Amtsgericht Homburg
Az.: 16 O 29/03
In der Rechtsstreit hat das Amtsgericht in Homburg im vereinfachten Verfahren gemäß § 495 a ZPO ohne mündliche Verhandlung am 17. April 2003 für Recht erkannt:
1.) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 144,28 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 3. Februar 2003 zu zahlen.
2.) Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3,) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist begründet.
Die Klägerin kamt von der Beklagten restlichen Schadensersatz aus dem Unfallereignis vom 11. September 2002 i.H. der geltend gemachten 144,25 EUR verlangen.
Die Alleinhaftung der Beklagten dem Grunde nach ist zwischen en Parteien unstreitig. Der Höhe nach rechtfertigt sich das Klagebegehren aus § 249 Abs. 2 BGB.
Die Klägerin rechnet ihren Fahrzeugschaden fiktiv auf der Grundlage des Wiederbeschaffungswertes ihres Fahrzeuges ab. Es ist allgemein anerkannt, dass diese abstrakte Schadensberechnung nicht als Kompensation gemäß, § 251 BGB, sondern als Naturalrestitution i.S.d. § 249 Abs. 2 BGB zu qualifizieren ist.
Der wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges der Klägerin beläuft sich nach dem unstreitigen Sachverhalt incl. MwSt auf 1.800,00 Euro. Dieser vorgerichtlich sachverständigerseits ermittelte Betrag weist einen MWSt-Satz von 16 % aus. Die Beantwortung der zwischen den Parteien strittigen Frage, ob und in welchem Umfang der Geschädigte bei abstrakter Schadensberechnung die Zahlung von MWSt verlangen kann, ist nach § 249 Abs. 2 S. 2 BGB zu beantworten. Bis zum Inkrafttreten des zweiten Gesetzes zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften an 01. August 2002 galt auch die bei Kauf eines Ersatzfahrzeuges anfallende Umsatzsteuer als ersatzfähige fiktive Schadensposition.
Durch das genannte Schadensänderungsgesetz wurde die bisherige Rechtslage durch Aufnahme des § 249 Abs. 2 S2 BGB dahingehend korrigiert, das: die Geltendmachung von Umtsatzsteuer auf die Fälle eingeschränkt wurde, in denen sie bei der Restitution tatsächlich angefallen ist. Erfolgt eine Schadensregulierung nach wirtschaftlichem Totalschaden auf Grundlage der Kosten einer fiktiven Exsatzbeschaffung so sind diese Kosten daher regelmäßig um den Umsatzsteueranteil zu kürzen.
Zu berücksichtigen ist aber, dass beim Handel mit gebrauchten Kraftfahrzeugen in der Regel eine Differenzbesteuerung nach § 25 a UStG erfolgt, was bedeutet, dass der Händler nur die sogenannte Marge, d.h. den Unterschiedsbetrag zwischen seinem Einkaufs- und dem Verkaufspreis besteuernn muss. Nach § 25 a Abs. 6 S. 1 UStG enthält eine entsprechende Rechnung keinen Umsatzsteuerauweis.
Es ist deshalb bei der Frage nach der nicht zu erstattenden MWSt nicht von den im Sachverständigengutachten veranschlagten 16 % auszugehen, sondern von dem Umsatzsteuersatz, der bei einer Differenzbesteuerung anfällt.
Dieser Betrag ist, da er nicht konkret angefallen ist, nach zu § 287 ZPO ermitteln. Nach allgemeiner Auffassung (AnwKom, Huber § 249 Rdn. 110 ff. m.w.N. ) kann eine Händlerspanne 10 und 20 % des Fahrzeugwertes zu Grunde gelegt werden, was einen Anteil der Umsatzsteuer am Gesamtbetrag von 1 bis maximal 3 % bewirkt.
Beträgt also der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges der Klägerin unstreitig 1.800,00 EUR, so beläuft sich bei Anwendung der Differenzbesteuerung die in diesem Wert enthaltene Umsatzsteuer auf 3 %, also auf 54,00 EUR. Der zu ersetzende Nettowiederbeschaffungswert beträgt somit abzgl. dieses Betrages sowie des unstreitigen Restwertes des PKW‘ s von 50,00 EUR insgesamt 1.696,00 EUR.
Die Schadensabrechnung der Klägerin erweist sich somit in allen Punkten als zutreffend. Da die, Beklagte auf diesen als gerechtfertigt anzusehenden Schadensersatzanspruch der Klägerin lediglich 1.551,72 EUR gezahlt hat, verbleibt ein restlicher Schadensersatzanspruch i.H.v. 144,28 EUR.
Das Zinsbegehren der Klägerin rechtfertigt sich aus den § 291, 288 Abs. 2 S. 2 BGB.
Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.