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Sonderbedarf für neue Teppichböden bei Asthma mit einer Allergie gegen Schimmelpilze und Tierhaare sowie gegen Hausstaub

Amtsgericht WEILBURG – Familiengericht

Az.: 24 F 428/00 (UK)

BESCHLUSS vom 20.09.2000


In der Familiensache hat das Amtsgericht-Familiengericht-Weilburg auf Grund der Verhandlung vom 12.07.2000 am 20.09.2000 beschlossen:

1. Der Antrag des Antragstellers auf Zahlung eines Prozeßkostenvorschusses wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

GRÜNDE:

I. Der am 10.10.1990 geborene Antragsteller ist der Sohn des Antragsgegners X. Dessen Ehe mit der Mutter des Antragstellers wurde durch Urteil des Amtsgerichts-Familiengericht-Weilburg vom 16.09.1998 – 24 F 69/96 – geschieden. Aus der Ehe sind die Kinder X, 10.04.1984, und Y geb. am 06.03.1992, hervorgegangen. Die elterliche Sorge für die drei gemeinsamen Kinder wurde der Mutter übertragen mit der Maßgabe, daß der Antragsgegner in schulischen Angelegenheiten ein Mitspracherecht hat. Die eheliche Wohnung befand sich in dem im Alleineigentum der Mutter stehenden Hausgrundstück am S. Der Antragsteller hat die eheliche Wohnung im März 1995 verlassen. Die Mutter war Ende 1996 mit den drei gemeinsamen Kindern umgezogen in die Wohnung H.

Durch – noch nicht rechtskräftiges – Urteil des Amtsgerichts-Familiengericht-Weilburg vom 12.07.2000 – 24 F 1187/98 (UK) wurde der hiesige Antragsgegner unter anderem zur Zahlung von laufendem Kindesunterhalt verurteilt, und zwar in Höhe von derzeit 681,00 DM für X, in Höhe von derzeit 555,00 DM für den Antragsteller sowie in Höhe von derzeit 540,00 DM für Y. Hierbei wurde von einem bereinigten monatlichen Einkommen des Antragsgegners in Höhe von 5.660,00 DM ausgegangen.

Die Mutter beabsichtigt, mit den drei gemeinsamen Kindern in die frühere Ehewohnung, die sich in dem in ihrem Alleineigentum befindlichen Hausgrundstück K befindet, zurückzukehren.

Der Antragsteller trägt vor, er leide unter Asthma mit einer Allergie gegen Schimmelpilze und Tierhaare sowie gegen Hausstaub. Neben den üblichen Umzugskosten, die die Mutter tragen werde, entstünden auf Grund seiner Erkrankung zusätzliche Kosten in Höhe von (15.668,89 DM zuzüglich 2.507,02 DM Mehrwertsteuer =) insgesamt 18.175,91 DM. Zwar sei der in der ehelichen Wohnung verlegte Teppichboden schon älter. Um eine Verschlimmerung der Erkrankung des Antragstellers zu vermeiden, sei es jedoch erforderlich, den vorhandenen Teppichboden und durch einen PVC-Belag zu ersetzen. Die hierdurch entstehenden Kosten habe der barunterhaltspflichtige Antragsgegner dem Antragsteller als Sonderbedarf zu erstatten. Die für die beabsichtigte Klage auf 18.175,91 DM Sonderbedarf erforderlichen Prozeßkosten habe der Antragsgegner dem Antragsteller vorzuschießen.

Der Antragsteller beantragt, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, an den Antragsteller einen Prozeßkostenvorschuß in Höhe von 2.238, 80 DM zu zahlen.

Der Antragsgegner beantragt, den Antrag des Antragstellers zurückzuweisen.

Er trägt vor, der Teppichboden im Wohnhaus S bereits im Jahre 1981 verlegt worden und habe jetzt nur noch einen geringen Wert. Die geltend gemachten Kosten für die Entfernung des bisherigen Teppichbodens und die Anbringung eines PVC-Belags seien überhöht. Die Allergie des Antragstellers werde durch den vorhandenen Teppichboden nicht verschlimmert. Wenn sich die Mutter nach dem vor etwa 3 1/2 Jahren erfolgten Auszug nunmehr entschlossen habe, ohne daß hierfür ein zwingender Grund vorgelegen hätte, mit den drei Kindern in ihr Haus K zurückzukehren, habe sie die finanziellen Folgen dieser Entscheidung selbst zu tragen. Sie sei auf Grund ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse in der Lage, die auf die Allergie des Antragstellers zurückzuführenden Mehrkosten aufzubringen.

Zur Glaubhaftmachung des Vorbringens des Antragstellers wurde die eidesstattliche Versicherung seiner Mutter (ohne Datum) eingereicht.

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II. Der auf Zahlung eines Prozeßkostenvorschusses gerichtete Antrag des Antragstellers ist gemäß § 127 a ZPO zulässig. Der Antragsteller beabsichtigt, gegen den Antragsgegner eine Klage auf Zahlung von Sonderbedarf in Höhe von insgesamt 18.175,91 DM nebst 4 % Zinsen seit Klagezustellung zu erheben. Die hierfür erforderlichen Prozeßkosten kann er prozessual gem. § 127 a ZPO im Wege der einstweiligen Anordnung geltend machen.

Der Antrag des Antragstellers ist jedoch nicht begründet.

1. Der Antrag auf Zahlung eines Prozeßkostenvorschusses (geb. § 1360 a Abs. 4 BGB) ist nur begründet, wenn dem Antragsteller materiell-rechtlich in vollem Umfang bzw. teilweise gegen den Antragsgegner ein Anspruch auf Zahlung von Sonderbedarf im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Umzug in die frühere eheliche Wohnung K zusteht. Die Voraussetzungen für einen solchen materiell-rechtlichen Anspruch auf Zahlung von Sonderbedarf sind vorliegend jedoch nicht gegeben.

Nach §§ 1610 Abs. 2, 1613 Abs. 2 BGB kann der Antragsteller dem Grunde nach von dem Antragsgegner Erstattung seines Sonderbedarfs verlangen.

Auftraggeber und damit vertraglicher Schuldner der mit der Neuverlegung des PVC-Belags verbundenen Kosten ist die Mutter des Antragstellers. So ist auch anerkannt, daß die üblichen Umzugskosten Sonderbedarf der Mutter sind (vergl. BGH, FamRZ 1983, 29), nicht dagegen des minderjährigen Antragstellers. Streitgegenstand der beabsichtigten Klage auf Erstattung von Sonderbedarf sind jedoch nicht die üblichen Umzugskosten, sondern die auf die Allergie des Antragstellers zurückzuführenden zusätzlichen Aufwendungen, die im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Umzug unumgänglich sind. Diese auf die Allergie des Antragstellers zurückzuführenden besonderen Kosten sind Sonderbedarf des Antragstellers (OLG Karlsruhe; FamRZ 1992, 850; Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 7. Auflage, Rd.-Nr. 87). Dem steht die Entscheidung OLG Schleswig, OLGR 1996, 201 nicht entgegen. Denn dort ging es um die durch eine dauerhafte Lebensmittelunverträglichkeit entstehenden ständigen Kosten, während es sich vorliegend um einen einmaligen aus Anlaß des beabsichtigten Umzugs entstehenden erhöhten finanziellen Aufwand handelt.

Der Streitgegenstand der beabsichtigten Klage auf Sonderbedarf betrifft nicht den Anspruch des Antragstellers gegenüber seiner Mutter auf Betreuungsunterhalt, sondern vielmehr seinen Anspruch auf Barunterhalt. Denn Bestandteil des Barunterhaltsanspruchs des Antragstellers ist auch der Wohnbedarf des Kindes, selbst wenn dieser – wie vorliegend gegeben tatsächlich von der Mutter erbracht wird. Denn ein Teil des von dem Antragsgegner monatlich zu zahlenden laufenden Kindesunterhalts deckt den Wohnbedarf des Antragstellers ab (BGH, NJW 1989, 2809, 2811 = FamRZ 1989, 1160, 1163; NJW 1992, 1044 = FamRZ 1992, 423). Somit gehören die vorliegend von dem Antragsteller letztlich begehrten allergiebedingten Umzugszusatzkosten nicht zu dem von der Mutter geschuldeten Betreuungsaufwand. Sie sind vielmehr Bestandteil des Barunterhaltsanspruchs des minderjährigen Antragstellers.

2. Bei den seitens des Antragstellers auf 18.175,91 DM bezifferten Zusatzkosten handelt es sich nicht um laufenden Unterhaltsbedarf, sondern um Sonderbedarf im Sinne des § 1613 Abs. 2 BGB. Es geht vorliegend um ein einmalig entstehenden besonderen finanziellen Aufwand. Die Kosten sind so hoch, daß sie aus dem von dem Antragsgegner monatlich gezahlten monatlichen Kindesunterhalt für den Antragsteller (derzeit 540,00 DM monatlich) nicht angespart werden konnten. Der minderjährige Antragsteller kann sich dem von der sorgeberechtigten Mutter beabsichtigten Umzug nicht widersetzen. Er muß vielmehr mitumziehen. Den genauen Umzugszeitpunkt und die Fälligkeit der Zusatzkosten kann er nicht bestimmen. Der für ihn entstehende Mehraufwand ist deshalb für ihn unregelmäßig und, wie bereits ausgeführt, außergewöhnlich hoch im Sinne des § 1613 Abs. 2 BGB.

3. Dem Antragsteller steht jedoch kein Anspruch auf volle Übernahme der entstehenden Zusatzkosten bzw. auf eine anteilige Beteiligung gegenüber dem Antragsgegner zu.

a. Der Antragsteller hat einen entsprechenden materiell-rechtlichen Anspruch auf Erstattung seines Sonderbedarfs nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Der Antragsgegner hat im einzelnen vorgetragen, der in der ehelichen Wohnung K befindliche Teppichboden sei bereits im Jahre 1981 verlegt worden und habe deshalb auf Grund des beabsichtigten Umzugs ohnehin entfernt und durch einen neuen Belag ersetzt werden müssen. Wenn der Antragsteller dem gegenüber lediglich vorbringt, der Teppichboden sei zwar bereits älter, aber durchaus noch brauchbar und habe weiter genutzt werden können, genügt er nicht den besonderen Anforderungen, die im einstweiligen Anordnungsverfahren an die Glaubhaftmachung zu stellen sind. Sein Vorbringen ist allgemein gehalten und nicht ausreichend substantiiert.

Wenn im Übrigen der Antragsteller mit der Mutter bis zum Auszug aus der ehelichen Wohnung im Dezember 1996 die mit dem jetzt noch vorhandenen Teppichboden versehene eheliche Wohnung benutzt hat, ohne daß offenbar der Gesundheitszustand des Antragstellers zusätzlichen Schaden genommen hat, ist nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund der zuvor jahrelang von der Familie in der ehelichen Wohnung genutzte gleiche Teppichboden nunmehr eine Verschlimmerung der Allergie des Antragstellers herbeiführen sollte.

b. Die Tatsache, daß offenbar, wie sich aus dem Kostenvoranschlag der Firma Baudekoration Hennemann ergibt, die gesamte Wohnung renoviert wird, legt den Schluß nahe, daß aus Anlaß des Neueinzuges der Bodenbelag unabhängig von der Allergie des Antragstellers ohnehin neu verlegt worden wäre.

c. Wegen des Grundsatzes „NEU FÜR ALT“ müßte der mit 18.175,91 DM bezifferte Sonderbedarf deutlich reduziert werden. Sollte der noch vorhandene Teppichboden tatsächlich im Jahre 1981 verlegt worden sein, wäre er derzeit faktisch wertlos.

d. Den vorliegend in Rede stehenden Sonderbedarf hat aus Rechtsgründen jedenfalls nicht der Antragsgegner, auch nicht anteilig, sondern die Mutter des Antragstellers aufzubringen. Wenn sich Barunterhalt und Betreuungsunterhalt nicht mehr im Rahmen des Üblichen halten, z.B. insbesondere bei Entstehen von Sonderbedarf, kommt auch eine finanzielle Inanspruchnahme des betreuenden Elternteils an den entstehenden besonderen Kosten in Betracht (vergl. BGH, NJW 1983, 2082 = FamRZ 1983, 689). Maßstab für die Höhe eines solchen finanziellen Beitrages können die beiderseitigen Erwerbs- und Vermögensverhältnisse sein (vergl. § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB). Der jeweilige Haftungsanteil ist auf Grund einer wertenden Betrachtungsweise zu ermitteln (vergl. Wendl/Staudigl/Scholz, Das Unterhaltsrecht in der

familienrichterlichen Praxis, 4. Auflage, § 6 Rd.-Nr. 13 am Ende; Kalthoener/Büttner/Niepmann, Rd.-Nr. 898). Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse beider Eltern des Antragstellers sind in etwa gleich. Vorliegend besteht jedoch die Besonderheit, daß die Mutter, obwohl sie erst Ende 1996 eine neue Wohnung bezogen hatte, ohne zwingenden Grund (wie z.B. eine Kündigung) sich entschlossen hat, mit den drei gemeinsamen Kindern in die frühere eheliche Wohnung zurückzukehren. Diese Entscheidung hat die Mutter auf Grund eines eigenen freien Entschlusses getroffen, und sie muß deshalb auch die hierdurch entstehenden finanziellen Folgen in vollem Umfang tragen. Der Antragsgegner hat bei der Entscheidungsfindung nicht mitgewirkt. Er hat die neuen umzugsbedingten Allergiekosten des Antragstellers nicht verursacht. Er wie auch der Antragsteller sind passiv betroffen, die Mutter dagegen hat autonom die Fakten geschaffen.

Die wertende Betrachtungsweise führt somit zu dem Ergebnis, daß die Mutter die allergiebedingten Zusatzkosten, die auf ihren Entschluß, in die eheliche Wohnung zurückzuziehen, zurückzuführen sind, allein zu tragen hat. Dies ist ihr auch zumutbar. Sie hat Grundvermögen, ist am Haus I beteiligt und betreibt einen Gebrauchtwagenhandel.

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Der übliche Barunterhaltsbedarf des Antragstellers wie der beiden Geschwister ist durch den vom Antragsgegner aufzubringenden überdurchschnittlich hohen Barkindesunterhalt voll gedeckt. Angesichts dieser Umstände braucht der Frage, ob die Mutter wegen eines finanziellen Vorteils umziehen will (weil sie mit den drei Kindern im eigenen Haus kostengünstiger wohnt als in einer Mietwohnung), nicht näher nachgegangen werden.

4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 127 a Abs. 2 Satz 2 , 620 g zweiter Halbsatz ZPO. Im Regelfall gelten die Kosten des einstweiligen Anordnungsverfahrens als Teil der Kosten der Hauptsache. Da vorliegend der Antrag auf Erlaß der begehrten einstweiligen Anordnung jedoch in vollem Umfang zurückgewiesen wurde, ist nicht sichergestellt, daß die beabsichtigte Klage in der Hauptsache erhoben wird. Bei dieser Sachlage können die Kosten des einstweiligen Anordnungsverfahrens entsprechend § 96 ZPO dem Antragsteller auferlegt werden (vergl. Zöller/Philippi, ZPO, 20. Auflage, § 620 g Rd.-Nr. 3). Das erkennende Gericht hielt es vorliegend für angezeigt, im Hinblick darauf, daß wegen vollständigen Unterliegens des Antragstellers die Durchführung der beabsichtigten Hauptklage ungewiß ist, diesem die Kosten des einstweiligen Anordnungsverfahrens in vollem Umfang aufzuerlegen.

Streitwert: 2.238,80 DM

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