LANDGERICHT KLEVE
Az.: 6 S 101/00
Verkündet am 25. Mai 2000
Vorinstanz: Amtsgericht Kleve – Az.: 35 C 36/99
In dem Rechtsstreit hat die 6. Zivilkammer des Landgerichts Kleve auf die mündliche Verhandlung vom 4. Mai 2000 durch für R e c h t erkannt:
Die Berufung der Kläger zu 3. und 4. gegen das am 26.01.2000 verkündete Urteil des Amtsgerichts Kleve wird zurückgewiesen.
Auf die Berufung,der Kläger zu 1. und 2. wird das am 26.01.2000 verkündete Urteil des Amtsgerichts Kleve teilweise abgeändert und unter Zurückweisung. der weitergehenden Berufung der Kläger zu 1. und 2., wie folgt, neu gefaßt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger zu 1. und 2. als Mitgläubiger 452,85 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 29.03.1999 und an jeden der Kläger zu 1. und 2. weitere 362,29 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 29.03.1999 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage der Kläger zu l. und 2. abgewiesen.
Die Gerichtskosten der 1. und 2. Instanz haben die Kläger zu 1. und 2. zu je 13 %, die Kläger zu 3.
und 4. zu je 17 % und die Beklagte zu 40 % zu tragen.
Die außergerichtlichen Kosten beider Instanzen des Klägers zu 1. haben die Beklagte zu 60 % und der Kläger zu 1. zu 40 % selbst zu tragen.
Die außergerichtlichen Kosten beider Instanzen der Klägerin zu 2. haben die Beklagte zu 60 % und die Klägerin zu. 2. zu 40 % selbst zu tragen.
Die außergerichtlichen Kosten beider Instanzen der Kläger zu 3. und 4. haben diese jeweils selbst zu tragen.
Die außergerichtlichen Kosten beider Instanzen der Beklagten haben die Kläger zu 1. und 2. zu je 13 %, die Kläger zu 3. und 4. zu je 17 % und die Beklagte zu 40 % selbst zu tragen.
T a t b e s t a n d
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. l ZPO abgesehen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die zulässige Berufung der Kläger zu 1. und 2., mit der jeder von ihnen Zahlung von 978,– DM (325,07 DM Minderung, 652,93 DM Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreude) nebst Zinsen verlangt, hat teilweise Erfolg. Die Beklagte ist zu verurteilen, an die Kläger zu 1. und 2. als Mitgläubiger 452,90 DM Minderung nebst Zinsen und an jeden der Kläger zu 1. und 2. außerdem 362,29.DM Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreude nebst, Zinsen zu zahlen. Im übrigen ist die Berufung der Kläger zu 1. und 2. unbegründet, ihre Klage ist insoweit vom Amtsgericht zu Recht abgewiesen worden. Auch die zulässige Berufung der Kläger zu 3. und 4., mit der sie Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreude in Höhe von je 989,– DM nebst Zinsen begehren, ist unbegründet. Ihnen steht ein derartiger Zahlungsanspruch gegen die Beklagte nicht zu.
Die Kläger zu l. und 2. waren zur Minderung des gemeinsam von ihnen mit der Beklagten abgeschlossenen Reisevertrages berechtigt, weil eines der beiden von ihnen gebuchten Zimmer mangelhaft war. Gemäß Katalogbeschreibung sollte die Unterbringung in ansprechend eingerichteten Zimmern mit Klimaanlage, Telefon, Satelliten-TV; Bad oder Dusche/WC und wahlweise Balkon/größtenteils Meerblick, erfolgen. Die Kläger zu l. und 2. haben für beide der von ihnen gebuchten Doppelzimmer eine Unterbringung in einem Zimmer mit Balkon oder Terrasse gewählt. Eines der ihnen zugewiesenen Doppelzimmer genügte diesen Anforderungen nicht. Es hatte keinen Balkon bzw. Terrasse. Es hatte nicht einmal ein Außenfenster. Es bestand zum einen aus einem fensterlosen Raum, in dem sich ausweislich der von den Klägern überreichten Fotografien in einer ca. 2 m tiefen und. ca. 2,50 m breiten Nische ein mit der Kopfseite und einer Längsseite an die Wände angrenzendes 80 cm breites Einzelbett befand. Unterhalb des Einzelbettes war eine Art (herausziehbare) Bettschublade eingebaut, in der sich ein zweites 80 cm breites Bett befand. Dieses war „herausgezogen“, wobei seine Liegefläche konstruktionsgemäß 20 cm tiefer als die Liegefläche des Einzelbettes lag. Nach Herausziehen des unteren Bettes war ein erreichen des oberen Bettes nur unter Benutzung des unteren Bettes möglich bzw., wenn man das untere Bett aus seiner Verankerung mit dem eingebauten oberen Bett löste, nur über einen dann – wegen der geringen Nischenbreite nur erzielbaren – 20 cm breiten Zwischenraum zwischen den Betten, wobei dann aber das herausgezogene Bett wegen der unter ihm befindlichen und nicht festzustellenden Rollen frei beweglich war. Zu der Unterkunft gehörte zudem ein weiterer, über 2 Stufen zu erreichender 1,40 m x 1,50 m großer Raum, in dem sich der Kleiderschrank befand. Dieser Raum hatte ebenfalls kein Außenfenster. Es befand sich in ihm nur ein Fenster, das nach innen zur Hotelhalle ging. Es ließ sich mangels Fenstergriff nicht öffnen und war mit einer heruntergelassenen Holzjalousie verhängt, die sich nicht betätigen ließ. Desweiteren wiesen die Wände des Schlafraumes, unter anderem oberhalb der Betten, großflächige Stellen auf, wie sie nach eingetretenen Feuchtigkeitsschäden verbleiben.
Wegen dieses Zustandes des Zimmers ist eine Minderung von 50 % des anteiligen Reisepreises für die vier Tage gerechtfertigt, in dem die Kläger zu 1. und 2. in diesem Zimmer untergebracht waren, bis ihnen ein anderes Zimmer zugewiesen wurde. Das bezüglich der Optik der Wände nicht ansprechende Zimmer hatte keinerlei natürliche Belichtung; eine Belüftung- mit Frischluft war unmöglich. Die Betten entsprachen bezüglich Zugängigkeit und Höhe der Liegefläche (zweites Bett) nicht normalen Betten, und das zweite Bett hatte die Qualität eines Notbettes. Eine Reise mit einer Unterbringung in einem solchen Zimmer mit solchen Bettenverhältnissen wäre auch angesichts der übrigen Leistungen wie Halbpension, Flug usw. nur beschränkt und damit nur unter einem erheblichen Preisnachlaß absetzbar. Dies führt zu einem Minderungsbetrag für vier Tage von 362,28 DM, ausgehend von einem Gesamtreisepreis für die in diesem Zimmer untergebrachten Personen von 2.536,– DM (2.460,– DM zuzüglich Flughafenzuschlag von 76,– DM), woraus sich ein Tagesreisepreis von 181,14 DM und damit ein Minderungsbetrag (50 %) von 90,57 DM/Tag bzw. von 362,28 DM für vier Tage ergibt.
Außerdem ist als reisemindernd der nach dem Vorstelligwerden der Kläger zu 1. und 2. im Hauptbüro der Beklagten am 27.08.1998 am gleichen Tag erfolgte Umzug innerhalb des Hotels zu berücksichtigen. Für die insoweit zusätzliche Beeinträchtigung ist eine Minderung in Höhe dies anteiligen Reisepreises für einen halben Tag angemessen, also von weiteren 90,57 DM.
Der Gesamtminderungsbetrag von 452,85 DM steht den Klägern zu 1. und 2. als Mitgläubigern des gemeinsam abgeschlossenen Reisevertrages zu.
Eine weitergehende Minderung kommt nicht in Betracht.
Dies gilt zum einen, soweit die Kläger zu 1., und 2. den Kleiderschrank in dem zweiten Raum beanstanden. Die Breite des Schrankes und die Anzahl der zur Verfügung stehenden Bügel war nicht gerade groß, liegt aber noch im Bereich, in dem von einem Mangel nicht gesprochen werden kann. Daß der Schrank nur eine Kleiderstange, aber keine Ablageböden enthalten haben soll, trifft nicht zu. Ausweislich der von den Klägern überreichten Fotografien befanden sich im Schrank zwei Einlegeböden.
Die Leitungsrohre im zweiten Raum waren hinter einer Holztür verborgen; von ihnen gingen keine Einflüsse auf den Raum aus, so daß insoweit auch kein Mangel festgestellt werden kann.
Soweit die Kläger zu 1. und 2. bezüglich des Frühstücks rügen, daß es an Quantität und Qualität gefehlt habe bzw. daß die Menge nicht für alle Gäste zum hinreichenden Sattwerden gereicht habe, ist ihr Vorbringen unspezifiziert. Mangels Vortrages dazu, welche Speisen in welchem Umfang tatsächlich angeboten wurden, kann nicht festgestellt werden, ob und inwieweit überhaupt diesbezüglich ein Mängel vorliegt. Auch soweit es um die „Butter“ geht, kann von einer Mangelhaftigkeit nicht ausgegangen werden. Das Vorbringen der Kläger zu 1. und 2. ist insoweit widersprüchlich. Soweit der Kläger zu 1. im vorprozessualen Anspruchsschreiben der Kläger zu 1. und 2. vom 11.09.1998 und die Kläger zu 1. und 2. in ihrer Klageschrift vom 25.02.1999 angeführt hatten, es habe an den ersten 3 Tagen keine Butter gegeben und erst am 4. Tag sei Butter angeboten worden, kann von einem zur Minderung berechtigenden Mangel nicht ausgegangen werden, weil es jedenfalls unbestritten ein anderes Brotaufstrichfett, nämlich Margarine, gab. Soweit die Kläger später vorgetragen haben, nachdem es zunächst mehrere Tage keine Butter gegeben habe, sei stattdessen Margarine gereicht worden, die geschmacklich nicht genießbar und ranzig gewesen sei, steht das im Widerspruch zu ihrem Anmeldeschreiben (und der Klageschrift) und kann daher mangels Anmeldung (§ 651 g Abs. 1 BGB) keine Berücksichtigung finden.
Auch bezüglich des Abendessens fehlt es an einem substantiierten Vorbringen zu der Beanstandung, das Abendbuffet sei nicht ausreichend zum Sattwerden für die Zahl der Gäste gewesen.
Soweit beklagt wird, in der ersten Woche habe es „dreimal Hähnchen“ gegeben, kann dies nicht ohne weiteres als Mängel angesehen werden, zumal, zum einen Geflügelfleisch in den verschiedensten Arten und damit durchaus variationsreich zubereitet werden kann und zudem auch nicht dargetan ist, wie das Gesamtangebot an Speisen war. Soweit die Kläger zu 1. und 2. später im Verlauf der 1. Instanz vorgetragen haben, die Hähnchenteile seien so roh gewesen, daß noch Blut auf dem Teller zurückblieb, fehlt es bereits an einer Anmeldung dieses angeblichen Mangels im Anspruchsschreiben vom 11.09.1998 (§ 651 g Abs. 1 BGB); zudem haben die Kläger zu 1. und 2. dies in 2. Instanz auch nicht mehr vorgetragen, sondern wieder nur die Anzahl (dreimal Hähnchengerichte) beanstandet.
Bezüglich der Untersagung, zu den Mahlzeiten zwei Tische für die 5 Reisenden der Reisegruppe der Kläger zu 1. und 2. zusammenzustellen, kommt eine Minderung nicht in Betracht. Insoweit kann von einer Mangelhaftigkeit der Reiseleistung nicht ausgegangen werden. Die Hotelleitung hatte beachtliche Gründe, dies zu untersagen, weil es dazu geführt hätte, daß auch andere Reisende dies für sich hätten verlangen können. und dieses einem geordneten Restaurantbetrieb widersprochen und die Gefahr von Mehrarbeit für die Hotelangestellten (späteres Auseinanderräumen der verbundenen Tische) beinhaltet hätte. Auch in dem Umstand, daß im Speisesaal von vornherein nur Tische für 2 bis 3 Personen, nicht aber größere Tische zur Verfügung standen, kann ein Reisemangel nicht gesehen werden. Insoweit ist zu berücksichtigen, daß es andererseits zahlreiche Reisende gibt, die in Zweier- oder Dreiergruppen anreisen und größere Tische, die sie möglicherweise mit Drittenteilen müssen, nicht wünschen. Zudem war es den Klägern ausweislich ihres eigenen Vorbringens offensichtlich möglich, nebeneinanderliegende Tische zu belegen, so. daß auch insoweit durchaus ein Kontakt der Reisegruppenmitglieder untereinander möglich war. Wenn überhaupt, liegt insoweit somit lediglich eine hinzunehmende Reiseunannehmlichkeit vor.
Auch bezüglich der Sauberkeit des Speisesaals kommt eine Minderung des Reisepreises nicht in Betracht. Auch hier ist der Vortrag der Kläger zu 1. und 2. zu pauschal, als daß davon ausgegangen werden könnte, daß die Reiseleistung der Beklagten mangelhaft war und es sich insoweit nicht um einen noch im Rahmen liegenden und daher hinzunehmenden Zustand handelte. Die Kläger zu l. und 2. tragen insoweit vor, der Speiseraum sei nicht in einem dem Land und den Umständen entsprechenden Umfang gereinigt und vom Unrat befreit worden, er habe insgesamt einen ungereinigten vernachlässigten Eindruck gemacht; Speise- und Essensrückstände seien ständig präsent gewesen. Diese Ausführungen besagen nichts über das Ausmaß der angeblichen Verschmutzung. Der Eindruck der Kläger zu 1. und 2. von der unzureichenden Reinigung und Vernachlässigung wird von ihnen in 2. Instanz nur insoweit von Tatsachen untermauert, als die Kläger vortragen, auf dem Fußboden seien Speisereste angetrocknet gewesen und nicht entfernt worden und verschmutzte Soßen- und Zutatenflaschen seien über mehrere Tage nicht gesäubert worden, so daß ein Anfassen der Flaschen sofort zu Schmutz an den Händen führte, und Ablagerungen auf dem Tisch seien nicht entfernt worden. Soweit es um den Fußboden geht, wird von den Klägern jedoch nicht vorgetragen, in welchem Ausmaß überhaupt Speisereste vorhanden waren. Deswegen kann auch insoweit eine Mangelhaftigkeit nicht festgestellt werden denn es ist zu berücksichtigen, daß es gerade bei einer Buffetverpflegung leicht zu Verschmutzungen des Bodens kommen kann, ohne daß diese sich gleich als Mangel darstellen müssen. Daß dieses hinzunehmende Maß überschritten worden wäre, vermag die Kammer wegen fehlender Angaben zu Ausmaß und Dauer der jeweiligen Verschmutzungen nicht festzustellen. Soweit es um die angebliche Verschmutzung der Soßen- und Zutatenflaschen geht, hat die Beklagte geltend gemacht, daß der Zustand der Flaschen bei ihrer Reiseleitung nicht gerügt worden sei. Der ihnen demgegenüber obliegenden Pflicht darzulegen, daß und wann sie diesen Mangel gegenüber der Reiseleitung gerügt haben, haben die Kläger zu 1. und 2. auch in 2. Instanz nicht genügt. Ihr zweitinstanzliches Vorbringen, die Zustände im Speisesaal seien am 27.08.1998 gegenüber Frau X gerügt worden, reicht hierzu nicht aus, weil nicht klar wird, welche konkreten Beanstandungen insoweit gegenüber Frau X abgegeben worden sein sollen. Dies gilt um so mehr, als die Kläger zu 1. und 2. sich in l. Instanz ausdrücklich darauf berufen hatten, sich bei der Hotelleitung und dem für das Buffet zuständigen Mitarbeiter beklagt zu haben, eine Rüge gegenüber der Reiseleitung aber nicht vorgetragen hatten. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, daß eine Rüge bezüglich der Soßen- und Zutatenflaschen auch dann nicht zum Erfolg geführt hatte, wenn die Kläger zu.l. und 2. sich unmittelbar an die Reiseleitung gewandt hätten.
Ebenfalls kann von einem Mängel der Reiseleistung nicht ausgegangen werden, soweit es darum geht, daß die Klägerin zu 2. ihr Zimmer um 12.00 Uhr des Abreisetages, wie es für alle Reisenden üblich war, räumen mußte und ihr von der Hotelleitung nicht gestattet wurde, wegen ihrer Erkrankung länger im Zimmer zu bleiben. Abgesehen davon, daß es sich bei einer längeren Nutzung um eine Kulanz handeln dürfte, haben die Kläger zu l. und 2. aber auch nicht vorgetragen, sich insoweit überhaupt an die Reiseleitung gewandt zu haben.
Auch bezüglich des Rollstuhls am Flughafen liegt ein Reisemangel nicht vor. Die Kläger zu 1. und 2. tragen insoweit vor, sie hätten die Reiseleiterin um die Reservierung eines Rollstuhls am Flughafen für die Klägerin zu 2. gebeten, was die Reiseleiterin zugesagt hatte; der Kläger zu 1. hätte sich am Flughafen dann aber selbst um einen Rollstuhl kümmern müssen. Wenn die Reiseleiterin aber eine Reservierung zusagte, so hieß das doch nur, daß dafür Sorge getragen wurde, daß am Flughafen ein Rollstuhl für die Klägerin zu 2. zu erhalten, war und nicht sämtliche vergeben wurden. Es hieß nicht, auch dort stehen würde, wo die Klägerin zu 2. aus dem Bus aussteigen würde. Darüber hinaus hätte die Gestellung, eines Rollstuhls aber auch nicht zu den Leistungen gehört, die die Beklagte als Gegenleistung für den Reisepreis aus dem Reisevertrag schuldete.
Den Klägern zu 1. und 2. steht ein Anspruch auf Schadenersatz für entgangene Urlaubsfreude für die insgesamt 4 von der Mangelhaftigkeit beeinträchtigten Reisetage (Aufenthalt in dem mangelhaften Zimmer und anschließender Umzug) zu. Durch die unzureichende Unterbringung, die eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise darstellte, waren 4 Urlaubstage von der insgesamt für 14 Tage gebuchten Reise vertan. Der Aufenthalt im Zimmer war nachts und auch tagsüber während der Ruhe- und Mußezeiten ohne jeglichen Erholungswert, und dies dürfte auch die außerhalb des Zimmers verbrachten Zeiten so überschattet haben, daß diese 4 Tage insgesamt als für die Erholung vertan anzusehen sind. Für diese 4 Tage ist jedem der Kläger zu 1. und 2. Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreude von 90,57 DM je Tag und somit von insgesamt 362,28 DM zu erstatten. Bei der Bemessung des Schadenersatzanspruchs stellt die Kammer maßgeblich auf den gezahlten Reisepreis ab, weil dieser zum einen einen faßbaren Maßstab dessen darstellt, was einem Reisenden nach eigener Einschätzung der Urlaub „wert“ ist und weil zum anderen auf diese Weise dem Reisenden der Betrag zufließt, der in etwa für. eine gleichwertige Ersatzreise aufzuwenden sein würde (vgl. dazu OLG Düsseldorf NJW RR 1990, 187 f. und OLG Düsseldorf NJW RR 94,950 f.). Jeder der Kläger zu, l. und 2. hat einen Gesamtreisepreis von 1.268,– DM gezahlt, woraus sich der vorgenannte Tagesreisepreis von 90,57 DM ergibt.
Die restlichen Urlaubstage (Zeit vom 28.08. bis 06.09.1998) können nicht als vertan angesehen werden. Der Umstand, daß die Kläger zu l. und 2. erkrankten und deswegen ihren Urlaub bereits nach einer Woche abbrechen und am 30.08.1998 zurückfliegen mußten, kann für den Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreude keine Berücksichtigung finden. Dies gilt auch dann, wenn die Erkrankungen der Kläger zu 1. und 2., wie sie behaupten, darauf beruhen, daß sie sich so sehr über die Mängel der Reiseleistung der Beklagten aufregten, daß bei ihnen latent vorhandene Krankheiten (Depression des Klägers zu 1; colitis ulcerosa der Klägerin zu 2.) in ein akutes Stadium traten und deswegen den Abbruch der Reise erforderten. Denn eine Bejahung der Haftung der Beklagten auch für die krankheitsbedingte Belastung bzw. Vereitelung der Urlaubsreise für die Zeit nach dem Umzug würde auf eine Haftung der Beklagten für die akuten Erkrankungen der Kläger zu 1. und 2. hinauslaufen, die von der Gewährleistungspflicht der Beklagten nicht gedeckt sind. Nachdem der Zimmermangel am 27.08.1998 behoben wurde, war die Reiseleistung der Beklagten mangelfrei. Die Mängel der Reiseleistung an den ersten 4 Urlaubstagen waren auch nicht solcher Art, daß sie die gesamten restlichen 10 Urlaubstage so überschattet hätten, daß ihretwegen auch die restliche Urlaubszeit, in der diese Mängel nicht mehr bestanden, erheblich beeinträchtigt oder vereitelt gewesen wäre. Daß die restlichen Urlaubstage für die Kläger zu 1. und 2. beeinträchtigt waren und ihnen in der zweiten Woche eine Fortsetzung des Urlaubs nicht möglich war, lag allein an der besonderen gesundheitlichen Konstitution der Kläger zu 1. und 2., bei denen die Aufregung über die Mangelhaftigkeit der Reiseleistung dazu führte, daß ihre Krankheiten in,ein akutes Stadium traten. Anders als zum Beispiel beim Servieren verdorbener Speisen durch den Leistungsträger des Reiseveranstalters, die zu einer Erkrankung des Reisenden und einer dadurch bedingten Beeinträchtigung seiner Urlaubsfreude führt, oder bei einem schadhaften Einrichtungsgegenstand im Hotel, dessen Benutzung zu einer Verletzung des Reisenden mit entsprechender Beeinträchtigung der Urlaubsfreude führt, war dem vorliegend gegebenen Mangel von sich aus die Erkrankungsfolge nicht irnmanent. Die Zuweisung eines mangelhaften Zimmers für 4 Tage führt nicht üblicherweise zu einer Erkrankung der Bewohner. Die Haftung eines Reiseveranstalters würde über das nach dem Reisevertrag geschuldete Maß hinaus ausgedehnt, wenn man ihm auch das Haftungsrisiko dafür aufbürden würde, daß ein besonders sensibler bzw. konstitutionell bereits vorbelasteter Reisender auf gewöhnlich eine Erkrankung nicht bedingende Reisemängel mit einer Erkrankung reagiert. Daran ändert auch die Überlegung nichts, daß im Recht der unerlaubten Handlung ein Schädiger auch für den Gesundheitsschaden einzustehen hat, der bei einer konstitutionell vorbelasteten Person eintritt und deswegen gegebenenfalls umfangreicher ist. Denn im letzteren Fall hat der Schädiger vorher eine Verletzungshandlung vorgenommen, die auf eine Gesundheitsschädigung des Betroffenen ausgerichtet war; wenn die Gesundheitsbeschädigung wegen der Konstitution. des Geschädigten dann größer ist als üblicherweise bei einer solchen Verletzungshandlung zu erwarten ist, so ist das das Risiko des Schädigers. Er hat dafür einzustehen, daß er überhaupt eine Gesundheitsverletzung vorgenommen hat. Hier hat die Beklagte aber nur den Mangel einer Reiseleistung zu vertreten, die nicht von vornherein generell die Gefahr einer Erkrankung des Reisenden in sich barg. Dem üblicherweise mit einem Mangel verbundenen Ärger des Reisenden und der Beeinträchtigung seiner Urlaubsfreude auch durch diesen Ärger ist bei den Klägern zu 1. und 2. mit dem oben angegebenen Schadenersatz für 4 Urlaubstage ausreichend Rechnung getragen.
Da die Erkrankung der Kläger zu 1. und 2. und deren vorzeitiger Rückflug nicht von der Beklagten zu verantworten sind, kann auch den Klägern zu 3. und 4. der von ihnen geltend gemachte Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreude nicht zugesprochen werden. Die Beeinträchtigung der Reise für sie liegt allein in dem vorzeitigen Rückflug, den sie als Kinder antreten mußten, weil die sie beaufsichtigenden Großeltern, die Kläger zu 1. und 2., krankheitsbedingt vorzeitig zurückfliegen mußten. Das von den Klägern zu 3. und 4. bewohnte Zimmer war mangelfrei. Auch bezüglich der übrigen Reiseleistungen, die auch im Verhältnis zu ihnen erbracht wurden, kann eine Mangelhaftigkeit, wie bereits bezüglich der Minderungsansprüche der Kläger zu 1. und 2. ausgeführt, nicht festgestellt werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 97, 100 ZPO.
Streitwert: 2.939,– DM