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Richterablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit

OLG München – Az.: 7 W 16/23 e – Beschluss vom 01.02.2023

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Landgerichts München I vom 04.11.2022, Az. 14 HK O 10300/15, dahingehend abgeändert, dass das Ablehnungsgesuch der Beklagten für begründet erklärt wird.

Gründe

I.

Die Parteien streiten in einem seit dem Jahr 2015 andauernden Rechtsstreit (14 HK O 10300/15) im Rahmen einer Stufenklage über Provisionsansprüche des Klägers gegen die Beklagte. Der Kläger war für die Beklagte seit April 2008 als selbständiger (Unter-)Handels- und (Unter-)Versicherungsvertreter tätig. Das Handels- und Versicherungsvertreterverhältnis des Klägers endete unter zwischen den Parteien streitigen Umständen zu einem ebenfalls streitigen Zeitpunkt im Jahr 2015.

Am 28.03.2022 fand vor der 14. Handelskammer des Landgerichts München I unter dem Vorsitz des Vorsitzenden Richters am Landgericht S. ein Termin ohne Handelsrichter zur Beweisaufnahme und Fortsetzung der mündlichen Verhandlung statt. Nachdem in dem Termin vom 28.03.2022 zwei Zeugen vernommen worden waren und die Beklagte den Vorsitzenden Richter am Landgericht S. als befangen abgelehnt hatte, stellte der Klägervertreter die Anträge aus seinem Schriftsatz vom 21.10.2022 (Bl. 731 d.A.). Der Beklagtenvertreter stellte die Widerklageanträge aus seinen Schriftsätzen vom 27.10.2015 (Bl. 79/94 d.A.), 07.03.2016 (Bl. 127/151 d.A.) und 25.05.2020 (Bl. 617/629 d.A.). Beide Parteien beantragten schließlich die Zurückweisung der jeweils gegnerischen Anträge. Die Verhandlung endete mit der Bestimmung eines Termins zur Verkündung einer Entscheidung am 29.04.2022 „vorbehaltlich einer zwischenzeitlichen Entscheidung des zuständigen Vertreters über den Befangenheitsantrag der Beklagtenseite“ (vgl. das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 28.03.2022, Bl. 770/786 d.A.).

Richterablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit
(Symbolfoto: Andrey_Popov/Shutterstock.com)

Aufgrund einer von keinem Richter und auch sonst niemandem unterschriebenen Verfügung vom 26.04.2022 (Bl. 813 d.A.) wurde die Aufhebung des auf den 29.04.2022 anberaumten Verkündungstermins den Parteivertretern mitgeteilt.

Mit Beschluss vom 13.05.2022 (Bl. 823/828 d.A.) wies das Landgericht München I den Befangenheitsantrag der Beklagten als unbegründet zurück. Die Beklagte nahm die Zurückweisung hin.

Ohne dass die Parteien ihre Zustimmung zu einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erteilt hätten (oder auch nur angefragt worden wären), bestimmte der Vorsitzende Richter S. mit Verfügung vom 22.08.2022 (Bl. 834 d.A.) Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf den 30.08.2022.

Mit Teilurteil des Vorsitzenden Richters S. vom 30.08.2022 verurteilte das Landgericht München I die Beklagte, dem Kläger eine Abrechnung zu erteilen über Abschlussprovisionen im Falle dynamischer Erhöhung von Prämie und Leistung aus den vom Kläger vermittelten Lebensversicherungsgeschäften für den Zeitraum 01.01.2011 bis 30.04.2015 (Ziffer 1 des Tenors), ferner dem Kläger eine Abrechnung zu erteilen über alle von ihm aufgrund des Handelsvertretervertrages verdienten Provisionen für den Abrechnungszeitraum 01.04.2015 bis 3.04.2015 [sic] (Ziffer 2 des Tenors) sowie dem Kläger eine Abrechnung über die sogenannte Günstigerprüfung im Sinne des zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrages für das Kalenderjahr 2014 zu erteilen, bei der die Beklagte die im Strategieberatervertrag vom 15.05.2013 benannten Grundsätze zu beachten habe (Ziffer 3 des Tenors). Im unstreitigen Teil des Tatbestands des Teilurteils war ausgeführt, dass der zwischen den Parteien bestehende Vertrag spätestens zum 18.03.2015 durch fristlose Kündigung des Klägers beendet worden sei (LGU S. 2 Mitte).

Weder im Tatbestand noch in den Entscheidungsgründen des Teilurteils vom 30.08.2022 traf das Landgericht Feststellungen zur Abrechnung über die verdienten Provisionen für den Abrechnungszeitraum vom 01.04.2015 bis 03.04.2015 sowie zur Abrechnung über die Günstigerprüfung. Feststellungen traf das Landgericht nur hinsichtlich des Anspruchs des Klägers auf Erteilung einer Abrechnung über die Dynamikprovisionen.

Nachdem das Teilurteil vom 30.08.2022 ihr am 31.08.2022 zugestellt worden war, lehnte die Beklagte den Vorsitzenden Richter S. mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 05.09.2022 (Bl. 845/861 d.A.) wegen der Besorgnis der Befangenheit ab. Sie begründete ihren Befangenheitsantrag u.a. damit, dass zumindest bezüglich der Ziffern 2 und 3 des Tenors ohne mündliche Verhandlung entschieden worden sei (vgl. Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 05.09.2022, S. 3, Bl. 847 d.A.) und dass dem Teilurteil nicht zu entnehmen sei, aus welchen Gründen die Verurteilung in Ziffer 2 und 3 des Tenors erfolgt sei (Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 05.09.2022, S. 4, Bl. 848 d.A.). Außerdem habe der abgelehnte Richter im unstreitigen Teil seines Urteils in einem obiter dictum ohne Veranlassung zu Unrecht ausgeführt, dass das (Unter)Handelsvertreter- und Versicherungsvertreterverhältnis durch eine fristlose Kündigung des Klägers beendet worden sei, obwohl die Frage wann und durch wessen Kündigung das Vertragsverhältnis beendet worden sei, eine der zentralen Streitpunkte des Verfahrens sei (Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 05.09.2022, S. 4 und 5, Bl. 848 und 849 d.A.).

In seiner dienstlichen Stellungnahme vom 28.09.2022 (Bl. 865 d.A.) geht der abgelehnte Richter nicht auf die Gründe dafür ein, warum das Urteil keine Ausführungen zu den Verurteilungen laut Ziffer 2 und 3 des Tenors enthält.

Mit ausführlich begründetem Beschluss vom 04.11.2022 (Bl. 879/882 d.A.), dem Beklagtenvertreter am 21.11.2022 zugestellt, wies das Landgericht den Befangenheitsantrag vom 05.09.2022 zurück. Hinsichtlich der unterbliebenen Begründung der Entscheidung in Ziffern 2 und 3 des Tenors führte das Landgericht aus, dass zwar richtig sei, dass Entscheidungsgründe fehlten, dass aber im Berufungsverfahren zu klären sei, ob es sich dabei um einen relevanten Verfahrensfehler iSd. § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO handle. Bei der Befangenheitsablehnung handle es sich nämlich nicht um Instrument zur Fehler- und Verfahrenskontrolle.

Mit Schriftsatz vom 04.12.2022 (Bl. 919/932 d.A.), eingegangen beim Landgericht am selben Tag, legte die Beklagte gegen den Beschluss des Landgerichts vom 04.11.2022 sofortige Beschwerde ein, der das Landgericht mit Beschluss vom 12.12.2022 (Bl. 935/937 d.A.) nicht abhalf und die Vorlage der Akten an das Oberlandesgericht München anordnete.

II.

Die zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene sofortige Beschwerde der Beklagten ist begründet, da ihr Ablehnungsgesuch vom 05.09.2022 begründet ist.

1. Eine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit findet statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen (§ 42 Abs. 2 ZPO). Nicht jede Verletzung von Verfahrensgrundsätzen begründet jedoch die Besorgnis der Befangenheit. Dies ist vielmehr erst dann der Fall, wenn sich aufgrund der zu beanstandenden Vorgehensweise die Besorgnis einer sachwidrigen Benachteiligung einer Partei aufdrängt oder das Verfahren so wirkt, als trete an die Stelle der Bemühung um richtige Rechtsanwendung ein Akt richterlicher Willkür (st. Rspr., vgl. bspw. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 26.01.2018 – 7 W 4/18, Rdnr. 7). Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Misstrauen der Beklagten tatsächlich gerechtfertigt ist. Entscheidend ist allein, dass aus der Sicht der Beklagten ein sachlicher Anlass für ein Misstrauen gegenüber dem abgelehnten Richter besteht. Hierbei ist nicht auf eine möglicherweise lediglich subjektive Sichtweise der Beklagten abzustellen, sondern auf die Perspektive des Ablehnenden „bei vernünftiger Betrachtung“ (vgl. Vollkommer in Zöller, ZPO, 34. Auflage, Köln 2022, Rdnr. 9 zu § 42).

Vorliegend hat der abgelehnte Richter bei Erlass des Teilurteils vom 30.08.2022 zumindest zwei schwerwiegende Verfahrensfehler begangen, die sein Vorgehen als einen zum Nachteil der Beklagten begangenen Willkürakt erscheinen lassen.

a. Zum einen hat es der abgelehnte Richter, bei dem es sich um einen langjährigen Handelskammervorsitzenden handelt, für nicht erforderlich erachtet, seine Verurteilungen der Beklagten zu Ziffern 2 und 3 des Tenors seines Teilurteils vom 30.08.2022 zu begründen, ohne dass ein Fall des § 313 a Abs. 1 – 3 ZPO vorläge. Aus dem Teilurteil ist damit schon nicht ersichtlich, ob der Richter sich mit den wesentlichen Einwendungen der Beklagten gegen die Anträge des Klägers zu Ziffern 2 und 3 des Tenors auseinandergesetzt hat und ob er diese überhaupt zur Kenntnis genommen hat (zur unterlassenen Begründung einer begründungspflichtigen Entscheidung als Befangenheitsgrund vgl. Vollkommer Zöller, ZPO, 34. Auflage, Köln 2022, Rdnr. 24 zu § 42 ZPO und OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24.05.2006 – 15 W 14/06, Rdnr. 29). Eine solche Kenntnisnahme lässt sich auch nicht aus den Urteilsgründen zum Zustandekommen einer von der Beklagten behaupteten Abgeltungsvereinbarung hinsichtlich der Dynamikprovisionen entnehmen. Denn diese behauptete Abgeltungsvereinbarung bezog sich nach dem Vortrag der Beklagten ausschließlich auf den vom Kläger behaupteten Anspruch auf Zahlung von Dynamikprovision, nicht aber (auch) auf die Zahlung anderer Provisionen (vgl. insoweit das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 25.10.2021, S. 2 unten, Bl. 739 d.A.).

b. Zum anderen rügt die Beklagte – wenn auch nur im Ergebnis – zu Recht, dass der abgelehnte Richter das Teilurteil vom 30.08.2022 ohne die nach § 128 Abs. 1 ZPO gebotene vorherige mündliche Verhandlung erlassen habe und sich auch daraus eine Besorgnis der Befangenheit ergebe. Zwar war entgegen der Ansicht der Beklagten Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 28.03.2022 nicht nur die Abrechnung über Dynamikprovisionen, da ausweislich der Ladungsverfügung zum Termin am 28.03.2022 (Bl. 762 d.A.) der abgelehnte Richter den Gegenstand der mündlichen Verhandlung nicht beschränkt hatte und die Parteien in dieser Verhandlung auch uneingeschränkt alle Anträge gestellt hatten (vgl. S. 16 des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 28.03.2022, Bl. 785 d.A.). Jedoch hätte das Teilurteil vom 30.08.2022, das eine Verurteilung der Beklagten in dreifacher Hinsicht beinhaltet und damit für sie nachteilig ist, gemäß § 128 Abs. 1 ZPO in Ermangelung einer Zustimmung beider Parteien zum schriftlichen Verfahren iSd. § 128 Abs. 2 S. 1 ZPO nicht ohne eine erneute mündliche Verhandlung erlassen werden dürfen. Denn der in der mündlichen Verhandlung vom 28.03.2022 auf den 29.04.2022 bestimmte Verkündungstermin war – von wem auch immer – aufgehoben worden.

Diese beiden Verfahrensverstöße begründen bei vernünftiger Betrachtung durch die Beklagte die Besorgnis, dass der abgelehnte Richter zu ihrem Nachteil kurzen Prozess machen wollte und sie ohne Federlesens verurteilen wollte.

Verstärkt wird diese Besorgnis dadurch, dass der abgelehnte Richter erkennbar unrichtig im unstreitigen Teil des Tatbestands seines Teilurteils eine unstreitige Kündigung des Vertragsverhältnisses durch eine am 18.03.2015 vom Kläger ausgesprochene fristlose Kündigung aufführte. Tatsächlich ist die Frage, wann und durch wessen fristlose Kündigung das Vertragsverhältnis beendet wurde, Gegenstand des Widerklagefeststellungsantrags zu 1 (Bl. 80 d.A.) und zwischen den Parteien streitig (was sich im Übrigen auch aus dem Tatbestand des Senatsurteils vom 31.07.2019 – 7 U 4012/17, dort S. 3 ergibt). Neben der fehlenden Begründung zu den Verurteilungen laut Ziffern 2 und 3 des Tenors untermauert dies aus Sicht der Beklagten (und auch des Senats) den Verdacht, dass der abgelehnte Richter Kernelemente des Vortrags der Beklagten überhaupt nicht zur Kenntnis nimmt und zu ihrem Nachteil entscheidet.

Dieser Besorgnis wird auch nicht – wie das Landgericht meint – dadurch hinreichend begegnet, dass im Berufungsverfahren zu prüfen ist, ob Verfahrensfehler vorliegen, und die unrichtige Feststellung im Tatbestand des Teilurteils Gegenstand eines Tatbestandsberichtigungsantrags (vgl. Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 05.09.2022, S. 2 und 15/16, Bl. 846 und 859/860 d.A.) ist. Denn die Beklagte wäre bei einem Verweis auf das Berufungs- bzw. Tatbestandsberichtigungsverfahren dem voreingenommenen Gebahren des abgelehnten Richters weiter ausgesetzt, da der abgelehnte Richter nicht über den gesamten Streitgegenstand, sondern nur einen Teil entscheiden hat und das Verfahren deshalb bei ihm fortzusetzen wäre.

Da die oben dargelegten Gründe bereits ohne weiteres ausreichten, um bei der Beklagten die Besorgnis der Befangenheit zu begründen, kommt es auf die weiteren von der Beklagten geltend gemachten Befangenheitsgründe nicht mehr an.

Nach alledem war auf die sofortige Beschwerde der Beklagten der Beschluss des Landgerichts München I vom 04.11.2022 dahingehend abzuändern, dass das Ablehnungsgesuch der Beklagten für begründet erklärt wird.

2. Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst, da bei einer erfolgreichen Beschwerde gegen die Ablehnung eines Befangenheitsgesuchs die Kosten dieser erfolgreichen Beschwerde Teil der Kosten des Rechtsstreits sind (Stackmann in Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Auflage, München 2020, Rdnr. 14 zu § 46 ZPO).

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