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Schmerzensgeldanspruch wegen Umknickens aufgrund eines abgesenkten Gullydeckels

AG Lichtenberg – Az.: 107 C 109/12 – Urteil vom 25.06.2012

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin verlangt von der Beklagten aus abgetretenem Recht eines Schmerzensgeldanspruches ihres Ehemannes,… , (Zedent) aus seinem Unfall am 7. Mai 2011 wenige Meter vor der Hauseingangstür zu seiner Wohnung.

Die Beklagte ist Eigentümerin des Wohngrundstücks. Sie hat die Forderung aus dem Schreiben vom 24. August 2011 mit dem Ablehnungsschreiben ihrer Haftpflichtversicherung vom 25. Oktober 2011 zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt zum Unfallgeschehen vor, dass der Zedent gegen 21: 20 Uhr mit dem PKW von der Arbeit gekommen sei. Auf dem Weg vom Fahrzeug zur Hauseingangstür habe er bemerkt, dass er sein Handy im PKW vergessen habe, deshalb sei er umgedreht, um das Handy zu holen. Dabei sei er gestürzt. Er habe stark geblutet aber selbst die Wohnung noch erreicht, wo er dann kurze Zeit bewusstlos gewesen sei. Die Klägerin habe die Feuerwehr gerufen, die 21:35 Uhr eingetroffen sei und den Zedenten zur Erstversorgung in das Unfallkrankenhaus Berlin Marzahn gefahren habe.

Die Klägerin behauptet,  dass sich der Zedent bei diesem Unfall eine Platzwunde im Stirnbereich, Prellungen der linken Schulter sowie des Schulterblattes und eine Schürfwunde am linken Knie zu gezogen habe. Außerdem musste seine Nasenwurzel gesichtschirurgisch operativ genäht werden. Diese Unfallfolgen wurden im Arztbericht vom 7. Mai 2011 (Anlage K2, Blatt 7 der Akte) dokumentiert.

Bei dem Sturz sei der Zedent im Umdrehen aufgrund der Kante des zu tief abgesenkten  Gullydeckels mit dem rechten Bein weggeknickt und auf sein Gesicht und das linke Knie gefallen. Der Höhenunterschied vom Fußweg zum Gullydeckel würde 3 cm betragen, was der Zedent auch wegen einer nicht ausreichenden Beleuchtung des Gehweges zur Unfallzeit 21:20 Uhr habe nicht erkennen können. Auf den eingereichten Fotos sei eindeutig zu erkennen, dass am Unfallort der Gullydeckel abgesenkt sei. Die Beklagte habe diese Unfallstelle nicht gekennzeichnet. Nachdem von Mietern die Gefahrenstelle an die Berliner Wasserbetriebe gemeldet worden sei, seien dort Warnbarken aufgestellt worden.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin ein in das Ermessen des Gerichts zu stellendes Schmerzensgeld nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.9.2011 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte bestreitet den von der Klägerin behaupteten Unfallhergang sowie die von ihr vorgetragenen Unfallfolgen.

Außerdem trägt sie vor, dass für die Beklagte hier keine Verkehrssicherungspflicht vorgelegen habe. Der Höhenunterschied am Unfallort habe 2 cm betragen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die Inhalte der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Die Fotos der Klägerin vom Unfallort waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Klägerin steht aus abgetretenem Recht kein Anspruch gegenüber der Beklagten zu, weil der Zedent hier keinen Anspruch auf Schmerzensgeld gemäß §§ 253,823 Abs. 1, 840 BGB hat.

Es fehlt an einer den Anspruch begründenden Verletzung der Verkehrssicherungspflicht der Beklagten, die ursächlich für den Unfall mit den behaupteten Folgen gewesen sein kann.

Unstreitig handelt es sich bei dem Gullydeckel um eine Einrichtung der Berliner Wasserbetriebe auf dem Gehweg der Beklagten. Insofern kann sich die Verkehrssicherungspflicht der Beklagten nur darauf erstrecken, zu prüfen, ob hier von dieser eingebauten Anlage eine Unfallgefahr ausgehen könnte, für welche dann von den Berliner Wasserbetreiben Beseitigung zu verlangen wäre.  Dies setzt jedoch voraus, dass eine Gefährdung der Verkehrssicherheit objektiv vorhanden und für die Beklagte auch erkennbar ist, was im Ergebnis der mündlichen Verhandlung hier nicht festgestellt werden kann.

Der Umfang einer Verkehrssicherungspflicht richtet sich nach den Erwartungen von vernünftigen Benutzern an die Sicherheit des Gehweges, wobei auch Fußgänger wie jeder Verkehrsteilnehmer angehalten sind, sich darauf einzustellen, dass auf Gehwegen auch Unebenheiten wie hier auftreten können, die bei gebotener entsprechender Aufmerksamkeit auch ohne Gefährdung beherrschbar und passierbar sind (BGH NJW 89, 2808;LG Hamburg Urteil vom 22.10.2004, 306 O 156/04 – juris). Wegen der Verhältnismäßigkeit an die Anforderungen des Verkehrssicherungspflichtigen sind auf Fußwegen grundsätzlich Unebenheiten von 2-2,5 cm hinzunehmen (AG Bad Segeberg Urteil vom 26.01.2012, 17 C 159/11 – juris). Diese von der Rechtsprechung anerkannte Bagatellgrenze für Unebenheiten ist nicht starr anzuwenden, sondern es ist auf die konkreten Umstände der Unfallstelle abzusehen und dann kann auch eine Stolperkante von bis zu 4,5 cm keine Verkehrssicherungspflicht begründen (Thüringer Oberlandesgericht MDR 2012,645). Wie bei dieser Entscheidung ist auch hier entsprechend der vorgelegten Fotos die Kante leicht erkennbar wegen der Abgrenzung zu den übrigen Gehwegplatten mit  der farblich anderen Umrandung des Gullydeckels. Diese Einrichtung der Berliner Wasserbetriebe in den Gehweg ist von den Benutzern als solche erkennbar und auch wenn es zu einem Höhenunterschied nach dem Absinken dieses Deckels im Verhältnis zur Gehwegplatte bis zu 3 cm gekommen ist, handelt es sich um eine Gefahrensituation, die hier für den aufmerksamen Fußgänger eine erkenn – und beherrschbare Stolpergefahr darstellt und im Rahmen der Verhältnismäßigkeit keine Verkehrssicherungspflicht für die Beklagte begründet, da insoweit eine angebrachte Überwachungsfunktion der Einrichtungen von den Berliner Wasserbetrieben auf den Gehwegen überspannt sei. Die Verkehrssicherungspflicht dient nicht dazu, das allgemeine Lebensrisiko auf einen Sicherungspflichtigen abzuwälzen, der erst für eine Gefahrenabwendung tätig werden muss, wenn eine solche Gefahr für den aufmerksamen Fußgänger überraschend auftritt und dies nicht ohne weiteres erkennbar ist (OLG Düsseldorf VersR 97,186), was hier nicht gegeben ist.

Aus diesen Gründen hat der Zedent eine Unaufmerksamkeit, die zum Unfall und den Folgen geführt haben kann, selbst zu vertreten. Die Klage ist abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1ZPO.

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