die Berufung der Klägerin gegen das am 25. April 2018 verkündete Urteil des Amtsgerichts Mitte – 9 C 295/17 – wird auf deren Kosten nach einem Wert von bis 1.500,00 EUR zurückgewiesen.

Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die Kammer hatte die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO im Beschlusswege zurückzuweisen, da sie offensichtlich unbegründet ist und auch die sonstigen Voraussetzungen für eine Beschlusszurückweisung erfüllt sind. Die auf den Hinweisbeschluss der Kammer erfolgte Stellungnahme der Klägerin rechtfertigt keine davon abweichende Beurteilung.

I.

Die Berufung ist aus mehreren – und unabhängig voneinander tragenden – Gründen offensichtlich unbegründet.

1.

Die Klägerin ist nicht aktivlegitimiert, da die behauptete Abtretung gemäß § 134 BGB i.V.m. §§ 2 Abs. 1, 3, 5, 10 RDG nichtig ist. Dagegen vermag die Berufung in ihrer Stellungnahme auf den Hinweisbeschluss der Kammer nichts Durchgreifendes zu erinnern.

Legal tech Unternehmen als unqualifizierte Rechtsdienstleistung
Symbolfoto: BCFC/Bigstock

Soweit sie die Erbringung von Rechtsdienstleistungen in Abrede stellt, betrifft das allein die von ihr vor der Beauftragung durch den Mieter der streitgegenständlichen Wohnung erbrachten Leistungen. Dass sie nach ihrer Beauftragung in erheblichem Umfang rechtsberatende Rechtsdienstleistungen erbracht hat, ist zwischen den Parteien unstreitig.

Die Unwirksamkeit der streitgegenständlichen Abtretung rührt aber bereits daher, dass das Geschäftsmodell der Klägerin aus Gründen der Akquise die Erbringung von zunächst unentgeltlichen Rechtsdienstleistungen vorsieht, indem sie über ihren im Internet betriebenen “Mietpreisrechner” die auf einer detaillierten Dateneingabe des jeweiligen Mieters beruhende Miete ermittelt und benennt. Dass es sich dabei um eine Rechtsdienstleistung i.S.d. § 2 Abs. 1 RDG handelt, auch wenn sie im Wege des sog. legal tech erbracht wird, entspricht dem unmissverständlichen Willen des Gesetzgebers. Denn dieser wollte nur Tätigkeiten, die sich lediglich an die Allgemeinheit oder einen unbestimmten Personenkreis richten, nicht von § 2 RDG erfasst sehen (vgl. BT-Drucks 16/3665, S. 48). Allein ausschlaggebend sollte sein, ob es sich um eine nicht fingierte, sondern wirkliche, sachverhaltsbezogene Rechtsfrage einer bestimmten, Rat suchenden Person handelt (vgl. BT-Drucks 16/3665, a.a.O.). Diese Voraussetzungen sind bei den vom Mieter vorgenommenen personen- und objektsbezogenen Eingaben in den “Mietpreisrechner” der Klägerin unzweifelhaft erfüllt. Die Klägerin nimmt dabei auch eine Prüfung des Einzelfalls vor, die über eine bloße schematische Anwendung von Rechtsnormen ohne weitere rechtliche Prüfung hinausgeht (vgl. BGH, Urt. v. 14. Januar 2016 – I ZR 107/14, NJW-RR 2016, 1056, juris Tz. 43).

Ob es sich um eine lediglich summarische und banale oder um eine intensive und schwierige Prüfung handelt, ist für die Anwendbarkeit des RDG unerheblich (vgl. BGH, a.a.O., juris Tz. 44). Mit dieser zutreffenden Prämisse lässt sich die von der Klägerin bemühte Gegenauffassung (LG Berlin, Urt. v. 20. Juni 2018 – 65 S 70/18, n.v.), welche die im akquisitorischen Vorfeld der Beauftragung entfalteten Tätigkeiten der Klägerin nicht als Rechtsdienstleistung erachtet, weil es sich dabei um einen “schlichten Datenabgleich mit dem Berliner Mietspiegel” handele, nicht in Einklang bringen. Die gegenteilige Wertung der Kammer entspricht auch der nahezu einhelligen Auffassung in der Literatur (vgl. Degen/Krahmer, GRUR-Prax 2016, 313; Johnigk, in: Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Aufl. 2014, § 2 Rz. 40; Remmertz, BRAK-Mitt. 2015, 266; ders.: BRAK-Mitt. 2017, 55; Schmidt, in: Krenzler, RDG, 2. Aufl. 2017, § 6 Rz. 38; Stern, CR 2004, 561; Wettlaufer, MMR 2018, 55).

Die im Geschäftsmodell der Klägerin erbrachte Summe ihrer Rechtsdienstleistungen ist nicht von ihrer Registrierung als Inkassodienstleisterin gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG umfasst. Das gilt ohnehin für die Mieter, die nach Nutzung ihres “Mietpreisrechners” nicht mit ihr kontrahieren, aber auch für diejenigen, die sie mit der Anspruchsverfolgung gegenüber dem Vermieter beauftragen.

Dabei unterliegt es aus den Gründen des Hinweisbeschlusses keinen Zweifeln, dass die Klägerin in eingeschränktem Umfang auch Inkassotätigkeiten erbringt. Der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit aber ist eindeutig die Rechtsberatung, die bereits im Einzelnen, erst Recht aber in ihrer Gesamtheit über die zulässigen Tätigkeiten eines registrierten Inkassodienstleisters weit hinausgeht. Soweit sie sich unter Heranziehung des zu ihren Gunsten ergangenen Berufungsurteils darauf beruft, dass ihr die umfassende Rechtsberatung gestattet sei, verkennt sie, dass eine solche für einen Inkassodienstleister zwar nicht grundsätzlich unzulässig ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14. August 2004 – 1 BvR 725/03, NJW-RR 2004, 1570, juris Tz. 14), sie aber “beim Forderungseinzug” vorgenommen werden muss (vgl. BVerfG, a.a.O., juris Tz. 15).

An diesen einschränkenden Voraussetzungen fehlt es, da die Klägerin zum Zeitpunkt ihrer Beauftragung über Bestand und Umfang der später einzuziehenden Forderungen vollständig im Unklaren ist und deren Begründung – zumindest teilweise – von dem Ausspruch einer gemäß § 556g Abs. 2 Satz 2 BGB erforderlichen Rüge abhängt. Es kommt hinzu, dass inkassofähige Ansprüche des Mieters gemäß § 556 ff. BGB ohnehin nicht bestehen, wenn sich nach Erteilung entsprechender Auskünfte durch den Vermieter ergibt, dass die Überschreitung der Grenzen des § 556d Abs. 1 BGB durch die Verwirklichung einer der Ausnahmetatbestände der §§ 556e und 556f BGB gerechtfertigt ist. In einem derartigen Falle bestünde überhaupt keine Forderung des Mieters, über deren Bestand die Klägerin “beim Forderungseinzug” beraten könnte. Sie könnte allenfalls von der weiteren Geltendmachung der Forderung abraten, ohne eine solche einzuziehen. Eine derartige Tätigkeit wäre aber mangels Forderungsbestandes auf keinen Fall von ihrer Inkassolizenz gedeckt.

Soweit sich die Klägerin auf die Rechtsprechung des BVerfG bezieht, verkennt sie deren Reichweite weiterhin in mehrfacher Hinsicht. Denn einerseits ist diese nicht zum RDG, sondern zum bereits außer Kraft getretenen RBerG ergangen. Andererseits hat das BVerfG die Rechtsberatung durch einen registrierten Inkassodienstleister in verfassungskonformer Auslegung des RBerG allein “beim Forderungseinzug” für zulässig erachtet, wenn zudem neben der persönlichen Zuverlässigkeit bei dem Erlaubnisinhaber auch Eignung und genügende Sachkunde vorhanden seien. Davon sei auszugehen, wenn das Inkassounternehmen die von ihm für die Registrierung als Inkassodienstleister verlangte, überprüfte und für genügend befundene Sachkunde bei der Einziehung fremder oder zu Einziehungszwecken abgetretener Forderungen einsetze (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20. Februar 2002 – 1 BvR 423/99, DVBl 2002, 611, juris Tz. 30), wofür der Sachkundenachweis des Inkassodienstleisters – nach Art. 1 § 1 Abs. 2 RBerG – grundsätzlich ausreiche (vgl. BVerfG, a.a.O., juris Tz. 37).

Gemessen an diesen Grundsätzen ist eine auf dem Feld des Wohnraummietrechts umfassend vorgenommene Rechtsberatung durch einen Inkassodienstleister wie die Klägerin nicht durch einen von diesem gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1, 11 Abs. 1, 12 RDG, 3, 4 RDV zum Zwecke der Registrierung als Inkassodienstleister erbrachten Sachkundenachweis gerechtfertigt. Der Sachkundenachweis umfasst Kenntnisse des Bürgerlichen Rechts, des Handelsrechts, des Wertpapier- und Gesellschaftsrechts, des Zivilprozessrechts, des Zwangsvollstreckungsrechts, des Insolvenzrechts und des Kostenrechts (vgl. Schmidt, in: Krenzler, a.a.O., § 12 RDG Rz. 40). Angesichts der Komplexität und Bedeutung des Wohnraummietrechts, das in einfachgesetzlicher Ausprägung von Art. 2 Abs. 1, 13, 14 GG dem Schutz der gemieteten Wohnung als Kern der privaten Existenz des Mieters dient, ist es bereits grundsätzlich ausgeschlossen, dass die für eine Zulassung als Inkassodienstleister erforderlichen Grundkenntnisse des materiellen und formellen Rechts ausreichen, um dem Sinn und Zweck des RDG zur Geltung zu verhelfen. Dieser liegt gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 RDG darin, die Rechtsuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen.

Eine auf der schlichten Grundlage der für eine Zulassung als Inkassodienstleister erforderlichen und für dessen Sachkundenachweis ausreichenden Rechtskenntnisse beruhende Rechtsdienstleistung auf dem Feld des Wohnraummietrechts wäre jedoch offensichtlich unqualifiziert. Denn für den theoretischen Sachkundenachweis ist gemäß § 2 Abs. 1, 4 Abs. 1 RDV bereits die erfolgreiche Teilnahme an einem 120-stündigen Lehrgang im Bereich Inkassodienstleistungen ausreichend. Es ist auszuschließen, dass ein derartiger Lehrgang, der nicht nur (Grund-)Kenntnisse in sämtlichen Bereichen des allgemeinen materiellen und formellen, sondern auch solche auf dem Gebiet des Wohnraummietrechts vermitteln müsste, ohne eine – in einem Hochschulstudium – gewonnene rechtswissenschaftliche Grundausbildung ausreichende Grundlage für einen hinreichend qualifizierten Rechtsrat auf dem Gebiet des Wohnraummietrechts sein kann. Das gilt erst recht auf dem Spezialgebiet des Mietpreisrechts, dessen für eine qualifizierte Rechtsberatung hinreichend verlässliche Durchdringung wegen ihrer – auch verfassungsrechtlichen – Zusatzprobleme über die ohnehin schon überdurchschnittliche Komplexität des sonstigen materiellen Mietrechts noch weit hinausgeht (vgl. Fleindl, in: BeckOGK BGB, Stand: 1. Juli 2018, § 556d Tz. 7 ff.).

Dieser grundsätzlichen Wertung entspricht auch die Qualität der Rechtsberatung im vorliegenden Fall. Die Klägerin hat durch Form und Inhalt ihres Tätigwerdens belegt, dass die für ihre Zulassung als Inkassodienstleisterin ausreichenden Rechtskenntnisse für eine Erteilung eines materiellen Rechtsrats auf dem Gebiet des Wohnraummietrechts zumindest im Rahmen der streitgegenständlichen Beauftragung ungenügend waren. Denn anders ist die Häufung besonders grober und schwerwiegender Fehler, die ihr im Rahmen der Rechtsanwendung und Rechtsdurchsetzung unterlaufen sind, nicht erklärbar:

Der Klägerin war zunächst offensichtlich nicht bewusst, dass aus den §§ 556d ff. BGB erwachsende Ansprüche nur dem Mieter, nicht hingegen sonstigen Besitzern der Mietsache zustehen. Sie hat sich gleichwohl auch für die Ehefrau des Mieters bestellt und Ansprüche in deren Namen geltend gemacht, obwohl diese überhaupt nicht Partei des Mietvertrages war. Damit hat sie diese dem Risiko der mit erheblichen Kostenweiterungen verbundenen Erhebung einer negativen Feststellungsklage durch den Beklagten und einer unnötigen weiteren Belastung des Mietverhältnisses ausgesetzt, obwohl sie der Mieter der streitgegenständlichen Wohnung schon im Rahmen der Vollmachtserteilung darauf hingewiesen hatte, dass seine Ehefrau lediglich bei ihm wohne und “nicht im Mietvertrag steht”. Diesen Fehler hat die Klägerin perpetuiert, indem sie auch weiterhin im Rahmen ihres Abrechnungsschreibens vom 13. Juni 2017 und noch bis in den hiesigen Rechtsstreit erster Instanz hinein in offensichtlicher Unkenntnis der materiellen Rechtslage und der tatsächlichen Gegebenheiten weiter beharrlich ins Feld geführt hat, neben dem Mieter auch dessen Ehefrau im Rahmen der vorgerichtlichen Anspruchsverfolgung und -durchsetzung vertreten zu haben.

Es kommt erschwerend hinzu, dass das im Geschäftsmodell der Klägerin zentrale Rügeschreiben zu erkennen gibt, dass die Klägerin jedenfalls im vorliegenden Fall die grundlegenden Regelungszusammenhänge der §§ 556d ff. BGB nicht verstanden hat. So hat die Klägerin im Schreiben vom 11. Februar 2017 nicht nur die von dem Mieter der streitgegenständlichen Wohnung entrichtete Miete als preisrechtswidrig gerügt und Auskunft verlangt, sondern gleichzeitig die Rückerstattung “künftig gezahlter Miete” und die “Herausgabe der anteiligen Mietkaution”, soweit diese die von ihr bereits im Rügeschreiben konkret bezifferte preisrechtlich zulässige Höchstmiete überstiegen. Damit allerdings hat sich die Klägerin erneut mit dem damit verbundenen Risiko der Erhebung einer negativen Feststellungsklage eines Leistungsanspruchs berühmt, von dessen Grund und Höhe sie zu diesem Zeitpunkt noch keine verlässlichen Kenntnisse hatte. Denn dafür hing es wesentlich davon ab, ob sich der Beklagte auf einen der Ausnahmetatbestände der §§ 556e und 556f BGB berufen konnte. Ob diese erfüllt waren, entzog sich bis zu diesem Zeitpunkt aber noch vollständig der Kenntnis der Klägerin, da die von der Beklagten begehrte Auskunft noch nicht erteilt war. Diese gravierenden Defizite in der Anwendung und Durchsetzung des materiellen Rechts entsprechen den der Kammer bekannt gewordenen bisherigen Unzulänglichkeiten der Klägerin in der Anwendung des formellen Prozessrechts, die nicht nur zur Zurückweisung zahlreicher verfahrensrechtlicher Beschwerden, sondern auch zur Erhebung einer offensichtlich unzulässigen – und nach einem Hinweis der Kammer zurückgenommenen – Berufung geführt haben (vgl. Kammer, Beschl. v. 12. Dezember 2017 – 67 S 282/17, ZMR 2018, 322).

Die von der Klägerin erbrachten Rechtsdienstleistungen waren schließlich auch nicht gemäß § 5 Abs. 1 RDG erlaubnisfrei. Die Kammer nimmt insoweit Bezug auf ihre Ausführungen im Hinweisbeschluss, die die Stellungnahme der Klägerin vollständig erschöpfen und an denen die Kammer uneingeschränkt festhält.

2.

Der Berufung ist der Erfolg unabhängig von der Wirksamkeit der Abtretung auch deshalb versagt, weil es aus den Gründen des Hinweisbeschlusses an einem abtretbaren Vergütungsanspruch der Klägerin gegenüber dem Mieter der streitgegenständlichen Wohnung fehlt. Die Kammer lässt es insoweit weiter dahinstehen, ob die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin getroffene Vergütungsabrede nicht bereits mangels hinreichender Transparenz oder wegen unzureichender tatbestandlicher Eingrenzung des Vergütungstatbestandes unwirksam ist (vgl. OLG Schleswig, Urt. v. 6. Dezember 2013 – 17 U 48/13, SchlHA 2014, 268, juris Tz. 30, 36). Denn die Vereinbarung ist gemäß § 305c Abs. 2 BGB bei kundenfreundlichster Auslegung zumindest so auszulegen, dass die Vertragsparteien in deren Ziffer 3.3. Satz 1 ein Erfolgshonorar vereinbart haben, dessen Entstehung und fortdauernder Bestand von der vollständig erfolgreichen Geltendmachung der behaupteten Ansprüche gegenüber dem Vermieter abhängt. Der aus den Gründen des Hinweisbeschlusses am Forderungsinhalt des ersten Rügeschreibens zu messende vollständige Erfolg ist nicht eingetreten, da der beklagte Vermieter die geltend gemachten Ansprüche nur in Teilen anerkannt hat. Das wird von der Berufung auch nicht weiter in Abrede gestellt.

Ein der Klägerin günstigeres Auslegungsergebnis rechtfertigt auch nicht die von ihr nunmehr bemühte Ziffer 11.1 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Denn die Berufung übersieht bereits im entscheidenden Ausgangspunkt, dass für die Beurteilung des von der Klägerin behaupteten Vergütungsanspruchs allein auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit dem Mieter der streitgegenständlichen Wohnung und nicht auf ihre derzeitigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abzustellen ist. Ziffer 11 ihrer demnach maßgebenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen vom 10. Februar 2017 verhält sich jedoch nur zur “Vertragsdauer”, mit keinem Wort aber zu Inhalt und Umfang des behaupteten Vergütungsanspruchs. Für Ziffer 11 ihrer aktuellen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gilt im Auslegungsergebnis allerdings nichts anderes.

Soweit die Klägerin die von der Kammer an die Auslegung ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen angelegten Auslegungsgrundsätze rügt, geht sie ein weiteres Mal fehl.

Allgemeine Geschäftsbedingungen sind ausgehend vom Wortlaut der Klausel, dem wirtschaftlichen Zweck sowie dem typischerweise anzutreffenden Verständnis der beteiligten Kreise objektiv – und nicht am Willen der konkreten Vertragsparteien – auszulegen (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urt. v. 16. Juni 2009 – XI ZR 539/07, NJW 2009, 2671, juris Tz. 23; Urt. v. 8. November 2016 – XI ZR 552/15, NJW 2017, 1461, juris Tz. 20 ; Schmidt, in: BeckOK BGB, Bamberger/Roth/Hau/Poseck, 46. Ed., Stand: 1. Mai 2018, § 305c Rz. 43 m.w.N.). Etwas anderes würde nur gelten, wenn die Klägerin und der Mieter der streitgegenständlichen Wohnung der in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin getroffenen Vergütungsvereinbarung später im Rahmen einer gemäß § 305b BGB vorrangigen Individualabrede einen von dem objektiven Auslegungsinhalt abweichenden Inhalt gegeben hätten (vgl. BGH, Urt. v. 3. Dezember 2014 – VIII ZR 224/13, NJW-RR 2015, 264, juris Tz. 31). Dafür indes fehlt ausweislich des über eine online-Plattform betriebenen Geschäftsmodells der Klägerin jeglicher tatsächliche Anhalt, zumal die Klägerin die geltend gemachten Ansprüche im gesamten Rechtsstreit ausdrücklich und ausschließlich aus ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen herleitet.

Es kommt unabhängig davon hinzu, dass im Rahmen einer gesonderten Individualabrede begründete Vergütungsansprüche nur dann hinreichende Grundlage eines abtretbaren Schadensersatzanspruchs sein könnten, wenn der Abschluss der Vereinbarung adäquat-kausale Folge einer Pflichtverletzung der Beklagten gewesen wäre (vgl. BGH, Urt. v. 10. Januar 2006 – VI ZR 43/05, NJW 2006, 1065, juris Tz. 6 m.w.N.). Das aber hätte vorausgesetzt, dass die Individualvereinbarung geschlossen worden wäre, bevor der beklagte Vermieter die geltend gemachten Ansprüche zeitnah nach der behaupteten Auftragserteilung mit Schreiben vom 13. März 2017 im streitgegenständlichen Umfang anerkannt hat. Auch an diesen Voraussetzungen fehlte es ausweislich der eingereichten Vertragsunterlagen offensichtlich.

3.

Schließlich steht einem Kostenerstattungsanspruch der Klägerin auch § 254 Abs. 2 BGB entgegen. Das diesbezügliche neuerliche Vorbringen der Klägerin erschöpft sich in einer weitgehend redundanten Bekräftigung ihres bisherigen Vortrags.

Anders als in der von der Berufung angezogenen landgerichtlichen Entscheidung hätte der Mieter der hier streitgegenständlichen Wohnung mit Blick auf das bis zur Einschaltung der Klägerin gedeihliche Mietverhältnis und der noch im Dezember 2016 im Zusammenhang mit der Aufnahme einer weiteren Person in die Mietwohnung vollständig vernünftig und konfliktfrei geführten Kommunikation der Mietvertragsparteien als nicht nur wirtschaftlich, sondern auch vernünftig denkende Vertragspartei davon ausgehen müssen, auch ohne Beauftragung der Klägerin zu seinem Recht zu gelangen. Das gilt zumindest in dem Fall, indem ein Mieter – wie derjenige der streitgegenständlichen Wohnung – über den kostenfreien “Mietpreisrechner” der Klägerin hinreichend konkrete Anhaltspunkte für die Ermittlung der preisrechtlich zulässigen Miete erlangt hat, mit denen er den Vermieter unschwer entweder in Form einer ausdrücklichen Rüge nach § 556g Abs. 2 Satz 2 BGB oder jedenfalls im Rahmen einer formlosen – und fristgebundenen – Anfrage konfrontieren kann. Der Mieter der streitgegenständlichen Wohnung hat es stattdessen vorgezogen, die Beklagte mit der Einschaltung eines in ihrer Rechtsberatungs- und Rechtsdurchsetzungsqualität zumindest im vorliegenden Fall mit ganz erheblichen Defiziten behafteten legal tech-Unternehmens vor vollendete – und mit erheblichen Kosten verbundene – Tatsachen zu stellen. Hätte der Mieter seinen aus § 254 Abs. 2 BGB erwachsenden Schadensminderungspflichten genügt, wären die streitgegenständlichen Kosten nicht angefallen, da die Beklagte den behaupteten Ansprüchen wie im Schreiben vom 13. März 2017 freiwillig nachgekommen wäre. Das hat das Amtsgericht im Einklang mit den abstrakten Grundsätzen der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung in jeder Hinsicht rechtsfehlerfrei erkannt.

II.

Auch die sonstigen Voraussetzungen einer Beschlusszurückweisung nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind erfüllt.

Soweit die Klägerin Revisionszulassungsgründe ins Feld führt, die nach § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 ZPO einer Zurückweisung ihrer Berufung im Beschlusswege entgegen stünden, begibt sie sich in auflösbaren Widerspruch zu dem von ihr selbst bemühten und in einem Parallelrechtsstreit zu ihren Gunsten ergangenen Berufungsurteil, in dem die Revision trotz im Wesentlichen identischer abstrakter Rechtsfragen nicht zugelassen wurde.

Revisionszulassungsgründe liegen jedoch nahe, soweit es entscheidungserheblich auf die Erbringung von Rechtsdienstleistungen durch ein legal tech-Unternehmen wie die Klägerin und deren Vereinbarkeit mit dem RDG ankäme. Die Beantwortung der damit zusammenhängenden abstrakten – und höchstrichterlich bislang vollständig ungeklärten – Rechtsfragen ist geeignet, sich auf die Form, Qualität und Unabhängigkeit der Rechtsberatung und -durchsetzung auf zahlreichen, insbesondere für Verbraucher elementaren Feldern des materiellen Rechts auszuwirken. Dazu zählt nicht nur das Arbeitsrecht, sondern insbesondere auch das Wohnraummietrecht. Sollten die im streitgegenständlichen Zusammenhang aufgeworfenen abstrakten Rechtsfragen im Falle ihrer Entscheidungserheblichkeit indes tatsächlich die Zulassung der Revision erfordern, dürfte das bis zu einer höchstrichterlichen Entscheidung die Revisionszulassung in sämtlichen Berufungsverfahren erfordern, an denen die Klägerin bundesweit beteiligt ist.

Ob die mit der Erbringung von Rechtsdienstleistungen durch ein legal tech-Unternehmen zusammenhängenden Rechtsfragen die Zulassung der Revision erfordern, bedarf im Ergebnis allerdings keiner abschließenden Entscheidung der Kammer, da die Zurückweisung der Berufung nicht ausschließlich darauf beruht. Abtretbare Vergütungsansprüche stehen der Klägerin aus den dargetanen Gründen auch deshalb nicht zu, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen des behaupteten vertraglichen Vergütungsanspruchs nicht vorliegen und die kostenpflichtige Beauftragung der Klägerin durch den Mieter der streitgegenständlichen Wohnung aufgrund der besonderen Umstände des von der Kammer zu beurteilenden Einzelfalls nicht erforderlich war. Insoweit beruhen der Beschluss der Kammer und die angefochtene Entscheidung des Amtsgerichts auf einer dem Tatrichter überantworteten Anwendung höchstrichterlich seit langem geklärter Rechtsgrundsätze. Sie gebieten weder gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO die Zulassung der Revision noch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO.

III.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 3, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10 Satz 2, 713 ZPO.

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