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Sparguthaben aus gekündigten Sparkonto – Auszahlungsanspruch als Erbe

LG Stuttgart

Az: 8 O 434/03

Urteil vom 15.09.2004


In dem Rechtsstreit wegen Forderung hat die 8. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart auf die mündliche Verhandlung vom 21.7.2004 für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 11.139,85 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab 10.8.2003 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Aushändigung des Sparbuchs über das bei der Beklagten geführte Sparkonto mit der Nr. XXX

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: 11.139,85 €

Tat b e s t a n d:

Die Klägerin macht gegen die Beklagte Ansprüche auf Auszahlung eines Sparguthabens aus gekündigtem Sparkonto geltend.

Die Beklagte ist durch Teilurteil vom 18.02.2004 verurteilt worden, dass bei ihr bestehende Sparkonto Nr. XXX das auf den Namen der Klägerin geführt wird und zum 30.12.2002 11.086,38 € betrug; auf den Kündigungszeitpunkt 10.Juli 2003 abzurechnen.

Nach Aufforderung der Klägerin mit Schreiben vom 25.4.2004 wurde die.Aufrechnung mit Fax des Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 07.04.2004 erteilt (vgl. BI. 73 f. d. A.).

Die Klägerin beantragt nunmehr in der 2. Stufe, die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 11.139,85 € nebst 5 %Zinsen über dem Basiszinssatz ab 10.08.2003 – hilfsweise ab Rechtshängigkeit – zu bezahlen, Zug um Zug gegen Aushändigung des Sparbuches über das bei der Beklagten geführte Sparbuch mit der Nr. XXX.

Die Beklagte beantragt, Klageabweisung.  Sie trägt vor, die KIägerin habe keinen Anspruch auf Auszahlung des streitgegenständlichen Sparguthabens, da sie ihre Verfügungsberechtigung nicht in der vertraglich vorgesehenen Form nachgewiesen habe. Die- Klägerin habe bislang weder einen Erbschein noch ein zulässiges Ersatzdokument vorgelegt, aus der sich ihre ErbensteIlung zweifelsfrei ergebe.

Nach Ansicht der Beklagten entfallen die Feststellungen im Teilurteil vom 18.02.2004 im Hinblick auf den Zahlungsanspruch weder materielle Rechtskraft noch eine sonstige Bindungswirkung, da die ErbensteIlung nicht Streitgegenstand, sondern lediglich Vorfrage zum Auskunftsanspruch gewesen sei.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Vorbringens wird auf das Teilurteil vom 18.02.2004 sowie die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist auch hinsichtlich des auf der zweiten Stufe geltend gemachten Auszahlungsanspruchs des streitgegenständlichen Sparguthabens begründet.

I.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch aus § 808 BGB auf Auszahlung des Sparguthabens gegen Rückgabe des Sparbuches.

1.
Die Klägerin ist, wie im Urteil vom 18.02.2004 rechtskräftig festgestellt, Forderungsinhaberin.
Zwar schafft ein Teilurteil grundsätzlich keine Bindungswirkung nach § 318 ZPO oder materielle Rechtskraft für den Rechtsgrund des Zahlungsanspruchs. Die materielle Rechtskraft wirkt aber, wenn die unmittelbar ausgesprochene Rechtsfolge im späteren Verfahren – wie vorliegend – als Vorfrage von Bedeutung ist (BGH, WM 1975, S. 1086, 1087). Präjudizielle Rechtsverhältnisse werden rechtskräftig festgestellt, wenn sie Streitgegenstand waren und über sie nicht nur als Vorfrage zu entscheiden war. Der Umfang der Rechtskraft ist der Entscheidung im ganzen zu entnehmen. Auszugehen ist von der Urteilsformel. Sofern diese allein nicht ausreicht, um Rechtsfolge und Lebenssachverhalt zu erfassen, sind Tatbestand und Entscheidungsgründe ergänzend heranzuziehen (BGHZ 34, 337, 339).

Im Urteil vom 18.02.2004 wurde entschieden und ausgesprochen, das die Klägerin im Wege der Erbfolge Inhaberin der im Sparbuch verbrieften Forderung geworden ist. Die Forderungsinhaberschaft der Klägerin war in jenem Urteil nicht nur Vorfrage, sondern Streitgegenstand, weil der Rechnungslegungsanspruch nur technisches Hilfsmittel für die Inhaltsbestimmung und praktische Durchsetzung des Zahlungsanspruchs war und die Entscheidung über diesen nur vorbereitet hat. Da das Teilurteil vom 18.02.2004 für den nun abzuurteilenden Zahlungsanspruch vorgreiflich ist, besteht eine innerprozessuale Bindungswirkung. Die Entscheidung über den Rechnungslegungsanspruch durch Urteil vom 18.02.2004 hat zugleich die Forderungsinhaberschaft der Klägerin rechtskraftfähig festgestellt. An diese Vorabsentscheidung über den Grund des Zahlungsanspruchs ist das Gericht nunmehr gebunden.

Dem gegenwärtigen Verfahren ist die im Urteil. vom 18.02.2004 rechtskräftig ausgesprochene Rechtsfolge zugrunde zu legen. Es ist nicht mehr zu prüfen, ob die Forderungsinhaberschaft der Klägerin begründet ist.

2.
Die Beklagte kann die Auszahlung an die Klägerin auch nicht unter Berufung auf § 5 der dem Sparvertrag zugrunde liegenden AGB Banken verweigern. Sie verstößt gegen den. Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB), wenn sie sich weiterhin auf diese Regelung beruft.
Die Beklagte ist nach § 808 BGB nicht verpflichtet, die Person des Überbringers des Sparbuchs auf ihre Verfügungsberechtigung zu prüfen. Der Nachweis der Verfügungsberechtigung ist prinzipiell nicht Anspruchsgrundlage. Zwar ist die Klägerin gemäß § 5 AGB Banken verpflichtet, auf Aufforderung der Beklagten ihre Verfügungsberechtigung nach dem Tod ihrer Mutter nachzuweisen. Gleichwohl handelt es sich bei § 5 AGB lediglich um eine „kann“ – Vorschrift, die dem Schutz der Beklagten dient. Macht die Beklagte von ihrem Recht Gebrauch und verlangt zu ihrer Absicherung einen Nachweis, ist der Kunde grundsätzlich verpflicht, einen solchen zu erbringen. Die Beklagte verhält sich aber treuwidrig, wenn sie sich auf § 5 AGB Banken beruft und an der Vorlage eines Nachweises festhält und dadurch die. Durchsetzung des Auszahlungsanspruch des Kunden erschwert, obwohl dessen Forderungsinhaberschaft – wenn auch nicht durch Vorlage eines Erbscheins oder Abschrift einer letztwilligen Verfügung – nachgewiesen ist. Mit rechtskräftiger Feststellung der Forderungsinhaberschaft der Klägerin im Wege der Erbfolge durch Urteil vom 18.02.2004 ist die Legitimation der Klägerin hinreichend nachgewiesen. Die Verfügungsberechtigung der K1ägerin nach dem Erbfall ist durch das Urteil vom 18.02.2004 geklärt. Eines weiteren Nachweises bedarf es daher nicht mehr. Das Festhalten an § 5 AG,? Banken wäre reine Förmelei.
Die Bank wird bei Rückgabe des Sparbuchs durch die Leistung an den Inhaber befreit. Eine Ausnahme gilt nur, wenn die Bank die mangelnde Verfügungsbefugnis des Überbringers positiv gekannt oder sonst gegen Treu und Glauben die Zahlung bewirkt hat (RGZ 89, 401, 403). Dies Gefahr besteht vorliegend nicht, da die Klägerin Forderungsinhaberin ist. Ein weiteres Beharren auf § 5 AGB Banken ist missbräuchlich, da kein schutzwürdiges Eigeninteresse der Beklagten gegeben ist.
Anhaltspunkte dafür, dass die befreiende Wirkung der Leistung infolge Kenntnis der Beklagten von der Nichtberechtigung der Klägerin ausgeschlossen ist, sind nicht festzustellen und von der Beklagten auch nicht vorgetragen. Ebenso wenig kann der Beklagten eine grobe Fahrlässigkeit hinsichtlich der Nichtberechtigung zur Last fallen, so dass die Beklagte keinem Haftungsrisiko ausgesetzt wird.

II.
Die Entscheidung der Entscheidung über die Zinsen rechtfertigt sich aus §§ 286, Abs. 3, 288 Abs.1 BGB.

III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus § 709 ZPO.

 

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