Übersicht:
- Das Wichtigste in Kürze
- Kündigung im Arbeitsrecht: Wichtige Erkenntnisse zu Fristen und Schutzbestimmungen
- Der Fall vor Gericht
- Die Schlüsselerkenntnisse
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Wie unterscheidet sich die Kündigung eines Geschäftsführers von der eines normalen Arbeitnehmers?
- Was sind die Voraussetzungen für eine wirksame fristlose Kündigung eines Geschäftsführers?
- Welche Vergütungsansprüche bestehen nach einer Freistellung des Geschäftsführers?
- Wie wirken sich Vertragsänderungen auf bestehende Kündigungsfristen aus?
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Weitere Beiträge zum Thema
- Das vorliegende Urteil
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landgericht Regensburg
- Datum: 29.07.2019
- Aktenzeichen: 2 HK O 1527/18
- Verfahrensart: Zivilverfahren
- Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Gesellschaftsrecht
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Der Kläger ist ein ehemaliger Geschäftsführer der Beklagten. Er argumentiert, dass mehrere Kündigungen seines Arbeitsverhältnisses unwirksam seien und fordert die Zahlung ausstehender Gehälter.
- Beklagte: Die Beklagte ist die Gesellschaft, bei der der Kläger als Geschäftsführer tätig war. Sie argumentiert, dass dem Kläger wegen vernachlässigter Brandschutzmaßnahmen, die erheblichen finanziellen Schaden verursacht haben, fristlos und ordentlich gekündigt wurde.
Um was ging es?
- Sachverhalt: Der Kläger war als Geschäftsführer bei der Beklagten tätig. Es kam zu mehreren Kündigungen seitens der Beklagten, unter anderem wegen angeblichen Fehlverhaltens in Bezug auf Brandschutzmaßnahmen. Der Kläger hielt diese Kündigungen für unwirksam und forderte die Zahlung von Gehältern.
- Kern des Rechtsstreits: Die Frage ist, ob die von der Beklagten ausgesprochenen Kündigungen wirksam sind und ob der Kläger Anspruch auf die ausstehenden Gehälter hat.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Die Fristlose Kündigung vom 14.06.2018 ist unwirksam. Die Ordentliche Kündigung vom 24.04.2018 beendet das Dienstverhältnis nicht zum 31.10.2018. Die Ordentliche Kündigung vom 18.03.2018 ist wirksam und beendet das Dienstverhältnis zum 31.12.2018. Der Kläger hat Anspruch auf ausstehende Gehälter für den Zeitraum bis zum 31.12.2018.
- Begründung: Die Fristlose Kündigung ist unwirksam, da kein wichtiger Grund nach § 626 BGB vorlag, insbesondere da der Kläger seine Geschäftsführerrolle nach einer Freistellung nicht mehr ausübte. Die ordentliche Kündigung vom 18.03.2018 ist rechtzeitig und berücksichtigt die vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist.
- Folgen: Die Beklagte muss den Kläger für die ausstehenden Gehälter bis zum 31.12.2018 entschädigen. Die Entscheidung klärt, dass die zuvor ausgesprochenen Kündigungen zu unterschiedlichen Terminen keine Wirkung mehr entfalten, da das Dienstverhältnis bereits zum 31.12.2018 beendet wurde. Der Kläger trägt 34% und die Beklagte 66% der Verfahrenskosten. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, und der Streitwert wurde auf 354.120,02 € festgesetzt.
Kündigung im Arbeitsrecht: Wichtige Erkenntnisse zu Fristen und Schutzbestimmungen
Die ordentliche Kündigung eines Dienstverhältnisses ist ein zentraler Aspekt des Arbeitsrechts, der sowohl für Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber von Bedeutung ist. Sie beschreibt den Prozess, durch den ein Arbeitsverhältnis unter Einhaltung einer gesetzlichen oder vertraglichen Kündigungsfrist beendet werden kann. Besondere Aufmerksamkeit gilt den Kündigungsfristen, die sich je nach Art des Arbeitsvertrags – sei es ein unbefristeter, befristeter Arbeitsvertrag oder während der Probezeit – erheblich unterscheiden können.
Kündigungsschutzgesetze sollen Arbeitnehmerrechte wahren und sicherstellen, dass Kündigungen nicht willkürlich ausgesprochen werden. Doch was passiert, wenn sich eine ordentliche Kündigung in einem befristeten Dienstverhältnis vollzieht? Eine prägnante Entscheidung eines Gerichts beleuchtet diesen komplexen Zusammenhang und bietet wertvolle Einblicke in die Regelungen rund um die Kündigungsarten und ihre spezifischen Fristen.
Der Fall vor Gericht
Geschäftsführer-Kündigungen: LG Regensburg stärkt Position bei vorzeitiger Kündigung
Ein Geschäftsführer einer GmbH scheiterte mit seiner Klage gegen mehrere Kündigungen nur teilweise. Das Landgericht Regensburg entschied, dass eine ordentliche Kündigung auch vor dem vereinbarten Wirksamkeitsdatum eines Änderungsvertrags erklärt werden kann, sofern die beabsichtigte Kündigungsfrist erkennbar ist.
Kündigungsserie nach Vertragsänderung
Der Kläger war seit Juli 2013 als Geschäftsführer bei der beklagten GmbH tätig. Im August 2017 unterzeichneten die Parteien einen Änderungsvertrag, der das befristete in ein unbefristetes Dienstverhältnis umwandelte und die Kündigungsfrist ab Juli 2018 von einem Jahr auf sechs Monate verkürzte. Das Jahresgehalt wurde auf 260.000 Euro zuzüglich eines Bonus von maximal 130.000 Euro festgelegt.
Freistellung und mehrfache Kündigungen
Die Beklagte stellte den Geschäftsführer im März 2018 zunächst widerruflich, später unwiderruflich frei. Ein neuer Geschäftsführer übernahm ab April 2018 die Geschäfte. Die GmbH sprach insgesamt drei Kündigungen aus: im März zum 31.12.2018, im April zum 31.10.2018 und im Juni 2018 eine fristlose Kündigung.
Fristlose Kündigung unwirksam
Die im Juni 2018 ausgesprochene fristlose Kündigung erklärte das Gericht für unwirksam. Ein wichtiger Grund gemäß § 626 BGB lag nicht vor. Die Beklagte begründete die Kündigung mit Versäumnissen beim Brandschutz. Das Gericht sah darin jedoch keine derart massive Pflichtverletzung, die eine fristlose Kündigung rechtfertigen würde. Zudem war der Kläger zu diesem Zeitpunkt bereits freigestellt und übte seine Tätigkeit nicht mehr aus.
Ordentliche Kündigung vor Vertragsänderung wirksam
Die im März 2018 erklärte ordentliche Kündigung zum 31.12.2018 erklärte das Gericht für wirksam. Das Gericht stellte klar, dass eine Kündigung auch vor dem Wirksamwerden einer vereinbarten Vertragsänderung erklärt werden kann, sofern die beabsichtigte Kündigungsfrist erkennbar ist. Die sechsmonatige Frist begann am 1.7.2018 und endete somit am 31.12.2018.
Vergütungsansprüche teilweise zugesprochen
Das Gericht sprach dem Kläger für den Zeitraum von Juni bis Dezember 2018 Vergütungsansprüche in Höhe von insgesamt 138.333,35 Euro zu. Der Anspruch für Januar 2019 wurde abgewiesen, da das Dienstverhältnis zu diesem Zeitpunkt bereits beendet war. Zusätzlich wurde ein pauschaler Verzugsschaden in Höhe von 120 Euro zugesprochen.
Die Schlüsselerkenntnisse
Das Urteil stärkt die Position von Arbeitgebern bei der vorzeitigen Kündigung von Geschäftsführerverträgen. Eine ordentliche Kündigung kann auch vor dem Wirksamkeitsdatum einer vertraglichen Änderung ausgesprochen werden, solange die beabsichtigte Kündigungsfrist erkennbar ist. Für eine fristlose Kündigung reichen jedoch Versäumnisse wie mangelnder Brandschutz nicht aus, wenn der Geschäftsführer bereits freigestellt ist und keine Gefahr weiterer Pflichtverletzungen besteht.
Was bedeutet das Urteil für Sie?
Wenn Sie als Führungskraft einen neuen Vertrag mit geänderten Kündigungsfristen unterschreiben, können Sie dennoch bereits vor dem Inkrafttreten dieser Änderungen gekündigt werden. Der Arbeitgeber muss dabei die neue Kündigungsfrist berücksichtigen. Sie behalten in diesem Fall Ihren Vergütungsanspruch bis zum Ende der Kündigungsfrist – auch wenn Sie freigestellt sind. Eine fristlose Kündigung ist nach einer Freistellung kaum noch möglich, da dann keine weitere Gefährdung des Unternehmens besteht. Selbst bei Vorwürfen wie vernachlässigtem Brandschutz haben Sie Anspruch auf Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist.
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Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Wie unterscheidet sich die Kündigung eines Geschäftsführers von der eines normalen Arbeitnehmers?
Die Kündigung eines Geschäftsführers folgt grundlegend anderen rechtlichen Regeln als die eines Arbeitnehmers. Ein wesentlicher Unterschied besteht in der Doppelstellung des Geschäftsführers: Er ist sowohl Organ der Gesellschaft als auch durch einen Anstellungsvertrag beschäftigt.
Zweistufiges Beendigungsverfahren
Bei der Beendigung der Geschäftsführerposition sind zwei separate Schritte erforderlich:
- Die Abberufung als Organ der Gesellschaft
- Die Kündigung des Anstellungsvertrags
Kündigungsschutz
Ein Geschäftsführer genießt keinen allgemeinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Dies gilt auch dann, wenn sein Vertragsverhältnis arbeitsvertragsähnlich ausgestaltet ist. Für eine ordentliche Kündigung durch die Gesellschaft muss kein besonderer Kündigungsgrund vorliegen.
Kündigungsfristen
Die Kündigungsfristen für Geschäftsführer richten sich nach § 621 BGB, sofern der Geschäftsführervertrag keine abweichenden Regelungen enthält. Bei monatlicher Vergütung kann das Dienstverhältnis spätestens am 15. eines Monats zum Monatsende gekündigt werden.
Besondere Schutzrechte
In bestimmten Fällen gelten dennoch besondere Schutzrechte:
Geschäftsführerinnen in der Schwangerschaft sind durch den Mutterschutz geschützt und genießen besonderen Kündigungsschutz wie Arbeitnehmerinnen.
Außerordentliche Kündigung
Eine fristlose Kündigung ist bei schwerem Fehlverhalten möglich. Hierfür muss ein wichtiger Grund nach § 626 BGB vorliegen, beispielsweise bei Straftaten zulasten der Gesellschaft oder nachhaltiger Pflichtverletzung. Nach Bekanntwerden des wichtigen Grundes hat die Gesellschaft zwei Wochen Zeit, die Kündigung auszusprechen.
Ausnahmen vom Grundsatz
In seltenen Fällen kann ein Geschäftsführer wie ein Arbeitnehmer behandelt werden:
Wenn der Geschäftsführer stark weisungsgebunden arbeitet und kaum eigenständige Entscheidungsbefugnisse hat, kann ausnahmsweise eine Arbeitnehmereigenschaft vorliegen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn ein Geschäftsführer einer Konzerntochter alle wichtigen Entscheidungen von der Konzernmutter genehmigen lassen muss.
Was sind die Voraussetzungen für eine wirksame fristlose Kündigung eines Geschäftsführers?
Eine fristlose Kündigung eines Geschäftsführers erfordert nach § 626 Abs. 1 BGB einen wichtigen Grund, der es dem Kündigenden unzumutbar macht, das Dienstverhältnis bis zum Ende der regulären Kündigungsfrist fortzusetzen.
Formelle Voraussetzungen
Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und innerhalb einer Zwei-Wochen-Frist nach Kenntniserlangung der kündigungsrelevanten Tatsachen ausgesprochen werden. Stellen Sie sich vor, Sie entdecken als Gesellschafter eine Straftat Ihres Geschäftsführers – dann müssen Sie innerhalb dieser Frist handeln, um Ihr Kündigungsrecht nicht zu verlieren.
Materielle Voraussetzungen
Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn schwerwiegende Pflichtverletzungen oder Vertrauensbrüche vorliegen. Typische Beispiele sind:
- Strafbare Handlungen wie Untreue, Betrug oder Steuerhinterziehung
- Gravierende Pflichtverletzungen wie die wiederholte Missachtung von Gesellschafterbeschlüssen
- Schwere Verstöße gegen das Wettbewerbsverbot oder die Preisgabe von Geschäftsgeheimnissen
Interessenabwägung
In jedem Fall muss eine umfassende Interessenabwägung vorgenommen werden. Wenn Sie beispielsweise als Gesellschafter eine Verfehlung Ihres Geschäftsführers entdecken, müssen Sie die Schwere des Verstoßes gegen die Folgen einer sofortigen Beendigung des Dienstverhältnisses abwägen.
Eine vorherige Abmahnung ist bei schwerwiegenden Verstößen nicht erforderlich. Dies gilt insbesondere bei vorsätzlichen Straftaten oder erheblichen Vermögensdelikten zum Nachteil der Gesellschaft.
Die Entscheidung über die fristlose Kündigung muss durch einen Beschluss der Gesellschafterversammlung erfolgen. In einem solchen Fall darf ein betroffener Gesellschafter-Geschäftsführer nicht an der Abstimmung teilnehmen.
Welche Vergütungsansprüche bestehen nach einer Freistellung des Geschäftsführers?
Grundgehalt und Fortzahlung der Bezüge
Nach einer Freistellung behält der Geschäftsführer grundsätzlich seinen Anspruch auf das vereinbarte Grundgehalt bis zum Ende des Dienstverhältnisses. Die GmbH kommt dabei in Annahmeverzug nach § 615 S. 1 BGB und bleibt zur Fortzahlung der Bezüge verpflichtet.
Bonusansprüche und variable Vergütungen
Bei variablen Vergütungsbestandteilen unterscheidet sich die Rechtslage je nach Ausgestaltung:
Erfolgsbezogene Boni: Wenn die Gesellschaft vereinbarte Ziele erreicht, steht dem Geschäftsführer ein anteiliger Bonus auch während der Freistellung zu. Die Berechnung erfolgt für den gesamten Zeitraum der Gesellschaftszugehörigkeit einschließlich der Freistellungsphase.
Leistungsbezogene Boni: Diese sind komplexer zu bewerten, da der Geschäftsführer während der Freistellung keine persönlichen Leistungen mehr erbringen kann. Bereits erbrachte Leistungen müssen jedoch in die Vergütung einbezogen werden – auch wenn sich deren Wirkung erst später zeigt.
Anrechnung anderweitigen Verdienstes
Der freigestellte Geschäftsführer muss sich nach § 615 S. 2 BGB auf seinen Vergütungsanspruch anrechnen lassen:
- Was er durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt
- Was er zu erwerben böswillig unterlässt
- Was er durch das Unterbleiben der Dienstleistung erspart
Besonderheiten bei fehlenden Zielvereinbarungen
Wurden keine konkreten Ziele festgelegt, kann dem Geschäftsführer ein Schadensersatzanspruch nach § 283 S. 1 BGB zustehen. In diesem Fall wird der höchstmögliche Bonus als Grundlage für die Schadensberechnung herangezogen.
Vertragliche Gestaltungsmöglichkeiten
Viele Dienstverträge enthalten spezifische Regelungen zum Entfall von Bonusansprüchen nach Abberufung und Freistellung. Bei befristeten Verträgen ohne wichtigen Kündigungsgrund wird üblicherweise die verbleibende Gehaltssumme bis zum regulären Vertragsende als Basis für Vergütungsansprüche herangezogen.
Wie wirken sich Vertragsänderungen auf bestehende Kündigungsfristen aus?
Bei Vertragsänderungen müssen die gesetzlichen Kündigungsfristen zwingend eingehalten werden. Eine Änderungskündigung darf nicht zu einer vorzeitigen Verschlechterung der Arbeitsbedingungen vor Ablauf der Kündigungsfrist führen.
Grundsätzliche Wirkung von Vertragsänderungen
Werden Arbeitsbedingungen durch eine Änderungskündigung modifiziert, bleiben die bisherigen Vertragsbedingungen bis zum Ablauf der Kündigungsfrist bestehen. Der Arbeitgeber kann keine frühere Umsetzung der Änderungen verlangen, selbst wenn der Arbeitnehmer die Änderungskündigung unter Vorbehalt angenommen hat.
Befristete Arbeitsverträge
Bei befristeten Arbeitsverträgen ist besondere Vorsicht geboten. Wird ein Änderungsvertrag geschlossen, der die Tätigkeit oder Vergütung modifiziert, unterliegt dieser als letzter Arbeitsvertrag einer erneuten Befristungskontrolle. Der Sachgrund für die Befristung muss zum Zeitpunkt des Änderungsvertrags noch vorliegen.
Rechtliche Besonderheiten
Die Änderungskündigung kann wie eine reguläre Kündigung sowohl ordentlich als auch außerordentlich erfolgen. Bei einer ordentlichen Änderungskündigung gelten die üblichen Kündigungsfristen, die sich nach der Betriebszugehörigkeit richten. Eine Verkürzung der gesetzlichen Kündigungsfristen ist nur durch Tarifvertrag möglich.
Reaktionsmöglichkeiten des Arbeitnehmers
Der Arbeitnehmer hat nach Erhalt einer Änderungskündigung drei Wochen Zeit, um auf das Änderungsangebot zu reagieren. Nimmt er die Änderungen unter Vorbehalt an, muss er innerhalb dieser Frist eine Änderungsschutzklage einreichen. Die ursprünglichen Arbeitsbedingungen gelten bis zum Ablauf der Kündigungsfrist weiter.
Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
Geschäftsführer-Dienstvertrag
Ein spezieller Vertrag zwischen einer GmbH und ihrem Geschäftsführer, der die Rechte und Pflichten des Geschäftsführers regelt. Anders als normale Arbeitsverträge unterliegt dieser nicht dem Arbeitsrecht, sondern dem Dienstvertragsrecht nach BGB. Der Geschäftsführer gilt nicht als Arbeitnehmer und genießt daher keinen arbeitsrechtlichen Kündigungsschutz. Die Vertragsbeziehung kann befristet oder unbefristet sein und spezielle Kündigungsfristen enthalten.
Freistellung
Die Freistellung ist die Entbindung eines Mitarbeiters von seiner Arbeitspflicht bei Fortzahlung des Gehalts. Bei der widerruflichen Freistellung kann der Arbeitgeber die Rückkehr zur Arbeit verlangen, bei der unwiderruflichen nicht mehr. Häufig erfolgt eine Freistellung nach einer Kündigung während der Kündigungsfrist. Rechtliche Grundlage ist § 615 BGB (Annahmeverzug des Arbeitgebers).
Ordentliche Kündigung
Eine reguläre Beendigung des Arbeits- oder Dienstverhältnisses unter Einhaltung gesetzlicher oder vereinbarter Kündigungsfristen (§ 622 BGB). Anders als bei der fristlosen Kündigung muss kein wichtiger Grund vorliegen. Bei Geschäftsführern gelten dabei die im Dienstvertrag vereinbarten Fristen, nicht die arbeitsrechtlichen Schutzvorschriften. Beispiel: Kündigung mit einer Frist von 6 Monaten zum Jahresende.
Fristlose Kündigung
Die sofortige Beendigung eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist nach § 626 BGB. Sie erfordert einen wichtigen Grund, der die Fortsetzung des Verhältnisses unzumutbar macht. Die Kündigung muss innerhalb von 2 Wochen nach Kenntnis der Gründe erfolgen. Beispiele sind schwere Pflichtverletzungen, Vertrauensbruch oder Straftaten.
Änderungsvertrag
Eine Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien zur Modifikation bestehender Vertragsbedingungen. Im Arbeits- und Dienstvertragsrecht können damit wesentliche Vertragsinhalte wie Vergütung, Arbeitszeit oder Kündigungsfristen geändert werden. Die Änderungen bedürfen der Zustimmung beider Parteien und können auch einen späteren Wirksamkeitszeitpunkt vorsehen.
Verzugsschaden
Ein finanzieller Ausgleich für Nachteile, die durch verspätete Zahlung entstehen (§§ 286, 288 BGB). Er umfasst insbesondere Verzugszinsen und pauschale Mahnkosten. Bei Geschäftsführergehältern kann er zusätzlich zum Hauptanspruch geltend gemacht werden. Beispiel: Pauschale von 40 Euro pro Verzugsfall plus Verzugszinsen von 9 Prozentpunkten über Basiszinssatz.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- § 1 KSchG (Kündigungsschutzgesetz): Das Kündigungsschutzgesetz regelt die rechtswirksame Beendigung von Arbeitsverhältnissen und bietet Schutz vor ungerechtfertigten Kündigungen. Es setzt voraus, dass Kündigungen sozial gerechtfertigt sind und kann in der Regel nur von Arbeitnehmern geltend gemacht werden, die länger als sechs Monate im Unternehmen beschäftigt sind. Im vorliegenden Fall könnte dieser Paragraph relevant sein, da die Beklagte Kündigungen ausgesprochen hat, die möglicherweise nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechen.
- § 622 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch): Dieser Paragraph regelt die Kündigungsfristen für Arbeitsverhältnisse. Für unbefristete Arbeitsverträge gelten bestimmte Fristen, die beachtet werden müssen, um eine rechtswirksame Kündigung auszusprechen. Im Fall des Klägers ist entscheidend, ob die Beklagte die vereinbarte Kündigungsfrist von sechs Monaten eingehalten hat und ob die Kündigungen vor Beginn der Frist wirksam kommuniziert wurden.
- § 626 BGB: Dieser Paragraph behandelt die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund. Eine fristlose Kündigung ist nur unter bestimmten, schwerwiegenden Umständen zulässig, die die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar machen. Die Aussagen im Urteil können darauf hindeuten, dass die Kündigungen nicht als fristlos, sondern als ordentliche Kündigungen behandelt wurden, was bedeutet, dass die Voraussetzungen für § 626 BGB nicht erfüllt sind.
- § 241 BGB (Pflichten aus dem Schuldverhältnis): Dieser Paragraph beschreibt die allgemeinen Pflichten, die aus einem Schuldverhältnis, wie zum Beispiel einem Arbeitsvertrag, entstehen. Dazu gehört auch die Pflicht zur Zahlung von Vergütungen. Im vorliegenden Kontext ist besonders wichtig, dass die Beklagte verurteilt wurde, an den Kläger ausstehende Monatsgehälter zu zahlen, was auf eine Verletzung dieser Pflicht hindeutet.
- § 288 BGB (Verzug): In diesem Paragraphen wird die Verzinsung von Geldforderungen bei Verzug behandelt. Er sieht vor, dass der Gläubiger im Falle des Verzugs Anspruch auf Verzugszinsen hat. Im Urteil wird festgestellt, dass auf die ausstehenden Zahlungen Verzugszinsen erhoben werden, was bedeutet, dass die Beklagte in Verzug geraten ist, nachdem sie eine fällige Zahlung nicht fristgerecht geleistet hat.
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Das vorliegende Urteil
LG Regensburg – Az.: 2 HK O 1527/18 – Endurteil vom 29.07.2019
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