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Pauschalreise – Haftung des Reiseveranstalters für am Urlaubsort gebuchte Zusatzleistungen

BUNDESGERICHTSHOF

Az.: X ZR 61/06

Urteil vom 19.06.2007

Vorinstanzen:

LG Frankfurt/Main, Az.: 2/19 O 24/05, Entscheidung vom 25.10.2005

OLG Frankfurt/Main, Az.: 16 U 153/05, Entscheidung vom 18.05.2006


Leitsätze:

Der Pauschalreiseveranstalter haftet auch für am Urlaubsort gebuchte Zusatzleistungen, wenn er durch sein tatsächliches Auftreten dem Reisenden gegenüber den Eindruck einer Eigenleistung erweckt hat. Ob vor Ort verwendete Vermittler- bzw. Fremdleistungsklauseln diesen Eindruck verhindern oder hinter dem anderweitigen Verhalten des Reiseveranstalters zurücktreten, unterliegt der tatrichterlichen Würdigung.


In dem Rechtsstreit hat der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19. Juni 2007 für Recht erkannt:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 18. Mai 2006 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Tatbestand:

Die Kläger erheben gegen die beklagte Reiseveranstalterin Ansprüche wegen Verletzungen, die sie bei einem Verkehrsunfall, der sich auf einer Ausflugsfahrt am Urlaubsort ereignet hat, davongetragen haben.

Die Kläger buchten bei der Beklagten für die Zeit vom 20. September bis 4. Oktober 2004 eine Pauschalreise in den ägyptischen Badeort H. für insgesamt 2.091,– €. Der Reiseprospekt der Beklagten enthielt zwei mit „Ausflugsmöglichkeiten“ überschriebene Seiten, auf denen es einleitend hieß:

„Während des Badeaufenthaltes in H. bieten sich eine Reihe von Ausflügen an, die Ihnen Gelegenheit geben werden, Land und Leute bzw. die reiche Geschichte Ägyptens näher kennen zu lernen. Die Ausflüge werden von unserer Partner-Agentur C. organisiert und durchgeführt und sind ausschließlich vor Ort buchbar. Detaillierte Auskünfte über das Ausflugsprogramm erhalten unsere Gäste im Verlauf der Begrüßung und der regelmäßig durchgeführten Sprechstunden in den Hotels von der örtlichen Reiseleitung. Im rechtlichen Sinne stellen diese Ausflüge wie auch alle anderen vor Ort buchbaren Sport- und Unterhaltungsangebote für E. Fremdleistungen dar.“

Am Ende der zweiten Seite stand fett gerahmt folgender Hinweis:

„Bitte beachten Sie folgendes:

Die Reiseleitung ist Ihnen gerne bei der Buchung behilflich, ist jedoch lediglich Vermittler dieser Ausflugsprogramme. Die Verantwortung für Organisation und Durchführung trägt die örtliche Agentur C. .“

Diese Agentur nimmt für die Beklagte die örtliche Reiseleitung wahr.

In der den Klägern am Reiseort ausgehändigten Begrüßungsmappe der Beklagten befand sich ein Werbezettel für eine Ausflugsfahrt nach K. , der oben das Firmenzeichen der Beklagten enthielt, darunter eine Beschreibung des Ausflugs, sodann den in größerer Schrift und in Großbuchstaben gedruckten Hinweis „NUR BEI IHREM E. -REISELEITER BUCHBAR“ und am Ende in erheblich kleinerer Schrift als der beschreibende Text den weiteren Hinweis:

„Ihre E. -Reiseleitung ist Ihnen gerne bei der Buchung behilflich, ist jedoch lediglich Vermittler dieser Ausflugsprogramme. Die Verantwortung für Organisation und Durchführung trägt die örtliche Agentur C. …“

Auf der Begrüßungsveranstaltung strich der Reiseleiter die langjährige gute Zusammenarbeit mit der C. heraus und warnte davor, bei anderen im Ort tätigen Unternehmen einen Ausflug zu buchen, weil in Ägypten oft der Sicherheitsstandard nicht eingehalten werde.

Die Kläger buchten und bezahlten den auf dem Werbezettel angebotenen Ausflug, der pro Person 60,– € kostete, beim örtlichen Reiseleiter der Beklagten.

Das „Ausflugsticket“ trug oben links das Firmenzeichen der Beklagten, oben rechts das Firmenzeichen von C. mit der Unterschrift „C. “ und am Ende wiederum den Hinweis: „Die Verantwortung für Organisation und Durchführung trägt die Agentur C. .“ Der eingesetzte Reisebus war außen mit einem großen Firmenzeichen der Beklagten sowie dem Firmenzeichen eines anderen Reiseveranstalters versehen und wurde von Reiseleitern begleitet, die T-Shirts mit dem Logo der Beklagten trugen.

Auf der Rückfahrt von K. fuhr der Reisebus mit überhöhter Geschwindigkeit und ungenügender Beleuchtung auf einen stehenden Lastkraftwagen auf, wobei ein Sicherheitsbeamter und der Busfahrer getötet und die Reisenden, darunter die Kläger, verletzt wurden.

Die Kläger machen Schmerzensgeldansprüche und Ansprüche wegen entgangener Urlaubsfreude sowie Rückzahlung des Reisepreises für den Ausflug geltend. Die Höhe der Ansprüche ist zwischen den Parteien unstreitig.

Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, an die Klägerin zu 1 6.000,– €, an den Kläger zu 2 1.000,– € und an den Kläger zu 3 1.500,– € sowie an alle Kläger jeweils weitere 250,– € und weitere 60,– € nebst Zinsen zu zahlen. Die Berufung der Beklagten ist vom Oberlandesgericht zurückgewiesen worden, das zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu der Frage, ob in ähnlichen Fällen der Ausflug eine Leistung des Reiseveranstalters oder eine Fremdleistung ist, die Revision zugelassen hat. Die Beklagte hat Revision eingelegt und verfolgt ihren Antrag auf Klageabweisung weiter mit der Begründung, dass sie den Ausflug lediglich für die Agentur C. vermittelt habe und deshalb für die Ansprüche der Kläger nicht passivlegitimiert sei.

Entscheidungsgründe:

Die Revision ist nicht begründet. Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht den Ausflug als von der Beklagten nach dem Reisevertrag geschuldete Leistung angesehen und deshalb die Haftung der Beklagten für die Unfallfolgen bejaht.

I.

Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt: Reiseunternehmen könnten als Erbringer oder als Vermittler von Reiseleistungen auftreten. Welche Art der Tätigkeit vorliege, hänge entscheidend davon ab, wie das Reiseunternehmen aus der Sicht des Reisenden auftrete. Auf die Rolle eines Vermittlers könne sich das Reiseunternehmen nur dann zurückziehen, wenn aus der Sicht eines durchschnittlichen Reisenden unmissverständlich klar sei, dass es sich um eine Fremdleistung außerhalb des Organisations- und Verantwortungsbereichs des Reiseveranstalters handele. Im vorliegenden Fall sei diese Voraussetzung nicht gegeben. Zwar habe die Beklagte in ihrem Prospekt, auf ihrem Werbezettel und auf dem Ausflugsticket darauf hingewiesen, dass sie lediglich Vermittlerin des Ausflugs sei. In eklatantem Widerspruch dazu stünden aber die tatsächlichen Umstände der Buchung, Organisation und Durchführung des Ausflugs vor Ort, die aus Sicht eines vernünftigen und objektiv urteilenden Reisenden den beherrschenden Eindruck hinterlassen hätten, die Beklagte sei die eigentliche Veranstalterin. Auf den Ausflug aufmerksam geworden seien die Kläger durch die Informationsmappe der Beklagten und den darin enthaltenen Werbezettel, der ausschließlich das Logo der Beklagten getragen und ausdrücklich darauf hingewiesen habe, dass der Ausflug nur bei dem Reiseleiter der Beklagten buchbar sei. Buchung und Bezahlung des Ausflugs seien demgemäß bei der örtlichen Reiseleitung erfolgt. Weitere auf eine Eigenleistung der Beklagten hinweisende Umstände seien gewesen, dass die das Logo der Beklagten tragenden Reiseleiter den exklusiv für die Kunden der Beklagten durchgeführten Ausflug begleitet hätten und dass an dem Bus ebenfalls in beherrschender Größe das Logo der Beklagten angebracht gewesen sei. Dieser Eindruck sei verstärkt worden durch den Hinweis der Reiseleitung bei der Begrüßungsveranstaltung, dass die Reisenden sich nicht überreden lassen sollten, bei anderen im Ort tätigen Firmen einen Ausflug zu buchen, da in Ägypten oft der Sicherheitsstandard nicht eingehalten werde. Die demgegenüber für die C. abgegebene Garantieerklärung habe den Eindruck erweckt, dass die Beklagte für die Sicherheit des Ausflugs einstehen und für die Zuverlässigkeit der C. haften wolle.

II.

Diese Ausführungen halten im Ergebnis und größtenteils auch in der Begründung der rechtlichen Nachprüfung stand.

1.

Wenn bei einem Pauschalreisevertrag im Sinne des § 651 a Abs. 1 BGB zu den Hauptleistungen Beförderung und Unterkunft wahlweise und gesondert zu buchende Leistungen hinzutreten, insbesondere solche, die erst am Urlaubsort vereinbart und von einem Dritten ausgeführt werden, wie z.B. kostenpflichtige Sportmöglichkeiten oder Tagesausflüge, so kommt es hinsichtlich der Haftung für diese Zusatzleistungen darauf an, ob sie nachträglich in den Reisevertrag einbezogen worden sind und deshalb zu den vom Reiseveranstalter vertraglich geschuldeten Reiseleistungen gehören oder ob sie von ihm nur als Fremdleistung vermittelt worden sind. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass Reiseunternehmen in verschiedener Weise tätig werden können, einerseits als Vermittler von Reiseleistungen, andererseits als Erbringer von Reiseleistungen in eigener Verantwortung, wobei sie sich Dritter als Leistungsträger bedienen können (BGH, Urt. v. 30.09.2003 – X ZR 44/02, BGHZ 156, 220, 225). Dies gilt auch für Pauschalreiseveranstalter, soweit es um eine nicht vom Pauschalpreis umfasste Zusatzleistung geht. Der Gesetzgeber wollte mit § 651 a Abs. 2 BGB klarstellen, dass dem Reiseveranstalter nicht verwehrt sein soll, einzelne Reiseleistungen lediglich zu vermitteln (BT-Drucks. 8/2343 S. 7 f.).

a) Nach der Vermittler- oder aber Veranstaltereigenschaft des Reiseunternehmens richtet sich seine Haftung für einen Unfall des Reisenden. Handelt es sich um eine Eigenleistung des Pauschalreiseveranstalters, so trifft ihn sowohl die vertragliche Haftung für Reisemängel (§ 651 f BGB), bei der er für ein Verschulden des Ausführenden als seines Leistungsträgers einstehen muss (§ 278 BGB), als auch die deliktische Haftung, wenn er seine Verkehrssicherungspflicht zur sorgfältigen Auswahl und regelmäßigen Überwachung des Leistungsträgers verletzt hat (§ 823 Abs. 1 BGB). Liegt indessen eine nur vermittelte Fremdleistung vor, so hat der Reisevermittler mit der Vermittlung der Zusatzleistung seine Pflichten erfüllt. Für den Erfolg der Leistung braucht er nicht einzustehen.

Tritt eine Leistungsstörung ein, etwa durch einen Unfall, so kann der Reisende nicht aus diesem Grunde Gewährleistungsansprüche gegen den Vermittler geltend machen; insbesondere haftet der Pauschalreiseveranstalter nicht für das Verschulden des ausführenden Dritten. Eine Haftung des Pauschalreiseveranstalters kommt nur wegen Schlechterfüllung des Vermittlungsvertrages in Frage, falls er beispielsweise das Unfallrisiko der vermittelten Leistung kannte und verschwieg (vgl. Führich, Reiserecht, 5. Aufl., § 5 Rdn. 134).

b) Welche Art von Tätigkeit des Pauschalreiseveranstalters vorliegt, hängt entscheidend davon ab, wie sich die Vertragspartner tatsächlich gegenüberstehen, insbesondere, wie das Reiseunternehmen aus der Sicht des Reisenden auftritt (BGH, Urt. v. 14.12.1999 – X ZR 122/97, NJW 2000, 1188; BGHZ 156, 220, 225 f.; Führich, aaO Rdn. 133; Staudinger/J.Eckert, BGB, 2003, § 651 a Rdn. 100). Legt das Verhalten des Reiseveranstalters für den Reisenden nahe, dass die Veranstaltung trotz gesonderter Buchung im Organisations- und Verantwortungsbereich des Reiseveranstalters stattfindet und der Reisende sich bei Mängeln allein mit dem Reiseveranstalter auseinanderzusetzen hat, so wird dieser Vertragspartner (BGH NJW 2000, 1188). Darf der Reisende das Gesamtverhalten des Reiseunternehmens dahin verstehen, dass dieses selbst der Veranstalter und damit sein Vertragspartner ist, dann setzt sich das Reiseunternehmen nach dem Grundsatz von Treu und Glauben in unvereinbaren Widerspruch mit seinem tatsächlichen Auftreten, wenn es vorgibt, nicht in eigenem, sondern in fremdem Namen zu handeln (so für den Abschluss eines Pauschalreisevertrags BGHZ 156, 220, 226). Nicht nur für die Hauptleistungen des Pauschalreisevertrags, sondern auch für zur Wahl stehende Zusatzleistungen gilt § 651 a Abs. 2 BGB, wonach die Erklärung, nur Verträge mit den Personen zu vermitteln, welche die einzelnen Reiseleistungen ausführen sollen (Leistungsträger), unberücksichtigt bleibt, wenn nach den sonstigen Umständen der Anschein begründet wird, dass der Erklärende vertraglich vorgesehene Reiseleistungen in eigener Verantwortung erbringt.

Bei der Auslegung dieser Vorschrift ist nicht so eng am Wortlaut zu haften, dass etwa aus dem Gesamtverhalten des Reiseveranstalters zunächst seine Fremdleistungs- bzw. Vermittlungserklärung ausgeblendet werden müsste, dann zu prüfen wäre, ob die übriggebliebenen („sonstigen“) Umstände seines Auftretens, allein betrachtet, auf eine Einbeziehung der Zusatzleistung in den Reisevertrag hindeuten, und bejahendenfalls seine Veranstalterhaftung anzunehmen wäre. § 651 a Abs. 2 BGB stellt eine Ausprägung des auch bei der Auslegung (vgl. BT-Drucks. 8/2343 S. 7 f.) von Verträgen zu beachtenden rechtlichen Grundsatzes dar, dass widersprüchliches Verhalten unzulässig ist (venire contra factum proprium; MünchKomm./Tonner, BGB, 4. Aufl., § 651 a Rdn. 86; Staudinger/J.Eckert, aaO Rdn. 98), wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist und er im Hinblick darauf bestimmte Dispositionen getroffen hat (BGH, Urt. v. 22.05.1985 – IVa ZR 153/83, BGHZ 94, 344, 352, 354). Dieses Vertrauen kann indessen von vornherein scheitern bzw. nicht schutzwürdig sein, wenn der Reiseveranstalter eine klare, unmissverständliche und unübersehbare Fremdleistungserklärung abgibt und dadurch sein sonstiges, für sich genommen auf eine Eigenleistung hindeutendes Verhalten in ein anderes Licht rückt (vgl. BGH NJW 2000, 1188; BGHZ 156, 220, 227 f.). Es kommt daher auf das Gesamtverhalten des Reiseveranstalters einschließlich einer etwaigen Fremdleistungs- bzw. Vermittlungserklärung an.

Wann er durch sein sonstiges Verhalten einen so starken Anschein einer Eigenleistung begründet hat, dass demgegenüber seine gegenteilige Erklärung in den Hintergrund tritt und unberücksichtigt bleiben muss, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und entzieht sich einer generellen Beurteilung. Die Entscheidung obliegt der Würdigung des Tatrichters, die vom Revisionsgericht nur eingeschränkt darauf überprüft werden kann, ob der Streitstoff umfassend, widerspruchsfrei und ohne Verstoß gegen Denk- oder Erfahrungssätze gewürdigt worden ist (BGH, Urt. v. 13.07.2004 – VI ZR 136/03, WM 2004, 1768, u. ständig).

2.

Im vorliegenden Fall lässt die Würdigung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe den „beherrschenden Eindruck“ hinterlassen, dass sie Veranstalter des Ausflugs sei, keinen Rechtsfehler erkennen, der entscheidungserheblich wäre.

a) Rechtlich nicht zu beanstanden ist die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, dass die im Reiseprospekt der Beklagten enthaltenen Fremdleistungserklärungen nicht ausreichten, um den von ihr am Urlaubsort hervorgerufenen starken Eindruck einer Eigenleistung aufzuheben (so auch OLG Celle NJW-RR 2002, 1637).

b) Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht starke Indizien für eine Eigenleistung darin gesehen, dass die Beklagte am Reiseort für den Ausflug mit einem Reklamezettel warb, der ausschließlich ihr Logo trug und den fettgedruckten Hinweis enthielt, dass der Ausflug nur bei ihrem Reiseleiter buchbar sei, und dass sie dann auch tatsächlich die Buchung durchführte, die Bezahlung entgegennahm und das Ausflugsticket ausstellte. Diese Bemühungen – die Werbeanstrengungen der Beklagten, der Einsatz ihres Namens und der Buchungs- und Inkassoaufwand, der normalerweise dem Veranstalter obliegt und hier von Personen durchgeführt wurde, die jedenfalls aus der Sicht der Reisenden Reiseleiter und damit Mitarbeiter der Beklagten waren – gingen über eine bloße Unterstützung der Reisenden bei der Beschaffung einer Fremdleistung hinaus und ließen in starkem Maße auf eine eigene Veranstaltung der Beklagten schließen, bei der sie sich der C. als des Leistungsträgers bediente (so auch OLG Celle NJW-RR 2002, 1637; OLG Düsseldorf RRa 2004, 121).

Rechtlich nicht zu beanstanden ist auch die Feststellung des Berufungsgerichts, dieser Eindruck sei nicht durch den Hinweis auf dem Werbezettel entkräftet worden, der lautete: „Ihre E. -Reiseleitung ist Ihnen gerne bei der Buchung behilflich, ist jedoch lediglich Vermittler dieser Ausflugsprogramme. Die Verantwortung für Organisation und Durchführung trägt die örtliche Agentur C. .“ Dieser Hinweis war allein wegen seiner Anordnung am unteren Ende des Zettels und wegen seines Kleindrucks, die ihn im Vergleich zu dem sehr viel größeren darüberstehenden Werbetext unwichtig erscheinen ließen und zu seiner Nichtbeachtung verführten, nicht geeignet, das bei der Lektüre des darüberstehenden Textes entstandene Vertrauen des Reisenden auf eine Eigenleistung der Beklagten wieder zu zerstören (vgl. zur Abgrenzung die klageabweisende Entscheidung OLG Düsseldorf RRa 2004, 118, wonach der Hinweis durch Fettdruck und vergrößerte Schrift deutlich sichtbar war).

Auch die Würdigung des Berufungsgerichts, die Vermittlererklärung auf dem Ausflugsticket habe den durch den Werbezettel hervorgerufenen Eindruck einer Eigenleistung ebenfalls nicht zerstören können, ist frei von Rechtsfehlern.

Jedenfalls im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, dass die Kläger nach der erfolgreichen Buchung ihres Ausflugs Anlass gehabt hätten, das Ticket – das zudem auch das Firmenzeichen der Beklagten trug – neben dem der C. – zu studieren und auf die Person des Veranstalters hin zu überprüfen.

c) Allein der Werbezettel in Verbindung mit der Durchführung der Buchung, Entgegennahme der Bezahlung und Aushändigung des Ausflugtickets reicht aus, um das Auftreten der Beklagten als Veranstalter des Ausflugs zu bejahen und ihr infolgedessen die vertragliche Haftung für den Unfall aufzuerlegen. Der weiteren vom Berufungsgericht herangezogenen Indizien bedurfte es dazu nicht. Diese Frage, mit der sich das Berufungsgericht von seinem Standpunkt aus zu Recht nicht befasst hat, kann der Senat selbst entscheiden (vgl. BGH, Urt. v. 30.04.1993 – V ZR 234/91, BGHZ 122, 309, 316; Sen.Urt. v. 19.04.2005 – X ZR 15/04, NJW 2005, 2766). Deshalb kommt es auf diese weiteren, auf den Vertragsschluss folgenden oder ihm vorangegangenen Umstände, die das Berufungsgericht ebenfalls als Indizien für eine Eigenleistung der Beklagten gewertet hat, nicht an. Die diesbezüglichen Rügen der Revision bleiben deshalb ohne Rücksicht darauf, ob sie der Sache nach berechtigt sind, ohne Erfolg.

Da die Vertragshaftung des Pauschalreiseveranstalters für eine Zusatzleistung davon abhängig ist, ob er sich aus der Sicht des Reisenden, also für diesen erkennbar, als Veranstalter benommen hat, ist insbesondere die vom Berufungsgericht weiter herangezogene Tatsache, dass die Beklagte nach ihrem eigenen Vortrag die Qualität der von der C. durchgeführten Ausflüge „tatsächlich in der Hand hatte und beeinflussen konnte“, weil sie dieses Unternehmen ständig überwachte, als Indiz für eine Eigenleistung untauglich.

Allein der Umstand, dass der Reiseveranstalter – ohne dass er die Reisenden davon in Kenntnis setzt – den die Zusatzleistung ausführenden Dritten sorgfältig ausgesucht hat und ihn überwacht, hindert den Reiseveranstalter nicht daran, sich durch eine unmissverständliche Erklärung von der Haftung freizuzeichnen.

3.

Muss sich nach alledem die Beklagte als Veranstalter des Ausflugs behandeln lassen, so ist ihr das Verschulden ihres Leistungsträgers C. und dessen Personals, hier die Fahrlässigkeit des Busfahrers, nach § 278 BGB zuzurechnen. Die Beklagte haftet daher für alle aus dem Unfall herrührenden Ansprüche der Kläger.

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