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Nebelbedingt schlechte Sichtverhältnisse – Vorfahrtsberechtigung – Verkehrsunfall

OLG Nürnberg, Az.: 1 U 1144/88, Urteil vom 28.10.1988

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Landgerichts Amberg vom 19. Februar 1988 abgeändert.

II. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 46.941,50 DM nebst 7,75 % Zinsen hieraus vom 14. Dezember 1986 bis 31. Mai 1987 und 7,5 % Zinsen hieraus seit 1. Juni 1987 zu zahlen.

III. Im übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

IV. Die unselbständige Anschlußberufung der Beklagten zu 2) wird zurückgewiesen.

V. Bei Ziffer III und IV des Endurteils des Landgerichts Amberg vom 19. Februar 1988 hat es sein Bewenden.

VI. Von den Kosten des Rechtsstreits haben zu tragen:

1. Im ersten Rechtszug:

Der Kläger trägt 1/4, der Beklagte zu 1) und die Beklagte zu 2) tragen als Gesamtschuldner 3/4 der Gerichtskosten. Der Widerbeklagte zu 2) haftet dabei mit dem Kläger als Gesamtschuldner in Höhe von 2/100 mit.

Der Kläger trägt 1/4 der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und zu 2). Der Widerbeklagte zu 2) haftet dabei mit dem Kläger gegenüber dem Beklagten zu 1) als Gesamtschuldner in Höhe von 2/100 mit.

Die Beklagten zu 1) und zu 2) tragen als Gesamtschuldner 3/4 der außergerichtlichen Kosten des Klägers.

Der Beklagte zu 1) und Widerkläger trägt 1/2 der außergerichtlichen Kosten des Widerbeklagten zu 2).

2. Im zweiten Rechtszug:

Der Kläger trägt 3/10, die Beklagte zu 2) 7/10 der Gerichtskosten. Dabei haftet der Beklagte zu 1) in Höhe von 3/10 neben der Beklagten zu 2) als Gesamtschuldner mit.

Der Kläger trägt 1/2 der außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) und 3/10 der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2).

Die Beklagte zu 2) trägt 7/10 der außergerichtlichen Kosten des Klägers. Dabei haftet der Beklagte zu 1) in Höhe von 3/10 als Gesamtschuldner mit.

3. Im übrigen tragen die Parteien in beiden Rechtszügen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

VII. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

VIII. Der Wert der Beschwer des Klägers und des Beklagten zu 1) beträgt jeweils 15.647,17 DM, der der Beklagten zu 2) 34.043,91 DM.

Beschluß:

Der Streitwert des Berufungsverfahren wird auf 49.691,07 DM (31.294,33 DM – Berufung des Klägers – und 18.396,74 DM – unselbständige Anschlußberufung der Beklagten zu 2)) festgesetzt.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Gründe

I.

Nebelbedingt schlechte Sichtverhältnisse – Vorfahrtsberechtigung - Verkehrsunfall
Symbolfoto: Von Montypeter /Shutterstock.com

Die Berufung des Klägers und die unselbständige Anschlußberufung der Beklagten zu 2) sind zulässig (§§ 511 ff., 521 ff. ZPO). Nur das Rechtsmittel des Klägers ist teilweise begründet, das der Beklagten zu 2) bleibt in sachlicher Hinsicht gänzlich ohne Erfolg.

II.

A. Die Beklagten haften als Gesamtschuldner für den dem Kläger bei dem Unfall vom 17. Oktober 1986 auf der Kreuzung der Gemeindeverbindungsstraße – mit der Staatsstraße Nr. entstandenen Unfallschaden zu 3/4. Dabei haftet der Beklagte zu 1) nach § 823 Abs. 1 und 2 BGB in Verbindung mit §§ 1, 3 Abs. 1 StVO und nach § 7 Abs. 1 StVG, die Beklagte zu 2) nach § 3 Nr. 1 und 2 PflVersG in Verbindung mit § 421 BGB. Bei dem Unfall wurde der Omnibus des Klägers der als Schulbus benutzt wurde und zur Unfallzeit mit mehreren Schulkindern besetzt war, sowohl durch den Zusammenstoß mit dem Fahrzeug des Beklagten zu 1) als auch durch nachfolgende Auffahrunfälle anderer Kraftfahrer beschädigt. Dem Kläger entstand unstreitig ein Gesamtschaden von 62.588,67 DM. Der Fahrer des Fahrzeugs des Klägers, der Zeuge und frühere Widerbeklagte zu 2), fuhr von der untergeordneten Gemeindeverbindungsstraße aus Richtung nach links in die Staatsstraße in Richtung ein, als es zu dem Zusammenstoß mit dem auf der bevorrechtigten Staatsstraße mit seinem Pkw aus Richtung herankommenden Beklagten zu 1) kam. Dem Zeugen kann zwar keine schuldhafte Verletzung seiner Wartepflicht (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 StVO) bei dem Einbiegevorgang nachgewiesen werden. Andererseits kann der Kläger als Halter des Omnibusses für ihn keineswegs den Entlastungsbeweis nach § 7 Abs. 2 StVG mit Erfolg führen. Es ist daher die Eigenhaftung des Klägers nach § 7 Abs. 1 StVG zu berücksichtigen. Außerdem liegt ein schuldhafter Verstoß des Zeugen gegen § 15 StVO bei der Absicherung der Unfallstelle vor, der für einen Teil des durch die weiteren Auffahrunfälle entstandenen Schadens des Klägers mitursächlich war.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und der vorgenommenen Abwägung der beiderseitigen Verursachungsanteile hat der Beklagte zu 1) den vom Kläger geltend gemachten Unfallschaden vorwiegend verursacht (§ 17 Abs. 1 StVG). Sein Verursachungsanteil für den Gesamtschaden ist mit 3/4, der des Klägers mit 1/4 zu bewerten.

B. Im einzelnen:

1. a) Der Verursachungsanteil des Beklagten zu 1) an dem Unfall wurde durch sein ursächliches schuldhaftes Verhalten wesentlich erhöht.

Der Beklagte zu 1) fuhr im Hinblick auf die wegen dichten Nebels erheblich eingeschränkte Sicht wesentlich zu schnell.

Die Sichtweite im Bereich der Unfallstelle betrug höchstens 40 m. Der Zeuge, ein Polizeibeamter, der ca. 15 bis 20 Minuten nach dem Unfall an die Unfallstelle kam und den Unfall aufnahm, hat dies in seinem Unfallbericht vermerkt und als Zeuge bei Gericht ausgesagt. Seine Feststellungen werden bestätigt durch die Angaben des Zeugen sowohl als Partei (Widerbeklagter zu 2) im Verfahren erster Instanz), als auch als Zeuge vor dem Berufungsgericht. Der Zeuge der unmittelbar nach dem Zusammenstoß der Fahrzeuge der Parteien mit seinem Pkw auf den im Bereich der Einmündung stehenden unfallbeteiligten Pkw des Beklagten zu 1) hinten auffuhr, gab bei der Polizei die Sichtweite sogar mit nur 25 m bis 30 m an (Bl. 12 der Beiakten, Polizeiinspektion). Die polizeilichen Ermittlungsakten werden urkundenbeweislich verwertet. Demgegenüber haben der Beklagte als Partei und der weitere Unfallbeteiligte, der Zeuge, jeweils eine Sichtweite von ca. 50 m angegeben. Der Senat hält dagegen die Schätzung des auch zur Schätzung von Entfernungen und Sichtweiten geschulten Polizeibeamten, auch wenn es sich dabei um eine Beobachtung von ca. 15 bis 20 Minuten nach dem Unfall handelte, für die zuverlässigste, wird sie doch auch durch die Beobachtung des unmittelbaren Unfallbeteiligten bestätigt. Ein anderer Unfallbeteiligter bleibt mit seiner Schätzung sogar noch darunter. Dagegen hält der Senat die Schätzung des Beklagten zu 1) und des Zeugen für zu hoch. Nach alledem ist für den Unfallzeitpunkt und den Unfallbereich nur eine Sichtweite von höchstens 40 m bewiesen (§ 286 ZPO).

Der Beklagte zu 1) hätte somit bei Zugrundelegung der üblichen Vorbremszeit und einer erzielbaren Bremsverzögerung von 7 m/qsec höchstens 67 km/h fahren dürfen (Sachverständiger Dipl. Ing.). Nach dem Gutachten des Sachverständigen Dipl.Ing. von der in vom 5. Mai 1987, das im OWi-Verfahren erholt worden ist (Bl. 51 ff. dieser Beiakten), sogar nur 64 km/h (vgl. Bl. 8, 9 dieses Gutachtens). Bei Einhaltung einer Geschwindigkeit von 67 km/h hätte der Beklagte zu 1) den Zusammenstoß vermeiden können. Stattdessen fuhr er im Reaktionszeitpunkt (ca. 60 m Entfernung zwischen seinem Pkw und dem bereits in Querstellung in der Kreuzung befindlichen Omnibus des Klägers) eine Geschwindigkeit von 85 km/h. Beide Tatsachen ergeben sich ebenfalls aus den Ausführungen des Sachverständigen der seine Feststellungen im einzelnen überzeugend errechnet und begründet hat. Dabei hat der Sachverständige einleuchtend erklärt, daß von beiden unfallbeteiligten Fahrern trotz der nebelbedingten allgemeinen Sichtweite von nur 40 m die jeweiligen Blinklicht- oder Scheinwerferlichtquellen früher – hier jeweils bei ca. 60 m – im Reaktionszeitpunkt erkannt werden konnten. In Übereinstimmung mit dem Landgericht kann keinem der beteiligten Fahrer eine Schreckzeit zugebilligt werden. Starker Nebel mit teilweise unterschiedlicher Dichte (vgl. glaubhafte Bekundung des Zeugen), wie er hier vorherrschte, bedeutet selbst bei einem mit angepaßter Geschwindigkeit fahrenden Kraftfahrer eine erkennbare Gefahrenlage, so daß er sich darauf einstellen und mit äußerster Sorgfalt und Reaktionsbereitschaft fahren muß. Erst recht gilt das, wenn er, wie der Beklagte zu 1), schuldhaft nicht auf Sicht fährt.

Der Unfall wäre, wie ausgeführt, für den Beklagten zu 1) vermeidbar gewesen, wenn er wegen der durch Nebel eingeschränkten Sicht eine diesem Umstand angepaßte Fahrgeschwindigkeit eingehalten hätte. Der Beklagte zu 1) hätte erkennen können, daß durch sein Verhalten Gefährdungen und Schädigungen anderer Verkehrsteilnehmer eintreten können. Bei dieser Sachlage kann er sich trotz seines Vorfahrtsrechtes nicht mit Erfolg auf den Vertrauensgrundsatz berufen; vielmehr mußte er auch aus dem Gesichtspunkt der gegenseitigen Rücksichtnahme im Straßenverkehr seine Fahrgeschwindigkeit merklich herabsetzen, weil er wegen der schlechten Sichtverhältnisse sich ausnahmsweise auch auf wartepflichtige Verkehrsteilnehmer einstellen mußte, die in die Vorfahrtsstraße einbiegen oder sie überqueren wollten und sein Herannahen auf der Vorfahrtsstraße wegen des Nebels schlecht erkennen konnten (Jagusch, 29. Aufl., RZ 51 zu § 8 StVO; RZ 38 zu § 3 StVO; OLG Celle, VRS 27, 470).

Der Beklagte zu 1) verursachte somit fahrlässig den Zusammenstoß seines Fahrzeugs mit dem Omnibus des Klägers (§ 823 Abs. 1 und 2 BGB, §§ 1, 3 StVO). Im übrigen haftet er auch als Halter gemäß § 7 Abs. 1 StVO. Da ein schadensursächlicher schuldhafter Verkehrsverstoß vorliegt, scheidet von vornherein für ihn eine Entlastung nach § 7 Abs. 2 StVG aus. Im übrigen bestreiten die Beklagten ihre Haftung als solche nicht, sondern nur deren Umfang.

b) Auch die Schäden, die am Omnibus des Klägers dadurch entstanden sind, daß andere Kraftfahrer mit ihren Fahrzeugen ihrerseits auf den wegen des vorhergehenden Unfalles die Fahrbahn der Staatsstraße teilweise blockierenden fahrunfähigen Omnibus des Klägers auffuhren, stehen im adäquaten haftungsbeachtlichen ursächlichen Zusammenhang mit dem verkehrswidrigen Verhalten des Beklagten zu 1), gleichgültig ob und in welchem Umfang die auffahrenden Verkehrsteilnehmer ihrerseits haftbar sind. Der Beklagte zu 1) hatte durch sein verkehrswidriges Verhalten eine besondere Gefahrenlage geschaffen, die wegen der infolge des Unfalls auf der Kreuzung liegengebliebenen Fahrzeuge der Parteien und der weiter bestehenden Sichtbehinderung durch Nebel die Möglichkeit von Auffahrunfällen nahelegte (BGHZ 43, 178; BGH NJW 72, 1804). Die durch den Verkehrsverstoß des Beklagten zu 1) verursachte Gefahrenerhöhung wurde damit in den nachfolgenden Auffahrunfällen, die zu weiteren Schäden an dem Fahrzeug des Klägers führten, wirksam (BGH VRS 73, 94 ff., 96). Wie bereits das Landgericht in diesem Zusammenhang ausgeführt hat (EU Seite 15, 16), wurde der Zurechnungszusammenhang nicht wirksam unterbrochen, da von keiner der Parteien dargetan worden ist, daß alle notwendigen Schutzvorkehrungen getroffen wurden, die zur Sicherung der Gefahrenlage erforderlich waren.

2. a) Dem Zeugen, dem Fahrer des Omnibusses des Klägers, ist kein Verschulden nachzuweisen, soweit er mit dem Fahrzeug nach links in die Staatsstraße eingefahren ist.

Er war zwar wartepflichtig (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 StVO), hat jedoch, wie die Beweisaufnahme ergeben hat, alles getan, was ihm – im Bereich der normalen Sorgfaltsanforderungen nach §§ 1, 8 StVO – zumutbar war.

Nach den Berechnungen des Sachverständigen Dipl. Ing. fuhr der Zeuge zu einem Zeitpunkt nach links in die Vorfahrtsstraße, als er den von links auf der Staatsstraße herankommenden Pkw des Beklagten zu 1) bei der gegebenen Sichtweite von 40 m und einer Erkennbarkeit von Lichtquellen bei 60 m, noch nicht wahrnehmen konnte. Er war zu diesem Zeitpunkt noch gut 80 bis 95 m vom Fahrzeug des Beklagten zu 1) entfernt. Der Zeuge hat ausgesagt, er habe sich vor der Einfahrt in die Vorfahrtstraße vergewissert, daß von beiden Seiten nichts kam. Auf der linken Seite ließ er nach seinen Angaben sogar das Fenster herunter, um zu hören, ob ein Fahrzeug herankommt. Er hatte das Abblendlicht und den linken Blinker eingeschaltet. Der Senat glaubt den Bekundungen des Zeugen, auch wenn er unfallbeteiligter Fahrer ist. Seine Angaben werden in verschiedenen anderen Punkten durch weitere Zeugen oder durch die Ausführungen des Sachverständigen Dipl. Ing. gestützt. Auch bei seiner Vernehmung machte der Zeuge einen zuverlässigen, vertrauenswürdigen, insgesamt glaubwürdigen Eindruck.

Der Zeuge mußte wegen der bestehenden Sichtbehinderung nicht davon absehen, in die Vorfahrtsstraße überhaupt einzufahren und brauchte die Fahrt nicht zu unterbrechen. Die festgestellte nebelbedingte Sichtbehinderung war nicht so stark, daß eine solche schwerwiegende Maßnahme erforderlich gewesen wäre (vgl. Jagusch a.a.O., RZ 38 zu § 3 StVO). Es sind auch keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, daß seine Reaktionsweise bei Erkennen der Gefahr fehlerhaft war. Er befand sich zu diesem Zeitpunkt bereits mit dem größten Teil seines Fahrzeugs, langsam und noch in schräger Richtung fahrend, über der Hälfte der Straße auf der Fahrbahn in Richtung

b) Umgekehrt kann der Kläger nicht den Entlastungsbeweis nach § 7 Abs. 2 StVG führen. Der Unfall war für den Fahrer seines Fahrzeuges nicht unabwendbar. Es besteht die ernsthafte Möglichkeit, daß der Unfall bei Beobachtung jeder nach den Umständen des Falles gebotenen Sorgfalt hätte vermieden werden können. So hätte der Zeuge z.B. dadurch, daß er die Vorfahrtstraße gerade überquerte, weniger Zeit zur Inanspruchnahme beider Fahrbahnen der Staatsstraße gebraucht als beim langsamer ablaufenden Linksabbiegevorgang. Dabei wird berücksichtigt, daß der Omnibus des Klägers, wie der Verkehrsunfallskizze in den Beiakten der Polizeiinspektion zu entnehmen ist, ca. 12 m lang ist, d.h. genauso viel wie die Staatsstraße Nr. im Unfallbereich (ohne Berücksichtigung der beiden Einmündungstrichter) breit ist. Hätte der Zeuge die Kreuzung gerade überquert, so hätte er dann durch fahren können und an der nördlichen Zufahrtsstraße von aus nach rechts in die Staatsstraße einbiegen können, worauf bereits in der Berufungsverhandlung anhand einer Landkarte hingewiesen worden ist. Das wäre nach Sachlage ein zumutbarer Umweg von ca. 150 bis 200 m gewesen. Eine weitere Möglichkeit zur Vermeidung des Unfalles wäre gewesen, daß der Zeuge eine erwachsene Begleitperson mitnahm, die ihn mit Hilfe einer zusätzlichen Warnlampe, die ohnehin im Omnibus gemäß § 53 a Abs. 2 Nr. 2 StVZO mitgeführt werden mußte, in die Vorfahrtstraße hätte einweisen können. In diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, daß dem Zeugen bekannt war, daß es sich bei der Staatsstraße um eine stark befahrene Straße handelt, die die Funktion eines Autobahnzubringers von und in Richtung hat. Weiter war für ihn bei Antritt der Fahrt erkennbar, daß starker Nebel herrschte.

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Schon aus den dargelegten Möglichkeiten geht hervor, daß der in vollem Umfange beweispflichtige Kläger nicht mit Erfolg dartun kann, sein Fahrer habe die gesteigerte Sorgfaltspflicht erfüllt und der Zusammenstoß seines Fahrzeuges mit dem des Beklagten zu 1) sei für ihn unabwendbar gewesen.

c) Darüber hinaus ergriff der Zeuge nicht alle zumutbaren Maßnahmen zur Absicherung der Unfallstelle, so daß er insoweit schuldhaft gegen die Bestimmung des § 15 StVO verstieß. Dieser Verstoß war auch für die weiteren Auffahrschäden am Omnibus, die Streitgegenstand sind, mitursächlich. Bei besseren Warn- und Absicherungsmaßnahmen und dementsprechend früherer Reaktionsmöglichkeit der Fahrer, wären die weiteren Auffahrunfälle ganz oder teilweise vermieden worden oder hätten mindestens nur zu geringeren Schäden geführt.

Der Zeuge hätte auch die in dem Omnibus gemäß § 53 a Abs. 2 Nr. 2 StVZO mitzuführende Warnblinkleuchte zur Absicherung verwenden müssen. Seine Erklärung, daß er dies in der Aufregung des Unfalles vergessen habe, entschuldigt ihn nicht gänzlich. Andererseits ist sein Verschulden gering. Es ist ihm nicht zu widerlegen, daß schon der weitere Auffahrunfall des Zeugen (Auffahren auf den Pkw des Beklagten zu 1) geschah, ehe er überhaupt in der Lage war, Warndreieck und Warnlampe in angemessener Entfernung von der Unfallstelle aufzustellen. Nachdem der Zeuge das Warndreieck aufgestellt hatte und an die Unfallstelle zurückgekehrt war, war gerade die Pkw- Fahrerin gegen die rechte Seite des leicht schrägstehenden Omnibusses des Klägers aufgefahren. Der Zeuge half der leicht verletzten Kraftfahrerin aus dem Fahrzeug. Währenddessen prallte der Pkw-Fahrer mit seinem Pkw ebenfalls gegen die rechte Seite des Omnibusses. Unter Berücksichtigung aller dieser Umstände, insbesondere des schnellen Ablaufes der weiteren Auffahrunfälle, und der Tatsache, daß der Zeuge einzelne Sicherungsmaßnahmen vornahm und einer verletzten Unfallbeteiligten half, kann der festgestellte Verstoß gegen § 15 StVO nur als geringfügig eingestuft werden. Dem Zeugen fällt insoweit nur leichte Fahrlässigkeit zur Last.

d) Bei der Abwägung nach § 17 Abs. 1 StVG sind die Betriebsgefahren der Fahrzeuge der Parteien zu berücksichtigen. Dabei war die Betriebsgefahr des Fahrzeuges des Beklagten zu 1) durch die festgestellte ursächliche und schuldhafte Verkehrswidrigkeit des Beklagten zu 1) erhöht. Wie dieser Unfall und andere noch folgenschwerere Kettenunfälle bei Nebel auf der Autobahn zeigen, wird durch zu schnelles Fahren bei Nebel eine außergewöhnlich hohe Gefahrenlage geschaffen. Es wird bei Nebel vielfach zu schnell gefahren. Die Gefährlichkeit dieses Zustandes, insbesondere die erhebliche Sichtbeeinträchtigung durch wechselnde Nebeldichte wird häufig fahrlässig unterschätzt (vgl. Jagusch a.a.O.). Der Verstoß des Beklagten zu 1) war nach alledem sehr gefahrenträchtig und erhöhte die Betriebsgefahr seines Fahrzeuges wesentlich. Demgegenüber ist die Betriebsgefahr des Omnibusses trotz seiner Größe und Länge und des langsamen, die Straße teilweise sperrenden Einbiegevorganges geringer anzusetzen.

Soweit dem Zeugen ein schuldhafter Verstoß gegen § 15 StVO zur Last liegt, der für die Auffahrschäden des Klägers durch die Pkw-Fahrer und mitursächlich war, wurde dadurch zwar die Betriebsgefahr des Fahrzeuges des Klägers erhöht. Aus den bereits genannten Gründen war der Schuldgehalt dieses Verstoßes jedoch nur gering, während die aus dem ursprünglichen Zusammenstoß der Fahrzeuge der Parteien erwachsene haftungsursächliche Betriebsgefahr beider Fahrzeuge, wie ausgeführt, ohnehin weiter bestand.

Im Hinblick darauf ist es im Rahmen der Abwägung der Verursachungsanteile nach § 17 Abs. 1 StVG einerseits und der Bemessung des Schadens nach § 287 Abs. 1 ZPO andererseits im vorliegenden Fall gerechtfertigt, eine einheitliche Quote für den gesamten vom Kläger geltend gemachten Schaden zu bestimmen und nicht nach den einzelnen Teilunfällen zu differenzieren.

Schließlich kann auch nicht gesagt werden, daß das zwar beträchtliche Verschulden des Beklagten zu 1) so überwiegt, daß die Betriebsgefahr des Omnibusses gänzlich in Wegfall kommt. Dafür ist diese Betriebsgefahr zu hoch und andererseits liegt das die Betriebsgefahr des Fahrzeuges des Beklagten zu 1) erhöhende Verschulden noch im Bereich normaler Fahrlässigkeit. Die Geschwindigkeitsüberschreitung des Beklagten zu 1) war nicht so hoch, daß von grober Fahrlässigkeit gesprochen werden müßte.

Alle diese Umstände rechtfertigen die vom Senat bereits seinem Vergleichsvorschlag vom 20. September 1988 zugrunde gelegte Haftungsteilung von 1/4 zu Lasten des Klägers und 3/4 zu Lasten der Beklagten.

Von dem unstreitigen Gesamtschaden des Klägers in Höhe von 62.588,67 DM stehen ihm somit 3/4, das sind 46.941,50 DM, als Schadenersatz zu statt der vom Landgericht zuerkannten 31.294,33 DM.

Außerdem sind die vom Kläger geltend gemachten Zinsen entsprechend der vorgelegten Zinsbestätigung seiner Bank vom 24. Juni 1987 in dem zuerkannten Umfang berechtigt (§ 284 Abs. 1, §§ 286, 288 BGB). Der Zinsbeginn ist unstreitig.

Danach ist das Ersturteil auf die Berufung des Klägers entsprechend abzuändern, die weitergehende Berufung des Klägers ist zurückzuweisen und seine Klage im übrigen abzuweisen. Die unselbständige Anschlußberufung der Beklagten zu 2) ist zurückzuweisen.

Im übrigen hat es bei dem Ersturteil sein Bewenden, dem sich der Senat auch ergänzend anschließt (§ 543 Abs. 1 ZPO).

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