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Teilweise Undurchführbarkeit Flusskreuzfahrt bei Niedrigwasser – Reisemangel

AG Köln – Az.: 142 C 34/19 – Urteil vom 16.03.2020

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.078,20 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.09.2018  zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreites tragen der Kläger zu 55 % und die Beklagte zu 45 %, mit Ausnahme der durch die Anrufung des AG Frankfurt a.Main entstandenen Mehrkosten, diese trägt der Kläger ganz.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; den Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteiles vollstreckbaren Betrages abzuwenden, soweit nicht die jeweils andere Seite zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages geleistet hat.

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte, eine Reiseveranstalterin, auf Reisepreisminderung und Schadenersatz in Anspruch.

Der Kläger buchte bei der Beklagten für sich und seine Ehefrau, die Zeugin E., eine Flusskreuzfahrt auf der MS BS von Berlin nach Prag in der Zeit vom 25.07.2018 bis 02.08.2018. Der Gesamtreisepreis belief sich auf 4.792,00 Euro. Gebucht war eine Unterbringung in einer 1 X Superior 2 Bett Kabine Oberdeck. Darunter heißt es: „Änderungen des Routenverlaufes, der Liegezeiten und der Kabinennummer sind vorbehalten !“. Gegenstand der Reise waren u.a. verschiedene Stadtrundfahrten und -besichtigungen. Insbesondere war eine Busfahrt nach Potsdam vorgesehen. Wegen des Reiseverlaufes im Einzelnen wird auf die Ausschreibung Bl. 44 d.A. Bezug genommen. Ferner wird auf die Informationen in dem Katalog der Beklagten Bl. 45 d.A. Bezug genommen.

Der Kläger trat die Reise an. Die Einschiffung fand abweichend in Wannsee statt in Tegel statt. Am 27.07.2018 fuhr das Schiff bis Burg. In Burg erfolgte eine Ausschiffung, eine Weiterfahrt mit dem Bus nach Magdeburg und eine Stadtbesichtigung. Statt in Magdeburg wieder das Schiff zu erreichen, wurde der Kläger mit dem Bus zurück nach Burg gebracht. Am 28.07.2018 erfolgte keine Weiterfahrt des Schiffes. Der Kläger wurde nach Wittenberg mit dem Bus transportiert. Nach der Stadtbesichtigung erfolgte die Rückfahrt nach Burg. Das Schiff fuhr von Burg nach Haldensleben, wo der Kläger wegen eines Schiffswechsels packen musste. Am 29.07.2018 wurde der Kläger mit dem Bus von Haldensleben mit Zwischenstopp in Meißen nach Leimeritz transportiert, wo ein neues Schiff bezogen wurde. Am 30.07.2018 wurde eine Busfahrt nach Dresden mit Besichtigung der Stadt durchgeführt. Die Übernachtung fand in Leimeritz auf dem Schiff statt. Die weitere Reise lief wie geplant. Ursache der Planänderungen war Niedrigwasser, das eine Weiterfahrt des Schiffes nicht möglich machte. Der Kläger machte mit anwaltlichem Schreiben vom 28.08.2018  gegenüber der Beklagten Ansprüche geltend. Die Beklagte bot dem Kläger eine Zahlung in Höhe von 500,00 Euro an, die der Kläger ablehnte.

Der Kläger behauptet, dass auch eine Fahrt nach Potsdam nicht stattgefunden habe. Er ist der Ansicht, dass die Reise wegen der Abweichungen vom Reiseverlauf  eine Minderung in Höhe von 50 % des Reisepreises, entsprechend 2.396,00 Euro rechtfertige.

Die Klage wurde beim Amtsgericht Frankfurt a. Main erhoben und der Beklagten am 26.11.2018 zugestellt. Das Amtsgericht Frankfurt a. Main hat sich mit Beschluss vom 14.01.2019 für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Amtsgericht Köln verwiesen.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.396,00 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.09.2018 zu zahlen.

die Beklagte zu verurteilen, den Kläger bzgl. der aussergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 406,50 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 02.09.2019 (Bl. 75 d.A.) durch schriftliche Vernehmung der Zeugin E. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die schriftlichen Aussage Bl. 80 f d.A. Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist teilweise begründet.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Reisepreisminderung gemäß § 651 d Abs. 1 BGB in der aufgrund der 2017 vorgenommenen Buchung bis zum 30.06.2018 geltenden Fassung des BGB in Höhe von 1.078,20 Euro zu.

I.

Die aufgrund des wirksam mit der Beklagten abgeschlossenen Reisevertrages durchgeführte Flusskreuzfahrt war mit Reisemängeln gemäß § 651 c BGB behaftet. Diese betrafen die Abweichungen in dem ausgeschriebenen Reiseverlauf.

Ein Reisemangel besteht, wenn die Reise i.S.v. § 651c Abs. 1 BGB mit Fehlern behaftet ist oder ihr die zugesicherte Eigenschaft fehlt. Ein Fehler liegt vor, wenn die tatsächliche Beschaffenheit der Reise von der vereinbarten Beschaffenheit abweicht, und dadurch der Nutzen der Reise aufgehoben oder gemindert wird. Die vereinbarte Beschaffenheit ergibt sich aus der Vereinbarung der Parteien, insbesondere aus der Reisebestätigung und Prospektangaben. Eine Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit liegt vor, wenn die im Verantwortungsbereich des Reiseveranstalters liegenden Leistungen ganz oder teilweise nicht oder nicht in der gebotenen Art und Weise erbracht werden. Fehlen konkrete Angaben, ist geschuldet was der Durchschnittsreisende nach dem ausgeschriebenen Standard an dem Reiseziel objektiv erwarten darf. Bloße Unannehmlichkeiten, wie subjektive Empfindlichkeiten des Reisenden oder Störungen, die dem allgemeinen Lebensrisiko des Reisenden zuzurechnen sind sowie orts- bzw. landesübliche Beeinträchtigungen, sind vom Reisenden hinzunehmen und begründen keinen Mangel.

Teilweise Undurchführbarkeit Flusskreuzfahrt bei Niedrigwasser - Reisemangel
(Symbolfoto: Von Animaflora PicsStock /Shutterstock.com)

In Hinblick auf Kreuzfahrten ist festzustellen, dass der ausgeschriebene Reiseverlauf eingehalten werden muß. Allerdings begründet nicht jede Abweichung einen Mangel, sondern ist – soweit die Abweichung geringfügig ist – als Unannehmlichkeit hinzunehmen. Was als noch geringfügig anzusehen ist, muss dabei im Einzelfall nach der konkreten Art und dem jeweiligen Zuschnitt der Kreuzfahrt bewertet werden. Bei Flusskreuzfahrten ist zu berücksichtigen, dass sich die genaue Dauer der Fahrten auf dem Fluss in Abhängigkeit von den konkreten Umständen vor Ort unterschiedlich gestalten kann. Verlängerte Anfahrten und verkürzte Besuchszeiten stellen sich daher in einem gewissen Rahmen nur als unangenehm dar, soweit sich der Charakter des Ausfluges nicht wesentlich ändert. Allerdings ist der vollständige Ausfall eines Programmpunktes als Mangel zu qualifizieren. Dies betrifft bei einer Flusskreuzfahrt neben den Ausflügen insbesondere die Fahrt auf dem Fluß selbst; denn ein wesentlicher Bestandteil einer solchen Reiseart besteht gerade darin, dass der Reisende vom Schiff aus bei moderater Geschwindigkeit die vorbeiziehende Landschaften in erholsamer Umgebung etwa auf dem Schiffsdeck betrachten kann. Soweit daher die Fahrt wegen eines den Schiffsverkehr hindernden Wasserstandes ausfällt liegt ein Mangel vor. Dabei spielt es angesichts des von dem Veranstalter geschuldeten Erfolges – Durchführung einer Flussfahrt – keine Rolle, dass diesem der eine Flussfahrt hindernde zu hohe oder zu niedrige Wasserstand nicht zugerechnet werden kann; denn auch bei einer Beeinträchtigung der Reiseleistung durch höhere Gewalt verbleibt es wegen der Erfolgshaftung bei der Einstandspflicht des Veranstalters. Eine Begrenzung der reisevertraglichen Gewährleistung kommt allenfalls in Bezug auf Umstände in Betracht, die allein in der persönlichen Sphäre des Reisenden liegen oder in denen sich Risiken verwirklichen, die der Reisende im täglichen Leben ebenfalls zu tragen hat. Hierzu können auch Einflüsse aus dem Umfeld des Reisezieles zählen, soweit sie immanenter Bestandteil der gewählten Reise sind und dem Durchschnittsreisenden bei der Wahl der Reise das Bestehen oder die Gefahr solcher die Reise möglicherweise beeinträchtigender Einflüsse oder Risiken bewusst ist. So muss dem Durchschnittsreisenden bekannt sein, dass an bestimmten Reisezielen bestimmte die Reise möglicherweise beeinträchtigende klimatische Verhältnisse oder Naturerscheinungen gibt. Nicht ausreichend ist indes, ob der Durchschnittsreisende das Auftreten von solchen Verhältnissen oder Erscheinungen für möglich hält. Bezogen auf Flusskreuzfahrten in Europa muss der Durchschnittsreisende indes in der Regel nicht damit rechnen, dass die Flüsse wegen eines zu hohen oder zu niedrigen Wasserstandes in den von dem Veranstalter angebotenen Reisezeiträumen nicht befahrbar sind. Auch wenn eine solche Situation in besonders trockenen oder feuchten Jahren auftreten kann, muss der durchschnittliche Reisende dies bei seiner Reisewahl jedenfalls solange nicht mitbedenken wie es nicht zu einem normalen Zustand geworden ist. Ein solcher liegt jedenfalls bei geringeren Wasserständen wegen trockener Sommer in Mitteleuropa – noch – nicht vor.

Danach sind die vorliegend zwischen den Parteien unstreitigen Änderungen im Reiseverlauf, die durch Niedrigwasser der Elbe verursacht wurden als Mangel anzusehen; denn die Beklagte schuldete eine durchgehende Befahrung der Elbe, die sie nicht erbringen konnte. Bei dem Niedrigwasser der Elbe im Jahr 2018 handelt es sich noch nicht um einen als im Sommer in Deutschland als normal anzusehenden Zustand, den der Kläger bei seiner Reisewahl hätte berücksichtigen müssen. Demnach stellen sich die unstreitig zwischen dem 27.07.2018 und 30.07.2018 ausgefallenen Fahrten auf der Elbe als Mangel dar.

Diese Abweichungen sind nicht durch den von der Beklagten in der Reisebestätigung aufgenommenen Leistungsänderungsvorbehalt gedeckt. Dieser erweist sich als unwirksam.

Vereinbarte wesentliche Reiseleistungen darf der Reiseveranstalter nach Abschluss des Vertrages nur dann einseitig abändern, wenn ein wirksamer Änderungsvorbehalt ausbedungen wurde. Dieser Vorbehalt muss den Anforderungen des §§ 308 Nr. 4, 651 a Abs. 5 BGB entsprechen. Nach § 308 Nr. 4 BGB sind Änderungsvorbehalte zulässig, wenn die Änderung unter Berücksichtigung der Interessen des anderen Teiles zumutbar ist. Eine Klausel, die die von einer Leistungsänderung erfassten Vertragsbestandteile nicht ausreichend konkretisiert und auf das Zumutbarkeitskriterium verzichtet, ist unwirksam (BGH NJW 2014, 3721-3722). Im Reisevertragsrecht stellen Programmpunkte bei einer Rundreise wesentliche Reiseleistungen dar. Kommt es zu Abweichungen bei den einzelnen Programmpunkten muss sich der Reiseveranstalter Änderungen vorbehalten, ansonsten liegt, ohne dass weitere Voraussetzungen vorliegen müssten, ein Reisemangel vor. Denn der Reisende muss sich bereits bei Vertragsschluss darauf einstellen können, bei welchen Reiseleistungen er ggfs. mit Änderungen rechnen muss. Werden bei einer Kreuzfahrt ein bestimmter Streckenverlauf,  Ausflüge und Besichtigungen mit Zeiten und Inhalt beschrieben, handelt es sich hierbei um bedeutsame Eckdaten, deren Änderung sich der Reiseveranstalter konkret vorbehalten muss, wenn er Änderungen vornehmen möchte. Ein bei Vertragsschluss ausbedungener pauschaler Änderungsvorbehalt ist unwirksam.

Die von der Beklagten in der Reisebestätigung verwendete Klausel: „Änderungen des Routenverlaufes, der Liegezeiten und der Kabinennummer sind vorbehalten !“ ist, da auf keine einzelnen Programmpunkte Bezug genommen wird, als pauschal und damit unwirksam einzustufen. Nichts anderes gilt für den unter der Überschrift Fahrplan in den im Katalog der Beklagten enthaltenen „Informationen für den perfekten Urlaub“ unter „Wissenswertes von A-Z“ enthaltenen Hinweis, dass besondere Witterungsbedingungen z.B. Hoch-/Niedrigwasser Änderungen im weiteren Programmverlauf verursachen können und es unter Umständen nötig ist, auf andere verfügbare Verkehrsmittel auszuweichen, um eine unpassierbare Flussstrecke zu überwinden. Abgesehen davon, dass seitens des Beklagten nicht substantiiert dargelegt worden ist, inwieweit dieser Hinweis Vertragsbestandteil geworden ist, genügt auch er nicht den dargestellten Bestimmtheitsanforderungen für einen Leistungsänderungsvorbehalt, da er sich lediglich allgemein mit den Folgen von unterschiedlichen Wasserständen auf die Flusskreuzfahrt  befasst, sich aber nicht auf die konkrete Reise und dort wegen Niedrig- oder Hochwasser zu erwartender Änderungen bezieht.

Da die Reiseverlaufsänderungen von der Beklagten ausgingen, hatte sie Kenntnis von den mangelbegründenden Abweichungen, so dass es einer Anzeige gemäß § 651 d Abs. 2 BGB insoweit nicht bedurfte.

Die Abweichungen im Reiseverlauf rechtfertigen eine Minderung in Höhe von insgesamt 1.232,07 Euro.

Die Minderung ist der Höhe nach auf der Grundlage einer Abwägung zu bestimmen (§ 638 Abs. 3 BGB). Zugrundezulegen sind objektive, am Vertragsinhalt und -zweck orientierte Kriterien. Die Minderung dient nicht der Preisanpassung bei einem als schlecht empfundenen Preis-Leistungsverhältnis sondern dem Ausgleich eines gestörten Leistungsverhältnisses. Die Minderung bezweckt auch nicht, dass der Reisende für enttäuschte Erwartungen entschädigt wird, immaterielle Beeinträchtigungen sind vielmehr Ansprüche nach § 651 f Abs. 2 BGB vorbehalten. Die Minderung hingegen führt zu einer Neuberechnung des Reisepreises unter Berücksichtigung des Minderwertes der auf die mangelhaften Reiseleistungen zurückzuführen ist.

Im Einzelnen führt dies vorliegend zu folgender Bewertung. Am 25.07.2018 bestand die Beeinträchtigung darin, dass die Einschiffung statt in Tegel in Wannsee stattfand  und am 27.07.2018 bestand die Beeinträchtigung der Reise darin, dass der Kläger statt in Magdeburg das Schiff wieder besteigen zu können wieder nach Burg mit dem Bus zurückgefahren werden musste. Beide Fälle dürften sich hingegen als nicht minderungserheblich erweisen. Die Änderung des Zustiegsortes hat für den Kläger auch nach seinem Vortrag keine Auswirkungen gehabt. Bei der Busrückfahrt von Magdeburg nach Burg handelte es sich um eine allenfalls halbstündige Fahrt, da Burg gerichtsbekannt in unmittelbarer Nähe zu Magdeburg liegt. Die Beeinträchtigung an diesen beiden Tagen erweist sich daher als lediglich unangenehm auch im Verhältnis zu den an diesen Tagen beanstandungsfrei erbrachten Reiseleistungen. Minderungserheblich ist indes das Entfallen der Flussfahrten vom 28.07 bis zum 30.07.2018. Damit ist ein zentraler Punkt der Flusskreuzfahrt nicht durchgeführt worden. Hinzu kommt der am 29.07.2018 durchgeführte Schiffswechsel, der ein Ein- und Auspacken des Reisegepäckes erforderlich machte. Die weitere Beeinträchtigung bestand in dem erhöhten Anteil von Bustransfers, da solche auch hinsichtlich des Komforts und der Bewegungsfreiheit hinter einer Weiterfahrt auf dem Schiff, auf dem man sich frei bewegen kann, zurückstehen. Da aber der Kläger an diesen Tagen die Unterbringung und Verpflegung in Anspruch nehmen konnte und auch das Besichtigungsprogramm durchgeführt wurde  ist nach Abwägung eine Minderung von 60 % an diesen Tagen ausreichend und angemessen. Bei einem Gesamtreisepreis in Höhe von 4792,00 Euro und 8 Nächten ergibt sich ein Tagesreisepreis von 599,00 Euro. Bei 60 % ergibt sich eine Minderung in Höhe von 359,40 Euro. Bei drei Tagen ergibt sich eine Minderung von 1.078,20 Euro.

Eine weitere Minderung für eine ausgefallene Fahrt nach Potsdam kann der Kläger nicht beanspruchen. Eine solche Besichtigung war in dem Reiseplan zwar für den zweiten Tag ausgeschrieben (Bl. 44  d.A.). Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht jedoch zur Überzeugung des Gerichtes fest, dass diese Fahrt stattfand. Die Zeugin E. hat bekundet, dass es eine kurze Stadtrundfahrt nach Potsdam am 26.07.2018 gegeben hatte, sie sich hieran aber zunächst nicht habe erinnern können. Diese Aussage ist glaubhaft. Danach steht fest, dass ein Mangel insoweit nicht vorlag.

II.

Der Zinsanspruch rechtfertigt sich aus Verzug gemäß §§ 286, 288 BGB seit dem 12.09.2018 aufgrund der Fristsetzung in dem anwaltlichen Schreiben vom 28.08.2018.

Ein Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus dem Gesichtspunkt des Verzuges gemäß §§ 286, 288 BGB besteht nicht, weil die Mandatierung des Anwaltes nicht Verzugsfolge war, sondern erst zur Begründung des Verzuges führte. Ein Anspruch aus § 651 f Abs. 1 BGB scheitert daran, dass sich die Beauftragung eines Rechtsanwaltes in reisevertragsrechtlichen Angelegenheiten jedenfalls bei der Geltendmachung von Minderungsansprüchen wegen Mängel als nicht erforderlich und zweckentsprechend erweist, da eine erste Geltendmachung von Ansprüchen dem Reisenden noch unschwer selbst möglich ist zumal die Anforderungen an eine Geltendmachung nach § 651 g BGB gering sind und der Reisende auch auf diese Möglichkeit hingewiesen wird. Zuletzt ist aber auch kein Schaden gemäß § 249 BGB in Gestalt vorgerichtlicher Anwaltskosten dargelegt. Der Kläger behauptet nicht, dass ihm gemäß § 10 RVG Anwaltskosten in Rechnung gestellt wurden. Nur in diesem Fall sähe sich der Kläger aber einem durchsetzbaren Honoraranspruch gegenüber, der zu einer einem Vermögensschaden gleichstehende Vermögensgefährdung in Gestalt der Beschwerung mit einer Verbindlichkeit führt.

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III.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§  92, 708 Nr. 11, 711 ZPO

Streitwert: 2.396,00 Euro

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