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Mietwagenkostenerstattung nach Verkehrsunfall

AG Rendsburg

Az.: 18 C 153/11

Urteil vom 22.07.2011


In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Rendsburg aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24.6.2011 für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 681,82 € nebst Zinsen in Hohe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.03.2011 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 101,40 € zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 29 %, die Beklagte 71 %.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht auf die Erstattung von Mietwagenkosten in Anspruch. Dem liegt Folgendes zugrunde:

Am 11.12.2009 erlitt der Geschädigte …, wohnhaft in Jevenstedt, auf der … zwischen ……..mit seinem PKW Mercedes-Benz A 170, Erstzulassung 20.03.2006 einen Verkehrsunfall mit einem Versicherungsnehmer der Beklagten. Die volle Eintrittspflicht der Beklagten für den unfallbedingten Schaden des Geschädigten ist zwischen den Parteien außer Streit.

Der Geschädigte mietete daraufhin bei der … Autovermietung … die zwischenzeitlich mit der Firma … GmbH zur Klägerin verschmolzen ist, am 14.12.2009 in deren Vermietstation in Rendsburg einen PKW der Gruppe 5 nach der Eurotax-Schwacke-Liste 2009. Diesen PKW nutzte er für 15 Tage und 493 km.

Für die Anmietung des PKW stellte die Klägerin dem Geschädigten unter dem 29.12.2009 einen Gesamtbetrag von 1.864,92 € in Rechnung. Gleichzeitig trat der Geschädigte der Klägerin zur Sicherheit für ihre Forderung aus dem Mietvertrag seine Ansprüche auf Ersatz von Mietwagenkosten gegen die Beklagte ab.

Die Rechnung vom 29.12.2009 übersandte die Klägerin auch der Beklagten mit der Bitte, diese und die Sicherungsabtretung bei der Schadensregulierung zu berücksichtigen.

Die Beklagte zahlte hierauf lediglich 905,00 € an die Klägerin. Die Klägerin forderte daraufhin den Geschädigten vergeblich auf, an sie den Restbetrag von 959,92 € zu zahlen.

Mit ihrer Klage verfolgt die Klägerin aus abgetretenem Recht des Geschädigten diesen Zahlungsanspruch gegen die Beklagte fort.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Beklagte zum vollen Ersatz der mit dem geschädigten abgerechneten Mietwagenkosten verpflichtet sei, da diese noch deutlich unterhalb des Normaltarifs laut Schwacke-Automietpreisspiegel zuzüglich der Haftungsbefreiung lägen.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 959,92 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.03.2011 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 130,50 € zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie ist der Auffassung, dass die Abtretung der Ansprüche des Geschädigten an die Klägerin bereits unwirksam sei, weil sie gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) verstieße. Zudem stelle die Klägerin bei der Ermittlung der erforderlichen Mietwagenkosten zu Unrecht auf die Schwacke-Liste und nicht auf den Fraunhofer Mietpreisspiegel ab. Schließlich sei die Klägerin zur Berechnung unfallbedingter Mehrleistungen nicht berechtigt gewesen, da ein Fall einer unfallbedingten Eil- und Notsituation nicht vorgelegen habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet.

Die Klägerin hat den Beklagten einen Anspruch auf Erstattung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 681,82 € aus abgetretenem Recht gemäß § 398 Abs. 1 BGB in Verbindung mit den §§ 7 Abs. 1 StVG. 115 Abs. 1 VVG.

Die vom Geschädigten an die Klägerin erfolgte Abtretung des Ersatzanspruches wegen der Mietwagenkosten ist nicht – wie die Beklagte meint – gemäß § 134 BGB in Verbindung mit den §§ 2 Abs. 1, 3, 5 Abs. 1 RDG unwirksam. Ein Verstoß gegen Vorschriften des RDG liegt nicht vor. Nach der amtlichen Begründung des RDG im Gesetzentwurf der Bundesregierung (BR-Drucksache 623/06, Seite 110 f) wird als Anwendungsfall der als Nebenleistung zulässigen Inkassotätigkeit ausdrücklich die Geltendmachung von Mietwagenkosten im Bereich der Unfallschadensregulierung genannt. Gerade die im Streitfall erforderliche Rechtfertigung der eigenen Leistung belege die in § 5 Abs. 1 RDG geforderte Zugehörigkeit zur Hauptleistung. In der Begründung heißt es zudem ausdrücklich, soweit die Rechtsprechung unter Geltung Art. 1 § 5 RBerG daran festgehalten habe, dass die Einziehung abgetretener Kundenforderungen durch den gewerblichen Unternehmer nur dann zulässig sei, wenn es Letzterem im wesentlichen darum ginge, die ihn durch Abtretung eingeräumten Sicherheiten zur verwirklichen, solle diese Einschränkung künftig nicht mehr gelten.

Die Klägerin hat zudem mit Vorlage ihrer Rechnung vom 18.01.2010 an den Geschädigten belegt, dass sie diesen in Anspruch genommen hat, bevor sie aus der Sicherungsabtretung gegen die Beklagte vorgegangen ist.

Die Klägerin kann über die von der Beklagten bereits gezahlten 905,00 € hinaus auch weitere 681,82 € an Mietwagenkosten verlangen.

Zwar kann der Geschädigte nach der Rechtsprechung als erforderlichen Herstellungsaufwand im Rahmen des § 249 BGB nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte (vgl. BGH NJW 2009, 58; BGH r + s 2011, 265, jeweils m. w. N.).

Im Rahmen der danach gemäß § 287 ZPO eröffneten Schadenschätzung geht das Gericht davon aus, dass der von der Klägerin in der Klageschrift für die Anmietung des Ersatzfahrzeuges errechnete Kostenaufwand mit Ausnahme des pauschalen Zuschlags von 30 % erforderlich war.

Hierbei hat das Gericht seiner Schadensschätzung die Eurotax-Schwacke-Liste (AMS) aus dem Jahre 2009 zugrunde gelegt, in diesem Zusammenhang entspricht es der ständigen Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH a.a.O.) dass sowohl die Schwacke-Liste, als auch der Fraunhofer-Mietpreisspiegel generell geeignet ist, als Grundlage für eine Schadensschätzung zu dienen. Der Umstand, dass die vorhandenen Markterhebungen im Einzelfall zu deutlich voneinander abweichenden Ergebnissen führen können, genügt nicht, um Zweifel an der Eignung der einen oder anderen Erhebung als Schätzgrundlage zu begründen (vgl. BGH, r + s, a.a.O.). Das Gericht hält hier die Schwacke-Liste für vorzugswürdig, da sie gerade im nicht großstädtischen Bereich über eine höhere Datenvalidität verfügt. Als Schätzgrundlage war daher das gewichtete Mittel der Schwacke-Liste im Postleitzahlengebiet des Geschädigten, hier also Rendsburg, maßgebend. Dementsprechend war mit der Kläger von einem Normaltarif von 1.289,80 € auszugehen.

Daneben kann die Klägerin aus abgetretenem Recht als ersatzfähigen Schaden die Kosten für eine Vollkaskoversicherung verlangen. Auch insoweit handelt es sich um einen nach § 249 BGB erforderlichen Herstellungsaufwand, da sich der Geschädigte bei Anmietung eines Fahrzeuges nicht dem wirtschaftlichen Risiko aussetzen muss, für einen Schaden an diesem ohne Versicherung aufkommen zu müssen.

Ersatzfähig sind auch zusätzlich die durch die Ausstattung des Fahrzeuges mit Winterreifen angefallenen Kosten, da der Geschädigte nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag der Klägerin zum Zeitpunkt der Schädigung über ein Fahrzeug mit Winterbereifung verfügte und deshalb Anspruch darauf hatte, dass auch das Mietfahrzeug mit einer solcher Winterbereifung ausgestattet war.

Unbegründet ist die Klage hingegen, soweit die Klägerin daneben einen Pauschalzuschlag von 30 % auf den Normaltarif geltend macht.

Die Beklagte hat insoweit eingewandt, die Klägerin habe nicht dargetan, dass für den Geschädigten eine unfallbedingte Eil- und Notsituation bestanden habe, die es gerechtfertigt habe, unfallspezifische Mehrleistungen in Anspruch zu nehmen.

Es wäre danach Sache der Klägerin gewesen, zumindest einen unfallbedingten Grund konkret darzulegen und ggfs. zu beweisen, damit der pauschal kalkulierte, mehrere unfallspezifische Mehrleistungen berücksichtigende Unfalltarif insgesamt als erforderlich angesehen werden kann. Hier hat sich die Klägerin jedoch damit begnügt, generell die im Rahmen der Vermietung von Mietwagen an Unfallgeschädigten möglichen, höheren Kosten und Mehrleistungen darzutun. Dies reicht zur Darlegung der Erforderlichkeit des Unfalltarifs im Einzelfall nicht (vgl. LG Lübeck, Urteil vom 25.06.2009, Aktenzeichen: 14 S 111/08, Rdn. 67 ff (Juris)).

Danach kann die Klägerin aus abgetretenem Recht Mietwagenkosten in folgender Höhe erstattet verlangen:

Normaltarif laut Schwacke-AMS 2009 1.289,80 €

Abzug (10 %) wegen ersparter Eigenaufwendungen 128,98 €

Mehraufwendungen für die Vollkaskoversicherung 286,00 €

Kosten für Winterreifen 140,00 €

Gesamt 1.586.82 €

Hierauf hat die Beklagte bereits einen Betrag von 905,00 € gezahlt, so dass die Klägerin restliche 681,82 € verlangen kann.

Die Nebenforderung ist aus den §§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB begründet. Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten stehen der Klägerin ausgehend von einem Gegenstandswert von 681,82 € lediglich in Höhe von 101,40 € zu.

Die prozessualen Nebenentscheidungen haben ihre Grundlage in den §§ 92 Abs. 1 ZPO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

 

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