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Rotlicht – Zurücktreten der Betriebsgefahr


Landgericht Dortmund

Az: 4 S 70/11

Urteil vom 11.04.2014


Anmerkung des Bearbeiters

Wer bei Rotlicht in eine Kreuzung einfährt, haftet für Unfallschäden in der Regel voll. Die Betriebsgefahr des anderen Fahrzeuges tritt regelmäßig vollständig zurück, wenn es zu einer Kollision infolge des Rotlichtverstoßes kommt.


Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 01.04.2011 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 1.428,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.04.2010 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin den durch die Inanspruchnahme der W aus Anlass des Verkehrsunfalls vom 05.11.2009 entstandenen und noch entstehenden Prämienverlust zu erstatten.

Die Beklagten werden weiterhin verurteilt, die Klägerin als Gesamtschuldner von vorprozessualen Rechtsanwaltskosten der Rechtsanwälte C & Partner in Höhe von 229,55 EUR freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


Gründe

(von der Abfassung eines Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a ZPO abgesehen)

Die gemäß § 511 ZPO statthafte Berufung der Beklagten ist zulässig, hat in der Sache aber nur teilweise Erfolg.

1. Der Klägerin steht gegen die Beklagten als Gesamtschuldner aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1, 17, 18 Abs. 3 StVG, § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG ein Anspruch auf Schadensersatz zu, der sich auf insgesamt 1.428,00 EUR beläuft.

a) Die Aktivlegitimation der Klägerin ergibt sich aus ihrer Eigentümerstellung an dem beschädigten Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt.

Das Gericht ist davon überzeugt, dass die Klägerin zum Zeitpunkt des Unfalls am 05.11.2009 Eigentümerin des bei dem Umfall beschädigten Pkw VW Golf mit dem amtlichen Kennzeichen …-… … war.

Zunächst stand das Fahrzeug im Eigentum der W. Denn diese hatte den Kaufpreis, der im Rahmen des Kaufvertrages über das Fahrzeug am 03.02.2004 vereinbart worden war, teilweise finanziert und sich das Fahrzeug zur Sicherheit übereignen lassen. Das Eigentum an dem Fahrzeug ging dann gemäß § 929 Satz 2 BGB mit Zahlung der letzten Rate und Übersendung des Fahrzeugbriefes an den Vater der Klägerin, den Zeugen X, über. Denn er hatte den Kaufvertrag über das Fahrzeug am 03.02.2004 geschlossen, das Darlehen aufgenommen und den Wagen zur Sicherheit übereignet. Mit Weitergabe des Fahrzeugbriefes durch den Zeugen X an die Klägerin, die bereits seit dem Kauf Besitzerin des Fahrzeugs war, ging das Eigentum gemäß § 929 Satz 2 BGB weiter auf diese über, weil darin eine konkludente Übereignung zu sehen ist. Denn nachdem die Klägerin selbst eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hatte, hatte sie die Ratenzahlung an die W fortgesetzt und die vom Zeugen X geleistete Anzahlung sowie die bis dahin geleisteten Raten an diesen zurückgezahlt. So hatte sie auch am 06.02.2008 die Schlussrate in Höhe von 6.000 EUR an die W gezahlt.

Dieser Geschehensablauf steht für das Gericht aufgrund der glaubhaften Bekundungen des Zeugen X fest. Auch wenn dieser sich an die genauen Daten nur unter Zuhilfenahme eines vor der Sitzung angefertigten Zettels erinnern konnte, was im Hinblick auf den zeitlichen Abstand nur allzu verständlich ist, war seine Aussage im übrigen detailliert und lebensnah. So erklärte er den Grund für den Kauf des Fahrzeugs durch ihn sowie die „Vorfinanzierung“ für seine Tochter plausibel damit, dass diese nach Beendigung ihres Studiums gerade an der Schwelle zum Einstieg in das Berufsleben gestanden und daher ein Auto benötigt habe, ohne jedoch über die finanziellen Mittel oder sonstige Sicherheiten für die Finanzierung eines solchen Fahrzeugs zu verfügen. Der Umstand, dass die Klägerin seit dem 31.01.2008 auch Versicherungsnehmerin für die Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung dieses Fahrzeugs war, fügt sich nahtlos in den geschilderten Geschehensablauf ein und spricht für die Richtigkeit der Angaben.

b) Die grundsätzliche Haftung des Beklagten zu 1) ergibt sich aus § 18 Abs. 1 StVG, da sich der Unfall beim Betrieb des von dem Beklagten zu 1) geführten Pkw ereignet hat und die Beklagten nicht nachgewiesen haben, dass der Schaden nicht durch ein Verschulden des Beklagten zu 1) verursacht worden ist. Insbesondere vermochten die Beklagten nicht zu beweisen, dass der Kläger noch bei Grünlicht der für ihn maßgeblichen Lichtzeichenanlage in den Kreuzungsbereich eingefahren ist.

c) Die grundsätzliche Haftung der Beklagten zu 2) ergibt aus § 7 Abs. 1 StVG in Verbindung mit § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, da sich der Unfall beim Betrieb des von dem Beklagten zu 1) geführten Kfz ereignet hat, das bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert ist. Die Haftung ist auch nicht nach § 7 Abs. 2 StVG ausgeschlossen, da das Schadensereignis nicht auf höherer Gewalt beruhte.

d) Die nach §§ 18 Abs. 3, 17 StVG vorzunehmende Abwägung der gegenseitigen Verschuldensanteile ergibt eine Haftungsquote von 100 % zulasten der Beklagten.

Die Abwägung der gegenseitigen Verschuldensanteile nach §§ 18 Abs. 3, 17 Abs. 2, 1 StVG ist notwendig, weil auch die Klägerin nach § 7 Abs. 1 StVG grundsätzlich für die unfallbedingten Schäden haftet. Denn der Unfall hat sich auch bei dem Betrieb ihres Fahrzeugs ereignet und ihre Haftung war ebenfalls nicht nach § 7 Abs. 2 StVG ausgeschlossen, da das Schadensereignis auch für sie nicht auf höherer Gewalt beruhte.

Der Unfall war auch weder für die Klägerin noch für den Beklagten zu 1) unvermeidbar im Sinne von §§ 18 Abs. 3, 17 Abs. 3 StVG. Davon muss das Gericht ausgehen, weil keiner der Parteien der Beweis gelungen ist, dass der Unfall für die Klägerin bzw. den Beklagten zu 1) ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG war. Ein unabwendbares Ereignis liegt vor, wenn auch ein Idealfahrer den Unfall nicht hätte vermeiden können bzw. der Unfall auch bei äußerster möglicher Sorgfalt nicht abzuwenden war und auch nicht weniger folgenschwer gewesen wäre.

Dies kann vorliegend nicht festgestellt werden. Denn nach den Ausführungen des Sachverständigen L hätte die Klägerin in einer Entfernung von etwa 18 m bis zu ihrer späteren Kollisionsposition ohne erhebliche Sichtbehinderung nach links in Richtung des Beklagtenfahrzeugs schauen können. Hätte sie das Beklagtenfahrzeug zu diesem Zeitpunkt erkannt, hätte sie bei zeitgerechter aktiver Reaktion nach längstens einer Sekunde durch eine Abwehrbremsung noch hinter dem Beklagtenfahrzeug zurückbleiben können. Auch wenn das Erkennen des Beklagtenfahrzeugs für die Klägerin in ihrer Fahrsituation nicht zwingend eine Reaktionsaufforderung darstellte, weil auch der Beklagte zu 1) noch circa 15 m von seiner Kollisionsposition entfernt war und er aus Sicht der Klägerin sein Fahrzeug  noch hätte zum Stillstand bringen können, hätte ein Idealfahrer eine Nichtreaktion des Beklagten zu 1) dennoch erwogen und den Unfall durch eigenes Abbremsen verhindern können.

Für den Beklagten zu 1) wäre die Kollision ohne weiteres zu vermeiden gewesen, wenn er auf ein deutlich verspätetes Einfahren in den Kreuzungsbereich nach dem Umschalten der für ihn maßgeblichen Lichtzeichenanlage auf Rot verzichtet hätte. Insoweit wird auf die Folgenden Ausführungen verwiesen.

Bei der nach §§ 18 Abs. 3, 17 Abs. 2 StVG vorzunehmenden Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge ist das Gericht zu der Wertung gelangt, dass der Verursachungsbeitrag des Beklagten zu 1) den Verursachungsbeitrag der Klägerin so sehr überwiegt, dass die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs dahinter zurücktritt.

Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Beklagte zu 1) in den Kreuzungsbereich eingefahren ist, obwohl die ihn betreffende Lichtzeichenanlage Rotlicht angezeigt hat und damit gegen § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7 StVO verstoßen hat. Dies ergibt sich aus den Aussagen der Zeugin Q und des Zeugen T sowie den Ausführungen des Sachverständigen L.

Die Benennung der Zeugin Q durch die Klägerin in der Berufungsinstanz war zulässig. Das neue Beweismittel war zuzulassen, weil die unterlassene Benennung der Zeugin Q in erster Instanz nicht auf einer Nachlässigkeit der Klägerin beruht (§§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO). Die Zeugin Q ist der Klägerin erst im Rahmen der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht aufgrund des zum Bußgeldverfahren gelangten Schreibens der Zeugin bekannt geworden. Eine vorherige Benennung war der Klägerin nicht möglich. Auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 01.04.2011 vor dem Amtsgericht bestand für die Klägerin keine Veranlassung die Zeugin Q zu benennen, da das Amtsgericht die schriftlichen Angaben der Zeugin Q für ausreichend erachtet und diese seinem Urteil zugrunde gelegt hat.

Die Zeugin Q hat bekundet, dass sie die B1 in Richtung C befahren habe. An der Kreuzung mit der M-straße habe sie wegen der roten Lichtezeichenanlage anhalten müssen. Dann sei die Fußgängerampel, die den Fußgängern in der Mitte der Fahrbahn der B 1 das Überqueren der kreuzenden M-straße ermögliche auf Grün umgesprungen. Da sie die Strecke täglich fahre, wisse sie, dass kurz darauf auch die für sie noch Rot zeigende Lichtzeichenanlage auf Grün umspringen werde. Als dies geschehen sei, habe sie anfahren wollen, dann jedoch sofort wieder bremsen müssen, weil aus der M-straße noch ein Fahrzeug geschossen gekommen sei. Dieses Fahrzeug sei dann, ohne die Geschwindigkeit zu reduzieren, in die Kreuzung eingefahren und als „schnippelnder“ Linksabbieger in den bereits fahrenden Verkehr der B 1 in Richtung V hinein gefahren. Der Fahrer dieses Fahrzeugs habe dabei einen dunklen Wagen seitlich gerammt. Zu diesem Zeitpunkt sei der übrige aus der M-straße kreuzende Verkehr in beide Richtungen schon abgeflossen gewesen. Es habe sich kein Auto mehr im Kreuzungsbereich befunden.

Zwar hat die Zeugin das genaue Datum und die Uhrzeit des von ihr beobachteten Unfalls aus der Erinnerung nicht mehr exakt angeben können, was im Hinblick auf den Zeitablauf nur allzu verständlich ist. Sie hat aber bestätigt, dass das zur Ermittlungsakte gelangte Schreiben von ihr stamme und die dort gemachten Angaben, dass sich der Unfall am 05.112009 um 8:00 Uhr bzw. 8:05 Uhr ereignet habe, zutreffend seien.

Diese Angaben stimmen mit den Bekundungen Zeugen T überein. Dieser hat bekundet, dass die Klägerin vor der für sie zunächst Rotlicht zeigenden Lichtzeichenanlage abgebremst habe, dann aber wieder habe beschleunigen können, weil die Lichtzeichenanlage auf Grün umgesprungen sei. Als die Klägerin in den Kreuzungsbereich eingefahren sei, habe die Lichtzeichenanlage schon eine Weile Grünlicht gezeigt. Vor der Umschaltung auf Grün seien aus der M-straße zwei Fahrzeuge auf die B 1 eingebogen. Dann sei eine Lücke entstanden; es seien etwa 15 Sekunden vergangen. Anschließend sei die für ihn und die Klägerin geltende Lichtzeichenanlage auf Grün umgesprungen. Erst dann sei das Beklagtenfahrzeug ohne anzuhalten in den Kreuzungsbereich eingefahren und mit dem Pkw der Klägerin kollidiert. Er sei sich sicher, dass das Fahrzeug des Beklagten zu 1) nicht vor dem Abbiegen angehalten habe. Die Situation sei auch nicht so gewesen, dass sich im Kreuzungsbereich aus der M-straße noch Autos gestaut hätten und diese noch versucht hätten, auf die B1 zu fahren.

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Das Gericht folgt diesen übereinstimmenden Zeugenaussagen. Beide Zeugen schilderten den Unfallhergang detailreich und widerspruchsfrei. Insbesondere schilderte die Zeugin Q ihre Gedanken und Emotionen anlässlich des Unfallgeschehens gut nachvollziehbar. Das Gericht schließt auch aus, dass sich die Zeugen geirrt haben könnten. Die Zeugin Q war im Begriff anzufahren und hatte deswegen ihre Konzentration auf den Kreuzungsbereich gerichtet. Auch der Zeuge T hat nachvollziehbar erläutert, warum er seine besondere Aufmerksamkeit auf etwaigen Verkehr aus der M-straße gerichtet hatte. Denn nach seinen Angaben komme es nicht selten vor, dass noch Fahrzeuge aus der M-straße auf die B1 einfahren würden, obwohl die Lichtzeichenanlage für die Fahrzeuge auf der B1 schon wieder Grünlicht anzeige. Bei beiden Zeugen war daher eine besondere Wahrnehmungsbereitschaft gegeben. Es erscheint dem Gericht auch ausgeschlossen, dass die Zeugen die Unwahrheit gesagt haben könnten, da beide Zeugen kein Interesse am Ausgang des Rechtsstreits haben und zu keiner Partei in einem Näheverhältnis stehen. Die Initiative der Zeugin Q, sich nach dem Unfall bei der Polizei zu melden, den Unfallhergang schriftlich zu schildern und sich als Zeugin zur Verfügung zu stellen, zeigt ein besonderes Maß an Verantwortungsbewusstsein und macht ihre Aussage besonders glaubhaft. Hinzu kommt, dass die Angaben der Zeugin Q zur Schaltung der Lichtzeichenanlage für die Fußgänger auf der B1 nach den Ausführungen des Sachverständigen L zutreffend sind, weil die Lichtzeichenanlagen für die Fußgänger circa vier Sekunden vor den Lichtzeichenanlagen für die Autos auf Grünlicht umspringen.

Weiterhin hat der Sachverständige L2 festgestellt, dass das vom Beklagten zu 1) geführte Fahrzeug zum Zeitpunkt der Kollision entgegen dessen Behauptung nicht stand. Der Sachverständige L hat festgestellt, dass der Beklagte zu 1) bereits nach einer längeren Phase des Rotlichts der für ihn maßgeblichen Lichtezeichenanlage in den Kreuzungsbereich eingefahren ist. Das Gericht folgt diesen Feststellungen der Sachverständigen.

Die Sachverständigen sind als Diplom-Ingenieur und Diplom-Physiker im Bereich der Unfallanalytik tätig und als anerkannte Kfz-Sachverständige für die vorliegende Begutachtung besonders qualifiziert. Beide Gutachten sind in sich schlüssig und nachvollziehbar. Beide Sachverständige haben die aus den von ihnen festgestellten Unfallschäden und sonstigen Anknüpfungstatsachen gezogenen Konsequenzen logisch und widerspruchsfrei dargestellt.

So hat der Sachverständige L unter Zugrundelegung insbesondere der Aussage der Zeugin Q sowie anhand des Ampelschaltungsplanes nachvollziehbar dargestellt, dass der Beklagte zu 1) bei Rotlicht in den Kreuzungsbereich eingefahren sein muss. Denn selbst bei einer sehr geringen Beschleunigung des Beklagtenfahrzeugs beim Einfahren in den Kreuzungsbereich B 1/M-straße hätte der Beklagte zu 1) knapp neun Sekunden nach dem Umspringen der für ihn verbindlichen Lichtzeichenanlage in der M-straße noch über die Haltelinie vor der B 1 gefahren sein müssen, wenn die Klägerin erst nach dem Umspringen der für sie maßgebenden Lichtzeichenanlage auf der B 1 ihrerseits über die Haltelinie auf der B 1 in den Kreuzungsbereich bei Grün eingefahren sei. Von letzteren geht das Gericht aufgrund der glaubhaften Aussagen der Zeugen Q und T aus. Beide bestätigten das Umspringen der Lichtzeichenanlage für die Fahrzeuge auf der B1 auf Grün. Die Lichtzeichenanlagen für die Fahrbahn der Klägerin und die Gegenfahrbahn, die die Zeugin Q befuhr, springen nach den Ausführungen des Sachverständigen auch gleichzeitig um. Aufgrund dieser Angaben vermochte der Sachverständige L sicher auszuschließen, dass der Beklagte zu 1) die für ihn geltende Lichtzeichenanlage noch bei Grünlicht passiert hat.

Das Gericht ist ferner davon überzeugt, dass der Beklagte zu 1) im Kreuzungsbereich nicht angehalten hat, um dem möglicherweise anfahrenden Verkehr auf der B 1 den Vorrang zu gewähren. Auch insoweit folgt das Gericht den glaubhaften Angaben der Zeugin Q, die eine besondere Aufmerksamkeit auf die Fahrweise des Beklagten zu 1) gerichtet hatte, nachdem sie selbst wegen des Beklagten zu 1) stark abbremsen musste. Dem stehen auch die Ausführungen des Sachverständigen L im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Dieser vermochte lediglich ein etwaiges Abbremsen und Anhalten des Beklagten zu 1) mit Blick auf die anhand der Schäden ermittelte Kollisionsgeschwindigkeit nicht auszuschließen. Allerdings hielt auch der Sachverständige ein zwischenzeitliches Anhalten des Beklagtenfahrzeugs anhand der zeitlichen Abläufe für unwahrscheinlich.

Ein Verschulden der Klägerin ist demgegenüber nicht festzustellen. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass die Klägerin gegen ihre Pflichten aus § 11 Abs. 3 StVO verstoßen hat. Es handelt sich bei dem Beklagten zu 1) nicht um einen sog. „Kreuzungsräumer“. Denn der Beklagte zu 1) hat es gerade nicht verkehrsbedingt nicht geschafft, die Kreuzung bei Grünlicht der für ihn geltenden Lichtzeichenanlage zu passieren bzw. zu verlassen. Er ist vielmehr pflichtwidrig erst bei Rotlicht in den Kreuzungsbereich eingefahren. Weiterhin musste der Beklagte zu 1) nicht wegen vorausfahrender Fahrzeuge oder wegen der Notwendigkeit vor dem Linksabbiegen noch Gegenverkehr aus der M-straße passieren zu lassen, längere Zeit im Kreuzungsbereich warten. Denn nach den übereinstimmenden Aussagen der Zeugen Q und T, von deren Richtigkeit das Gericht auch insoweit überzeugt ist, war der Querverkehr aus der M-straße im Kreuzungsbereich mit der B 1 zu dem Zeitpunkt, als der Beklagte zu 1) in die Kreuzung einfuhr und diese passierte, längst abgeflossen.

Die Klägerin hat auch nicht gegen die allgemeine Rücksichtnahmepflicht aus § 1 Abs. 2 StVO verstoßen. Auch wenn sie das Beklagtenfahrzeug so rechtzeitig vor der Kollision hätte wahrnehmen können, dass sie noch durch einen Bremsvorgang die Kollision hätte vermeiden können, so durfte die Klägerin wegen der für sie Grünlicht zeigenden Lichtzeichenanlage und nach Abfluss des aus der M-straße querenden Verkehrs davon ausgehen, dass der Beklagte zu 1), der erst deutlich verspätet in den Kreuzungsbereich einfuhr, seinerseits abbremst, um nicht in ihre Fahrspur zu geraten.

2. Ausgehend von einer Haftungsquote der Beklagten von 100 % steht der Klägerin ein Anspruch auf Zahlung von 1.428 EUR zu. Darin enthalten ist eine Selbstbeteiligung in Höhe von 500 EUR bei Inanspruchnahme der Kaskoversicherung, eine Pauschale für Auslagen in Höhe von 25 EUR sowie eine Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 903 EUR.

Der Klägerin steht eine Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von insgesamt 903 EUR zu. Die Klägerin kann von den Beklagten eine Nutzungsausfallentschädigung für die Dauer von 21 Tagen beanspruchen. Dieser Zeitraum erscheint dem Gericht angemessen. Die Klägerin musste nicht bereits anhand der erkennbaren Beschädigungen annehmen, dass an dem Fahrzeug infolge des Unfalls am 05.11.2009 ein wirtschaftlicher Totalschaden entstanden ist. Denn optisch waren nur ein streifender Anstoß am vorderen linken Kotflügel und der Fahrertür sowie Streifschäden an der hinteren linken Tür sowie dem hinteren linken Seitenteil zu erkennen. Die Klägerin konnte daher den Zugang des am 11.11.2009 erstellten Gutachtens abwarten, welches sie am 13.11.2009 erhalten hat. Im Anschluss daran stand ihr ein angemessener Zeitraum zum Erwerb eines Ersatzfahrzeugs zur Verfügung, der mit zwei Wochen zu bemessen ist. Insgesamt steht der Klägerin demnach ein Anspruch Nutzungsausfall für 21 Tage zu. Die Höhe der täglich zu zahlenden Nutzungsausfallentschädigung schätzt das Gericht gemäß § 287 ZPO auf 43 EUR täglich.

Demgegenüber stand der Klägerin kein Anspruch auf Erstattung weiterer An- und Abmeldekosten in Höhe von 25 EUR zu, nachdem ihre Vollkaskoversicherung ihr bereits einen Betrag in Höhe von 50 EUR für die Abmeldung des beschädigten und die Anmeldung Ersatzfahrzeugs erstattet hatte. Das Gericht schätzt die Kosten für die An- und Abmeldung gemäß § 287 ZPO auf pauschal 50,00 EUR. Die Klägerin hat trotz eines entsprechenden Hinweises des Gerichts nicht konkret dargelegt, dass die ihr entstandenen An- und Abmeldekosten diesen Betrag überschritten haben.

Der Zinsanspruch ab dem 09.02.2010 ergibt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges gemäß §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB.

Die Beklagten sind ferner verpflichtet, der Klägerin den durch die Inanspruchnahme ihrer Vollkaskoversicherung anlässlich des Unfalls vom 05.11.2009 entstandenen Prämienverlust zu erstatten.

Darüber hinaus steht der Klägerin ein Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 229,55 EUR zu, bei den es sich um notwendige Kosten der Rechtverfolgung handelt.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Revision war gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern.

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