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Schmerzensgeldanspruch Totenfürsorgeberechtigter bei rechtswidriger Umbettung des Verstorbenen

AG Rinteln, Az.: 2 C 183/14, Urteil vom 23.12.2015

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 12.05.2014 und vorgerichtliche Kosten in Höhe von 83,54 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 12.05.2014 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 37,5 % und der Beklagte zu 62,5 %.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Von der Darstellung wird gemäß § 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.

Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 500,00 € gemäß § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG.

Schmerzensgeldanspruch Totenfürsorgeberechtigter bei rechtswidriger Umbettung des Verstorbenen
Symbolfoto: fotorobs/Shutterstock.com

Nach der Rechtsprechung kann ein Schmerzensgeld für die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG zugebilligt werden, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff in handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden kann. Dabei hängt die Frage, ob die Rechtverletzung schwerwiegend ist, von der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, von seinem Anlass, dem Beweggrund des Handelnden und vom Grad seines Verschuldens ab (BGH, NJW 1996, 1131; BVerG, NJW-RR 2007, 1055). In erster Linie richtet sich nach dem Willen des Verstorbenen, welche Person zu Entscheidungen über die Art der Bestattung, den Ort der letzten Ruhestätte und eine spätere Umbettung befugt ist (Palandt/Weidlich, 75. Aufl., Einl v § 1922, Rn. 9 m.w.N.). Das sogenannte Totenfürsorgerecht hat in erster Linie derjenige, den der Verstorbene mit der Wahrnehmung der Totenfürsorge beauftragt hat. Ist ein Wille allerdings nicht erkennbar, sind nach Gewohnheitsrecht in Anlehnung an landesrechtliche Bestattungsgesetze seine nächsten Angehörigen berechtigt, also zunächst Ehegatte, dann Kinder, dann die weiteren Verwandten. Der vorrangig Berechtigte kann aber nicht unzulässige Maßnahmen gegen den Willen nachrangiger durchsetzen (Palandt/Weidlich, a.a.O., Rn. 10). Bei der Ausübung seines Bestimmungsrechts ist der Berechtigte an den irgendwie geäußerten oder auch nur mutmaßlichen Willen des Verstorbenen gebunden. Dessen Wünsche und Anordnungen können sowohl in einem Testament als auch formlos zum Ausdruck gebracht und ebenso widerrufen worden sein. Frei entscheiden kann der Berechtigte nur, wenn und soweit sich ein solcher Wille nicht ermitteln lässt und jeglicher Anhaltspunkt fehlt. Bei einer beabsichtigten Umbettung ist der ausdrückliche oder mutmaßliche Wille des Verstorbenen aufgrund seines fortwirkenden Persönlichkeitsrechts ebenfalls zu beachten (BGHZ 61, 238; Palandt/Weidlich, a.a.O., Rn. 11), aber auch, ob nicht die Achtung der Totenruhe entgegensteht. Im Falle der Verletzung des Totenfürsorgerechts als sonstiges Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB kann der Rechtsinhaber einen Schadensersatzanspruch geltend machen (Palandt, a.a.O.; OLG Karlsruhe, ZEV 2001, 445).

Nach der durchgeführten Beweisaufnahme ist das Gericht gemäß § 286 ZPO davon überzeugt, dass der Beklagte durch die die Totenruhe störende Umbettung der verstorbenen I R, die ohne Zustimmung des Klägers erfolgte, den Kläger in dessen Totenfürsorgerechts als Ausprägung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts verletzt hat.

Die vom Beklagten veranlasste Umbettung mit Bescheid des Landkreises S vom 03.02.2014 war bereits formell rechtswidrig. Gemäß § 10 Abs. 3 der Friedhofsordnung für den Friedhof der Ev.-Luth. Kirchengemeinde in St in der im Jahre 2013 gültigen Fassung kann ausnahmsweise auch den Angehörigen bei besonders gewichtigen Gründen ein Recht auf Umbettung zustehen; dies in Übereinstimmung mit § 15 S. 2 NBestattG. Allerdings muss gemäß § 10 ABs. 3 S. 3 Friedhofsordnung bei allen Umbettungen das Einverständnis des Ehegatten, der Kinder und der Eltern durch schriftliche Erklärung nachgewiesen werden. Mangels Einholens der schriftlichen Erklärung des Klägers als Sohn der Verstorbenen bzw. der Zeugin H als Tochter hätte die Umbettung nach der Friedhofsordnung bereits aus formellen Gründen nicht erfolgen dürfen.

Die vom Beklagten veranlasste Umbettung war auch materiell rechtswidrig. Der Beklagte hat nicht mit dem nach § 286 ZPO erforderlichen Grad einen wichtigen Grund im Sinne des § 15 NBestattG bewiesen, dass die Verstorbene einer Umbettung zugestimmt hätte, weil sie keinesfalls in einem Rasenwahlgrab hätte beerdigt werden wollen. Die Beweislast für den entsprechenden Willen des Verstorbenen hat, wer ihn behauptet (BGH, FamRZ 1992, 657; Palandt, a.a.O., Rn. 12). Auch wenn sich möglicherweise der Wille der Verstorbenen im Hinblick auf die Grabart nicht mehr ermitteln ließe, folgte hieraus keine automatische Berechtigung des primär totenfürsorgeberechtigten Ehegatten, eine Umbettung der Verstorbenen vorzunehmen.

Zur Frage der Umbettung als solcher hat kein Zeuge ergiebig ausgesagt, da mit der Verstorbenen die Frage der Umbettung aus nachvollziehbaren Gründen nicht angesprochen worden ist.

Die Zeugin H hat glaubhaft bekundet, dass sie mit ihrer Mutter kurz vor deren Tode ein ausführliches Gespräch in der Hospiz geführt habe und letztere ihr gesagt habe, dass sie ein Rasengrab wolle und nicht ein Grab entsprechend dem gezeigten Handybild der Zeugin P. Die Verstorbene habe explizit auf den Hinweis, man könne in das gezeigte Grabmodell auch eine Vase einlassen, diese gezeigte Grabart aufgrund der Kosten abgelehnt. Das Gericht hat keine Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugin H, die emotional und detailreich ihre Erinnerungen an die Zusammenhänge geschildert hat und nicht den Eindruck erweckte, zum Kern der Aussage der Mutter eine Lüge formuliert zu haben. Mit anderen Worten glaubt das Gericht dieser Zeugin.

Demgegenüber führen die Aussagen der Zeugen P, R und B nicht zu einer anderen Beweiswürdigung.

Die Zeugin P hat ausgesagt, dass sie das einzige Handybild (Bl. 61 d.A.) ihrer Mutter im Hospiz gezeigt habe, welches diese zwar an sich als gut, im Hinblick auf die Platte jedoch als „erdrückend“ empfunden habe. Über Preise und das Grab habe man nicht gesprochen. Trotzdem habe die Mutter im Hospiz geäußert, dass sie sich – anders als das gezeigte Bild – ein Grab mit Einfassung, mit Blumen und Erde und einem Grabstein vorstellen würde; dies habe man zwei bis drei Mal ganz kurz in dem Zeitraum angesprochen. Die Zeugin blieb zum Kern der Aussage inhaltsarm. Auch auf Nachfrage äußerte sie nicht mit Substanz, wann und in welchem Zusammenhang ihre Mutter sinngemäß ein Wahlgrab zwecks Bepflanzung bevorzugt hätte. Die Aussage, dass sei ganz kurz, zwei- bis dreimal geschehen, überzeugt in derartiger Pauschalisierung nicht. Die Aussage der Zeugin R führt nicht zu einer anderen Würdigung. Die Verstorbene habe ihr gegenüber im Hinblick auf ein nicht bekanntes Bild geäußert, dass sie mit der Regelung durch die Zeugin P entsprechend dem Bild einverstanden sei, allerdings anstelle der Grabplatte eine Bepflanzung mit Blumen wünsche, damit die Zeugin R ihr auch zukünftig immer eine Blume mitbringen könne. Frau R habe jedoch auch gesagt, dass ihr Mann P das so wie auf dem Bild wolle. Über Rasengräber habe man nicht gesprochen.

Das Gericht entnimmt beiden Aussagen im Kern die glaubhafte Tatsache, dass die Verstorbene das Mustergrab im Handybild als dem Beklagten zusagend verstanden haben wollte, dies aber letztlich – möglicherweise zwecks Vermeidung offenen Streites im Hospiz – nur beschönigend, abgeschwächt den Zeuginnen P und R insofern gegenüber geäußert hat, dass sie eben ein Grab ohne Platte wünsche. Dass Frau R gleichzeitig eine konkrete Form der Bepflanzung anstelle der Platte den beiden Zeuginnen gegenüber geäußert haben soll, erscheint hingegen aus mehreren Gründen nicht überzeugend.

Der Zeuge B, der Lebensgefährte der Zeugin P, hat nämlich bekundet, dass Frau RR in seiner Gegenwart erschrocken auf das Handybild reagiert habe, weil das „schwer“ wirke. Im Laufe des Gespräches habe die Verstorbene ihm allerdings anvertraut, dass sie sich doch damit anfreunden könne, weil es vernünftig und sauber sei; sie habe nichts mehr gegen die Platte gehabt und die Möglichkeit, eine Vase darauf abstellen  zu können. Es erschließt sich dem Gericht bereits nicht, dass Frau R sich derart diametral in Bezug auf das Handyfoto geäußert haben sollte, trotz ihres körperlichen Zustandes kurz vor ihrem Ableben. Der Aussage des Zeugen B lässt allerdings in aller Deutlichkeit den Grund für das vorgelegte Handyfoto erkennen, nämlich den Wunsch der Zeugin P, in Hinblick auf den Wohnort ein möglichst pflegeleichtes und sauber zu haltendes Grab zu wählen, weshalb die Zeugin auf einem Friedhof ein vergleichbares Grab mit einer vollflächigen Platte fotografiert und dann der Mutter gezeigt habe. Diese seitens der Zeugin laut Aussage ihres Lebensgefährten angedachte Grabgestaltung entspricht offenkundig nicht der angeblich ihr gegenüber seitens ihrer Mutter geäußerten typischen Wahlgrabgestaltung.

Wenn nun aber Frau R tatsächlich der Zeugin P in Kenntnis des Bildes gegenüber geäußert haben sollte, dass sie anstelle der Platte lieber ein Grab mit Bepflanzung wünsche, wäre es vollkommen unverständlich gewesen, dem Bestatter im Anschluss erneut das Handybild vorzuhalten als Vergleichsgrab. Sollte die Aussage der Zeugin P im Protokoll hingegen so zu verstehen sein, dass sie vor ihrem Besuch bei der Mutter dem Bestatter das Handybild vorbehalten habe, wäre die Aussage genauso widersprüchlich. Denn wieso sollte jemand ein Bild von einer vollflächig mit einer Platte belegten Grabstelle als einziges Muster vorzeigen, wenn er gleichzeitig – so die Aussage weiter – ein Grab mit einer Einfassung, Blumen und einem Grabstein wünscht? Die Aussage der Zeugin P ist demzufolge unter keinem Gesichtspunkt tatsächlich logisch nachzuvollziehen.

Auf die Aussage des Zeugen M kommt es mithin nicht an, zumal sie jedenfalls nicht die Behauptungen des Beklagten stützt. Der Zeuge hat zwar ausgesagt, dass nach dem Tode der Mutter nicht in Anwesenheit des Klägers im Hause des Beklagten ein Gespräch mit diesem und federführend der Zeugin P stattgefunden habe, in welchem er stundenlang Grabarten erläutert habe. Ein Bild sei dem Zeugen auch nicht vorgelegt worden. Frau P habe erklärt, dass sie eine einfache, pflegeleichte Grabstätte bevorzugen würden in Hinblick auf die unklare Wohnsituation des Beklagten, weshalb er eine mit Rasen und einer flächenmäßig begrenzten Platte belegte Grabstätte empfohlen habe, ein sog. Rasenreihengrab. Zuzugeben ist hingegen, dass der Zeuge als ehemaliger Bestatter offenkundig die Begrifflichkeiten Wahlgrab, Rasenwahlgrab, Reihengrab und Rasenreihengrab aus nicht nachvollziehbaren Gründen nicht zu kennen scheint und dass er nicht zutreffend erinnerte, dass der Beklagte tatsächlich ein Doppelgrab als Rasenwahlgrab bestellt hat, weil es ihm auf eine Doppelgrabstelle offenkundig angekommen ist. Wenn aber ganz wesentliche Passagen der Aussage objektiv falsch sind, bestehen hinsichtlich der weiteren Angaben erhebliche Bedenken an deren Richtigkeit.

In einem Punkt allerdings scheint die Aussage zutreffend zu sein, nämlich dem Fakt des wie auch immer gestalteten Rasengrabes. Denn unstreitig hat der Beklagte gegenüber der Friedhofsverwaltung St explizit am 27.05.2013 einen Antrag auf eine neu anzulegende Rasenwahlgrabstätte mit 2 Grabstellen gestellt und diesen unterzeichnet. Dass der Beklagte trotz seiner Stellung als Laie geglaubt haben will, dass ein solches Grab mit Blumen bepflanzt werden könnte, glaubt das Gericht nicht. Dass der Beklagte seinen Antrag nicht durchgelesen haben will, behauptet der Beklagte nicht.

Unter Würdigung aller Zeugenaussagen und Urkunden ist das Gericht damit im Ergebnis davon überzeugt, dass der Beklagte nach entsprechender Beratung ein Rasendoppel(wahl)grab aus freien Stücken wegen der einfacheren Pflege desselben bestellt hatte in Kenntnis des mutmaßlichen Willens seiner verstorbenen Ehefrau, in einem einfachen Grab beerdigt zu sein. Aus nicht nachvollziehbaren Gründen muss der Beklagte zusammen mit der Zeugin P nach einiger Zeit von dieser Entscheidung Abstand genommen und nunmehr den Wunsch nach einem Wahlgrab verspürt haben und deshalb zu diesem Zeitpunkt Kontakt zum Steinmetz in Obernkirchen aufgesucht haben, um die Grabstätte nunmehr ungestalten zu können. Da die Kirchengemeinde mit der Umwidmung des Grabes allerdings nicht einverstanden gewesen ist, haben der Beklagte und die Zeugin P in der Folge das Bestattungsunternehmen mit unberechtigten Vorwürfen konfrontiert und schließlich die Umbettung eingeleitet, die zur Überzeugung des Gerichts nicht dem mutmaßlichen Willen der Verstorbenen entsprach.

Der Beklagte kann sich im Hinblick auf die fehlende Information des Klägers vorab auch nicht auf die mangelhafte Kommunikation bzw. die vorgerichtliche Kommunikation über die Bevollmächtigten zurückziehen. Denn dann hätte es jedenfalls nahegelegen, die weiter einzubeziehende Tochter H vorab von der Umbettung zu informieren, was unstreitig ebenso wenig geschehen ist. Der Beklagte wusste, dass weder der Kläger noch die Zeugin der Umbettung zustimmen würden, weshalb er unter Umgehung der Formvorschriften der Friedhofsordnung beim zuständigen Amt einen Antrag auf Umbettung stellte und diesen genehmigten Antrag in der Folge vollziehen ließ.

Damit hat er schuldhaft das Totenfürsorgerecht des Klägers verletzt, weshalb er zur Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes verpflichtet ist.

Die Höhe des Schmerzensgeldes wird unter Bezugnahme auf eine vergleichbare Entscheidung des Landgerichts Ulm, Az. 2 O 356/11, NJW-Spezial 2012, 392, mit 500,00 € bemessen.

Zinsen kann der Kläger gemäß §§ 286, 288 Abs. 1 BGB geltend machen. Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen kann der Kläger wie erkannt gemäß §§ 249, 286, 288 BGB verlangen aus einem Gegenstandswert bis 500,00 €, mithin in Höhe von 83,54 €.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO unter Berücksichtigung eines 20%igen Abschlages auf die seitens des Klägers geäußerte ungefähre Vorstellung des Schmerzensgeldes in Höhe von 1.000,00 € (vgl. BGH, NJW 1993, 2875), weshalb der Kostenstreitwert mit 800,00 € angesetzt worden ist.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

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