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Schadensersatzpflicht für Sachmängel im Rahmen einer Zuliefererkette bei der Pkw-Produktion

LG Münster – Az.: 2 O 146/19 – Urteil vom 06.11.2019

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Tatbestand

Die Klägerin ist der Haftpflichtversicherer der X (nachfolgend X) und die Beklagte der Haftpflichtversicherer der D (nachfolgend D).

Die X fertigt seit vielen Jahrzehnten Schließsysteme. Dabei erstellt sie u.a. für die Daimler AG für die Baureihen W 205 (C-Klasse), W 217 (Mercedes Coupé), W 222 (S-Klasse) und W 253 (GLC) die Türaußengriffe her. Beliefert wurde die X dabei von der D, die ihrerseits die im Türgriff montierte LED-Beleuchtung entwickelt und hergestellt hat. Montiert wurden die Türaußengriffe nicht seitens der X, sondern von der M, dem Tür-Systemlieferanten der Daimler AG.

Nach dem Inverkehrbringen der Fahrzeuge kam es zu Ausfällen der LED-Beleuchtung in den Türgriffen, deretwegen nunmehr die Klägerin im Wege eines kombinierten Haftungs- und Deckungsprozesses gegen die Beklagte vorgeht.

Im Jahr 2010 erhielt die X von der Daimler AG den Auftrag zur Herstellung von Türaußengriffen. Die X fragte sodann bei der D an, ob diese das Lichtmodul für die Baureihe W 222 entwickeln kann. Nachdem die D mit Email vom 02.09.2010 (Anlage H2) zwei Fertigungsvarianten – nämlich die Platinenlösung und die Stanzgitterlösung – vergleichsweise gegenübergestellt hat (Anlage H3), erteilte die X der D am 05.11.2010 den Konstruktionsauftrag für 200 Stück „Lichtmodul W 222 mit bestücktem Stanzgitter oder Platine“ (Anlage H4). Zudem schlossen die X und die D unter dem 05./10.11.2010 einen Rahmenvertrag über die Erbringung von Entwicklungsleistungen (Anlage H5). Mit Dienstleistungsbestellung vom 21.12.2010 erteilte die X der D den Entwicklungsauftrag für eine „Simulation Muldenbeleuchtung mit idealisiert streuenden Lichtleitern“ sowie ein „Funktionales Handmuster Lichtmodul“ (Anlage H7).

Im Verlauf erklärte die D sodann ihre Fähigkeit zur serienreifen Produktion nach der Stanzgitterlösung. Daraufhin schlossen die X und die D unter dem 07./14.07.2011 einen Rahmenvertrag über die Belieferung (Anlage H12). Mit Erstbestellung vom 12.08.2011 beauftragte die X die D mit der Serienbelieferung für die Beleuchtungseinheit der Baureihe W 222 (Anlage H9).

Unter dem 30.09.2011 schlossen die X und die Daimler AG ihrerseits einen Rahmenvertrag über die Belieferung mit Teilen, Komponenten und Systemen für Kraftfahrzeuge (Anlage H1).

Die X und die D schlossen am 17.10.2012 eine Qualitätssicherungsvereinbarung (Anlage H11). Im Februar 2013 wurde die Serienbelieferung der Beleuchtungseinheit für die Baureihe W 222 gestartet und in der Folge dann auf die weiteren Baureihen W 205, W 217 und W 253 ausgeweitet.

Im November 2013 kam es zu Lichtausfällen am Türaußengriff „im Feld“, also nach Inverkehrbringen der Fahrzeuge. Mit Feldprüfbericht vom 23.01.2014 monierte die Daimler AG gegenüber der X die Lichtleiterelemente (Anlage H10). Daraufhin fand am 08.05.2014 ein Ortstermin und eine Besprechung zwischen X und D statt. Es folgte ein gemeinsamer Ortstermin beim Hersteller der LED-Elemente, der Fa. A, am 22./23.07.2014 in Japan.

Über die Ursache der LED-Ausfälle besteht zwischen den Parteien Streit. Die Klägerin ließ ein Gutachten des Privatsachverständigen S einholen, das dieser unter dem 22.01.2016 erstattete (Anlage H13). Die Beklagte beauftragte ihrerseits die W, die unter dem 23.02.2016 ebenfalls ein Privatgutachten zur Fehlerursache erstattete (Anlage H15).

Am 27.03.2017 schlossen die X und die D eine Regulierungsvereinbarung, wonach insbesondere Ansprüche der D gegen die Beklagte an die X abgetreten werden sollten (Anlage H20).

Die Klägerin behauptet, die von der D an die X abgetretenen Ansprüche gegen die Beklagte habe die X ihrerseits an die Klägerin abgetreten. Zwischen der X und der D sei vereinbart worden, dass die LED-Module wasserdicht gemäß der IP67 sein müssen. Die von der D entwickelten und produzierten Lichtmodule seien feuchtigkeitsbedingt ausgefallen. Infolge einer fehlerhaften Produktion seien die Module nicht wasserdicht verschlossen worden. Die Streuscheibe sei unsauber hergestellt und fehlerhaft positioniert worden. Die Lötpaste sei unvollständig aufgeschmolzen. Die verbliebenen Rückstände wirkten sich korrosiv aus. Bei den Kunststoffumspritzungen sei die Formkavität unvollständig befüllt worden. Hierdurch komme es zu einem Feuchtigkeitseintritt. Zudem seien die LEDs ungenau positioniert, wodurch der Materialverbund schwächer ausgeprägt sei.

Die Daimler AG habe für die Jahre 2014, 2015, 2016 und 2017 Schadensabrechnungen vorgenommen. Hiernach ergäben sich folgende Schadensbeträge, die die Beklagte zu regulieren habe:

vom 01.01.2014 bis zum 31.12.2014    60.710,51 EUR (Anlage H16)

vom 01.01.2015 bis zum 31.12.2015   1.134.158,66 EUR (Anlage H17)

vom 01.01.2016 bis zum 31.12.2016   2.449.201,67 EUR (Anlage H18)

vom 01.01.2017 bis zum 31.12.2017   3.079.321,40 EUR (Anlage H19)

Die Schadensabrechnung für das Jahr 2018 stehe noch aus.

Die Klägerin beantragt,

1.  die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 60.710,51 EUR sowie 1.134.158,66 EUR sowie 2.449.201,67 EUR und 3.079.321,40 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszins seit Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen,

2.  festzustellen, dass die Beklagte der Klägerin alle weiteren Schäden zu ersetzen hat, die der Klägerin dadurch entstehen, dass die Firma D, an die Firma X, LED-Module mit dem Fehlerbild „Feuchtigkeitsschaden“ geliefert hat, und zwar für die Belieferung der Daimler AG in den Baureihen W 205, W 217, W 222 sowie W 253.

Die Beklagte beantragt,  die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, die Fehlerursache sei nicht eine fehlerhafte Produktion der LED-Module, sondern ein dauerhafter Hintergrundstrom, den die X der D nicht offenbart hatte, in Verbindung mit einem nicht zu verhindernden geringfügigen Feuchtigkeitseintritt. Gegenüber der D habe X vielmehr mitgeteilt, dass die anliegende Hintergrundspannung „vernachlässigbar“ sei.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Abtretung etwaiger Ansprüche von X an die Klägerin unwirksam sei. Weiterhin fehle es an einem der X entstandenen Schaden, weil diese sich nach dem Klagevortrag im Wege der sog. Zwischenhändlerrechtsprechung gegenüber der Daimler AG erfolgreich hätte exkulpieren können. Im Übrigen habe die X den Produktionsauftrag trotz zwischenzeitlicher Kenntnis des vermeintlichen Mangels erteilt, sodass auch deswegen eine Haftung der Jungbecker ausgeschlossen sei. Weder die X noch die Daimler AG habe etwaige Mängel der LED-Module rechtzeitig im Sinne des § 377 HGB gerügt. Schließlich bestehe auch keine Deckung aus dem Versicherungsvertrag, weil reine Vermögensschäden nicht vom Versicherungsschutz umfasst seien, weil die Belieferung in Kenntnis des Mangels geschehen sei und weil das Produkt unzureichend erprobt worden sei.

Außerdem erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

I.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Zahlungsanspruch zu. Ein solcher ergibt sich insbesondere nicht aus § 86 VVG i.V.m. § 280 Abs. 1 BGB.

Dabei können die zahlreichen von den Parteien aufgeworfenen Rechtsfragen überwiegend dahinstehen. Denn die Klage ist jedenfalls mangels Schadenseintritt bei der X unbegründet. Im Übrigen greift der von der Beklagten erhobene Verjährungseinwand durch, sodass ein etwaiger Anspruch der Klägerin auch nicht durchsetzbar wäre.

1.

Ein Schaden ist der X nur dann entstanden, wenn diese ihrerseits gegenüber der Daimler AG nach §§ 280 Abs. 1, 651 a.F., 433 BGB i.V.m. dem Rahmenvertrag vom 30.09.2011 (Anlage H1) haftete. Dies ist jedoch nach dem Klagevortrag nicht der Fall.

Eine etwaige Haftung der X gegenüber der Daimler AG scheitert nämlich daran, dass sich die X insoweit erfolgreich im Sinne des § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB exkulpieren kann. Nach dem Klagevortrag ist der Fehler, der zum Ausfall der LED-Module geführt hat, nicht von der X, sondern allein von der D zu verantworten. Dies kann die X gegenüber der Daimler AG erfolgreich einwenden.

Schadensersatzpflicht für Sachmängel im Rahmen einer Zuliefererkette bei der Pkw-Produktion
(Symbolfoto: Von Rainer Plendl/Shutterstock.com)

Dabei muss sich die X auch nicht ein etwaiges Fehlverhalten der D nach § 278 BGB zurechnen lassen, weil die X gegenüber der Daimler AG nur die Lieferung, nicht aber die Herstellung der LED-Module schuldete. Mithin war die D kein Erfüllungsgehilfe der X.

Auf den zwischen der X und der Daimler AG geschlossenen Vertrag sind über § 651 a.F. BGB die gesetzlichen Regelungen des Kaufrechts aus §§ 433 ff. BGB anzuwenden, soweit sie nicht durch den Rahmenvertrag vom 30.09.2011 und die darin für anwendbar erklärten Mercedes-Benz Special Terms (MBST) 18/03 modifiziert werden. Nach § 433 Abs. 1 BGB bestehen die Pflichten eines jeden Verkäufers gegenüber dem Käufer lediglich in der Übergabe und Übereignung einer zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs mangelfreien Sache. Der Verkäufer schuldet nicht auch die Herstellung einer Sache, auch wenn der Werklieferungsverkäufer die Kaufsachen tatsächlich selbst herstellen sollte. Denn § 651 a.F. BGB sieht eindeutig vor, dass auf einen Vertrag, der die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender Sachen zum Gegenstand hat, die Vorschriften über den Kauf Anwendung finden. Mithin sind Verträge, die allein die Lieferung von herzustellenden Bau- oder Anlagenteilen zum Gegenstand haben, gem. § 651 a.F. BGB nach Kaufrecht und nicht nach Werkvertragsrecht zu beurteilen (vgl. BGH, Urteil vom 23. Juli 2009 – VII ZR 151/08 -, BGHZ 182, 140-150, Rn. 14). Modifizierungen dieses Grundsatzes sind innerhalb des Rahmenvertrages vom 30.09.2011 einschließlich seiner Nebenbestimmungen nicht erfolgt.

Wenn aber die X gegenüber der Daimler AG nur die Lieferung der LED-Module schuldete, hat sie eine fehlerhafte Produktion der Module, die sie auch nicht ohne weiteres erkennen konnte, nicht zu vertreten.

Soweit Art. 7 des Rahmenvertrages vom 30.09.2011 i.V.m. Ziffer 4.4 und 4.6 der MBST 18/03 sowie i.V.m. Ziffer 10.1.b) der Einkaufsbedingungen eine verschuldensunabhängige Haftung der X gegenüber der Daimler AG statuiert, hält eine solche Regelung schon einer AGB-rechtlichen Kontrolle nicht stand. Die vorgenannten Bedingungen stellen zweifelsfrei Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 Abs. 1 BGB.

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Gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB sind Allgemeine Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist.

So liegt der Fall hier. Die Vereinbarung einer verschuldensunabhängigen Haftung der X weicht von den Regelungen des gesetzlichen Kaufgewährleistungsrechts in einer Weise ab, die mit wesentlichen Grundgedanken dieser gesetzlichen Regelungen nicht zu vereinbaren ist. Ein Ersatzanspruch des Käufers, der aus Mängeln von Liefergegenständen entsteht, kommt bei Kaufverträgen zwischen Unternehmen verschuldensunabhängig allein unter den besonderen Voraussetzungen des § 439 Abs. 2 BGB (Nacherfüllung) und ansonsten nur als verschuldensabhängiger Schadens- oder Aufwendungsersatzanspruch nach § 437 Nr. 3, §§ 440, 280 Abs. 1, 3, § 281 Abs. 1 Satz 1, 2, Abs. 2, § 284 BGB in Betracht. Einen darüber hinausgehenden verschuldensunabhängigen etwa als Teil der Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 1 BGB sieht das Gesetz für Kaufrechtsverhältnisse des unternehmerischen Verkehrs nach derzeit geltendem Recht nicht vor (BGH, Urteil vom 18. Oktober 2017 – VIII ZR 86/16 -, BGHZ 216, 193-208, Rn. 18 m.w.N.).

Im Übrigen erstreckt sich der Deckungsanspruch gegen die Beklagte gemäß Ziffer 1.1 der AHB nur auf Schadensersatzansprüche „aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmung“. Selbst wenn also die Vereinbarung einer verschuldensunabhängigen Haftung der X gegenüber der Daimler AG entgegen der hier vertretenen Ansicht wirksam sein sollte, so besteht jedenfalls gegenüber der in Anspruch genommenen Beklagten kein Versicherungsschutz.

2.

Daneben beruft sich die Beklagte erfolgreich auf die Einrede der Verjährung nach § 214 Abs. 1 BGB.

Der – hier geltend gemachte – Deckungsanspruch ist nach gefestigter Rechtsprechung ein einheitlicher Anspruch, so dass die Verjährung schon mit der Fälligkeit des Deckungsanspruchs beginnt und den Befreiungsanspruch auch dann ergreift, wenn er bei Verjährungseintritt noch nicht einmal fällig ist (Prölss/Martin/Lücke, 30. Aufl. 2018, VVG § 100 Rn. 12).

Mithin begann die dreijährige Verjährungsfrist aus § 195 BGB gemäß § 199 Abs. 1 BGB bereits am 01.01.2015 zu laufen, sodass sie am 31.12.2017 endete. Die vorliegende Klage wurde jedoch erst am 29.03.2019 bei Gericht eingereicht und der Beklagten am 14.05.2019 zugestellt.

Zwar liegt eine Verjährungshemmung gemäß § 203 BGB oder § 115 Abs. 2 Satz 3 VVG im Zusammenhang mit der am 27.03.2017 getroffenen Regulierungsvereinbarung zwischen der X und der D (Anlage H20) auf der Hand, weil nicht anzunehmen ist, dass eine solche Vereinbarung ohne jedwede Verhandlungen über den Anspruch oder zwischenzeitliche Forderungsanmeldungen gegenüber der Beklagten zustande gekommen ist. Es ist allerdings nicht Aufgabe der Beklagten, etwaige Hemmungstatbestände zu widerlegen, sondern vielmehr der Klägerin als Anspruchstellerin Hemmungstatbestände darzulegen und nachzuweisen. Gleichwohl hat die Klägerin auf den Verjährungseinwand der Beklagten nicht ernstlich reagiert und keinerlei konkreten Vortrag zu einer etwaigen Verjährungshemmung geliefert. Es fehlt gänzlich an Angaben darüber, wer mit wem in welchem Zeitraum verhandelt hat und inwiefern die X oder die Klägerin ihre Ansprüche bei der Beklagten angemeldet haben.

II.

Der Einräumung einer von der Klägerin im Termin vom 06.11.2019 beantragten Schriftsatzfrist bedurfte es nicht.

Gemäß § 139 Abs. 2 ZPO hat das Gericht lediglich auf solche Gesichtspunkte hinzuweisen, die eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat oder die das Gericht anders beurteilt als beide Parteien. Auf keinen der in der Sitzung erteilten Hinweise des Gerichts trifft dies zu. Das Gericht hat lediglich seine Rechtsauffassung bekannt gegeben, die sich in einigen – entscheidungserheblichen – Punkten mit derjenigen der Beklagten deckt. Diese Punkte hat aber die Klägerin weder übersehen noch für unerheblich gehalten.

III.

Mangels Hauptanspruch steht der Klägerin auch kein Anspruch auf Zahlung von Zinsen zu. Ebenso scheidet die Feststellung einer Schadensersatzverpflichtung der Beklagten aus.

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

 

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