LG Trier 5. Zivilkammer, Az.: 5 T 26/13, Urteil vom 15.05.2013
Die Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hermeskeil vom 09.04.2013 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe
I. Die Gläubigerin hat unter dem 27.03.20.13 unter Verwendung eines Antragsformulars gemäß § 2 Nr. 2 ZVGV den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses beantragt. Zur Bezeichnung der Hauptforderung nebst Zinsen sowie hinsichtlich der Vollstreckungskosten verweist sie auf eine dem Antrag als Anlage beigefügte Aufstellung. Der Antrag ist mit einer eingescannten Unterschrift versehen.
Das Amtsgericht Hermeskeil hat den Antrag der Gläubigerin mit Beschluss vom 09.04.2013 als unzulässig zurückgewiesen, weil dieser nicht ordnungsgemäß unterschrieben sei und überdies der gesetzliche vorgeschriebene Vordruck nicht vollständig ausgefüllt sei.
Hiergegen wendet sich die Gläubigerin mit ihrer am 25.04.2013 beim Amtsgericht Hermeskeil eingegangenen Beschwerde.
II. Die Beschwerde der Gläubigerin ist zulässig, insbesondere gemäß §§ 793, 569 ZPO form- und fristgerecht eingelegt. Zwar findet sich ein Zustellungsnachweis hinsichtlich des Beschlusses vom 09.04.2013 nicht in den Akten, nachdem der Beschluss jedoch ausweislich des Vermerks der Geschäftsstelle erst am 10.04.2013 hinausgegeben worden ist, kann dieser der Gläubigern nicht vor dem 11.04.2013 zugegangen sein, so dass die sofortige Beschwerde jedenfalls innerhalb der 2-Wochen-Frist eingelegt worden ist.
Die Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Der Antrag der Gläubigerin auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ist zwar nicht wegen der fehlenden Originalunterschrift unzulässig. Es spricht zwar Vieles dafür, dass eine eingescannte Originalunterschrift in standardisierten Massenverfahren, wie die Gläubigerin als Inkassounternehmen sie betreibt, nicht genügt. (vgl. dazu LG Dortmund, Beschluss vom 28.05.2010. Az. 9 T 278 / 10, zitiert nach juris). Jedoch hat die Gläubigeren die fehlende Unterschrift durch Unterzeichnung der Beschwerdeschrift nachgeholt. Mit der Beschwerdeschrift ist die Ernsthaftigkeit des Antrags in hinreichender Weise zum Ausdruck gebracht, so dass ein etwaiger Formfehler wegen fehlender Originalunterschrift geheilt wäre.
Der Antrag der Gläubigerin ist jedoch gleichwohl unzulässig, well sie das in § 829 Abs. 4 ZPO i.V.m. § 3 ZVFV seit dem 01.03.2013 vorgeschriebene Antragsformular nicht in der gebotenen Weise genutzt hat. Die Gläubigerin hätte vorliegend auf Seite 3 des Formulars zumindest die Beträge zu Hauptforderung und Zinsen sowie die Gesamtsumme der Vollstreckungskosten ohne weiteres in das Formular selbst eintragen können. Die vorgelegte Aufstellung, in der zudem Hauptforderung, Zinsen und Vollstreckungskosten in unübersichtlicher Weise aufgelistet werden, wird den Vorgaben des Formulars nicht gerecht. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird im Übrigen auf die zutreffenden Ausführungen im Beschluss des Amtsgerichts Hermeskeil vom 09.04.2013 sowie im Nichtabhilfebeschluss vom 29.04.2013 Bezug genommen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.