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Tierarzt – Behandlungsfehler bei Operation an Hund

OLG Dresden 4 – Az.: 4 U 1964/19 – Beschluss vom 09.01.2020

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.

2. Die Klägerin hat Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Sie sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.

3. Der Termin zur mündlichen Verhandlung vom 04.02.2020 wird aufgehoben.

Gründe

Der Senat beabsichtigt, die zulässige Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch – einstimmig gefassten – Beschluss zurückzuweisen. Die zulässige Berufung der Klägerin bietet in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Auch andere Gründe gebieten eine mündliche Verhandlung nicht.

Der Klägerin steht gegen den Beklagten kein Anspruch auf Schadenersatz wegen einer fehlerhaften Behandlung ihres Hundes T… oder der Verletzung von vertraglichen Aufklärungs- und Beratungspflichten aus dem zwischen den Parteien geschlossenen tierärztlichen Behandlungsvertrag gem. §§ 611, 280 Abs. 1, 249 BGB zu.

1. Die Klägerin hat im Ergebnis der sachverständigen Begutachtung das Vorliegen eines dem Beklagten anzulastenden Behandlungsfehlers anlässlich der von ihm durchgeführten Operationen an ihrem Hund nicht bewiesen.

a) Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, dass die vom Beklagten gewählte OP-Methode angesichts der bei ihrem Hund vorbestehenden Arthrose ungeeignet gewesen sei. Dem stehen die gutachterlichen Ausführungen des vom Landgericht beauftragten Sachverständigen entgegen. Nach dessen Ausführungen im Gutachten vom 18.12.2017 war ein Kreuzbandriss mit hoher Wahrscheinlichkeit die Ursache der präoperativ festgestellten Kniegelenksarthrose. Der Sachverständige hat die Versorgung des Kreuzbandrisses mit der TTA-rapid-Methode bei Hunden mit einem Gewicht ab 15 kg als „übliche Methode“ bezeichnet, da durch dieses Operationsverfahren die auf den Gelenkflächen lastenden Schwerkräfte und der Anpressdruck zwischen Ober- und Unterschenkel reduziert werden, um das Gelenk zu stabilisieren und hierdurch die Weiterentwicklung der Arthrose zu verlangsamen. Aus diesem Grund greift auch der – nicht näher konkretisierte – Einwand der Klägerin nicht, es hätte eine OP-Methode gewählt werden müssen, bei der „die Knochen nicht so aneinander reiben“.

b) Die Berufung rügt auch ohne Erfolg, dass das vollständige Durchsägen des Knochens fehlerhaft gewesen sei, da das Knochenstück hätte aufgespalten werden müssen. Der Sachverständige hat zwar bestätigt, dass die postoperativ bestehende vollständige Ablösung der distalen (unteren) Crista tibiae-Kante (Schienbeinkante) vom Unterschenkelknochen eine Abweichung von der originalen TTA-Methode darstelle. Anders als die Berufung meint, stellt dies aber nach den Ausführungen des Sachverständigen im Gutachten vom 18.12.2017 (dort S. 20-22) keinen Fehler dar. Das Abbrechen der Crista tibiae sei mit großer Wahrscheinlichkeit beim Aufweiten des Knochens infolge einer bestehenden Knochensprödigkeit oder der Vorgehensweise erfolgt. Da das Knochenstück aber mittels einer geringfügig weiter proximal (oben) gesetzten Schraube wieder ausreichend fixiert und hierdurch ausweislich der nachfolgenden Untersuchungsbefunde auch keine Patellaluxation ausgelöst worden sei, stelle das Vorgehen keinen Behandlungsfehler dar, da mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass die Crista tibiae nach erfolgter Fixierung wieder anwachse. Der Sachverständige hat auch in der geringfügigen proximalen Verlagerung der Schraube entgegen der Ansicht der Berufung keinen Fehler gesehen, sondern die Schraube mit dem Verweis auf den über die Kniescheibensehne ausgeübten Muskelzug des Quadrizeps nachvollziehbar als korrekt platziert bezeichnet. Zudem habe der Beklagte die Crista tibiae durch eine am Tibiaschaft angebrachte weitere Schraube zusätzlich fixiert, um dem infolge des Abbrechens der Crista tibiae höheren Risiko einer Schraubenlockerung entgegenzuwirken. Da es für die Belastung des Kniegelenks bei einem – wie hier – festsitzenden Käfig zudem unerheblich sei, ob die Tuberositas tibiae im distalen (unteren) Bereich anliege, hat der Sachverständige das Abbrechen der Crista tibiae als eine dem Beklagten nicht anzulastende intraoperative Komplikation gewürdigt, auf die der Beklagte durch eine zusätzliche Schraubenfixierung der üblichen Vorgehensweise entsprechend reagiert habe. Im Ergebnis der Begutachtung sei das operative Vorgehen des Beklagten damit als lege artis zu beurteilen.

Tierarzt - Behandlungsfehler bei Operation an Hund
(Symbolfoto: Von Jaromir Chalabala/Shutterstock.com)

c) Schließlich ist der Sachverständige auch der Ansicht der Klägerin überzeugend und unter Auswertung der vorliegenden Röntgenaufnahmen entgegengetreten, der als „Platzhalter“ gesetzte Cage habe nicht die richtige Größe gehabt. Entscheidend sei in diesem Zusammenhang, dass durch den von dem Beklagten bei dem Hund eingesetzten Cage mit 9 mm der Winkel zwischen Tibiagelenkfläche und Ligamentum patellae von 110° auf annähernd 90° korrigiert und damit im notwendigem Maße nach vorn verlagert worden sei. Soweit die Berufung dem entgegenhält, dass der Abstand zwischen den Knochen zu groß gewesen sei und aufgrund des Schnittes ein Cage mit der Größe 6 mm hätte Verwendung finden müssen, berücksichtigt dies nicht, dass erst infolge des größeren Cages das Winkelmaß erreicht wurde, das dem Sachverständigen zufolge bei der TTA-Methode angestrebt werden sollte. Die Größe des postoperativ gegebenen Abstandes zwischen Crista und Unterschenkelknochen hat der Sachverständige nicht beanstandet, da die poröse Wabenstruktur des Implantats das Einwachsen von Knochengewebe und damit die feste Verankerung des Implantats mit dem umgebenen Knochengewebe erlaube. Zudem spricht auch der Umstand, dass dem Sachverständigen zufolge selbst Cages mit 13 mm Größe für die kraniale Verlagerung der Crista tibiae Verwendung finden, gegen die – ohnehin nicht belegte – Ansicht der Klägerin, der Abstand zwischen den Knochenfragmenten sei zu groß gewesen. Mit der Tiefe des Cages von 19 mm sei auch eine ausreichende Abstützung des Implantats von medial nach lateral korrekt erreicht worden. Entgegen der Ansicht der Berufung hat sich der Verdacht einer Schraubenlockerung in der röntgenologischen Kontrolle und im Rahmen der vom Beklagten durchgeführten chirurgischen Kontrolle vom 11.04.2016 nicht bestätigt, wie der Sachverständige im Rahmen der Begutachtung selbst festgestellt hat. Selbst wenn eine Schraubenlockerung zugunsten der Klägerin unterstellt wird, kann mangels Nachweises eines vorwerfbaren Behandlungsfehlers aus einer postoperativ aufgetretenen Schraubenlockerung nicht auf ein behandlungsfehlerhaftes Vorgehen geschlossen werden. Gleiches gilt, soweit die Klägerin ein Ausbleiben der Knochenheilung rügt, die dem Sachverständigen zufolge jedenfalls nicht auf ein behandlungsfehlerhaftes operatives Vorgehen des Beklagten zurückzuführen ist.

d) Die Berufung macht auch ohne Erfolg geltend, dass eine erneute Anhörung des Sachverständigen zu den Ergänzungsfragen aus dem Schriftsatz vom 19.06.2019 geboten gewesen sei. Die Klägerin hat bereits mit Schriftsatz vom 27.03.2018 gerügt, dass eine nach ihrer Ansicht zu hohe proximale Fixierung der Tuberositas tibiae vorliege. Dem ist der Sachverständige nicht auch in der mündlichen Verhandlung unter Verweis auf eine hierdurch allenfalls minimal denkbare Instabilität insbesondere der Kniescheibe entgegengetreten, die allerdings auch positive Auswirkungen in der klinischen Praxis haben könne. Einen Behandlungsfehler hat er hierin nicht sehen können. Zudem hat der Sachverständige darauf hingewiesen, dass eine bestehende Instabilität des Gelenks auch nach der TTA-rapid Methode möglich sei, auch wenn die Operation der Theorie nach aufgrund der geänderten Mechanik in der Belastungsphase zu einer stabilen Situation führen würde. Eine ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen im Berufungsverfahren zu der Frage, ob eine Arthrose durch das Aufeinanderreiben zweier instabiler Knochen gefördert werde, ist nicht geboten, da der Sachverständige diese Frage sowohl in seinem Gutachten als auch mündlich beantwortet hat. Zudem erschließt sich die Relevanz dieser Frage nicht, denn der Sachverständige hat – wie oben bereits ausgeführt – sowohl die TTA-rapid Methode als indiziert und üblich angesehen, als auch zur im Ergebnis der Begutachtung nicht gegebenen Behandlungsfehlerhaftigkeit der konkreten Ausführung der Operation umfassend Stellung genommen. Die weiteren Ausführungen der Klägerin beschränken sich demgegenüber auf eine Wiederholung ihrer den Ausführungen des Gutachters entgegenstehenden Ansicht, ohne indes aufzuzeigen, aus welchem Grund die sachverständigen Ausführungen in Zweifel zu ziehen sind.

e) Soweit die Klägerin rügt, der Sachverständige habe die als Anlage B4 vorliegende Fotografie einer Röntgenaufnahme der Begutachtung zugrunde gelegt, ist festzustellen, dass dem Gutachter drei Originalröntgenbilder mit Beschriftungen (u.a. „Bethge“ und Angaben „Rö vor OP 17.03.16“, „Rö post op 17.03.16“, „11.04.16 3 Wo post op“) vorlagen. Bei der Anlage B4 handelt es sich offensichtlich um einen Ausschnitt des vor der OP angefertigten Röntgenbildes. Entgegen dem Vorhalt der Klägerin wurde der Arztbrief vom 19.03.2016 mit Schriftsatz vom 22.03.2017 zur Akte gereicht. Zudem wird nicht aufgezeigt, aus welchem Grund sich hieraus Zweifel an dem schriftlichen Gutachten ergeben sollten. Der weitere Einwand, der Gutachter hätte genaue Winkelangaben aufzeigen müssen, geht fehl, da sich die Relevanz genauer Winkelangaben für das Ergebnis der OP nicht erschließt und von der Klägerin auch nicht aufgezeigt wird. Der Behandlungsdokumentation des Beklagten lässt sich entgegen der Ansicht der Klägerin nicht entnehmen, dass er „den Knochen durchgesägt“ habe“, so dass auch insoweit kein Widerspruch zur Begutachtung besteht. Soweit die Klägerin rügt, der Gutachter habe sich nicht umfassend mit den vorgelegten Unterlagen befasst, kann dies bereits anhand der ausführlichen Wiedergabe des für die Begutachtung aus Sicht des Sachverständigen maßgeblichen Behandlungsablaufes (S. 4-12 des Gutachtens) nicht nachvollzogen werden. Bei der Angabe des Namens „Mansfeld“ handelt es sich offensichtlich um ein Schreibversehen des Sachverständigen, wie aus dem Äußerungszusammenhang zu schließen ist. Schließlich begründet auch der vor der mündlichen Verhandlung und der Erörterung des Gutachtens erfolgte Wechsel des Einzelrichters als zuständiger Richter keinen Verfahrensfehler.

2. Ohne Erfolg macht die Klägerin einen groben Befunderhebungsfehler geltend, da der Beklagte präoperativ keine ausreichende Diagnostik und insbesondere kein Cleaning up durchgeführt habe. Der Sachverständige hat im Rahmen der mündlichen Erläuterung seines Gutachten zur Notwendigkeit der Gelenkeröffnung bereits keinen einheitlichen Standard feststellen können, so dass die Annahme eines Befunderhebungsfehlers – erst recht eines groben – bereits aus diesem Grund ausscheidet. Eine weitere Diagnostik war nach den Ausführungen des Sachverständigen in seinem Gutachten nicht geboten, da präoperativ mit großer Wahrscheinlichkeit kein Meniskusschaden vorgelegen habe, so dass der Verzicht auf eine Arthrotomie oder Arthroskopie mangels ausreichender Anhaltspunkte in der klinischen Untersuchung gerechtfertigt erscheint. Die Klägerin zeigt auch an keiner Stelle auf, welche weiteren für die Behandlung relevanten Erkenntnisse hieraus hätten gewonnen werden können.

3. Soweit die Klägerin eine fehlerhafte Nachbehandlung rügt, ist ihr Vorbringen nicht geeignet, eine Haftung des Beklagten zu rechtfertigen. Die Klägerin hat zur Behandlung ihres Hundes ab Mai 2016 einen weiteren Tierarzt konsultiert, der ausweislich der vorliegenden Behandlungsunterlagen die Uniklinik Leipzig angeschrieben hatte um eine dritte Meinung einzuholen. Die im Ergebnis dieser Konsultationen Mitte Juni 2016 erfolgte Entfernung des Implantats war nach Ansicht des Sachverständigen vor dem Hintergrund der erhobenen Röntgenbildern verständlich, wurde aber nicht als zwingend beurteilt, da nach den Ausführungen des Sachverständigen bis zur Entfernung der Implantate durch den nachbehandelnden Tierarzt keine röntgenologischen Anzeichen für ein Implantatversagen bzw. eine Implantatlockerung vorlagen. Da der Hund auch nach Entfernen der Implantate eine weiterhin bestehende Lahmheit aufwies, seien die Implantate mit größter Wahrscheinlichkeit nicht als Ursache der Lahmheit anzusehen und kann die Klägerin somit mit dem Vorwurf einer verzögerten Implantatentfernung keine Behandlungsfehlervorwürfe begründen. Da dem Sachverständigen zufolge die Operationsmethode sowie die aufgetretenen Komplikationen nicht als Ursache der Lahmheit anzusehen seien, hat die Klägerin zudem den ihr obliegenden Beweis nicht geführt, dass die vom Beklagten durchgeführte Behandlung zu einem kausalen Schaden geführt hat.

4. Die Voraussetzungen eines aus dem Behandlungsverhältnis folgenden, vertraglichen Schadenersatzanspruchs hat die Klägerin auch hinsichtlich einer Aufklärungspflichtverletzung nicht beweisen können.

Nach den vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätzen schuldet der Tierarzt seinem Auftraggeber orientiert an dessen wirtschaftlichen Interessen, einem ideellen Wert des Tieres und den Geboten des Tierschutzes vertraglich eine Beratung, zu der die Art und Weise des geplanten Eingriffs in groben Zügen, dessen Erfolgsaussichten und Risiken sowie vorhandene Alternativen gehören. Auf der Grundlage einer solchen Beratung kann der Auftraggeber dann abwägen, welche der vorgeschlagenen Behandlungsmaßnahmen für ihn aus wirtschaftlichen oder anderen Gründen wünschenswert sind und in welche Eingriffe des Tierarztes er demgemäß einwilligen will. Die Grundsätze über Art und Umfang der humanärztlichen Aufklärungspflicht können dabei nicht ohne weiteres auf den tiermedizinischen Bereich übertragen werden, da das Selbstbestimmungsrecht des Patienten in der Tiermedizin keine Rolle spielt. Zudem unterscheidet sich die wirtschaftliche und rechtliche Zweckrichtung in der Tiermedizin maßgeblich von der im Bereich der Humanmedizin, da sie sich nach wirtschaftlichen Erwägungen richten muss, die in der Humanmedizin im Rahmen des Möglichen zurückzustellen sind (vgl. Senat, Urteil vom 15. Januar 2019 – 4 U 1028/18 –, Rn. 4 – 7, juris m.w.N.). Das Handeln im Rahmen des vom Tiereigentümer erteilten Auftrages genügt aus diesem Grund regelmäßig unabhängig von einer Risikoaufklärung zur Rechtfertigung des tierärztlichen Eingriffs (vgl. Senat, a.a.O.; KG, Urteil vom 24. Februar 2005 – 20 U 31/04 -, Rn. 4 – 6, juris m.w.N.). Da die Grundsätze der Einwilligungsaufklärung nicht gelten, ist es – wie auch sonst – Sache der Klägerin, die Vertragspflichtverletzung sowie deren Ursächlichkeit für den eingetretenen Schaden zu beweisen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Mai 2016, a.a.O.).

Die Klägerin wurde durch den Beklagten im Vorfeld der Operation entsprechend den oben dargestellten, von der Rechtsprechung für den tierärztlichen Bereich entwickelten Anforderungen hinreichend aufgeklärt. Er hat die Klägerin, die sich an ihn gewandt hatte, da ihr die zuvor konsultierte Tierklinik Braunschweig keinen kurzfristigen Operationstermin anbieten konnte, über die Diagnose eines Kreuzbandrisses und der vorbestehenden Arthrose als Ursache der bei ihrem Hund bestehenden Lahmheit informiert. Zur Behandlung des Kreuzbandrisses hat er eine operative Intervention vorgeschlagen, die vom Sachverständigen angesichts der Erfolglosigkeit einer medikamentösen Behandlung als üblich bezeichnet wurde. Im Rahmen des Beratungsgesprächs und im Vorfeld der Operation hat er ihr unstreitig die Anlagen B1 und B3 übergeben und sie auch ausweislich der Behandlungsdokumentation über die zur Behandlung des Kreuzbandrisses bestehende Methodenvielfalt sowie den Umstand, dass keine Methode zu optimalen Erfolg führt, in Kenntnis gesetzt. Dabei hat er der Klägerin nach ihrem eigenen Vorbringen konkret drei Operationsmethoden vorgestellt. Entgegen ihrer Ansicht schuldete der Beklagte darüber hinaus keine Aufklärung darüber, dass nach der Operation eine Instabilität des Gelenks verbleiben könne, denn dies ist von der Aufklärung über ein grundsätzlich bestehendes Risiko, dass die Operation nicht zu dem gewünschten Ergebnis führen kann, mit umfasst gewesen. Zudem hat der Sachverständige auch betont, dass die TTA-rapid Methode, die im Gegensatz zur TPLO-Methode geeignet sei, das Fortschreiten der Arthrose zu verlangsamen, in einem hohen Prozentsatz der Fälle lt. einer aktuellen Studie bei 88 % zu einem exzellenten und bei 7 % zu einem guten Ergebnis führt. Hinsichtlich der bestehenden Lahmheit und des schnellen Fortschreitens der vorbestehenden Arthrose hat der Beklagte somit zutreffend die Wahrscheinlichkeit einer deutlichen Verbesserung in Aussicht gestellt. Daher ist auch dem weiteren Vorhalt der Klägerin, der Sachverständige möge zum Erfordernis einer präoperativen bzw. postoperativen Aufklärungspflicht Stellung nehmen, nicht weiter nachzugehen. Hinzu kommt, dass selbst wenn der Beklagte die Klägerin unzureichend aufgeklärt haben sollte, der Klägerin der Nachweis eines darauf beruhenden kausalen Schadens nicht gelungen ist. Wie bereits ausgeführt, hat die Klägerin nicht bewiesen, dass die fortbestehende Lahmheit des Hundes auf die von dem Beklagten durchgeführte Operation zurückzuführen ist.

5. Die Zurückweisung ihres zuletzt auf Herausgabe von Kopien der Röntgenbilder beschränkten Auskunftsanspruches wird von der Klägerin im Berufungsverfahren nicht mehr angegriffen. Da der Beklagte die bei ihm vorliegenden Behandlungsunterlagen nebst Röntgenbildern vollständig im Rahmen der sachverständigen Begutachtung vorgelegt und die Klägerin überdies Akteneinsicht genommen hat, ist ein fortbestehender Auskunftsanspruch der Klägerin auf Überlassung von Kopien der Röntgenbilder nicht gegeben.

Der Senat rät daher zur Rücknahme der Berufung, die zwei Gerichtsgebühren spart.

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