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Rückerstattung einer am Flughafenschalter erhobenen Check-In-Gebühr

AG Düsseldorf – Az.: 47 C 129/21 – Urteil vom 14.09.2021

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 220,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.11.2020 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 81,43 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.12.2020 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger fordert von der Beklagten die Rückerstattung einer am Flughafenschalter erhobenen Check-In-Gebühr.

Der Kläger buchte über die Website der Beklagten, einer Fluggesellschaft, am 11.10.2020 für sich und seine Familie einen Flug von Düsseldorf nach Kos am 12.10.2020 zu einem Gesamtpreis von 1.399,52 EUR. Zusätzlich gebucht wurden als Sonderleistungen zwei Aufgabegepäckstücke, die Leistung Family Plus sowie eine beschleunigte Abfertigung. Aufgrund der aktuell geltenden Einreisebestimmungen der Republik Griechenland musste vor dem Check-In zunächst ein Passagierlokalisierungsformular auf der Internetseite des griechischen Generalsekretariats für Zivilschutz ausgefüllt und die erforderliche Bestätigung abgewartet werden. Nach Erhalt der Bestätigung wollte der Kläger am 12.10.2020 online einchecken, welches ihm jedoch nicht möglich war, weil die Möglichkeit des Online-Check-Ins nach den ABB der Beklagten zwei Stunden vor dem geplanten Abflug endete. Der Kläger ließ den Check-In daher am Flughafenschalter durchführen und musste hierfür nach den ABB und der Gebührentabelle der Beklagten eine Gebühr in Höhe von 220,00 EUR (55,00 EUR pro Person) zahlen.

In den ABB heißt es:

[….]

6.2  Alle Fluggäste müssen online über den Bereich „Meine Buchungen“ [Link] einchecken und eine Bordkarte ausdrucken oder herunterladen. Dies gilt nicht für Flexi Plus Tarife (und Plus Tarife, die nach dem 11. Dezember 2019 erworben wurden) und die einen kostenlosen Check-in am Flughafen beinhalten (für weitere Informationen zur Verwendung mobiler Bordkarten klicken Sie bitte hier),

Der Online-Check-in ist bereits ab 60 Tagen vor jeder planmäßigen Abflugzeit für Kunden/Kundinnen verfügbar, die den Service der Sitzplatzzuweisung nutzen möchten. Fluggäste, die ihren Flug vor dem 28. Januar 2021 gebucht haben, können einen kostenlosen Sitzplatz erhalten, wenn sie zwischen 2 Tagen und 2 Stunden vor jedem Flug online einchecken. Fluggäste, die zum 28. Januar 2021 gebucht haben, können 24 bis 2 Stunden vor jedem Flug online einchecken.

Sobald ein Fluggast online eingecheckt hat, kann die Bordkarte bis zu zwei (2) Stunden vor jeder planmäßigen Abflugzeit erneut ausgedruckt oder heruntergeladen werden. Jede Bordkarte muss auf einer einzelnen A4-Seite ausgedruckt und vorgelegt oder über unsere App abgerufen werden.

Kunden, die nicht innerhalb der oben genannten Fristen online einchecken (mit Ausnahme von Kunden mit Flexi Plus und Plus Tarifen, die nach dem 11. Dezember 2019 gebucht haben), wird am Flughafen eine Check-in-Gebühr in Höhe des in unserer konsolidierten Gebührentabelle angegebenen Satzes berechnet. Bei Kunden, die am Flughafen keine Bordkarte vorlegen (in Papierform oder mobil), wird eine Gebühr für die Neuausstellung der Bordkarte erhoben, deren Höhe in unserer konsolidierten Gebührentabelle angegeben ist.

[…]

Der Kläger ist der Ansicht, Art. 6.2 der ABB der Beklagten sei gem. § 307 Abs. 1 ZPO unwirksam, weil sie den Fluggast unangemessen benachteilige.

Der Kläger beantragt, wie erkannt.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, der Kläger habe es selber verschuldet, dass er aufgrund der Einreisebestimmungen der Republik Griechenland die kostenfreie Möglichkeit des Online-Check-Ins nicht habe rechtzeitig nutzen können.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

I.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Rückzahlung der Check-In-Gebühr in Höhe von 220,00 EUR aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB zu.

Die Erhebung der Gebühr erfolgte ohne Rechtsgrund, da die zugrundeliegende Klausel in Art. 6.2 der Allgemeinen Beförderungsbedingungen (ABB) der Beklagten unwirksam ist.

1.

Flughafenschalter erhobenen Check-In-Gebühr
(Symbolfoto: Roman Kosolapov/Shutterstock.com)

Bei den von der Beklagten verwendeten Allgemeinen Beförderungsbedingungen handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen i.S.d. § 305 Abs. 1 BGB, denn die Beklagten nutzt die von ihr vorformulierten Vertragsbedingungen in einer Vielzahl von Verträgen. Diese wurden durch Setzung eines Häkchens durch den Kläger während des Buchungsvorgangs auch wirksam in den Vertrag einbezogen (vgl. § 305 Abs. 2 BGB).

2.

Die Klausel ist überraschend i.S.d § 305c Abs. 1 BGB. Hiernach werden Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders nicht mit ihnen zu rechnen braucht, nicht Vertragsbestandteil. Ob es sich um eine objektiv ungewöhnliche Klausel handelt ist nach den Gesamtumständen zu beurteilen. Die Ungewöhnlichkeit kann sich aus der Unvereinbarkeit mit dem Leitbild des Vertrages, der Höhe des Entgelts, einem Widerspruch zum Verlauf der Vertragsverhandlungen oder zur Werbung des Verwenders, einer erheblichen Abweichung von dispositivem Recht oder von den üblichen Vertragsbedingungen, aber auch aus der Unvereinbarkeit mit dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrages ergeben (Grüneberg, in: Palandt, BGB, 79. Aufl. 2020, § 305c Rn. 3). Hier wird durch Art. 6.2 ABB i.V.m. Gebührentabelle eine Gebühr für den Check-In am Flughafen erhoben, obwohl diese Gebühr entgegen Art. 23 Abs. 1 der Luftverkehrsdienste-VO weder im Endpreis ausgewiesen war noch am Beginn des Buchungsvorgangs mitgeteilt wurde. Bei Check-In-Gebühren, deren Zahlung mangels einer alternativen kostenfreien Art des Check-Ins unvermeidbar sind, handelt es sich um unvermeidbare und vorhersehbare Preisbestandteile i.S.d. Art. 23 Abs. 1 S. 2 der Luftverkehrsdienste-VO, welche im Endpreis auszuweisen sind. Check-In-Gebühren, deren Zahlung durch den Rückgriff auf eine kostenfreie Art des Check-Ins vermieden werden kann, sind fakultative Zusatzkosten i.S.d. Art. 23 Abs. 1 S. 4 der Luftverkehrsdienste-VO und müssen daher auf klare, transparente und eindeutige Art und Weise am Beginn jedes Buchungsvorgangs mitgeteilt werden (vgl. EuGH Urt. v. 23.4.2020 – C-28/19, BeckRS 2020, 6402 Rn. 32). Ob es sich hier um eine unvermeidbare oder eine fakultative Gebühr (so LG Frankfurt am Main, Urteil vom 12.01.20 21 – 3-06 O 7/20) handelt, kann letztlich dahinstehen, da die Fluggäste in jedem Fall während des Buchungsvorgangs darüber hätten informiert werden müssen (entweder durch Ausweisung im Endpreis oder durch Information am Beginn jedes Buchungsvorgangs). Der Kläger wurde aber während des Buchungsvorgangs darüber, dass Gebühren beim Check-In am Flughafen anfallen, nicht informiert. Dass sich eine solche Gebühr versteckt in den ABB wiederfindet, ist ungewöhnlich und der Kläger hätte hiermit auch nicht rechnen müssen (vgl. hierzu auch die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs der Republik Österreich vom 27.02.2020 – 8Ob107/19x).

3.

Die Klausel in Art. 6.2 der ABB hält einer Inhaltskontrolle nicht stand und ist gemäß § 307 Abs. 1 S. 2 BGB unwirksam. Nach dieser Norm kann sich eine unangemessene Benachteiligung des Vertragsgegners daraus ergeben, dass eine Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist nach den Grundsätzen von Treu und Glauben verpflichtet, die Rechte und Pflichten seiner Vertragspartner möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Er muss einerseits die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschreiben, dass für ihn keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen. Der Vertragspartner soll andererseits ohne fremde Hilfe möglichst klar und einfach seine Rechte und Pflichten feststellen können, damit er die rechtliche Tragweite der Vertragsbedingungen bei Vertragsschluss hinreichend erfassen kann und nicht von der Durchsetzung seiner Rechte abgehalten wird. Eine Intransparenz kann sich nicht nur bei einzelnen Klauseln aus ihrer inhaltlichen Unklarheit, mangelnden Verständlichkeit oder der unzureichenden Erkennbarkeit der Konsequenzen ergeben, sondern auch aus der Gesamtregelung. Abzustellen ist dabei auf die Verständnismöglichkeiten des typischerweise bei Verträgen der geregelten Art zu erwartenden Durchschnittskunden. Für die Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist in erster Linie ihr Wortlaut relevant (BGH, Urteil vom 18. Februar 2020 – VI ZR 135/19 -, Rn. 8, juris, m.w.N.). Diesen Anforderungen entspricht die hier verwendete Klausel nicht.

Den Kunden, die nicht innerhalb der in den ABB genannten Fristen online einchecken, wird am Flughafen eine Check-In-Gebühr berechnet. Es ist aber für den durchschnittlichen Fluggast nicht hinreichend verständlich, in welchem Zeitraum er den Online-Check-in nutzen kann bzw. nutzen muss um kostenfrei einchecken zu können. Es werden drei verschiedene, für den Kunden nicht voneinander abgrenzbare Zeiträume genannt: „ab 60 Tage vor jeder planmäßigen Abflugzeit“, „zwischen zwei Tagen und 2 Stunden vor jedem Flug“ und „24 bis 2 Stunden vor jedem Flug“. Der durchschnittliche Fluggast kann nicht deutlich erkennen, welche Alternative für ihn einschlägig ist. Das liegt auch daran, dass zumindest in den ersten beiden Alternativen die Regelung des Online-Check-Ins mit der Regelung einer Sitzplatzbuchung vermischt wird. Zudem ist nicht erkennbar, für welche Fluggäste ein kostenloser Online-Check-in 24 bis 2 Stunden vor dem Flug möglich ist, da der Passus „Fluggäste, die zum 28. Januar 2021 gebucht haben“ nicht verständlich ist. Es könnte bedeuten, dass nur Fluggäste gemeint sind, die am 28. Januar 2021 gebucht haben (dies würde am ehesten dem Sprachgebrauch entsprechen), oder die vor dem 28. Januar 2021 gebucht haben oder die nach dem 28. Januar 2021 gebucht haben (dies würde bezogen auf die 2. Alternative, in welcher der Zeitraum vor dem 28. Januar 2021 betroffen ist, am sinnvollsten sein). Diese Unstimmigkeiten bei der Auslegung der Klausel gehen zu Lasten der Verwenderin, der Beklagten (vgl. § 305c Abs. 2 BGB).

4.

Eine unangemessene Benachteiligung i.S.d § 307 Abs. 1 S. 1 BGB ergibt sich auch in den Fällen in denen – wie hier – der Fluggast bereits eine zusätzliche Gebühr für die Aufgabe des Gepäcks entrichtet hat und dennoch eine zusätzliche Check-In-Gebühr zahlen muss, da hier bereits ein Mitarbeiter ohne nennenswerte Mehrarbeit mit der Abfertigung des Fluggastes befasst ist.

5.

Es stellt jedoch keine unangemessene Benachteiligung dar, dass die Check-In-Zeiten beim Online-Check-In und beim Flughafen-Check-In divergieren, solange den Fluggästen ein ausreichend großes Fenster für den kostenlosen Online-Check-In gewährt wird. Die hier kürzeste Möglichkeit, den Online-Check-In innerhalb von 24 bis 2 Stunden vor dem Abflug durchzuführen, stellt nach Ansicht des Gerichts einen angemessen großen Zeitraum dar. Zu berücksichtigen ist auch, dass dieser Zeitraum deutlich länger ist, als der Zeitraum, in dem üblicherweise am Flughafen eingecheckt werden kann. Dass die Online-Check-In-Zeit eine Stunde und 15 Minuten vor der am Flughafen möglichen Eincheckzeit endet, stellt ebenfalls keine unangemessene Benachteiligung dar. Es ist den Fluggästen zuzumuten, bis zu diesem Zeitpunkt die kostenlose Alternative des Check-Ins im Internet durchzuführen (sofern sie hierauf in ausreichender Weise aufmerksam gemacht wurden, s.o.).

6.

Ebenfalls stellt es keine unangemessene Benachteiligung dar, dass überhaupt eine Gebühr für den Check-In am Flughafen erhoben wird, sofern der Kunde hierüber informiert wird (s.o.) und es eine angemessene Alternative eines kostenlosen Check-Ins gibt. Diese ist durch den kostenlosen Online-Check-In jedenfalls in einem Zeitfenster von 24 bis 2 Stunden vor dem Abflug gegeben.

II.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1 S. 1, 288 Abs. 1 BGB, denn nach Ablauf der mit Schreiben vom 28.10.2020 gesetzten Zahlungsfrist bis zum 07.11.2020 ist Verzug eingetreten.

Unter Verzugsgesichtspunkten ist auch der Anspruch auf Zahlung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 81,43 EUR gem. §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1 S. 1 begründet. Die Zinsen hierauf folgen aus §§ 286 Abs. 1 S. 1, 288 Abs. 1 BGB, denn nach Ablauf der mit anwaltlichem Schreiben vom 20.11.2020 gesetzten Zahlungsfrist bis zum 04.12.2020 ist hierauf Verzug eingetreten.

III.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Die Berufung war zuzulassen. Das Gericht hatte nach pflichtgemäßem Ermessen die Zulassung der Berufung zu prüfen, da mit dieser Entscheidung für keine Partei die zur Eröffnung der Berufung führende Beschwer von über 600,00 EUR erreicht ist. Die Berufung ist zuzulassen gewesen, weil die Sache grundsätzliche Bedeutung hat.

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IV.

Der Streitwert wird auf 220,00 EUR festgesetzt.

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