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Neuwagenkauf – Kaufpreisminderung wegen Überschreitung des angegebenen Kraftstoffverbrauchs

Neuwagenkauf: Mängel führen zu Kaufpreisminderung

Wenn ein Neuwagen nicht den Erwartungen entspricht, die der Hersteller gesetzt hat, insbesondere in Bezug auf den Kraftstoffverbrauch, stehen Käufer vor der Frage: Welche Rechte haben sie gegenüber dem Verkäufer? Dies betrifft vor allem die Themen Schadensersatz und Kaufpreisminderung. Bei einer Abweichung des tatsächlichen Zustands des Fahrzeugs von den vertraglichen Vereinbarungen, wie etwa einem erhöhten Kraftstoffverbrauch, entsteht ein juristisch relevanter Sachmangel.

Hierbei sind sowohl die Gewährleistungspflicht des Verkäufers als auch die Verjährungsfristen von zentraler Bedeutung. Käufer müssen entscheiden, ob sie Nachbesserung fordern, vom Kaufvertrag zurücktreten oder eine Minderung des Kaufpreises verlangen. Diese rechtlichen Fragen, die im Kontext des Autokaufs aufkommen, sind sowohl für Käufer als auch für Verkäufer von großer Bedeutung und bilden den Kern der juristischen Auseinandersetzung in solchen Fällen.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 9 O 69/15  >>>

Das Wichtigste in Kürze


Das Landgericht Kiel entschied, dass ein erhöhter Kraftstoffverbrauch eines Neuwagens einen Sachmangel darstellt, der zu einer Kaufpreisminderung und Schadensersatzansprüchen führt.

Zentrale Punkte aus dem Urteil:

  1. Feststellung eines Sachmangels: Das Gericht erkannte an, dass der tatsächliche Kraftstoffverbrauch des Neuwagens die Herstellerangaben überstieg, was einen Sachmangel gemäß § 434 BGB darstellt.
  2. Schadensersatz wegen defekter Heckklappe: Dem Kläger wurde ein Schadensersatz in Höhe von € 1.200,- für die defekte Heckklappe des Fahrzeugs zugesprochen.
  3. Kaufpreisminderung aufgrund erhöhten Verbrauchs: Das Gericht ordnete eine Minderung des Kaufpreises um € 2.625,- aufgrund des erhöhten Kraftstoffverbrauchs an.
  4. **Unzulässige Verjährungseinrede:**Das Gericht wies die mögliche Einrede der Verjährung ab, da der Mangel rechtzeitig geltend gemacht wurde.
  5. Beweislast des Käufers: Der Kläger konnte erfolgreich nachweisen, dass der Mangel bereits bei Übergabe des Fahrzeugs bestand.
  6. Berechnung des Minderungsbetrags: Der Minderungsbetrag wurde auf Grundlage der Mehrkosten für Kraftstoff, die der Kläger tragen musste, berechnet.
  7. Zins- und Rechtsanwaltskosten: Der Kläger erhielt Anspruch auf Zinsen und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten.
  8. Kostenverteilung im Rechtsstreit: Die Kosten des Rechtsstreits wurden zu einem Viertel dem Kläger und zu drei Vierteln der Beklagten auferlegt.

Neuwagenkauf mit Hindernissen: Schadensersatz und Kaufpreisminderung

Gewährleistungsansprüche beim Neuwagenkauf
(Symbolfoto: Harbucks /Shutterstock.com)

Bei dem Kauf eines neuen Opel Insignia Sports Tourer 2.0 CDTI ecoFlex im Jahr 2010 erwartete der Kläger ein Fahrzeug, das den angegebenen Kraftstoffverbrauchswerten entspricht. Jedoch stellte sich heraus, dass der tatsächliche Verbrauch diese Werte überschritt. Neben diesem Problem trat ein Defekt an der Heckklappe auf, der die Nutzung des Kofferraums verhinderte. Diese Situation führte zu einer rechtlichen Auseinandersetzung, die das Landgericht Kiel nun entschieden hat.

Die rechtliche Herausforderung: Mängel und deren Folgen

Der Kläger stellte fest, dass sein Fahrzeug mehr Kraftstoff verbrauchte, als in der Konformitätserklärung angegeben war. Zusätzlich war die Heckklappe aufgrund eines defekten Touch-Pad-Schalters nicht mehr nutzbar. Der Kläger forderte Schadensersatz und eine Rückzahlung aufgrund der Minderung des Kaufpreises. Nachdem eine vom Kläger gesetzte Frist zur Nachbesserung erfolglos verstrich, leitete er ein selbständiges Beweisverfahren ein. Das Gericht stand vor der Aufgabe, die Ansprüche des Klägers auf Schadensersatz und Kaufpreisminderung zu bewerten.

Urteil des LG Kiel: Schadensersatz und Kaufpreisminderung

Das Landgericht Kiel urteilte, dass der Kläger einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 1.200 Euro wegen des Defekts an der Heckklappe hat. Weiterhin wurde festgestellt, dass der Kaufpreis aufgrund des erhöhten Kraftstoffverbrauchs um 2.625 Euro zu mindern ist. Dieser Betrag ist von der Beklagten zurückzuzahlen. Die Entscheidung basierte auf der Feststellung, dass der erhöhte Kraftstoffverbrauch und der Defekt an der Heckklappe Sachmängel darstellen, die zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs bereits vorhanden waren.

Die Bedeutung von Gewährleistung und Verjährung

Das Gericht stellte klar, dass die Gewährleistungsansprüche des Klägers nicht verjährt waren. Der Kläger hatte rechtzeitig die Mängel gerügt und das selbständige Beweisverfahren eingeleitet, um die Verjährung zu hemmen. Die Beklagte konnte nicht nachweisen, dass der Mangel an der Heckklappe nicht schon bei Übergabe vorhanden war. Dies unterstreicht die Wichtigkeit der rechtzeitigen Mängelrüge und der Inanspruchnahme von Gewährleistungsrechten.

Fazit: Ein Präzedenzfall im Autorecht

Dieses Urteil verdeutlicht, wie wichtig es für Käufer ist, ihre Rechte im Falle von Mängeln an Neuwagen geltend zu machen. Es zeigt auch, dass die Gerichte bereit sind, diese Rechte zu schützen und angemessene Entschädigungen für erlittene Schäden und Unannehmlichkeiten zu gewähren. Der Fall ist ein Beispiel dafür, wie detaillierte Untersuchungen und rechtliche Schritte zu einem gerechten Ausgleich führen können.

Wichtige Begriffe kurz erklärt


Gewährleistungsansprüche beim Neuwagenkauf

Beim Kauf eines Neuwagens in Deutschland haben Käufer verschiedene Gewährleistungsansprüche. Die Gewährleistung ist eine gesetzliche Pflicht, die gewerbliche Autohändler dazu verpflichtet, Sachmängel an verkauften Autos zu beheben. Diese Pflicht gilt unabhängig davon, ob es sich um einen Neu- oder Gebrauchtwagenkauf handelt.

Die Sachmängelhaftung gibt dem Käufer innerhalb von zwei Jahren nach Übergabe des Neuwagens das Recht auf Nacherfüllung. Sie können sich zwischen Nachbesserung (Reparatur) oder Nachlieferung (neues Auto) entscheiden. Alle Mängel, die nicht zum Beispiel durch unsachgemäßes Fahren entstanden sind, müssen beseitigt werden.

Es ist wichtig zu beachten, dass die gesetzliche Gewährleistung niemals durch eine Neuwagen Garantie eingeschränkt werden darf. Eine Neuwagen-Garantie ist eine freiwillige Zusatzleistung seitens der Hersteller und läuft meist parallel zur Gewährleistung. Die Bedingungen der Neuwagengarantie können je nach Autohersteller stark variieren.

Für Verträge, die ab dem 1.1.2022 geschlossen wurden, gelten neue Verbraucherrechte. Verbraucher haben grundsätzlich ein zweiwöchiges Widerrufsrecht, wenn der Vertrag mit dem Händler über das Internet geschlossen wird.

Es ist ratsam, sich vor dem Kauf eines Neuwagens über die Eigenschaften der Neuwagengarantie beim gewünschten Hersteller zu informieren. Zudem sollte man sicherstellen, dass das Fahrzeug tatsächlich als Neuwagen gilt. Ein Fahrzeug gilt nur dann als Neuwagen, wenn es noch nicht zugelassen war, seit der Produktion nicht mehr als 12 Monate vergangen sind, keine Standschäden vorliegen und Technik und Ausrüstung unverändert sind.


Das vorliegende Urteil

LG Kiel – Az.: 9 O 69/15 – Urteil vom 29.12.2015

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 3.825,- zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.04.2015 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 413,64 zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.04.2015 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens des Amtsgerichts Kiel zum Aktenzeichen 106 H 2/15 tragen der Kläger zu ¼ und die Beklagte zu ¾.

3. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Für die Beklagte ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt Schadensersatz und Rückzahlung einer Überzahlung nach Minderung des Kaufpreises für ein Kraftfahrzeug.

Er erwarb bei dem beklagten Autohaus aufgrund Kaufvertrags vom 17.09.2010 ein Kraftfahrzeug der Marke Opel, Modell Insignia Sports Tourer 2.0 CDTI ecoFlex, Sonderausstattung Edition. Er entrichtete den Kaufpreis in Höhe von € 28.610,- und erhielt am 09.11.2010 das Fahrzeug zusammen mit einer Konformitätserklärung, in der es zum Kraftstoffverbrauch hieß, dass innerorts 6,5 Liter, außerorts 4,2 Liter und im Mischbetrieb 5,1 Liter Kraftstoff pro 100 Kilometer verbraucht würden.

Der tatsächliche Kraftstoffverbrauch des Fahrzeugs liegt über diesen Werten. Der Kläger bewegt sich mit seinem Fahrzeug hauptsächlich im Stadtverkehr. Er kann seit einem Zeitpunkt, der zwischen den Parteien streitig ist, die Heckklappe des Fahrzeugs nicht mehr regulär öffnen und den Kofferraum nicht nutzen, weil der Touch-Pad-Schalter defekt ist. Dessen Reparatur kostet jedenfalls € 200,-.

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Der Kläger stellte das Fahrzeug nach der Übergabe an ihn wiederholt wegen Mängeln bei der Beklagten vor und rügte mit Schreiben seines jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 24.09.2012 u.a., dass der Verbrauch signifikant über den Werten der Konformitätserklärung liege und dass die Heckklappe häufig blockiere. In diesem Schreiben wurde zugleich eine Frist zur Nachbesserung bis zum 15.10.2012 gesetzt.

Nachdem diese Frist erfolglos verstrichen war, leitete der Kläger mit Antrag vom 05.11.2012, der Beklagten am 09.11.2012 zugestellt, ein selbständiges Beweisverfahren bei dem Amtsgericht Kiel zum Aktenzeichen 106 H 2/15 zu verschiedenen Mängelbehauptungen ein, u.a., dass der Verbrauch des Fahrzeugs signifikant über den in der Konformitätsbescheinigung angegebenen Werten liege und die Heckklappe häufig blockiere. In diesem Verfahren wurde ein schriftliches Sachverständigengutachten eingeholt; am 23.01.2015 wurde der Sachverständige mündlich angehört. Sodann wurde dem Kläger mit Beschluss vom 23.01.2015 eine Frist zur Klagerhebung gesetzt.

Der Kläger behauptet, die Heckklappe blockiere seit 2011 häufig, lasse sich also nicht öffnen. Während des laufenden selbständigen Beweisverfahrens sei es dann dazu gekommen, dass sich die Heckklappe überhaupt nicht mehr öffnen lasse, sodass er den Kofferraum jedenfalls seit dem 16.05.2013 überhaupt nicht mehr habe nutzen können. Zu den eigentlichen Reparaturkosten in Höhe von € 200,- kämen weitere € 200,- für die mechanische Öffnung der Heckklappe durch den Innenraum mit entsprechenden Demontagearbeiten hinzu.

Der Kläger meint, dies rechtfertige neben dem Ersatz der Mangelbeseitigungskosten einen Minderungsbetrag in Höhe von € 1.000,-, nämlich ca. € 42,- pro Monat der Nutzungsbeeinträchtigung über einen Zeitraum von ca. zwei Jahren.

Weiter trägt der Kläger vor, der im Vergleich zur Konformitätserklärung erhöhte Kraftstoffverbrauch stelle einen Sachmangel dar, der erheblich sei. Dieser Mangel lasse sich beheben. Hierfür fielen € 3.800,- für den Austausch der Software für die Motorsteuerung und der Elektronikplatine an.

Der Kläger macht insoweit allerdings zuletzt einen Anspruch auf Minderung des Kaufpreises geltend und behauptet, die Verbrauchsmehrkosten für das Fahrzeug beliefen sich bezogen auf eine Laufleistung von mindestens 300.000 Kilometer und einem durchschnittlichen Dieselpreis von € 1,25 pro Liter auf € 1.125,- bei Mischbetrieb und € 3.375,- bei Betrieb im innerörtlichen Bereich.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 5.200,- nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von € 571,44 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie trägt vor, die Schließanlage der Heckklappe funktioniere ordnungsgemäß. Der Defekt bei dem sog. Touch-Pad-Schalter habe mit der Behauptung, die Heckklappe blockiere häufig, nichts zu tun. Dieser Defekt am Touch-Pad-Schalter sei erst während des selbständigen Beweisverfahrens eingetreten und es sei nicht erkennbar, aufgrund welcher Anspruchsgrundlage sie, die Beklagte, für die Reparaturkosten für einen außerhalb jeglicher Gewährleistung aufgetretenen Defekt des Touch-Pad-Schalters aufkommen solle. Es handele sich nicht um einen anfänglichen Fehler.

Die Beklagte meint weiter, eine „Nichtnutzbarkeit“ führe nicht zu einem Minderungsanspruch des Klägers, wenn dieser selbst sich nicht um eine Reparatur kümmere. Es sei absurd, den Zeitraum für einen Minderungsbetrag künstlich zu generieren, indem die festgestellte und reparaturfähige Ursache nicht beseitigt werde. Im Übrigen sei der Kläger nicht beeinträchtigt, da sich die Heckklappe über die Notentriegelung von innen öffnen lasse.

Die Beklagte ist ferner der Auffassung, der ermittelte Kraftstoffverbrauch des Fahrzeugs stelle keinen Mangel dar. Hilfsweise macht sie geltend, dem Kläger dürften vermeintliche Reparaturkosten nur als Vorschuss mit der Maßgabe zugesprochen werden, dass nach erfolgter Reparatur über den Betrag eine Abrechnung zu erfolgen habe. Eine Wertminderung habe der Mehrverbrauch an Treibstoff im Übrigen nicht zur Folge, da die Verbrauchsangaben im Prospekt nur dem Zweck dienten, einen Vergleich zwischen verschiedenen Fahrzeugen zu ermöglichen.

Die Klage ist am 22.04.2015 zugestellt worden. Das Gericht hat die Akte zum selbständigen Beweisverfahren des Amtsgerichts Kiel, Az. 106 H 2/15 beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Es ist Beweis erhoben worden durch Anhörung des Zeugen W. und Einholung eines mündlichen Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. H. aufgrund Beweisbeschlusses vom 20.08.2015. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 29.10.2015 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

Die Klage hat in der Sache nur teilweise Erfolg. Dem Kläger steht wegen des Defekts an der Heckklappe des bei der Beklagten erworbenen Fahrzeugs ein Schadensersatzanspruch in Höhe von € 1.200,- zu (dazu unter 1.). Ferner ist der Kaufpreis wegen des erhöhten Kraftstoffverbrauchs um € 2.625,- gemindert, so dass dieser Betrag von der Beklagten zurückzuzahlen ist (dazu unter 2.).

1. Aufgrund des Mangels an der Heckklappe kann der Kläger gem. §§ 434, 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 BGB, neben dem Ersatz der Reparaturkosten auch einen Ersatz für die Einbuße von Gebrauchsvorteilen verlangen.

a) Das von der Beklagten an den Kläger verkaufte Fahrzeug weist einen Sachmangel i.S.v. § 434 BGB auf, weil die Heckklappe sich nicht über den Touch-Pad-Schalter öffnen lässt. Dieser Mangel ist von der Gewährleistungspflicht der Beklagten umfasst, da er bzw. seine Ursache bereits bei Gefahrübergang i.S.v. § 446 BGB, also Übergabe des Fahrzeugs an den Kläger angelegt war. Dies hat der insoweit gem. § 363 BGB beweisbelastete Kläger zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen. Der in diesem Zusammenhang als Zeuge gehörte Bekannte des Klägers G. gab an, dass ihm der Kläger die Problematik der nicht öffnenden Heckklappe bereits im Herbst 2011 schilderte, also ein knappes Jahr nach Übergabe des Fahrzeugs an den Kläger. Die Angaben des Zeugen waren plausibel; er hat deutlich gemacht, soweit er sich an Einzelheiten nicht erinnern konnte, schilderte aber zugleich für ihn auffällige Details, dass er sich etwa über den Kläger bzw. das auf dem Rücksitz gelagerte Gepäck amüsierte oder dass der Kläger zum Öffnen des Kofferraums von innen über die Notentriegelung über die Sitze klettern musste. Die vom Zeugen geschilderte Symptomatik entspricht dem vom Sachverständigen im Rahmen des selbständigen Beweisverfahren festgestellten Problem, wie dieser im Rahmen seiner Anhörung im Termin vom 29.10.2015 für das Gericht nachvollziehbar und plausibel erläutert hat. Demnach ist das Blockieren der Heckklappe auf einen Defekt des Touch-Pad-Schalters zurückzuführen. Auf Grundlage dieser Beweisaufnahme ist das Gericht zur Überzeugung gelangt, dass hier ein Defekt vorliegt, dessen Ursache bereits bei Übergabe an den Kläger gesetzt war. Selbst wenn auch der elektronische Schalter normalem Verschleiß unterliegen mag, wirkt sich ein solcher nämlich nicht bereits einige Monate nach Auslieferung des Fahrzeugs aus. Auch die Beklagte als fachkundiges Unternehmen behauptet dies nicht, ebenso wenig, wie sie eine sonstige alternative Ursache für den Defekt benennt.

b) Der Kläger hat die Beklagte mit Schreiben seines jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 24.09.2012 vergeblich unter Fristsetzung zur Nachbesserung aufgefordert (§ 281 Abs. 1 BGB).

c) Gewährleistungsansprüche des Klägers sind auch nicht verjährt, wobei schon nicht klar ist, ob die Beklagte diese Einrede erheben will, soweit sie einwendet, der als Blockieren der Heckklappe gerügte Mangel habe mit dem Defekt des Touch-Pad-Schalters nichts zu tun und es sei nicht erkennbar, aufgrund welcher Anspruchsgrundlage sie für die Reparaturkosten für einen außerhalb jeglicher Gewährleistung aufgetretenen Defekt des Touch-Pad-Schalters aufkommen solle. Wie ausgeführt, ist das Blockieren der Heckklappe auf den Defekt des Touch-Pad-Schalters zurückzuführen, so dass der Kläger durch die Rüge des Blockierens der Heckklappe im Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens die Verjährung bezüglich des Defekts des Touch-Pad-Schalters gem. § 204 Nr. 7 BGB, 167 ZPO hemmen konnte. Es ist nämlich ausreichend, wenn der Kläger als nicht fachkundiger Käufer das Symptom dieses Defekts, also das Blockieren der Heckklappe, beschreibt. Die Hemmung der Verjährung ist daher rechtzeitig, nämlich gem. § 167 ZPO ab dem Eingang des Antrags bei Gericht um 05.11.2012 eingetreten, da die Zustellung an die Beklagte alsbald am 09.11.2012 erfolgt ist. Am 05.11.2012 war die zweijährige Verjährungsfrist i.S.v. § 438 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BGB, die am 08.11.2010 mit Übergabe des Fahrzeugs an den Kläger begonnen hatte, noch nicht abgelaufen.

d) Dem Kläger steht daher ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung in Höhe von € 200,- zu. Denn für die Reparatur des Touch-Pad-Schalters fallen nach den Feststellungen des Sachverständigen in seiner Anhörung neben den Materialkosten € 99,- netto als Lohnkosten an, nämlich 0,9 Stunden für den Austausch des Schalters und 0,2 Stunden für das mechanische Öffnen der Klappe bei einem Stundensatz von € 90,-. Die Feststellungen des dem Gericht als zuverlässig bekannten Sachverständigen waren auch insoweit nachvollziehbar und plausibel. Hinzu kommt der Materialaufwand, den das Gericht gem. § 287 ZPO auf € 60,- netto schätzt. Nach den Feststellungen des Sachverständigen kostet nämlich das Ersatzteil für den Schalter € 57,- netto, wobei sich dieser Betrag nach Angaben des Sachverständigen auf einem ihm zur Verfügung stehenden Kalkulationssystem ergibt. Ob jeder Reparaturbetrieb, wie es die Beklagte behauptet, dieses Teil zu einem geringeren Preis, nämlich € 11,57 erwerben kann, kann an dieser Stelle dahinstehen. Denn zugleich ist offen, ob die Anschaffung allein dieses Austauschteils ausreichend sein wird oder auch das Schloss selbst ausgewechselt werden muss, wofür ebenfalls weitere Kosten anfielen. Da dieser Punkt erst bei Durchführung der Reparatur geklärt werden kann, war der Schaden hier zu schätzen.

Die Mehrwertsteuer ist diesem Betrag gem. § 249 Abs. 2 S. 2 BGB nicht zuzurechnen, da der Kläger das Fahrzeug bisher nicht repariert hat.

e) Der Kläger hat gem. §§ 280, 249 BGB ferner einen Anspruch auf Ersatz des Ausgleichs seiner Nutzungsbeeinträchtigung jedenfalls in Höhe der geltend gemachten € 1.000,- für die Zeit vom 11. Juli 2012 bis jedenfalls 23. Januar 2015, also für mehr als 30 Monate.

Denn durch die fehlende Nutzbarkeit des Kofferraums ist dem Kläger ein fühlbarer wirtschaftlicher Nachteil entstanden. Seit dieser Zeit, nämlich der Eingangsuntersuchung bei dem Sachverständigen im Rahmen des selbständigen Beweisverfahrens, ließ sich die Heckklappe, wie auch die Beklagte einräumt, nicht mehr von außen öffnen. Der Kläger hätte daher den Kofferraum des Fahrzeugs nur von innen über die Notentriegelung öffnen können, wofür er über die Rückbank hätte klettern müssen, was keine zumutbare Nutzungsmöglichkeit darstellt. Da auf Seiten des Klägers aber der Wille bestand, das Fahrzeug mit Kofferraum zu nutzen, ist ihm dieser verlorene Gebrauchsvorteil zu ersetzen. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger über ein Ersatzfahrzeug verfügte, da er, wie er im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 29.10.2015 unwidersprochen vorgetragen hat, dieses anschaffte, als die Heckklappe des streitgegenständlichen Fahrzeugs nicht mehr ging, weil dieses Fahrzeug für ihn also nutzlos war. Dem Kläger ist in diesem Zusammenhang auch nicht vorzuwerfen, dass er die Reparatur der Heckklappe vor Einreichung der Klage nicht durchgeführt hat. Denn schon aus Gründen der Beweissicherung war es nicht angezeigt, während des selbständigen Beweisverfahrens eine Reparatur durchführen zu lassen. Dieses Verfahren endete jedoch erst mit der Anhörung des Sachverständigen am 23. Januar 2015.

Den entgangenen Gebrauchsvorteil schätzt das Gericht gem. § 287 ZPO auf jedenfalls € 42,- pro Monat, wie vom Kläger geltend gemacht. Denn für das klägerische Fahrzeug wäre bei einem vollständigen Ausfall der Nutzungsmöglichkeiten auf der Grundlage der Tabelle Sanden/Danner/Küppersbusch, Stand 2012, ein Wertersatz in Höhe von € 59,- pro Tag, also € 1.770,- für einen Monat zu zahlen. Der vom Kläger erworbene PKW dient bei normaler Nutzung jedenfalls auch als Transportmittel und war als solches nur noch eingeschränkt einsetzbar. Dies veranlasste den Kläger schließlich, wie er angab, zum Erwerb eines Ersatzfahrzeugs. Der allein dem Kofferraum zukommende Nutzungswert ist daher mit weniger als 3 % des Gesamtnutzungswerts noch niedrig bemessen.

2. Nach erklärter Minderung i.S.v. §§ 437 Nr. 2, 441 Abs. 1 BGB steht dem Kläger gem. § 441 Abs. 4 BGB zudem ein Anspruch auf Erstattung des überzahlten Kaufpreises in Höhe von € 2.625,- zu.

a) Denn die Leistung der Beklagten ist auch im Hinblick auf den Kraftstoffverbrauch mangelhaft i.S.v. §§ 434, 437 BGB. Ein Mangel i.S.v. § 434 Abs. 1 BGB liegt vor bei einer Abweichung des tatsächlichen Zustands der Sache von dem Zustand, den die Parteien vereinbart haben oder gemeinsam, auch stillschweigend vorausgesetzt haben. Vorliegend weicht der tatsächliche Kraftstoffverbrauch des vom Kläger erworbenen Fahrzeugs von den Herstellerangaben in der Konformitätserklärung ab, weshalb das Fahrzeug mangelhaft ist. Ob, wie die Beklagte meint, die Angaben zum Kraftstoffverbrauch nach ihrem Verständnis oder auch dem der Herstellerin lediglich für einen Vergleich mit anderen Fahrzeugen dienen sollten, kann offen bleiben. Denn dass dies in der Konformitätserklärung, die im Rahmen des selbständigen Beweisverfahrens als Anlage A3 vorgelegt worden ist, deutlich geworden wäre, die Verbindlichkeit der Angaben zum Kraftstoffverbrauch also in irgendeiner Weise eingeschränkt worden wäre, ist nicht ersichtlich; dies behauptet die Beklagte auch nicht. Der Kläger als objektiver Empfänger durfte die Herstellerangaben daher als auch für sein Fahrzeug im normalen Fahrbetrieb – und nicht nur auf einem Prüfstand – zutreffend verstehen.

In diesem Zusammenhang spielt der Umfang der Verbrauchsabweichung keine Rolle, da die Frage, ob ein Mangel bzw. die diesem zugrundeliegende Pflichtverletzung der Beklagten als Verkäuferin nur unerheblich ist, nur dafür von Bedeutung ist, ob ein Rücktritt vom Kaufvertrag nach § 323 Abs. 5 S. 2 BGB ausgeschlossen ist, nicht aber für die Frage des Vorliegens eines Mangels an sich (vgl. BGH, Beschluss vom 08.05.2007, VIII ZR 19/05, NJW 2007, 2111). Das Recht, eine Minderung zu erklären, besteht gem. § 441 Abs. 1 S. 2 BGB auch bei Unerheblichkeit eines Mangels.

b) Der Kläger durfte daher nach ergebnislosem Ablauf der mit Schreiben vom 24.09.2012 gesetzten Nachfrist die Minderung des Kaufpreises erklären, was jedenfalls mit Schriftsatz vom 21.09.2015 erfolgt ist. Es kommt daher nicht darauf an, dass, anders als zunächst vom Kläger behauptet, ein Austausch der Elektroplatine für € 3.800,- nicht zu einem Kraftstoffverbrauch entsprechend den in der Konformitätserklärung angegebenen Verbrauchswerten führen würde. Auch der dem Kaufvertragsrecht fremde und daher unzutreffende Einwand der Beklagten, hier dürfe dann nur ein Vorschuss (analog § 637 Abs. 3 BGB?) zugesprochen werden, über den der Kläger dann abzurechnen habe, ist ohne Belang.

c) Die Minderung berechnet sich gem. § 441 Abs. 3 BGB. Demnach ist der Kaufpreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Allerdings lässt sich, wie der Sachverständige in seinem mündlichen Gutachten erläutert hat, der Verkehrswert eines Kraftfahrzeugs des vom Kläger erworbenen Modells mit der zugehörigen Ausstattung, etwa Schiebedach und breiteren Reifen, mit den in der Konformitätserklärung angegebenen Verbrauchswerten nicht ermitteln, weil nur ein Basisfahrzeug diese Verbrauchswerte erreichen könnte, nicht aber ein Fahrzeug wie das des Klägers mit Sonderausstattung. Dementsprechend kann das Fahrzeug des Klägers, wie der Sachverständige ausgeführt hat, auch nicht so umgebaut werden, dass es die angegebenen Verbrauchswerte einhielte.

Als Basis für die daher nach § 441 Abs. 3 S. 2 BGB i.V.m. § 287 ZPO vorzunehmende Schätzung des Minderwerts zieht das Gericht die Mehrkosten des Klägers heran, die er deswegen aufzuwenden hat, weil das Fahrzeug die in der Konformitätsbescheinigung angegebenen Eigenschaften nicht aufweist. Dies würde erwartungsgemäß auch im Fall eines Verkaufs des Fahrzeugs Maßstab für einen entsprechenden Preisnachlass sein. Ausweislich der Feststellungen des Sachverständigen im Gutachten aus dem selbständigen Beweisverfahren und in seiner Anhörung vom 29.10.2015 beläuft sich der Kraftstoffmehrverbrauch des klägerischen Fahrzeugs innerorts auf 0,9 Liter pro 100 Kilometer und außerorts auf 0,1 Liter pro 100 Kilometer. Der Kläger nutzt sein Fahrzeug vorliegend vorwiegend innerorts. Diesen Vortrag des Klägers aus dem Schriftsatz vom 21.09.2015 hat die Beklagte erstmals im Termin vom 29.10.2015 bestritten, was gem. §§ 296 Abs. 2, 138 ZPO unbeachtlich bleibt. Denn zur Klärung des Nutzungsverhaltens des Klägers wäre eine weitere Beweisaufnahme erforderlich geworden, die jedoch in dem Termin vom 29.10.2015 mangels präsenter Beweismittel nicht durchgeführt werden konnte. Die Zulassung dieses Bestreitens der Beklagten hätte also zu einer Verzögerung der Erledigung des Rechtsstreits geführt. Die Beklagte hat auch keine Gründe dafür geltend gemacht, warum sie auf den ihr mit Verfügung vom 23.09.2015 übermittelten klägerischen Schriftsatz im Hinblick auf den bereits zuvor für den 29.10.2015 anberaumten Termin zur Beweisaufnahme, der auf der Grundlage des bisherigen Sach- und Streitstands abschließend sein sollte, nicht erwidert hat. Sie trifft daher der Vorwurf der groben Nachlässigkeit i.S.v. § 296 Abs. 2 ZPO.

Das Gericht schätzt dabei, dass der Kläger ¾ seiner Fahrtstrecken innerorts und ¼ außerorts zurücklegt. Bei einer vom Sachverständigen bestätigten voraussichtlichen Gesamtlaufleistung von 300.000 Kilometern würden also 225.000 Kilometer innerorts gefahren mit einem resultierenden Mehrverbrauch von 2.025 Litern (0,9l/100km x 200.000km) und 100.000 Kilometer außerorts mit einem resultierenden Mehrverbrauch von 75 Litern (0,1l/100km x 100.000km). Legt man ferner einen bisherigen und zukünftigen Dieselpreis von durchschnittlich € 1,25 zugrunde, ergibt sich der genannte Betrag von € 2.625,-. Für diesen Durchschnittspreis sind die Preisentwicklung in der Vergangenheit, der derzeit besonders günstige Dieselpreis von ca. € 1,-, aber auch die Erwartungen für die Preisentwicklung in der Zukunft unter Berücksichtigung der Rohstoffbestände und möglicher steuerrechtlicher Anpassungen im Hinblick auf die aus Dieselkraftstoff resultierenden Emissionen zu berücksichtigen. Dementsprechend geht auch der Sachverständige in seiner Anhörung vom 29.10.2015 von einer Preisspanne zwischen € 1,10 und € 1,40 aus.

3. Der Zinsanspruch resultiert aus §§ 286 Abs. 1 S. 2, 288 BGB, der Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus §§ 280 Abs. 1, 249 BGB. Zugrunde zu legen ist eine 1,3fache Geschäftsgebühr i.S.v. Nr. 2300 RVG VV zuzüglich Portopauschale gem. Nr. 7002 RVG VV und Mehrwertsteuer nach einem Streitwert von bis zu € 4.000,-.

II.

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits beruht auf § 92 ZPO. Neben dem wechselseitigen Obsiegen und Unterliegen der Parteien im Rechtsstreit war zu berücksichtigen, dass sich im selbständigen Beweisverfahren zwei Mängelbehauptungen (bezüglich der Schiebetür und der Bremsen) nicht bestätigt haben, dass bezüglich des Geschwindigkeitsabfalls (Beweisbehauptung 2. aus dem selbständigen Beweisverfahren) offensichtlich die nachträglich auf Veranlassung der Herstellerin aufgespielte Softwareergänzung das Problem behoben hat, dass aber vor allem der ganz überwiegende Kostenanteil durch die auf den behaupteten und bestätigten erhöhten Treibstoffverbrauch gerichtete Untersuchung ausgelöst wurde, was zu Lasten der Beklagten geht. Dies rechtfertigt, dass die Beklagte ¾ der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens zu tragen hat.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit resultiert aus §§ 708 Nr. 11, 709 ZPO.

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