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Sanitärinstallation ohne Herstellerkennzeichen

Schadensersatzpflicht des Werkunternehmers bei Wasserschaden

OLG Karlsruhe, Az.: 9 U 21/16, Beschluss vom 20.09.2017

In dem Rechtsstreit hat das Oberlandesgericht Karlsruhe – 9. Zivilsenat – am 20.09.2017 beschlossen:

Der Senat erwägt eine Zurückweisung der Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 05.01.2016 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO.

Die Parteien erhalten vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen.

Gründe:

I.

Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten aus übergegangenem Recht nach einem Wasserschaden im Gebäude in F. geltend.

Die Klägerin war Gebäudeversicherer der Wohnungseigentümergemeinschaft …. In den Jahren 2006 und 2007 wurde das Gebäude saniert. Der Beklagte führte im Auftrag der B. GmbH unter anderem Sanitärinstallationen in dem Objekt aus. In einer Dachgeschosswohnung, die von den Eheleuten W. erworben wurde, installierte der Beklagte einen Kugelhahn mit einem Zwei Wege-Kugelventil mit zwei seitlichen Öffnungen. Bei einer der beiden Öffnungen handelte es sich um einen Blindstopfen mit Flachdichtung. Am 27.04.2007 wurde festgestellt, dass aus dem Kugelhahn erhebliche Wassermengen austraten. Die Dichtung der mit einem Blindstopfen versehenen Öffnung war zu diesem Zeitpunkt undicht. In der Wohnung der Eheleute W. und in einer darunter liegenden Wohnung entstanden erhebliche Wasserschäden. Die Klägerin erbrachte Versicherungsleistungen an die Eigentümer der beiden Wohnungen.

Sanitärinstallation ohne Herstellerkennzeichen Schadenersatz bei Wasserschaden
Symbolfoto: AndreyPopov/Bigstock

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, der Beklagte sei zum Schadensersatz verpflichtet, da er für die Wasserschäden verantwortlich sei. Die Schadensersatzansprüche der Eigentümer seien auf die Klägerin als Versicherer übergegangen. Dem Beklagten sei zum einen vorzuwerfen, dass er einen Kugelhahn mit einer ungeeigneten Dichtung verwendet habe; aus mehreren Gründen hätte der Beklagte dieses Teil nicht einbauen dürfen. Zum anderen sei die Installation des Ventils mangelhaft erfolgt. Der Beklagte habe die anerkannten Regeln seines Fachs nicht beachtet. Gegenüber den Eigentümern habe sich der Beklagte gemäß § 823 Abs. 1 BGB wegen einer Eigentumsverletzung schadensersatzpflichtig gemacht. Insgesamt habe die Klägerin Versicherungsleistungen in Höhe von 13.168,76 Euro erbracht, welche der Beklagte zu ersetzen habe.

Das Landgericht hat mit Urteil vom 05.01.2016 die Klage abgewiesen. Auf der Grundlage der durchgeführten Beweisaufnahme lasse sich nicht feststellen, dass der Beklagte beim Einbau des Kugelhahns pflichtwidrig gehandelt habe. Zwar liege ein Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik insoweit vor, als der Beklagte einen Kugelhahn verwendet habe, der nicht mit einem Herstellerkennzeichen verwendet war. Darauf könne sich die Klägerin jedoch nicht berufen, da es an einem Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen diesem Verstoß und dem eingetretenen Wasserschaden fehle.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Klägerin. Das Urteil des Landgerichts sei aus verschiedenen rechtlichen und tatsächlichen Gründen fehlerhaft. Insbesondere hätte bereits der Einbau eines Kugelhahns ohne ein in der DIN 1988 Teil 2 Nr. 2.2.2 vorgeschriebenes Herstellerzeichen zur Verurteilung des Beklagten führen müssen. Die Beweiswürdigung sei aus Gründen, welche die Klägerin konkretisiert, fehlerhaft. Zudem habe das Landgericht verkannt, dass der Beklagte beweisen müsse, dass er die fragliche Sanitärinstallation fehlerfrei erbracht habe.

Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des am 05.01.2016 verkündeten Urteils des Landgerichts Freiburg i. Br., Az. 6 O 158/14, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 13.168,76 Euro mit Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die klägerische Berufung vom 12.02.2016 zurückzuweisen.

Der Beklagte verteidigt das Urteil des Landgerichts und ergänzt sein erstinstanzliches Vorbringen.

Im Übrigen wird auf die Darstellung des Sachverhalts im erstinstanzlichen Urteil und auf die Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung der Klägerin dürfte voraussichtlich keine Aussicht auf Erfolg haben. Eine Entscheidung des Senats nach mündlicher Verhandlung erscheint auch im Hinblick auf die Gesichtspunkte gemäß § 522 Abs. 2 Ziff. 2, 3 und 4 ZPO nicht erforderlich. Nach vorläufiger Auffassung des Senats hat das Landgericht die Klage zu Recht abgewiesen. Soweit der Beklagte einen Kugelhahn ohne Herstellerzeichen bei der Sanitärinstallation verwendet hat, fehlt es an einem Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen einem Verstoß gegen die maßgebliche DIN-Norm und dem eingetretenen Schaden. Im Übrigen ist eine Pflichtverletzung des Beklagten, die zu Schadensersatzansprüchen führen könnte, nicht nachgewiesen, wie das Landgericht zu Recht festgestellt hat.

1. Fehler des Installateurs beim Einbau einer Sanitärinstallation, die später zu einem Wasseraustritt mit entsprechenden Wasserschäden führen, können grundsätzlich einen Schadensersatzanspruch des Wohnungseigentümers gemäß § 823 Abs. 1 BGB nach sich ziehen. (Vgl. zu den rechtlichen Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs aus unerlaubter Handlung in ähnlichen Fällen BGH, NJW 1985, 194; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 15. Aufl. 2015, Rn. 2350). Wenn Schadensersatzansprüche der Eigentümer entstanden wären, käme ein Anspruchsübergang auf die Klägerin gemäß § 86 Abs. 1 VVG in Betracht. Die Voraussetzungen für Schadensersatzansprüche der Eigentümer gegen den Beklagten liegen jedoch nicht vor.

2. Der Beklagte hat bei der Installation der Trinkwasserleitungen einen Kugelhahn verwendet, welcher entgegen Ziffer 2.2.2 der DIN 1988 Teil 2 kein Herstellerzeichen enthielt, so dass nicht ersichtlich war, welches Unternehmen dieses Bauteil hergestellt hatte.

a) Das Landgericht hat angenommen, dass sich daraus ein Verstoß des Beklagten gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik ergebe, welcher grundsätzlich auch für eine Pflichtverletzung im Rahmen von § 823 Abs. 1 BGB maßgeblich sein könne. Insoweit stellt sich die Frage, ob die zitierte DIN-Norm sich möglicherweise nur an den Hersteller von Bauteilen wendet, welche bei Trinkwasser-Installationen Verwendung finden, oder ob die Regel gleichzeitig für den Installateur gilt, der Bauteile ohne Herstellerkennzeichen nicht verwenden soll. Der Wortlaut der zitierten Regelung und der Zweck der DIN-Norm sprechen für die Interpretation des Landgerichts. Die Regelungen von Herstellerzeichen in anderen Zusammenhängen werden allerdings teilweise anders verstanden, da in anderen Regelungen teilweise als Adressat nur der Hersteller angesehen wird (vgl. zu den Regelungen im Produktsicherheitsgesetz OLG Köln, Urteil vom 20.02.2015 – 6 U 118/14). Die Frage des Adressaten der DIN-Norm kann jedoch letztlich dahinstehen, da ein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten auch dann nicht in Betracht kommt, wenn man einen Verstoß des Beklagten gegen Ziff. 2.2.2 der DIN 1988 Teil 2 annimmt.

b) Zutreffend hat das Landgericht festgestellt, dass es jedenfalls an einem Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen einer Pflichtverletzung des Beklagten und dem eingetretenen Schaden fehlt. Die Vorschrift, dass Bauteile, die bei der Trinkwasserversorgung verwendet werden, ein Herstellerzeichen aufweisen müssen, dient nicht der Sicherung der Qualität der Bauteile, bzw. dem Schutz vor unerwünschten Wasseraustritten. Das Herstellerzeichen dient vielmehr allein dazu, den Hersteller als Verantwortlichen für die Qualität des Produkts verantwortlich zu machen; es soll die Möglichkeit bestehen, bei Mängeln oder bei der Verursachung von Schäden durch das Produkt Ansprüche gegen den Hersteller geltend zu machen. Diese Interpretation der DIN-Norm entspricht der Zielrichtung von Herstellerzeichen in anderen Bereichen. (Vgl. zum Herstellerzeichen bei Edelmetallarbeiten EuGH, Urteil vom 21.06.2001 – C-30/99 -, Rn. 49, 50; zum Herstellerzeichen nach dem Produktsicherheitsgesetz OLG Hamm, Urteil vom 04.09.2014 – 4 U 77/14 -, Rn. 87, 88.)

c) Die Klägerin kann sich nicht darauf berufen, dass der Beklagte ihr durch den Einbau eines Bauteils ohne Herstellerzeichen die Möglichkeit genommen habe, den Hersteller wegen der fehlerhaften Dichtung in dem Kugelhahn in Anspruch zu nehmen. Dass ein Vorprozess der Klägerin gegen den vermuteten Hersteller, die in Italien ansässige I., erfolglos geblieben ist, ändert nichts.

aa) Zu Recht hat das Landgericht darauf hingewiesen, dass insoweit nur ein im Rahmen von § 823 Abs. 1 BGB nicht ersatzfähiger Vermögensschaden in Betracht kommt. Wenn keine dem Beklagten zurechenbare Eigentumsverletzung vorliegt (dazu siehe oben b), sind auch Vermögensschäden der Eigentümer, die sich als Folge von (dem Beklagten nicht zurechenbaren) Eigentumsbeeinträchtigungen darstellen, nicht ersatzfähig.

bb) Das fehlende Herstellerzeichen war im Übrigen nicht dafür ursächlich, dass die Klägerin von dem vermuteten Hersteller keinen Schadensersatz erlangen konnte. Aus der beigezogenen Akte des Landgerichts Freiburg – 8 O 30/12 – ergibt sich, dass eine Durchsetzung des Anspruchs gegen den vermuteten Hersteller nicht nur daran gescheitert ist, dass die Klägerin die Herstellereigenschaft nicht nachweisen konnte. Vielmehr ergibt sich aus der beigezogenen Akte, dass ein Schadensersatzanspruch auch daran gescheitert ist, dass nicht feststellbar war, ob der fehlerhafte Dichtring vom Hersteller stammte, oder ob der fehlerhafte Dichtring später, insbesondere möglicherweise bei der in Deutschland ansässigen Großhändlern, eingesetzt wurde. Die Klägerin hätte Schadensersatzansprüche gegen den Hersteller daher auch dann nicht durchsetzen können, wenn die Idendität des Herstellers eindeutig feststellbar gewesen wäre.

3. Entgegen der Auffassung der Klägerin war der Beklagte beim Einbau des Kugelhahns nicht verpflichtet, nur ein Bauteil zu verwenden, welches das Zeichen einer anerkannten Prüfstelle aufwies. Aus Ziff. 2.2.1 der DIN 1988 Teil 2 ergibt sich nichts anderes.

Die zitierte DIN-Norm besagt lediglich, dass bei Trinkwasser-Installationen nur solche Bauteile verwendet werden dürfen, die entsprechend den anerkannten Regeln der Technik beschaffen sind. Zwar ergibt sich aus der Formulierung der Norm, dass das Zeichen einer anerkannten Prüfstelle als Nachweis für die Beschaffenheit des Bauteils ausreicht. Gleichzeitig verdeutlicht die Formulierung jedoch, dass auch Bauteile ohne solche Prüfzeichen verwendet werden dürfen, wenn sie den anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Aus dem erstinstanzlichen Gutachten des Sachverständigen Dr. W. ergibt sich, dass dem Installateur bei einem im Fachhandel erworbenen Bauteil ohne Prüfzeichen zum einen die Pflicht obliegt, das Bauteil einer Sichtprüfung zu unterziehen, und zum anderen, die Dichtigkeit der installierten Trinkwasserleitungen durch eine Druckprüfung sicherzustellen. Einen Verstoß des Beklagten gegen diese Pflichten hat die Klägerin nicht nachgewiesen. Eine darüber hinausgehende Pflicht eines Installateurs, einen vormontierten Kugelhahn hinsichtlich der Dichtungen aufzuschrauben und zu prüfen, ob die Dichtung richtig ausgewählt wurde, gibt es nach dem Gutachten des Sachverständigen hingegen nicht.

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4. Der Beklagte ist für den Einbau einer ungeeigneten Dichtung in den Kugelhahn nicht verantwortlich.

a) Der Beklagte hat die Dichtung nicht eingebaut; zumindest ist dies nicht nachgewiesen. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die Dichtung entweder vom Hersteller eingesetzt bzw. geliefert wurde, oder beim Großhändler montiert wurde.

b) Bei einer – ausreichenden (siehe oben) – Sichtprüfung war der Mangel der Dichtung nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. W. für den Beklagten nicht erkennbar.

5. Nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. W. ist davon auszugehen, dass die ungeeignete Dichtung nicht die einzige Ursache für den Schadensfall war. Vielmehr muss die Dichtung nachträglich mechanisch beschädigt worden sein, und zwar wohl dadurch, dass der Verschlussstopfen bei der Dichtung mit einem Schraubenschlüssel mit zu großer Kraft angezogen wurde. Es ist nicht nachgewiesen, dass dieser Fehler dem Beklagten beim Einbau des Kugelhahns unterlaufen ist. Vielmehr ist es möglich, dass zu einem späteren Zeitpunkt – nach dem Einbau des Kugelhahns – ein anderer Handwerker tätig wurde und die Dichtung beschädigt hat. Das Landgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die Vernehmung der Zeugen nicht den sicheren Nachweis erbracht hat, dass nach dem Einbau keine andere Person mehr an dem Kugelhahn tätig wurde. Der Zeitablauf zwischen dem Einbau des Kugelhahns durch den Beklagten und dem aufgetretenen Wasserschaden (einige Monate) spricht eher dafür, dass die mechanische Beschädigung nicht beim Einbau erfolgt sein kann. Einwendungen gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts sind nicht ersichtlich, ergeben sich insbesondere nicht aus der Berufungsbegründung.

6. Schließlich ist der Klägerin auch nicht der Nachweis gelungen, dass der Beklagte nach dem Einbau der Sanitärinstallation eine Druckprüfung unterlassen hat. Nach den Angaben des Beklagten, nach den vorgelegten Unterlagen, nach den Angaben des Zeugen S. und nach den Erläuterungen des Sachverständigen Dr. W. erscheint es zumindest plausibel, dass der Beklagte eine ordnungsgemäße Druckprüfung durchgeführt hat. Wegen der Einzelheiten wird auf die überzeugenden Ausführungen im Urteil des Landgerichts zu dieser Frage verwiesen.

7. Auch die weiteren Einwendungen der Klägerin in der Berufungsbegründung haben keinen Erfolg.

a) Es trifft entgegen den Ausführungen der Klägerin nicht zu, dass das Landgericht die DIN 1988 Teil 2 nicht zu den allgemein anerkannten Regeln der Technik gezählt hat. Aus den Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil ergibt sich das Gegenteil. Davon geht auch der Senat aus (siehe oben).

b) Die Vorbehalte der Klägerin gegen die Sachkunde des Sachverständigen Dr. W. teilt der Senat nicht. Die Ausführungen des Sachverständigen sind, soweit sie für die Entscheidung erheblich sind, nachvollziehbar.

c) Der Hinweis auf § 12 Abs. 4 AVBWasserV kann keine Pflichtverletzung des Beklagten begründen. Die Regelung in § 12 Abs. 4 AVBWasserV ist insoweit relevant, als sie in Ziff. 2.2.1 der DIN 1988 Teil 2 in Bezug genommen wird. Insoweit hat der Senat – ebenso wie das Landgericht – die Regelung berücksichtigt (siehe oben 3.).

d) Der Hinweis der Klägerin, das Landgericht habe den Einbau des Kugelhahns nebst Dichtung durch den Beklagten als „nicht bewiesen“ erachtet, ist unzutreffend. Der Einbau des Kugelhahns nebst Dichtung durch den Beklagten ist unstreitig; davon ist auch das Landgericht ausweislich der Entscheidungsgründe ausgegangen. Streitig ist lediglich die Frage, ob zeitlich nach dem Einbau des Kugelhahns ein Dritter weitere Arbeiten an der Sanitärinstallation vorgenommen hat. Dies konnte das Landgericht zu Recht aus Beweislastgründen nicht ausschließen (siehe oben).

8. Die Beweislast für eine Pflichtverletzung obliegt im Rahmen von § 823 Abs. 1 BGB der Klägerin. Eine abweichende Beweislastverteilung (ein Anscheinsbeweis oder eine Beweislastumkehr) kommt nicht in Betracht. Die rechtlichen Voraussetzungen für eine Beweiserleichterung liegen entgegen der Auffassung der Klägerin nicht vor. Eine Beweiserleichterung bei der Frage der Kausalität käme nur dann in Betracht, wenn eine Pflichtverletzung des Beklagten festgestellt wäre. (Vgl. zu solchen Möglichkeiten OLG Jena, Baurecht 2006, 1902; OLG Celle, Baurecht 2012, 517; Palandt/Sprau, Bürgerliches Gesetzbuch, 76. Aufl. 2017, § 823 BGB Rn. 80). Eine Pflichtverletzung ist jedoch nicht nachgewiesen (siehe oben.)

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