AG Hannover – Az.: 540 C 3419/21 – Urteil vom 12.05.2022
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Der Streitwert wird festgesetzt auf 2.893,25 Euro.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte wegen vorgetragener Mängel einer Reise auf anteilige Rückerstattung des geleisteten Reisepreises in Anspruch.
Am 21.12.2020 buchte der Kläger für sich und seine Familie bei der H… GmbH & Co. KG, Saarbrücken (im Folgenden: Reisebüro), für den Zeitraum vom 28.12.2020 bis zum 09.01.2021 eine Reise auf die Malediven, welche eine Flugbeförderung von und nach Frankfurt am Main sowie die Unterbringung des Klägers und seiner Angehörigen in dem Hotel L… mit All-inclusive-Verpflegung beinhaltete. Die einzelnen Reiseleistungen wurden entsprechend der Reisebestätigung des Reisebüros vom 22.12.2020 (Anlage K1, Bl. 20 d. A.) von verschiedenen Leistungserbringern erbracht, namentlich die Flüge von der F… GmbH zu einem Preis von 3.520,52 Euro, eine Sitzplatzreservierung über „Diverse Leistungsträger“ zu einem Preis von 120 Euro und die Hotelleistung von der Beklagten zu einem Preis von 11.573 Euro. Hinsichtlich des zu leistenden Gesamtreisepreises von 15.564,52 Euro wurde der Kläger mit der Reisebestätigung zur Zahlung an das Reisebüro aufgefordert, der im Übrigen zu entnehmen war, dass die einzelnen Leistungen „im Namen der Leistungsträger nach deren Reisebedingungen“ erbracht würden. Der Kläger zahlte den Reisepreis an das Reisebüro. Mit E-Mail vom 29.12.2020 (Anlage K2, Bl. 28 d. A.) rügte der Kläger gegenüber der Beklagten das Vorhandensein von Reisemängeln, nachdem er bereits über das Hotel das Wechseln des Zimmers erreicht hatte; weitere Mängelanzeigen gegenüber der Beklagten erfolgten während der Reise seinerseits nicht. Die Beklagte erstattete dem Kläger außergerichtlich 2.893,25 Euro für die von ihm geltend gemachten Reisemängel.
Der Kläger behauptet, die Reise sei in vielfacher Hinsicht mit Mängeln behaftet gewesen. Zunächst sei das Reisegepäck erst mit einigen Tagen Verspätung im Hotel angekommen. Ferner hätten sich die Wohnhütten des Hotels 50 Meter neben einer Müllverbrennungsanlage befunden, von der mindestens dreimal täglich erhebliche Geruchsbelästigungen ausgegangen seien. Die ihnen überlassenen Zimmer, die nach Reklamation dreimal gewechselt worden seien, hätten sich in einem unhygienischen Zustand befunden, seien von Ameisen und Schimmel in den Schränken befallen gewesen und seien während der Zeit des Aufenthaltes nicht vollständig gereinigt worden. Ferner sei der Service des Hotelpersonals mangelhaft gewesen, indem die Wartezeit für Getränke regelmäßig 30 bis 50 Minuten betragen habe und saubere Gläser nicht hätten zur Verfügung gestellt werden können. Schließlich sei die Verpflegung in dem Hotel in qualitativer und quantitativer Hinsicht, insbesondere unter Berücksichtigung eines geschuldeten 5-Sterne-Standards, unzureichend gewesen: Das Buffet sei abends ab ca. 20:00 Uhr nicht mehr aufgefüllt worden und habe lediglich eine kleine Auswahl ohne frische Speisen gehabt. Rum, Whisky, eine Weinauswahl sowie frisches Brot und u. a. Butter seien nicht vorhanden gewesen; Wein sei heiß serviert worden. Einrichtungen wie der Kinderclub seien – dieses unstreitig – geschlossen gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten in diesem Zusammenhang wird auf die E-Mail vom 29.12.2020 (Anlage K2, Bl. 28 d. A.), den Schriftsatz vom 06.09.2021 (Bl. 187 d. A.), und die zur Akte gereichten Fotos (Anlage K4, Bl. 44 d. A., Anlage K11, Bl. 201 d. A.) Bezug genommen. Der Kläger ist der Auffassung, dass der Reisevertrag in Anbetracht des Reiseplanes der Beklagten vom 22.12.2020 (Anlage K1, Bl. 18 d. A.) unmittelbar mit ihr zustande gekommen sei und der Reisepreis aus den vorgenannten Gründen zu 50 % gemindert sei, mithin in Höhe von 5.786,50 Euro, sodass die Beklagte nach Teilzahlung von 2.893,25 Euro zur Zahlung weiterer 2.893,25 Euro verpflichtet sei. Mit ihrer Teilzahlung habe sie die Ansprüche des Klägers im Übrigen dem Grunde nach anerkannt.
Der Kläger beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.893,25 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.01.2021 zu zahlen;
2. die Beklagte weiterhin zu verurteilen, an ihn außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 627,13 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.03.2021 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor, als Leistungserbringer allein der Hotelbeherbergung nicht passivlegitimiert zu sein. Reiseveranstalter und Vertragspartner des Klägers sei ausweislich der vorgelegten Reisebestätigung vom 22.12.2020 das Reisebüro, das die einzelnen Reiseleistungen verschiedener Leistungsträger zusammengestellt und im Rahmen eines Gesamtpaketes dem Kläger zur Buchung angeboten habe. Reisemängel habe der Kläger weitgehend ohne Substanz vorgetragen, wobei allenfalls im Rahmen des Massentourismus hinzunehmende Unannehmlichkeiten ersichtlich seien bzw. – dieses unstreitig – die Schließung des Kinderclubs ihre Ursache in behördlich angeordneten Infektionsschutzmaßnahmen habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
I.
1.
Der Kläger kann von der Beklagten nicht gemäß §§ 346 Abs. 1, 651m Abs. 2, 651i Abs. 3 Nr. 6 BGB die Erstattung des von ihm geleisteten Reisepreises verlangen. Denn ein Pauschalreisevertrag, welcher insofern Anspruchsvoraussetzung ist, ist hinsichtlich der streitgegenständlichen Reise nicht zwischen den Parteien zustande gekommen; vielmehr ist der Kläger mit der H… GmbH & Co. KG, Saarbrücken, durch einen Pauschalreisevertrag verbunden.
a)
Ein Pauschalreisevertrag im Sinne des § 651a Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, Abs. 4 BGB ist eine Gesamtheit von mindestens zwei verschiedenen Arten von Reiseleistungen für den Zweck derselben Reise, zu denen u. a. die Beförderung von Personen (Nr. 1), die Beherbergung, außer zu Wohnzwecken (Nr. 2), die Vermietung im Einzelnen bezeichneter Fahrzeuge (Nr. 3) und jede touristische Leistung (Nr. 4) gehören, sofern diese nicht wesensmäßig Bestandteil einer anderen Reiseleistung sind oder – wenn eine Reiseleistung im Sinne der Ziffern 1. bis 3. gegenständlich ist – diese mit einer Reiseleistung im Sinne der Ziffer 4. zusammengestellt wird und die touristische Leistung keinen erheblichen Anteil am Gesamtwert der Zusammenstellung ausmacht und weder ein wesentliches Merkmal der Zusammenstellung darstellt oder als solches beworben oder erst nach Beginn der Erbringung der Reiseleistungen ausgewählt und vereinbart wird.
Daran gemessen ist in dem vorliegenden Sachverhalt ein Pauschalreisevertrag in Rede stehend, welcher mit der vertraglich vereinbarten Flugbeförderung von und zurück nach Frankfurt am Main sowie der Unterbringung in einem Hotel nebst dortiger all-inclusive-Verpflegung zu dem Zweck derselben Malediven-Reise im Zeitraum vom 28.12.2020 bis 09.01.2021 wenigstens zwei verschiedene Reiseleistungen beinhaltete; ein Ausschlusstatbestand gemäß § 651a Abs. 4 BGB ist insofern nicht einschlägig.
b)
Der Pauschalreisevertrag ist jedoch gemäß § 651b Abs. 1 Satz 2 BGB mit dem Reisebüro zustande gekommen.
Nach dieser Vorschrift kann sich ein Unternehmer nicht darauf berufen, nur Verträge mit den Personen zu vermitteln, welche alle oder einzelne Reiseleistungen ausführen sollen (Leistungserbringer), wenn dem Reisenden mindestens zwei verschiedene Arten von Reiseleistungen für den Zweck derselben Reise erbracht werden sollen und der Reisende die Reiseleistungen einer einzigen Vertriebsstelle des Unternehmers im Rahmen desselben Buchungsvorgangs auswählt, bevor er sich zur Zahlung verpflichtet (Nr. 1), der Unternehmer die Reiseleistungen zu einem Gesamtpreis anbietet oder zu verschaffen verspricht oder in Rechnung stellt (Nr. 2) oder der Unternehmer die Reiseleistungen unter der Bezeichnung „Pauschalreise“ oder unter einer ähnlichen Bezeichnung bewirkt oder auf diese Weise zu verschaffen bespricht (Nr. 3); in diesen Fällen ist der Unternehmer Reiseveranstalter. Dem Zweck dieser Vorschrift folgend, die Person des Reiseveranstalters allein auf der Grundlage objektiver Kriterien zu definieren (Tonner in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2020, § 651b Rn. 1 f.), ist ein Unternehmer bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 651b Abs. 1 Satz 2 BGB ungeachtet etwaiger verwendeter Vermittlerklauseln selbst als Reiseveranstalter anzusehen und sein zwischen ihm und dem Reisenden bestehendes Rechtsverhältnis nach den Vorschriften der §§ 651d ff. BGB zu beurteilen (Blankenburg in: Erman, BGB, 16. Auflage 2020, § 651b Rn. 10).
Demgegenüber ist gemäß § 651w Abs. 1 Satz 1 BGB ein Unternehmer lediglich Vermittler verbundener Reiseleistungen, wenn er für den Zweck derselben Reise, die keine Pauschalreise ist, dem Reisenden anlässlich eines einzigen Besuchs in seiner Vertriebsstelle oder eines einzigen Kontakts mit seiner Vertriebsstelle Verträge mit anderen Unternehmern über mindestens zwei verschiedene Arten von Reiseleistungen vermittelt und der Reisende diese Leistungen getrennt auswählt und getrennt bezahlt oder sich bezüglich jeder Leistung getrennt zur Zahlung verpflichtet (Nr. 1) oder dem Reisenden, mit dem er einen Vertrag über eine Reiseleistung geschlossen hat oder dem er einen solchen Vertrag vermittelt hat, in gezielter Weise mindestens einen Vertrag mit einem anderen Unternehmer über eine andere Art von Reiseleistung vermittelt und der weitere Vertrag spätestens 24 Stunden nach der Bestätigung des Vertragsschlusses über die erste Reiseleistung geschlossen wird (Nr. 2). § 651w Abs. 1 Satz 1 BGB steht insofern in einem Verhältnis der Subsidiarität zu § 651b Abs. 1 Satz 2 BGB, indem sich dieser lediglich auf pauschalreisegleiche Leistungen bezieht, die zusammen eine Pauschalreise ergäben, sofern sie als Gesamtheit von einem Veranstalter zu erbringen wären, jedoch im Rahmen getrennter Verträge für den Zweck derselben Reise gebucht werden (Retzlaff in: Grüneberg, BGB, 81. Auflage 2022, § 651w Rn. 2 – 4).
Ein demgegenüber einheitliches Anbieten von zusammengestellten Reiseleistungen im Sinne des § 651b Abs. 1 Satz 2 BGB in demselben Buchungsvorgang (Nr. 1) ist in Konkretisierung der vorgenannten Voraussetzungen gegeben, sofern der Reisende die ausgewählten Reiseleistungen im Rahmen einer einheitlichen Vertragserklärung, die über das vorausgehende Befragen nach Reisewünschen und Beratung durch den Unternehmer hinausgeht, verbindlich auswählt und vor Eingehung einer Zahlungsverpflichtung bucht; getrennte, in sich abgeschlossene Vertragserklärungen genügen hingegen nicht (Retzlaff, a. a. O., Rn. 5). Das Anbieten zu einem Gesamtpreis (Nr. 2), welches ebenfalls kennzeichnend ist für die Tätigkeit eines Reiseveranstalters, ist gegeben, wenn der Unternehmer die Reiseleistungen zu einem einheitlichen Preis anbietet, der Reisende mithin verpflichtet ist, dem Unternehmer einen bestimmten Gesamtbetrag zu zahlen; dieses ist zwecks Verhinderung missbräuchlicher Gestaltungen durch Hinweise oder Allgemeine Geschäftsbedingungen nach überzeugender Auffassung gleichsam anzunehmen, wenn der Unternehmer die Entgelte für die Reiseleistungen in einer einheitlichen Rechnung ausweist, ohne dass es darauf ankommt, ob auf die Darstellung der Einzelpositionen verzichtet wird (Blankenburg, a. a. O., Rn. 7; a. A. Retzlaff, a. a. O., Rn. 6; Steinrötter in: jurisPK-BGB, 9. Auflage 2020, § 651b Rn. 24; Tonner, a. a. O., Rn. 50).
Von dem Vorgenannten ausgehend hat das Reisebüro mit dem Kläger im Rahmen desselben Buchungsvorgangs einen Pauschalreisevertrag abgeschlossen. Zwar hat der Kläger ungeachtet der von der Beklagten diesbezüglich vorgetragenen Rechtsauffassung und Hinweise unterlassen, den Buchungsvorgang mit dem Reisebüro im Einzelnen vorzutragen. Allerdings hat der Kläger mit der Anlage K1 ein von dem Reisebüro ausgestelltes Dokument datierend auf den 22.12.2020 vorgelegt, welches eine Übersicht über die ausgewählten Reiseleistungen der verschiedenen Leistungserbringer beinhaltet. Soweit den Reiseleistungen jeweils Einzelpreise zugeordnet sind, weist die Reisebestätigung schließlich einen Gesamtpreis aus, hinsichtlich dessen der Kläger ausdrücklich zur Zahlung an das Reisebüro, die H… GmbH & Co. KG, aufgefordert wird. Die von dem Reisebüro erstellte Übersicht über die einzelnen Reiseleistungen verschiedener Leistungserbringer und die explizite Aufforderung, den Gesamtpreis – wie gemäß § 651a Abs. 1 Satz 2 BGB geschuldet – an das Reisebüro zu zahlen, lassen darauf schließen, dass der Kläger die Reiseleistungen in der Vertriebsstelle des Reisebüros im Rahmen desselben Buchungsvorgangs vor Eingehung der Zahlungsverpflichtung von diesem zusammenstellen ließ und sodann verbindlich buchte, zumal Gegenteiliges – die Buchung einer bereits von der Beklagten zusammengestellten Gesamtpakets – auch nicht vorgetragen ist. Das von dem Kläger weiterhin als Anlage K1 vorgelegte Schreiben der Beklagten vom 22.12.2020 lässt entgegen der Ansicht des Klägers keine anderslautende Interpretation des Sachverhalts zu, da es ausschließlich Angaben zu der bei der Beklagten gebuchten Unterkunft beinhaltet, ohne auf die übrigen Reiseleistungen einzugehen oder den Reisepreis und damit die wesentlichen Vertragsinhalte darzustellen. Die von dem Reisebüro in der Reisebestätigung vom 22.12.2020 auf Seite 1 verwendete Klausel, die aufgeführten Leistungen lediglich „im Namen der Leistungsträger“ zu berechnen, ist daher gemäß § 651b Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam.
Pauschalreisevertragliche Ansprüche stehen dem Kläger gegen die Beklagte mithin nicht zu.
2.
Ebenso wenig kann der Kläger von der Beklagten gemäß §§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, 536 Abs. 1 Satz 2 BGB die anteilige Rückerstattung des Reisepreises verlangen.
Dem Kläger stehen mietvertragliche Ansprüche gegen die Beklagte nicht zu. Zwar soll nach teilweise vertretener Auffassung ungeachtet des mit einem Reiseveranstalter bestehenden Pauschalreisevertrags der Reisende berechtigt sein, unmittelbar gegenüber dem Leistungserbringer Ansprüche aus dem jeweiligen Vertrag, etwa einem Beherbergungsvertrag, geltend zu machen (Amtsgericht Hannover, Urteil vom 17.10.2019, 442 C 6013/19, S. 4; Blankenburg, a. a. O., Rn. 10). Dies vermag allerdings aus systematischen Erwägungen nicht zu überzeugen. In Ermangelung einer Vermittlungstätigkeit des Reiseveranstalters kommen zwischen dem Reisenden und den Leistungserbringern gerade keine Verträge zustande. Vertragliche Rechtsbeziehungen bestehen vielmehr im Verhältnis des Reisenden und des Reiseveranstalters einerseits sowie zwischen diesem und den Leistungserbringern andererseits, welche hinsichtlich der geschuldeten Reiseleistungen als Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters fungieren und dementsprechend auch ihrerseits nicht berechtigt sind, Ansprüche gegenüber dem Reisenden, etwa auf Zahlung des Reisepreises, zu verlangen (so auch Staudinger in: Führich/ Staudinger, Reiserecht, 8. Auflage 2019, § 5 Rn. 24 f.; Tonner, a. a. O., Rn. 25). Selbst bei Annahme eines im Rechtsverhältnis zwischen dem Reiseveranstalter und den Leistungserbringern zustandegekommenen Vertrages zugunsten Dritter, nämlich des Reisenden, wäre dieser unbeschadet gesonderter Vereinbarungen im Einzelfall lediglich berechtigt, von dem Leistungserbringer die vertragsgegenständliche Leistung an sich sowie ggf. Schadensersatz neben der Leistung zu verlangen (Grüneberg in: Grüneberg, BGB, 81. Auflage 2022, § 328 Rn. 5, m. w. N.).
Im Übrigen ist in dem zur Entscheidung stehenden Sachverhalt weder vorgetragen noch ersichtlich, dass zwischen den Parteien auf Grundlage übereinstimmender Willenserklärungen ein (separater) Beherbergungsvertrag zustande gekommen wäre. Insbesondere lässt sich dieses nicht dem Schreiben der Beklagten vom 22.12.2020 (Anlage K1) entnehmen, welches inhaltlich lediglich an eine bereits erfolgte Buchung anknüpft (s. o).
3.
Die außergerichtlich von der Beklagten geleistete Zahlung eines Teilbetrages ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht als deklaratorisches Schuldanerkenntnis mit der Folge eines Einwendungsausschlusses zu bewerten und ebenso wenig als treuwidrig gemäß § 242 BGB.
Ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis setzt im Allgemeinen voraus, dass das Anliegen der Parteien, ein zwischen ihnen bestehendes Schuldverhältnis insgesamt oder in einzelnen Beziehungen dem Streit oder der Ungewissheit entziehen zu wollen, aus den entsprechenden Parteierklärungen eindeutig hervorgeht. Ist der insoweit erforderliche Wille – wie hier – nicht ausdrücklich erklärt, kann er nur unter strengen Voraussetzungen angenommen werden; allein die vorbehaltlose Zahlung auf eine Forderung, wie sie in dem zur Entscheidung stehenden Sachverhalt in Rede steht, genügt hierfür nicht (Sprau in: Grüneberg, BGB, 81. Auflage 2022, § 781 Rn. 3, m. w. N.), zumal die Beklagte unabhängig von einer rechtlichen Bewertung der vertraglichen Rechtsbeziehungen zwischen dem Reisebüro und den Parteien gemäß § 267 Abs. 1 BGB berechtigt war, als Dritte die gegenüber dem Reisebüro entstandenen Erstattungsansprüche des Klägers anteilig zu bewirken. Aus diesem Grund ist gegenüber dem Kläger auch kein Vertrauenstatbestand im Sinne des § 242 BGB entstanden.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Der Streitwert ist gemäß §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 43, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG i. V. m. § 3 ZPO auf 2.893,25 Euro festzusetzen.