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Soziales Jahr – Unterhaltsanspruch

OLG Celle

Az: 10 WF 300/11

Beschluss vom 06.10.2011


Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Hannover vom 23. August 2011 unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels dahin geändert, dass sich die Verfahrenskostenhilfe für die erste Instanz auch auf die Geltendmachung eines Unterhalts von monatlich 353 € ab August 2011 erstreckt.

Gründe

I.

Der am … 1992 geborene Antragsteller nimmt den Antragsgegner, seinen Vater, auf Unterhalt ab April 2010, d. h. ab Eintritt der Volljährigkeit, in Anspruch. Der Antragsteller besuchte bis Juli 2011 die Realschule, die er mit dem erweiterten Realschulabschluss verließ. Seit August 2011 absolviert er in einer Pflegediensteinrichtung ein freiwilliges soziales Jahr. Er erhält in dieser Zeit ein Taschengeld von 198 €. Die Einrichtung übernimmt außerdem die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge. Ab August 2012 beabsichtigt der Antragsteller ein Gymnasium zu besuchen, um das Fachabitur zu erreichen.

Das Amtsgericht hat dem Antragsteller für seine Unterhaltsforderungen bis einschließlich Juli 2011 teilweise die nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe (VKH) bewilligt, für den letzten Zeitabschnitt von Mai bis Juli 2011 hinsichtlich eines Monatsbetrages von 264 €. Insoweit ist es davon ausgegangen, dass sich der Unterhaltsbedarf des Antragstellers aufgrund des Gesamteinkommens beider Eltern nach der 6. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle bemisst (Tabellensatz 625 €) und unter Anrechnung des Kindergeldes von 184 € monatlich 441 € beträgt. Da die Mutter seit Mai 2011 unter Berücksichtigung ihrer Rente von monatlich 1.082 € und ihres Krankenversicherungsbeitrags von monatlich 223 € nicht (mehr) leistungsfähig ist, hat das Amtsgericht insoweit allein den Antragsgegner für unterhaltspflichtig angesehen. Da dieser bisher monatlich 177 € freiwillig gezahlt hatte, hat das Amtsgericht dem Antragsteller nur zur Geltendmachung der rückständigen Beträge von monatlich 264 € VKH bewilligt. Für die Zeit ab August 2011 hat es dagegen VKH mangels hinreichender Erfolgsaussicht des Unterhaltsbegehrens versagt. Es hat die Auffassung vertreten, während der Absolvierung des freiwilligen sozialen Jahres bestehe nur dann ein Unterhaltsanspruch, wenn diese Tätigkeit als Voraussetzung für eine andere Ausbildung (z. B. zum Altenpfleger) gefordert werde. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Außerdem sei der Unterhaltsbedarf während des freiwilligen sozialen Jahres in der Regel durch Unterkunft und Verpflegung, Taschengeld und Sozialversicherung gedeckt.

Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers, soweit die VKH auf die Zeit ab August 2011 versagt worden ist. Er weist darauf hin, dass er lediglich Taschengeld, aber keine sonstigen Leistungen, insbesondere keine kostenfreie Unterkunft und Verpflegung erhalte, und ist der Auffassung, dass ihm während des an die Schulausbildung anschließenden freiwilligen sozialen Jahres weiter ein Unterhaltsanspruch zustehe.

Der Antragsteller hat seine Unterhaltsforderung für die Zeit ab April 2011 auf (nur) monatlich 397 € beziffert. Er wohnt weiterhin im Haushalt seiner Mutter. Der Antragsgegner verfügt über Einkünfte (einschließlich eines Wohnvorteils) von monatlich 2.084 €.

II.

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist zulässig und teilweise begründet. Das Unterhaltsbegehren des Antragstellers bietet auch für die Zeit ab August 2011 teilweise die zur Bewilligung von VKH erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg.

1. Zwar wird die vom Amtsgericht vertretene Auffassung, während der Absolvierung eines freiwilligen sozialen Jahres bestehe nur dann ein Unterhaltsanspruch, wenn es sich dabei um die notwendige Voraussetzung für ein beabsichtigtes Studium oder eine beabsichtigte Ausbildung (zu einem sozialen Beruf) handelt (vgl. OLG Naumburg FamRZ 2008, 86; OLG Schleswig OLGR 2008, 196; OLG München FamRZ 2002, 1425 (Leitsatz) = OLGR 2002, 142; Wendl/Dose/ Klinkhammer Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 8. Aufl. § 2 Rn. 489; Palandt/Brudermüller BGB 70. Aufl. § 1610 Rn. 19; Seiler in: Gerhardt/von Heintschel-Heinegg/Klein Handbuch des Fachanwalts Familienrecht 8. Aufl. 6. Kapitel Rn. 239; Botur in: Büte/Poppen/Menne Unterhaltsrecht 2. Aufl. § 1610 BGB Rn. 40) oder die Eltern einverstanden gewesen seien (OLG Stuttgart FamRZ 2007, 1353), in Rechtsprechung und Literatur allgemein geteilt. Zur Begründung wird dabei darauf verwiesen, dass ein nicht zur weiteren Ausbildung erforderliches freiwilliges soziales Jahr selbst keine angemessene Vorbildung zu einem Beruf im Sinne des § 1610 Abs. 2 BGB darstelle.

2. Diese Rechtsauffassung kann jedoch nach Ansicht des Senats angesichts der geltenden Rechtslage nicht aufrecht erhalten werden.

a) Gemäß § 1610 Abs. 2 BGB erstreckt sich der Unterhaltsanspruch eines Kindes auf die Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf. Die Eltern schulden dem Kind eine seiner Begabung angemessene Ausbildung, die die Perspektive einer späteren eigenständigen Finanzierung des Lebensunterhalts bietet (vgl. OLG Nürnberg FamRZ 2001, 440; Palandt/Brudermüller a.a.O. Rn. 18). Die einzelnen Ausbildungsschritte müssen dabei grundsätzlich aufeinander folgen und in einem sachlichen Zusammenhang stehen. Dies hat der BGH z. B. für die aufeinander bezogenen Ausbildungsschritte Lehre-Abitur-Studium bejaht (BGHZ 107, 376; FamRZ 2001, 1601). Über die konkrete Gestaltung der Ausbildung kann das volljährige Kind grundsätzlich selbst entscheiden, sofern es dabei auf die berechtigten Belange seiner Eltern Rücksicht nimmt (vgl. Wendl/Dose/Klinkhammer a.a.O. Rn. 481 f.; Botur a.a.O. Rn. 37). Danach kommt es entscheidend darauf an, ob die Absolvierung eines freiwilligen sozialen Jahres überhaupt als Abschnitt einer angemessenen Gesamtausbildung anzusehen ist und ob die Finanzierung (auch) dieses Abschnitts und der damit u. U. verbundenen Verlängerung der Gesamtausbildung den Unterhaltspflichtigen zuzumuten ist.

b) Die bisher veröffentlichte Rechtsprechung, auf die die zitierten Literaturstimmen Bezug nehmen, ist noch zu den früher geltenden gesetzlichen Regelungen über den Jugendfreiwilligendienst ergangen. Zuletzt galt das Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 2002 (BGBl. I S. 2596). Danach war das freiwillige soziale Jahr als überwiegend praktische Hilfstätigkeit in gemeinwohlorientierten Einrichtungen konzipiert, die pädagogisch begleitet wurden und dem Ziel dienten, Verantwortungsbewusstsein für das Gemeinwohl zu stärken sowie soziale und interkulturelle Erfahrungen zu vermitteln. Der Ausbildungsgedanke trat danach noch nicht in den Vordergrund.

Die bisherigen rechtlichen Vorschriften sind indessen durch das Gesetz vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842) aufgehoben und durch das Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten (Jugendfreiwilligendienstegesetz – JFDG) ersetzt worden. Nach § 1 dieses Gesetzes fördern Jugendfreiwilligendienste die „Bildungsfähigkeit“ der Jugendlichen. Das freiwillige soziale Jahr wird zwar weiterhin als überwiegend praktische Hilfstätigkeit in gemeinwohlorientierten Einrichtungen geleistet. Es wird aber ausdrücklich im Gesetz hervorgehoben, dass die ausgeübte Tätigkeit „an Lernzielen orientiert“ ist. Außerdem wird die – weiterhin vorgesehene – pädagogische Begleitung der Tätigkeit von einer zentralen Stelle eines zugelassenen Trägers sichergestellt, womit das Ziel verfolgt wird, „soziale, kulturelle und interkulturelle Kompetenzen zu vermitteln und das Verantwortungsbewusstsein für das Gemeinwohl zu stärken“ (§ 3 des Gesetzes). Noch stärker kommt der Ausbildungszweck in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck: So wird in der Gesetzesbegründung der Bundesregierung hervorgehoben, dass die Jugendfreiwilligendienste „Orte informeller Bildung“ sind und dass die Freiwilligen „neben beruflicher Orientierung und Arbeitserfahrung … wichtige personale und soziale Kompetenzen (erwerben), die als Schlüsselkompetenzen auch die Arbeitsmarktchancen verbessern können“ (BT-Drs. 16/6519 S. 11). Der Jugendfreiwilligendienst wird als „ein an Lernzielen ausgerichteter Bildungsdienst“ angesehen (a.a.O. S. 12). Auch in der Stellungnahme des Bundesrats wird betont, die Freiwilligendienste dienten der Verbesserung sozialer Kompetenzen und zur Förderung der Bildungs- und Beschäftigungsfähigkeit. Der Schwerpunkt der Durchführung dieser Maßnahme liege auf der Jugendbildung (BT-Drs. 16/6967 S. 3 f.). In den Ausschussberatungen wurde als Ziel der neuen Regelungen genannt, den Freiwilligendienst stärker als Lerndienst auszugestalten und die Selbstbestimmung, die Selbstverantwortung und das Selbstbewusstsein junger Menschen zu stärken sowie die beruflichen Chancen gerade von benachteiligten Jugendlichen (z. B. mit Migrationshintergrund) zu verbessern (BT-Drs. 16/8256 S. 21). Diese Ziele fanden ihren Niederschlag in den letztlich Gesetz gewordenen Beschlüssen des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.

Vor diesem Hintergrund kann nach Auffassung des Senats die Absolvierung eines freiwilligen sozialen Jahres nunmehr im Rahmen einer Gesamtausbildung zu einem Beruf auch dann als ein angemessener Ausbildungsschritt anzusehen sein, wenn – wie im vorliegenden Fall – bei Beginn dieses Ausbildungsabschnitts noch nicht feststeht, ob die Ausbildung später tatsächlich in einen sozialen Beruf münden und das freiwillige soziale Jahr sich somit konkret „auszahlen“ wird. Es spricht viel dafür, dass das freiwillige soziale Jahr schon deshalb grundsätzlich als angemessener Ausbildungsabschnitt angesehen werden kann, weil es geeignet ist, die Bildungsfähigkeit Jugendlicher zu fördern und ihre Chancen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nach Abschluss ihrer Ausbildung zu verbessern. Hinzu kommt, dass die pädagogisch begleitete praktische Tätigkeit in einer sozialen Einrichtung auch geeignet ist, den Jugendlichen Klarheit darüber zu verschaffen, ob sie sich für einen sozialen Beruf eignen. Das freiwillige soziale Jahr stellt sich damit auch als eine Orientierungsphase dar. Es ist allgemein anerkannt, dass ein Kind seinen Anspruch auf Ausbildungsunterhalt während einer gewissen Orientierungsphase nicht verliert (vgl. BGH FamRZ 1998, 671, 672; im Hinblick auf ein freiwilliges soziales Jahr ausdrücklich BGH Beschluss vom 29. Juni 2011 – XII ZR 127/09 -).

3. Danach kommt ein Anspruch des Antragstellers auch für die Zeit der Absolvierung des freiwilligen sozialen Jahres grundsätzlich in Betracht. Eine Inanspruchnahme des Antragsgegners ist auch nicht mit Rücksicht auf seine wirtschaftliche Situation unbillig, zumal der Bedarf des Antragstellers teilweise durch die Fortzahlung des Kindergeldes (§ 32 Abs. 4 Nr. 2 d EStG) sowie die im Pflegedienstvertrag vorgesehenen Leistungen (Taschengeld und Sozialversicherungsbeiträge) gedeckt wird und der Antragsteller noch im Haushalt seiner Mutter lebt, so dass sich sein Bedarf noch nach den Sätzen der Düsseldorfer Tabelle bemisst.

Der Bedarf des Antragstellers richtet sich – was das Amtsgericht übersehen hat – ab Mai 2011 nur noch nach den Einkünften des Antragsgegners, weil die Mutter des Antragstellers ab Beginn ihres Ruhestandes nicht mehr leistungsfähig ist. Der Antragsgegner fällt mit seinem Einkommen von monatlich 2.084 € in die 3. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle. Damit ist von einem Unterhaltsbedarf des Antragstellers von monatlich 537 € auszugehen. Darauf ist jedenfalls das volle Kindergeld anzurechnen. Dann verbleiben monatlich 353 €. Inwieweit auch das vom Antragsteller bezogene Taschengeld von monatlich 198 € – insbesondere unter Berücksichtigung eines ausbildungsbedingten Mehrbedarfs – anzurechnen ist, wird im Hauptsacheverfahren zu klären sein. Die über den Monatsbetrag von 353 € hinausgehende Forderung des Antragstellers bietet dagegen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

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