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Mietwagenkosten – Verkehrsunfall – kostengünstige Anmietung nicht möglich

Landgericht Düsseldorf

Az: 20 S 190/06

Urteil vom 08.02.2008


Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 544,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24. Mai 2006 zu zahlen.

Die Beklagte wird weiterhin verurteilt, die Klägerin von durch außergerichtliche Tätigkeit entstandener Kosten des Rechtsanwalts XXX in Düsseldorf in Höhe von 35,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. Juni 2006 freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 27 % und die Beklagte zu 73%.

Entscheidungsgründe:

I.
Die Klägerin nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht auf Zahlung restlicher Mietwagenkosten aus einem Verkehrsunfall in Anspruch. Weiterhin begehrt sie Freistellung von vorgerichtlich entstandenen Anwaltskosten in Höhe von 50,70 €. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.
Das Amtsgericht hat die in der Hauptsache auf Zahlung von 747,91 € gerichtete Klage abgewiesen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Berufung, mit der er seinen Klageantrag weiterverfolgt.

II.
Die zulässige Berufung ist im tenorierten Umfang begründet.

1.
Der Klägerin steht ein Anspruch gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht auf Ausgleich des restlichen Mietschadens in Höhe von 544,80 € aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 1, 3 PflVersG, 398 BGB zu.

Die Klägerin ist zur Geltendmachung der streitgegenständlichen Mietwagenkosten aktivlegitimiert. Die Geschädigte XXX hat ihre Ansprüche gegen die beklagte Haftpflichtversicherung am 29. September 2005 wirksam an die Klägerin abgetreten, § 398 BGB.

Entgegen der Auffassung der Beklagten verstößt die Abtretung der Mietwagenforderung nicht gegen § 1 Abs. 1 RBerG. Bei der Frage, ob die Abtretung den Weg zu einer erlaubnispflichtigen Besorgung von Rechtsangelegenheiten eröffnen soll, ist nicht allein auf den Wortlaut der Vereinbarung, sondern auf die gesamten dieser zugrunde liegenden Umstände und ihren wirtschaftlichen Zusammenhang abzustellen. Geht es dem Mietwagenunternehmen im Wesentlichen darum, die durch die Abtretung eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen, so besorgt es keine Rechtsangelegenheiten des geschädigten Kunden, sondern eine eigene Angelegenheit (vgl. BGH NJW 2005, 135).

Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass die Klägerin mit der Geltendmachung der Mietwagenforderung eine eigene Angelegenheit besorgt.

Die Abtretungserklärung enthält einen Hinweis darauf, dass die Abtretung der Forderung aus dem Unfallgeschehen nur zur Sicherung an die Klägerin abgetreten wird. Die Abtretung ist zudem der Höhe nach auf die der Klägerin tatsächlich entstandenen Kosten begrenzt. Neben der Zweckbestimmung ist in der Abtretungserklärung weiterhin ein Hinweis darauf enthalten, dass der Mieter verantwortlich bleibt für die Regulierung des Schadens und die Durchsetzung bestehender Schadensersatzansprüche. Daneben bleibt die persönliche Haftung für die Mietkosten unberührt. So hat die Klägerin die XXX auch zunächst aufgefordert, die Mietwagenkosten auszugleichen.
All dies spricht gegen eine umfassende Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten im Sinne des § 1 Abs. 1 RBerG und damit für die Wirksamkeit der Abtretungserklärung.

2.
Die Klägerin kann daher von der Beklagten Ersatz des Unfallschadens gem. § 249 ff. BGB verlangen.

a)
Der Umfang des der Klägerin dem Grunde nach unstreitig zustehenden Schadensersatzanspruchs bestimmt sich nach §§ 249 I, II, 398 BGB. Hiernach darf der Geschädigte vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung als Herstellungsaufwand den Ersatz der objektiv erforderlichen Mietwagenkosten verlangen (st. Rspr., vgl. etwa BGHZ 132, 373 = NJW 1996,1958 m.w. Nachw.). Als erforderlich sind dabei nur diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf (vgl. BGH, NJW 2005,135; NJW 2005, 1041; NJW 2007,3782).

Der Geschädigte ist dabei gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Dabei verstößt er noch nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung, weil er sein Fahrzeug zu einem gegenüber dem Normaltarif günstigeren Unfallersatztarif anmietet (vgl. BGH NJW 2006, 360, 361).

Ein so genannter „Unfallersatztarif‘ kann nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs allerdings nur dann als erforderlicher Aufwand zur Schadensbereinigung gem. § 249 II BGB n.F. angesehen werden, wenn die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Haftungsanteile im Unfallgeschehen durch die Kunden oder durch den Kfz-Vermieter und Ähnlichem) den gegenüber dem „Normaltarif‘ höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (BGH, NJW 2005, 135; BGH NJW 2006, 360, 361; BGH NJW 2007,2916).

Inwieweit dies der Fall ist, hat der Tatrichter auf Grund des Vortrags des darlegungs- und beweisbelasteten Geschädigten (BGH, NJW 2005, 51) gem. § 287 I ZPO zu schätzen. Dabei ist er nicht genötigt, die Kalkulationsgrundlagen des konkreten Anbieters im Einzelnen – gegebenenfalls nach Beratung durch einen Sachverständigen – betriebswirtschaftlich nachzuvollziehen (BGH NJW 2006, 1506; BGH NJW 2007, 2916). Vielmehr kann die Prüfung sich darauf beschränken, ob etwaige Mehrleistungen und Risiken bei der Vermietung an Unfallgeschädigte generell einen erhöhten Tarif rechtfertigen, wobei unter Umständen auch ein pauschaler Aufschlag auf den „Normaltarif‘ in Betracht kommt (BGH, NJW 2006, 1508; BGH NJW 2007, 2758; BGH NJW 2007, 2916). In Ausübung seines Ermessens nach § 287 ZPO kann der Tatrichter den „Normaltarif‘ auch auf der Grundlage des gewichteten Mittels des „Schwacke-Mietpreisspiegels“ im Postleitzahlengebiet des Geschädigten ermitteln (BGH NJW 2007, 3758; BGH NJW 2007, 2916).

b)
Im Streitfall kann die Frage, ob der Unfallersatztarif erforderlich war, entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht offen bleiben. Zwar geht die Rechtsprechung davon aus, dass die Erstattung des Unfallersatztarifs unter dem Blickwinkel der dem Geschädigten gem. § 254 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht dann ausscheidet, wenn ihm ein günstigerer „Normaltarif‘ in der konkreten Situation ohne Weiteres zugänglich war (BGH NJW 2007, 2122; BGH NJW 2007, 2758; BGH NJW 2007, 2916).

Dies hat die Beklagte indes nicht dargelegt und zur Überzeugung der Kammer unter Beweis gestellt. Vielmehr hat die Klägerin unwidersprochen vorgetragen, dass die Geschädigte XXX noch am Tag des Unfalls ein Ersatzfahrzeug benötigte und sie Mietfahrzeuge zum Normaltarif nur unter der Voraussetzung der frühzeitigen Reservierung von 7 Tagen anbietet.

Die Frage kann auch nicht deshalb offen bleiben, weil feststeht, dass dem Geschädigten die Anmietung zum „Normaltarif‘ nach den konkreten Umständen nicht zugänglich gewesen ist (vgl. hierzu BGH NJW 2006, 2693; BGH NJW 2007, 2916; BGH NJW 2007, 3782). Denn die Klägerin hat nicht vorgetragen und bewiesen, dass auch bei Konkurrenzunternehmen die Anmietung eines Fahrzeugs noch am 29.09.2005 zu einem günstigeren „Normaltarif‘ nicht möglich gewesen sei.

c)
Der zu erstattende Aufwand für die Mietwagenkosten war daher unter Berücksichtigung der vorgenannten Rechtsprechung gem. § 287 ZPO wie folgt zu schätzen:

Ausgangspunkt für die Ermittlung des „Normaltarifs“ bildet nach der Rechtsprechung des BGH, der sich die Kammer anschließt, der Schwacke-Automietpreis-Spiegel für das Postleitzahlengebiet 402, und zwar vorliegend für das Jahr 2006. Die Bedenken der Beklagten gegen den Schwacke-Automietpreis-Spiegel 2006, dieser enthalte enorme Preissteigerungen, die auf unredliches Verhalten der Mietwagenunternehmen zurückzuführen seien, teilt die Kammer nicht. Im Hinblick auf die Stellungnahme der Eurotax Schwacke GmbH vom 14.03.2007 zur Vorgehensweise bei der Ermittlung der im Spiegel anhand der Vorgaben des Bundeskartellamts ausgewerteten Preise sieht die Kammer – wie auch das LG Bonn (vgl. NZV 2007, 362) – keine Anhaltspunkte dafür, dass sich im Mietpreisspiegel enthaltene Preisveränderungen nicht an der tatsächlichen Marktentwicklung orientieren.

Bei der Schätzung ist des weiteren – entgegen der Ansicht der Klägerin – nicht auf den Tagesmietpreis abzustellen und eine Multiplikation mit der Anzahl der Miettage vorzunehmen. Vielmehr schließt sich die Kammer der Auffassung des OLG Köln (vgl. NZV 2007,199 ff.) an, dass der Geschädigte bei einer absehbar mehrtägigen Mietdauer schon aufgrund seiner Schadensminderungspflicht gehalten ist, günstigere Wochen- oder Mehrtagespauschalen in Anspruch zu nehmen. Der Einwand der Klägerin, der Geschädigte kenne die voraussichtliche Reparaturdauer bei Mietbeginn nicht, verfängt bereits deshalb nicht, weil es dem Geschädigten grundsätzlich zuzumuten ist, sich nach der voraussichtlichen Reparaturdauer zu erkundigen. Jedenfalls in Fällen wie dem Vorliegenden mit einer Reparaturdauer von 15 Tagen kann auch eine Werkstatt abschätzen, ob die Reparatur nur ein oder zwei Tage oder eine oder mehrere Wochen dauert. Sollte sich die zunächst ins Auge gefasste Mietzeit als zu kurz oder zu lang bemessen erweisen, sind zudem keine schutzwürdigen Interessen des Mietwagenunternehmens ersichtlich, im Nachhinein auf der Basis des günstigeren Wochen- oder Mehrtagestarifs abzurechnen.
Schließlich hat die Klägerin auch nur einen Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Mietwagengruppe 3. Unstreitig hat die Geschädigte XXX einen Mietwagen der Gruppe 3 angemietet, so dass auch nur auf dieser Grundlage Kosten angefallen sind. Schließlich hätte sich die Klägerin ersparte Eigenaufwendungen anrechnen lassen müssen, die nach Auffassung der Kammer jedenfalls dann entfallen, wenn ein Fahrzeug aus einer günstigeren Mietwagengruppe angemietet wird (Vgl. hierzu auch Palandt-Heinrichs, Bürgerliches Gesetzbuch, 67. Auflage, § 249 Rz. 32). Der Wochenpreis für ein Fahrzeug der Klasse 3 beträgt im Postleitzahlengebiet im gewichteten Mittel (jetzt: Modus) 445,00 € und der Tagespreis 89,00, so dass sich für 15 Tage ein Normaltarif von 979,00 € errechnet.

Auf Grund der Besonderheiten der Unfallsituation ist vorliegend ein höherer Mietwagenpreis als der Normaltarif zur Schadensbeseitigung i.S.d. § 249 II 1 BGB erforderlich. Als rechtfertigende Gründe sind etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Haftungsanteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder den Kfz-Vermieter, Fahrzeugvorhaltung auch schlechter ausgelasteter Fahrzeuge, Erfordernis der Einrichtung eines Notdienstes, erhöhte Kosten für die Zustellung und Abholung der Fahrzeuge, an Vermittler zu zahlende Provisionen, Beschädigungsrisiko bei Fahrzeugen ohne Kreditkartensicherheit, erhöhtes Unterschlagungsrisiko, Forderungsvorfinanzierung, Risiko des Forderungsausfalls nach geänderter Bewertung der Haftungsanteile des Kunden am Unfallgeschehen, erhöhter Verwaltungsaufwand und das Erfordernis der Umsatzsteuervorfinanzierung zu nennen. Vorliegend hat die Klägerin auch unfallspezifische besondere Kosten vorgetragen, die gegenüber dem „Normaltarif‘ liegende Mietwagenkosten des Unfallersatztarifs rechtfertigen.
Ein solcher Aufschlag unabhängig davon, in welchem Umfang im konkreten Fall unfallbedingte Zusatzleistungen des Autovermieters in Anspruch genommen wurden, erscheint auch allein praktikabel und notwendig, um die Schadensabwicklung zu vereinheitlichen und zu erleichtern (vgl. OLG Köln, NZV 2007, 199).

Die Kammer hält gemäß § 287 ZPO unter Berücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung des BGH und anderer Gerichte sowie der von der Klägerin mitgeteilten Mehrkosten einen pauschalen Aufschlag auf den Normaltarif in Höhe von 20 % für gerechtfertigt, aber auch angemessen, um die Besonderheiten der Kosten und Risiken des Unfallersatzfahrzeuggeschäfts im Vergleich zur „normalen“ Autovermietung angemessen zu berücksichtigen.

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Unter Berücksichtigung eines Aufschlags von 20 % erhöht sich der Ausgangsbetrag auf 1.174,80 €.

d)
Weiterhin hat die Beklagte die Kosten für die Haftungsfreistellung zu übernehmen. Die Kosten für eine Teil- bzw. Vollkaskoversicherung sind bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs grundsätzlich erstattungsfähig. Unabhängig davon, ob das bei dem Verkehrsunfall beschädigte Fahrzeug ebenfalls voll- oder teilkaskoversichert war, besteht jedenfalls grundsätzlich ein schutzwürdiges Interesse der Kunden der Klägerin, für die Kosten einer eventuellen Beschädigung des Mietfahrzeugs nicht selbst aufkommen zu müssen, zumal Mietwagen in der Regel neuer und damit höherwertiger sind als die beschädigten Fahrzeuge (vgl. BGH, NJW 2005, 1041; OLG Köln, NZV 2007, 199).

Die Kosten für die Haftungsfreistellung belaufen sich für den genannten Zeitraum die Höhe steht zwischen den Parteien nicht im Streit – auf 285,00 €.

e)
Unstreitig hat die Beklagte bereits einen Betrag in Höhe von 915,00 € an die Klägerin gezahlt. In dieser Höhe ist die Forderung gem. § 362 BGB bereits erfüllt. Der Klägerin steht mithin aus abgetretenem Recht noch ein Erstattungsanspruch in Höhe von 544,80 € (1.174,80 + 285,00 – 915,00) gegen die Beklagte zu.

Die Freistellung von den Anwaltskosten ist aus §§ 286 257 BGB und die Zinsen sind aus §§ 286 I, 288 I BGB gerechtfertigt.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 I, 97 Abs. 1 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert.

Streitwert für die Berufungsinstanz: 747,91 €

 

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