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Tragen medizinische Maske im Personennahverkehr ab 01.04.2022

OVG Lüneburg – Az.: 14 MN 217/22 – Beschluss vom 13.04.2022

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I. Der Antrag, § 12 Abs. 1 Sätze 1 und 2 der Niedersächsischen Verordnung über Schutzmaßnahmen gegen das Corona-Virus SARS-CoV-2 und dessen Varianten vom 1. April 2022 (online eilverkündet am 1. April 2022 unter www.niedersachsen.de/verkuendung; im Folgenden: Niedersächsische Corona-Verordnung) vorläufig außer Vollzug zu setzen, hat keinen Erfolg.

Diese Entscheidung, die nicht den prozessrechtlichen Vorgaben des § 47 Abs. 5 VwGO unterliegt (vgl. Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl. 2017, Rn. 607; Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 47 Rn. 110 ff.), trifft der Senat ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 12.6.2009 – 1 MN 172/08 -, juris Rn. 4 m.w.N.) und gemäß § 76 Abs. 2 Satz 1 NJG ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter.

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

Tragen medizinische Maske im Personennahverkehr ab 01.04.2022
(Symbolfoto: Simon Kadula/Shutterstock.com)

Nach § 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht in Normenkontrollverfahren auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind zunächst die Erfolgsaussichten eines Normenkontrollantrages im Hauptsacheverfahren, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen. Ergibt diese Prüfung, dass der Normenkontrollantrag voraussichtlich unzulässig oder unbegründet sein wird, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht im Sinne von § 47 Abs. 6 VwGO zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten. Erweist sich dagegen, dass der Antrag voraussichtlich Erfolg haben wird, so ist dies ein wesentliches Indiz dafür, dass der Vollzug bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache suspendiert werden muss. In diesem Fall kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn der (weitere) Vollzug vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des jeweiligen Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist. Lassen sich die Erfolgsaussichten des Normenkontrollverfahrens nicht abschätzen, ist über den Erlass einer beantragten einstweiligen Anordnung im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden. Gegenüberzustellen sind im Rahmen der sog. „Doppelhypothese“ die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Normenkontrollantrag aber Erfolg hätte, und die Nachteile, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Normenkontrollantrag aber erfolglos bliebe. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Gründe müssen die gegenläufigen Interessen deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung – trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache – dringend geboten ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.4.2019 – 4 VR 3.19 -, juris Rn. 4 (zur Normenkontrolle eines Bebauungsplans); OVG RP, Beschl. v. 22.10.2019 – 6 B 11533/19 -, juris Rn. 5 (zur Normenkontrolle einer Rechtsverordnung über die Freigabe eines verkaufsoffenen Sonntags); SächsOVG, Beschl. v. 10.7.2019 – 4 B 170/19 -, juris Rn. 20 (zur Normenkontrolle einer Rechtsverordnung zur Bildung und Arbeit des Integrationsbeirats); NdsOVG, Beschl. v. 11.5.2018 – 12 MN 40/18 -, juris Rn. 24 ff. (zur Normenkontrolle gegen die Ausschlusswirkung im Flächennutzungsplan) jeweils m.w.N).

Diese Voraussetzungen einer vorläufigen Außervollzugsetzung sind nicht erfüllt. Der in der Hauptsache noch zu stellende Normenkontrollantrag des Antragstellers bliebe voraussichtlich mangels Begründetheit ohne Erfolg.Nach der derzeit nur gebotenen summarischen Prüfung spricht Überwiegendes dafür, dass sich die angegriffene Bestimmung als rechtmäßig erweist (1.). Im Übrigen überwiegen die Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und der Allgemeinheit die für den weiteren Vollzug der Verordnungsregelungen bis zu einer Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren sprechenden Gründe nicht (2.).

1. Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung haben Personen ab dem vollendeten 14. Lebensjahr, die Verkehrsmittel des Personennahverkehrs nutzen, sowie Kontroll- und Servicepersonal und Fahr- und Steuerpersonal, soweit tätigkeitsbedingt physische Kontakte zu anderen Personen bestehen, nach § 2 eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. § 12 Abs. 1 Satz 2 der Niedersächsischen Corona-Verordnung schreibt abweichend von § 2 Abs. 1 Satz 1 das Tragen einer medizinischen Maske mindestens des Schutzniveaus FFP2, KN 95 oder eines gleichwertigen Schutzniveaus vor.

Diese Vorschrift wird sich voraussichtlich als rechtmäßig erweisen. Sie beruht auf §§ 32 Satz 1, 28 Abs. 1 Satz 1, 28a Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 b) IfSG (vgl. zum Inhalt und zu den Grenzen der Verordnungsermächtigung des § 32 IfSG: NdsOVG, Beschl. v. 24.3.2021 – 13 MN 145/21 -, juris Rn. 33). Für den Senat besteht kein Anlass, an der formellen Rechtmäßigkeit der Verordnungsregelung zu zweifeln (vgl. hierzu im Einzelnen: NdsOVG, Beschl. v. 11.3.2021 – 13 MN 70/21 -, juris Rn. 18 ff.; Beschl. v. 11.11.2020 – 13 MN 485/20 -, juris Rn. 19 ff. m.w.N.). § 12 Abs. 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung unterliegt darüber hinaus auch in materieller Hinsicht mit Blick auf den Adressatenkreis keinen Bedenken (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 15.9.2021 – 13 MN 369/21 -, juris Rn. 10 f.). Auch ihrer Art nach dürfte die streitgegenständliche Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske mindestens des Schutzniveaus FFP2, KN 95 oder eines gleichwertigen Schutzniveaus in Verkehrsmitteln des Personennahverkehrs auf § 28 Abs. 1 Satz 1, 28a Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 b) IfSG gestützt werden können.

Nach § 28a Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 b) IfSG kann die Verpflichtung zum Tragen einer Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) oder einer medizinischen Gesichtsmaske (Mund-Nasen-Schutz) in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs für Fahrgäste sowie das Kontroll- und Servicepersonal und das Fahr- und Steuerpersonal, soweit für dieses tätigkeitsbedingt physischer Kontakt zu anderen Personen besteht, unabhängig von einer durch den Deutschen Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 1 festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite eine notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne des § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 sein, soweit sie zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) erforderlich ist. Auf dieser Grundlage ist die Anordnung in § 12 Abs. 1 Sätze 1 und 2 der Niedersächsischen Corona-Verordnung voraussichtlich nicht zu beanstanden.

Der Senat hat bereits in seinem Beschluss vom 15. März 2022 (- 14 MN 176/22 -, juris Rn. 24 f.) in Weiterführung der Rechtsprechung des bis zum 31. Dezember 2021 für das Infektionsschutzrecht zuständigen 13. Senats des beschließenden Gerichts entschieden, dass (auch) die Verpflichtung zum Tragen einer Atemschutzmaske mindestens des Schutzniveaus FFP2, KN 95 oder eines gleichwertigen Schutzniveaus in Verkehrsmitteln des Personenverkehrs für Personen ab dem vollendeten 14. Lebensjahr unter Berücksichtigung des damaligen Infektionsgeschehens eine notwendige Schutzmaßnahme im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG darstellte und verhältnismäßig war. An dieser Beurteilung hält der Senat auch angesichts der geänderten rechtlichen Vorgaben des Infektionsschutzgesetzes (a), des derzeitigen Infektionsgeschehens (b) und unter Berücksichtigung der Einwände des Antragstellers (c) fest.

a) Die durch das Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und anderer Vorschriften (BGBl. I, S. 466) neu gefasste Regelung des 28a Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 IfSG beschränkt die Anordnung der bislang in § 28a Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 IfSG vorgesehenen Schutzmaßnahme – Verpflichtung zum Tragen einer Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) oder einer medizinischen Gesichtsmaske (Mund-Nasen-Schutz) – nunmehr auf die dort abschließend genannten Fälle. Der niedersächsische Verordnungsgeber hat in § 12 Abs. 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung diese Vorgaben bezogen auf den von der Regelung umfassten Personenkreis – Fahrgäste sowie das Kontroll- und Servicepersonal und das Fahr- und Steuerpersonal, soweit für dieses tätigkeitsbedingt physischer Kontakt zu anderen Personen besteht – umgesetzt und zugleich der – nicht neu aufgenommenen – Vorgabe in § 28a Abs. 7 Satz 4 IfSG – Berücksichtigung der besonderen Belange von Kindern und Jugendlichen – wie bisher Rechnung getragen.Abgesehen von der Begrenzung der Schutzmaßnahme auf besondere Fälle bleibt der gesetzliche Rahmen, der sich für ihre gerichtliche Überprüfung ergibt, unverändert.

b) Das aktuelle Infektionsgeschehen steht der Annahme, dass die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske mindestens des Schutzniveaus FFP2, KN 95 oder eines gleichwertigen Schutzniveaus in Verkehrsmitteln des Personenverkehrs (weiterhin) eine notwendige und verhältnismäßige Schutzmaßnahme ist, nicht entgegen. Der Verordnungsgeber hat zur Begründung der in der Niedersächsischen Corona-Verordnung vom 1. April 2022 getroffenen Maßnahmen zusammengefasst darauf abgestellt, dass sich zwar in Niedersachsen beginnende Anzeichen einer sinkenden 7-Tage-Inzidenz zeigten, diese Inzidenz aber trotz alledem aktuell sehr hoch sei. Zudem spreche die aktuelle Lage dafür, dass die tatsächlichen Fallzahlen deutlich über den gemeldeten Fallzahlen lägen (Dunkelziffer). Es herrsche damit verbunden weiterhin ein sehr hoher SARS-CoV-Infektionsdruck in der Bevölkerung. Niedersachsen liege mit der vorherrschenden 7-Tage-Inzidenz von 1951,2 weiterhin deutlich über dem Bundesdurchschnitt von 1625,1.Die Entwicklung des Leitindikators „Hospitalisierung“ folge der Entwicklung der 7-Tage-Inzidenz und steige ebenfalls seit Anfang März 2022 stetig an. Dieser liege aktuell bei 15,6. Ein Blick auf den Indikator „Intensivbetten“ (landesweiter prozentualer Anteil der mit COVID-19-Erkrankten belegten Intensivbetten an der Intensivbettenkapazität) zeige, dass sich dieser mit einer Quote von 7,7 Prozent auf einem weiterhin beherrschbaren Niveau befinde, wenngleich sich seit Beginn des Monats März 2022 auch hier eine steigende Tendenz erkennen lasse. Die aktuelle niedersächsische Infektionslage erfordere daher einen weiterhin umsichtigen Umgang mit dem Coronavirus, um das Allgemeinwohl der Bevölkerung zu schützen und die Auswirkungen der Omikronwelle abzumildern, sowie vermeidbare schwere Erkrankungen, Todesfälle und mögliche Langzeitfolgen zu minimieren. Die Kernziele der Landesregierung in der Corona-Politik müssten auch weiterhin im Blick behalten werden: das öffentliche Gesundheitswesen stabil zu halten, die Gesundheit aller Bürgerinnen und Bürger bestmöglich zu schützen und die Überlastung des Gesundheitssystems, insbesondere der Intensivstationen in den Krankenhäusern, zu verhindern. Das Robert Koch-Institut (RKI) schätze die Gefährdung durch COVID-19 für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland insgesamt weiterhin als sehr hoch ein. Die Infektionsgefährdung werde für die Gruppe der Ungeimpften als sehr hoch, für die Gruppen der Genesenen und Geimpften mit Grundimmunisierung (zweimalige Impfung) als hoch und für die Gruppe der Geimpften mit Auffrischimpfung (dreimalige Impfung) als moderat eingeschätzt. Das Land Niedersachsen sehe es unter diesen Umständen als verhältnismäßig an, die ihm bundesrechtlich vorgegebenen begrenzten Möglichkeiten des Infektionsschutzes gegen COVID-19 im vollen Umfang zu nutzen.

Auch derzeit ist die 7-Tage-Inzidenz in Niedersachsen noch vergleichsweise sehr hoch (1335,3 am 13. April 2022, vgl. https://experience.arcgis.com/experience/91344cc987c044b59ba8d0c629b50672). Der Bundesdurchschnitt lag am 13. April 2022 bei 1044,7 (vgl. https://experience.arcgis.com/experience/478220a4c454480e823b17327b2bf1d4/page/Bundesländer/). Der Leitindikator „Hospitalisierung“ ist bis zum 8. April 2022 leicht gesunken und danach wieder angestiegen. Er lag am 13. April 2022 bei 14,5. Der Indikator „Intensivbetten“ (landesweiter prozentualer Anteil der mit COVID-19-Erkrankten belegten Intensivbetten an der Intensivbettenkapazität) lag am 13. April 2022 bei 5,8 Prozent (vgl. https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/aktuelle_lage_in_niedersachsen/niedersachsen-und-corona-aktuelle-leitindikatoren-203487.html). Diese Zahlen stützen auch derzeit noch die Annahme des Verordnungsgebers, die aktuelle niedersächsische Infektionslage erfordere u.a. die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske mindestens des Schutzniveaus FFP2, KN 95 oder eines gleichwertigen Schutzniveaus in Verkehrsmitteln des Personenverkehrs für die in § 12 Abs. 1 Satz 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung näher benannten Personen, um das Allgemeinwohl der Bevölkerung zu schützen und die Auswirkungen der Omikronwelle abzumildern, sowie vermeidbare schwere Erkrankungen, Todesfälle und mögliche Langzeitfolgen zu minimieren und eine Überlastung des Gesundheitssystems zu verhindern. Die Argumentation des Antragstellers, es verböten sich derzeit bereits jegliche Maßnahmen, da keinerlei Überlastung des Gesundheitssystems drohe, greift zu kurz. Angesichts einer weiterhin sehr hohen 7-Tage-Inzidenz und einer nach wie vor hohen Hospitalisierungsrate ist es nicht zu beanstanden, dass der Verordnungsgeber die in § 28a Abs. 7 IfSG vorgesehenen (Basis-)Maßnahmen ausschöpft, um die Verbreitung des Coronavirus auch weiterhin einzudämmen und die weiterhin bestehende Belastung des Gesundheitssystems unter Kontrolle zu behalten. Dabei ist in Rechnung zu stellen, dass die Belastung der Kapazitäten des Gesundheitsversorgungssystems, insbesondere im stationären und intensivmedizinischen Bereich, durch die eingeschränkte Verfügbarkeit des medizinischen Personals aufgrund infektionsbedingter Ausfälle (Erkrankung, Quarantäne) nach wie vor als hoch eingeschätzt wird (vgl. Wöchentlicher Lagebericht des RKI zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) vom 7. April 2022).

c) Auch die (weiteren) Einwände des Antragstellers greifen nicht durc….

aa) § 12 Abs. 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung ist entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht unbestimmt. Der Antragsgegner hat in der Antragserwiderung zutreffend darauf hingewiesen, dass die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske mindestens des Schutzniveaus FFP2, KN 95 oder eines gleichwertigen Schutzniveaus erkennbar auf die Zeit beschränkt ist, in der das jeweilige Verkehrsmittel tatsächlich genutzt wird und nicht darüber hinaus in den dazugehörigen Einrichtungen in geschlossenen Räumen gilt. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der Norm und nicht zuletzt mit Blick auf die Ermächtigungsnorm des § 28a Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 b) IfSG („in Verkehrsmitteln“) sowie in Abgrenzung zu § 4 Abs. 1 a) der Niedersächsischen Corona-Verordnung in der bis zum 2. April 2022 geltenden Fassung.

bb) Anders als der Antragsteller meint, ist die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske mindestens des Schutzniveaus FFP2, KN 95 oder eines gleichwertigen Schutzniveaus in Verkehrsmitteln des Personenverkehrs für die dort näher genannten Personen grundsätzlich geeignet, die Verbreitung von SARS-CoV-2 zu verhindern. Ausreichend ist, dass durch die Maßnahme die Erreichung der legitimen Ziele im Interesse des Schutzes von Leben und Gesundheit eines und einer jeden die Bevölkerung vor der Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus zu schützen, die Verbreitung der Krankheit COVID-19 zu verhindern und eine Überlastung des Gesundheitssystems infolge eines ungebremsten Anstiegs der Zahl von Ansteckungen, Krankheits- und Todesfällen zu vermeiden, gefördert werden (vgl. hierzu NdsOVG, Beschl. v. 21.12.2021 – 13 MN 478/21 -, juris Rn. 50). Das steht für den Senat bezogen auf die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske mindestens des Schutzniveaus FFP2, KN 95 oder eines gleichwertigen Schutzniveaus in Verkehrsmitteln des Personenverkehrs außer Frage. Der Antragsteller verkennt bei seiner Argumentation, dass an die Geeignetheit von Maßnahmen im Rahmen der Verhältnismäßigkeit keine allzu hohen Anforderungen zu stellen sind. Es genügt, wenn der verfolgte Zweck durch die Maßnahmen gefördert werden kann, ohne dass die vollständige Zweckerreichung gesichert sein muss (vgl. HambOVG, Beschl. v. 17.1.2022 – 5 Bs 262/21 -, juris Rn. 15; BVerfG, Beschl. v. 9.2.2001 – 1 BvR 781/98 -, juris Rn. 22). Das ist der Fall. Für den Senat steht fest, dass Zusammenkünfte in geschlossenen Räumen mit einer Vielzahl von Personen und längerer Verweildauer ein signifikant erhöhtes Risiko der Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in sich tragen (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 8.12.2021 – 13 MN 464/21 -, juris Rn. 24, Beschl. v. 25.11.2020 – 13 MN 487/20 -, juris Rn. 83 m.w.N.; Senatsbeschl. v. 11.3.2022 – 14 MN 171/22 -, juris Rn. 22). Für den Aufenthalt in öffentlichen Verkehrsmitteln des Personennahverkehrs gilt nichts anderes, selbst wenn in Rechnung gestellt wird, dass die Verweildauer einiger Fahrgäste kürzer sein mag als sie es beispielsweise bei Veranstaltungen oder beim Restaurantbesuch ist. Der Aufenthalt in diesen Verkehrsmitteln ist aber dadurch gekennzeichnet, dass ein unüberschaubarer Personenkreis – jedenfalls zu Stoßzeiten, mit Blick auf die vorhandenen Sitzplätze aber auch in Zeiten geringerer Auslastung – ohne Einhaltung von Mindestabständen zusammentrifft und die Reisenden für einen nicht zu vernachlässigenden Zeitraum einem engen Kontakt ausgesetzt sind. Diesem Kontakt können sie – anders als in den meisten anderen Innenräumen – auch nicht ohne Weiteres ausweichen oder diesen auf sonstige Weise begrenzen. Die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske mindestens des Schutzniveaus FFP2, KN 95 oder eines gleichwertigen Schutzniveaus reduziert – auch bei vollständig geimpften bzw. genesene Personen (vgl. Senatsbeschl. v. 11.3.2022 – 14 MN 171/22 -, juris Rn. 22) – das Risiko der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Verkehrsmitteln des Personennahverkehrs, wirkt einer unkontrollierten Verbreitung des Virus in einem großen und in seiner Zusammensetzung unüberschaubaren Personenkreis entgegen und leistet damit zugleich einen Beitrag, die Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in der Bevölkerung insgesamt einzudämmen.

cc) Der Verordnungsgeber darf die getroffene Regelung unter Berücksichtigung des ihm zukommenden Einschätzungsspielraums auch für erforderlich halten. Mildere Mittel drängen sich dem Senat nicht auf. Sie sind insbesondere nicht in den von dem Antragsteller genannten Alternativen des Tragens sogen. OP-Masken sowie des Eigenschutzes vulnerabler Personen zu sehen. Anders als der Antragsteller meint, geht es nicht lediglich darum, die Ansteckung vulnerabler Personen in öffentlichen Verkehrsmitteln des Personennahverkehrs zu verhindern, sondern – wie bereits dargelegt – nach wie vor um die Erreichung der legitimen Ziele, im Interesse des Schutzes von Leben und Gesundheit eines und einer jeden die Bevölkerung vor der Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus zu schützen, die Verbreitung der Krankheit COVID-19 zu verhindern und eine Überlastung des Gesundheitssystems infolge eines ungebremsten Anstiegs der Zahl von Ansteckungen, Krankheits- und Todesfällen zu vermeiden. Mit Blick auf diese Ziele stellen das Tragen sogen. OP-Masken, die das Übertragungsrisiko vergleichsweise weniger wirksam verhindern, und der Eigenschutz vulnerabler Personen jedenfalls – schon auf der Grundlage des Vorbringens des Antragstellers – keine gleich wirksamen Regelungsalternativen (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 19.11.2021 – 1 BvR 781/21 u.a. -, juris Rn. 202 ff.) dar. Gleiches gilt ersichtlich für die von dem Antragsteller benannte Maskenpflicht nur für solche Personen, die keinen Sitzplatz eingenommen haben.

dd) Mit seiner Argumentation stellt der Antragsteller auch die Angemessenheit der Schutzmaßnahme nicht durchgreifend in Frage. Bei der Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske mindestens des Schutzniveaus FFP2, KN 95 oder eines gleichwertigen Schutzniveaus handelt es sich um eine vergleichsweise geringe Einschränkung (so etwa auch für die Verpflichtung zum Tragen einer FFP2-Maske auf Veranstaltungen unter freiem Himmel BayVerfGH, Entsc…. v. 7.12.2021 – Vf. 60-VII-21 -, juris Rn. 29). Soweit durch das Tragen einer solchen Atemschutzmaske konkrete und erhebliche körperliche Beeinträchtigungen entstehen, kann diesem Umstand dadurch begegnet werden, dass eine ärztliche Bescheinigung beigebracht wird, die eine Befreiung von der Maskenpflicht ermöglicht (vgl. § 2 Abs. 2 der Niedersächsischen Corona-Verordnung). Dass der Antragsteller die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske mindestens des Schutzniveaus FFP2, KN 95 oder eines gleichwertigen Schutzniveaus in Verkehrsmitteln des Personenverkehrs als lästig empfindet („Wenn der Unterzeichner die Maske beispielsweise auch zu Hause vergessen hatte, und dieses ist schon öfter vorgekommen, ist es diesem nicht mehr möglich, Busse und Bahnen zu benutzen.“), stellt schon im Ansatz keine unangemessene Beeinträchtigung dar, zumal nicht ersichtlich ist, dass der Antragsteller sich eine solche Maske nicht kurzfristig noch besorgen könnte. Gleiches gilt für den von dem Antragsteller angeführten Umstand, dass die Maske „den Ausdruck der eigenen und das Empfangen von Mimik bei Dritten“ verhindert, zumal das auch für die von ihm als milderes Mittel favorisierten sogen. OP-Masken gilt. Es drängt sich auch nicht, auf inwieweit dies bei der Benutzung der hier in Rede stehenden Verkehrsmittel von Bedeutung sein soll. Weitere Beeinträchtigungen hat der Antragsteller nicht geltend gemacht. Sie sind für den Senat auch nicht ersichtlic….

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2. Ohne eine vorläufige Außervollzugsetzung drohen dem Antragsteller schließlich auch keine derart gewichtigen Nachteile, dass diese die für den weiteren Vollzug der Verordnung sprechenden Gründe überwiegen könnten. Dabei erlangen die erörterten Erfolgsaussichten des in der Hauptsache gestellten oder zu stellenden Normenkontrollantrags eine umso größere Bedeutung für die Entscheidung im Normenkontrolleilverfahren, je kürzer die Geltungsdauer der in der Hauptsache angegriffenen Normen befristet und je geringer damit die Wahrscheinlichkeit ist, dass eine Entscheidung über den Normenkontrollantrag in der Hauptsache noch vor dem Außerkrafttreten der Normen ergehen kann. Das muss insbesondere dann gelten, wenn die angegriffene Norm erhebliche Grundrechtseingriffe bewirkt, sodass sich das Normenkontrolleilverfahren (ausnahmsweise) als zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG geboten erweist (vgl. Bayerischer VGH, Beschl. v. 30.3.2020 – 20 NE 20.632 -, juris Rn. 31).

Schon danach wiegt das Interesse des Antragstellers an einer einstweiligen Außervollzugsetzung der Verordnung für die Dauer eines Hauptsacheverfahrens nicht schwer. Dieses Gewicht signifikant erhöhende wesentliche oder schwerwiegende Nachteile durch den weiteren Normvollzug ergeben sich aus dem Vorbringen des Antragstellers – wie bereits aus den vorhergehenden Ausführungen ersichtlich – nicht.

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

III. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG. Der Senat ist der Auffassung, dass in Normenkontrollverfahren nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO in der Hauptsache grundsätzlich der doppelte Auffangwert im Sinne des § 52 Abs. 2 GKG, mithin 10.000 EUR, als Streitwert anzusetzen ist (vgl. Senatsbeschl. v. 21.2.2022 – 14 MN 154/22 -, juris Rn. 55; vgl. auch bereits NdsOVG, Beschl. v. 31.1.2019 – 13 KN 510/18 – juris Rn. 29). Dieser Streitwert ist für das Verfahren auf sofortige Außervollzugsetzung der Verordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO zu halbieren.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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