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Überweisungsverkehr – Anforderungen an Umbuchung

Landgericht Bonn

Az.: 2 O 312/04

Urteil vom 05.01.2005


Leitsatz:

1. Der Grundsatz der formalen Auftragsstrenge berechtigt eine Bank im Überweisungsverkehr nur zu Umbuchungen auf ein Konto des in der Überweisung namentlich genannten Empfängers. Unterhält der Empfänger kein Konto bei der Bank, ist diese zur Rückgabe des Auftrags an den Überweisenden verpflichtet, auch wenn sie wegen eigener Forderungen gegen den Empfänger ein Interesse an der Umbuchung zugunsten des Empfängers hat.

2. Ein sog. CpD-Konto bzw. ein nur bankintern geführtes Konto kann grundsätzlich nicht als Konto des Empfängers angesehen werden.


1.) Die Klage wird abgewiesen.

2.) Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand:

Die Klägerin klagt auf Ausgleich eines Kontokorrentsaldos in Höhe von 101.507,26 EUR nebst Zinsen.

Inhaber des entsprechenden Kontos (Geschäftsgirokonto Nummer 1…..) war zunächst der Ehemann der Beklagten. Auf das Konto flössen sämtliche Mieteinnahmen aus Objekten, die zum Teil in seinem Alleineigentum, teilweise im gemeinsamen Miteigentum mit der Beklagten standen. Von diesem Konto gingen auch sämtliche Zahlungen in Verbindung mit den Mietobjekten ab. Im Jahr 2001 machten Dritte gegen den Ehemann der Beklagten mehrere Forderungen geltend. Aus diesem Grunde entschlossen sich die Beklagte und ihr Ehemann, das Konto auf die Beklagte umschreiben zu lassen, damit den potentiellen Gläubigern der Zugriff hierauf versperrt war. Die Beklagte wurde am 25.06.2001 als Kontoinhaberin eingetragen; ihr Ehemann erhielt eine Kontovollmacht. Die Mietzahlungen erfolgten nach wie vor auf das Konto. Die Mieter waren über den Inhaberwechsel nicht unterrichtet worden. Aus diesem Grunde stellte sich bei den Überweisungsaufträgen der Mieter die Lage so dar, dass als Zahlungsempfänger teilweise nur der Ehemann der Beklagten angegeben war, als Zielkonto jedoch das Konto benannt war, welches mittlerweile auf die Beklagte umgeschrieben worden war. Zum 31.12.2003 erstellte die Klägerin einen Rechnungsabschluss, gegen den die Beklagte keine Einwendungen erhob. Die Klägerin hatte mittlerweile selbst hohe Forderungen gegen den Ehemann der Beklagten. Aus diesem Grunde stornierte sie die Überweisungen, die in der Zeit vom 2.04.2003 – 27.01.2004 auf dem Konto der Beklagten eingegangen waren und ausschließlich ihren Ehemann als Zahlungsempfänger auswiesen. Die eingegangenen Zahlungen buchte die Klägerin stattdessen auf ein sog. CpD-Konto (Konto pro Diverse). Dieses Konto wurde anlässlich der Stornierungen von der Klägerin eingerichtet. Es existierte zu diesem Zeitpunkt kein Girokonto des Ehemannes der Beklagten. Mittels der Umbuchungen wollte die Klägerin ihre Forderungen gegen den Ehemann der Beklagten realisieren. Die Beklagte widersprach den Stornierungen umgehend, nachdem sie Kenntnis hiervon erlangt hatte. Zusätzlich übersandte sie mit Schreiben vom 27.04.2004 schriftliche Erklärungen derjenigen Mieter, deren Überweisungen storniert worden waren. Die Mieter erklärten ausdrücklich, dass die Überweisungen auf das Konto der Beklagten genehmigt würden und sie mit der Zuordnung der Mietzahlungen auf einem anderen Konto nicht einverstanden wären. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die zu den Akten gereichten Erklärungen der Mieter Bezug genommen. Mit Schreiben vom 19.04.2004 forderte die Klägerin die Beklagte auf, das Konto bis zum 05.05.2004 auszugleichen. Der zum 06.05.2004 von der Klägerin errechnete Sollsaldo auf dem Konto betrug 101.507,26 EUR.

Die Klägerin ist der Ansicht, die Stornierungen zu Recht durchgeführt zu haben. Die Gutschrift auf dem Konto der Beklagten sei zu Unrecht erfolgt. Würden Empfängername und Kontonummer auf den Überweisungsträgern voneinander abweichen, sei der Empfängername entscheidend und an diesen zu überweisen. Die Genehmigungserklärungen der Mieter seien unbeachtlich. Mit der Umbuchung der Geldbeträge auf dem CpD-Konto seien die Überweisungsaufträge weisungsgemäß ausgeführt worden. Mit bei Gericht am 10.12.2004 eingegangenem Schriftsatz vom 09.12.2004 hat die Klägerin vorgetragen, dass für den Ehemann der Beklagten wegen der von ihm abgegebenen Bürgschaft auch ein Forderungskonto geführt worden sei. Aus diesem Konto habe dieser von ihr verlangen können, dass auf seinen Namen eingehende Überweisungen seinem Vermögen zugeführt würden. An diesem Anspruch habe sie ein Pfandrecht, dass ihr im Rahmen der Geschäftsverbindung mit dem Ehemann der Beklagten bestellt worden sei.

Sie beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 101.507,26 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 06.05.2004 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie behauptet, dass die Klägerin bereits im Jahr 2001 gewusst habe, weshalb es zur Kontoumschreibung gekommen sei. Sie versuche nunmehr lediglich, sich einen solventen Schuldner zu verschaffen. Die Beklagte meint, es sei treuwidrig, wenn die Klägerin die Überweisungen rückgängig mache, obwohl sie gewusst habe, dass die Beklagte und ihr Ehemann die Gutschrift auf das fragliche Konto gewollt hätten. Zudem hätten die Mieter im nachhinein die Zahlungen auf das Konto wirksam genehmigt. Sie habe einen Schadensersatzanspruch gegen die Klägerin, da diese ihre Beratungspflichten verletzt habe. Die Klägerin habe sie bei der Kontoumschreibung darauf hinweisen müssen, dass die Überweisungsaufträge der Mieter an sie, die Beklagte, hätten gerichtet werden müssen. Schließlich sei sie entreichert. Von dem Konto seien zahlreiche Abbuchungen erfolgt, die die Beklagte nicht gemacht bzw. genehmigt hätte, wenn die Mietzahlungen nicht auf das Konto eingegangen wären.

Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der eingereichten Schriftsätze und Urkunden verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Zahlungsanspruch gegen die Beklagte zu.

I.

Es besteht kein durchsetzbarer Anspruch aus dem zwischen den Parteien bestehenden Girovertrag. Zwar steht das von der Beklagten bei der Klägerin geführte Girokonto erheblich im Soll, einem Zahlungsanspruch der Klägerin kann die Beklagte aber den Einwand des treuwidrigen Verhaltens gemäß § 242 BGB entgegenhalten. Jede Rechtsausübung hat sich in den Grenzen von Treu und Glauben zu halten. Die Forderung einer Leistung ist gemäß § 242 BGB unzulässig, wenn sie aus einem anderen Rechtsgrund an den Schuldner zurückerstattet werden muss (dolo facit, qui petit, quod statim redditurus est; vgl. BGH NJW 1990, 1289, 1290).

1.

Die Beklagte kann von der Klägerin verlangen, dass die stornierten Überweisungen wieder umgebucht und ihrem Konto gutgeschrieben werden. Der Anspruch des in einem Überweisungsauftrag genannten Empfängers gegen seine Bank auf Gutschrift folgt aus dem Girovertrag (Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch l, 2. Aufl., § 49 RN. 41). Es bestehen wirksame Überweisungsaufträge, nach denen die Mieter als Überweisungsauftraggeber die Weisung erteilt haben, die überwiesenen Beträge dem Konto der Beklagten gutzuschreiben.

a) Offen bleiben kann, ob die Überweisungsaufträge ursprünglich, das heißt als die Gutschriften für die Überweisungsaufträge bei der Klägerin eingingen und als diese später die Buchungen stornierte, in der erteilten Form durchführbar waren, oder ob die Klägerin nicht bereits zu diesem Zeitpunkt den Auftrag hätte zurückgeben oder sich durch Rückfrage Klarheit verschaffen müssen (hierzu vgl. OLG Düsseldorf ZI P 2004, 1997, 1998). Bei der Ausführung des Überweisungsauftrages haben sich die Banken und Sparkassen strikt an die Weisungen des Auftraggebers zu halten. Es gilt das Prinzip der formalen Auftragsstrenge. Stimmen Empfängername und Kontonummer nicht überein, ist grundsätzlich die Empfängerbezeichnung maßgebend, weil der Name eine wesentlich sicherere Individualisierung ermöglicht (BGH NJW 1991, 3208, 3209). Für die Unausführbarkeit des erteilten Auftrags spricht, dass in der mündlichen Verhandlung – möglicherweise versehentlich – noch unstreitig gestellt wurde, dass für den Ehemann der Beklagten zur Zeit der Stornierung nur ein einziges Konto, nämlich das CpD-Konto, existierte, welches anlässlich der Stornierungen erst eingerichtet worden war. Legt man diesen Sachverhalt zugrunde, waren die Überweisungsaufträge undurchführbar, weil gar kein Konto des in den Überweisungsaufträgen genannten Empfängers existierte, auf das ein Gutschrift hätte erfolgen können. Nach der nach Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgten Klarstellung der Klägerin soll hingegen bereits zu den oben genannten Zeitpunkten ein Forderungskonto des Ehemannes existiert haben. Auch dies als wahr unterstellt besagt nicht, dass die Überweisungsaufträge gemäß dem Grundsatz der formalen Auftraggstrenge durchführbar waren. Es ist unklar, ob das Forderungskonto überhaupt von dem Ehemann der Beklagten bei der Klägerin bewusst eingerichtet worden war und einem Girokonto vergleichbar war, so dass die Klägerin gemäß dem Grundsatz der formalen Aufftragsstrenge davon ausgehen durfte, dass tatsächlich auf dieses Konto des Empfängers überwiesen werden sollte.

b) Dies kann letztlich aber offenbleiben, weil die Mieter als Überweisungsauftraggeber, noch bevor die Überweisungsaufträge ausgeführt worden sind, die klarstellende Weisung erteilt haben, dass die Beträge dem Konto der Beklagten gutgeschrieben werden mögen. Dem Ehemann der Beklagten war als Überweisungsempfänger der Betrag auf auf dem Forderungskonto noch nicht gutgeschrieben worden. Ein Überweisungsauftrag ist ausgeführt, wenn der bei der Bank eingegangene Betrag dem Konto des Zahlungsempfängers gutgeschrieben worden ist. Die Buchung auf einem CpD-Konto führt grundsätzlich nicht dazu, dass eine Überweisung an den Überweisungsempfänger bewirkt wird; ein CpD-Konto kann nicht als Konto des Empfängers angesehen werden. Ein CpD-Konto ist ein rein sparkasseninternes Verrechnungskonto. Der Überweisungsempfänger erwirbt allein mit der Buchung auf ein CpD-Konto noch keinen Anspruch gegen seine Bank (BGH NJW 1987, 55, 56; Häuser NJW 1994, 3121, 3123). Weil es sich aber nur um ein rein sparkasseninternes Konto handelt, kann die Gutschrift noch nicht als an den Empfänger weitergegeben angesehen

werden. Zwar kann es im Einzelfall so liegen, dass der Überweisungsempfänger gegenüber der Bank berechtigt ist, über den auf einem CpD-Konto gutgeschriebenen Betrag zu verfügen oder seine Auszahlung zu verlangen. Solche Umstände sind von der Klägerin jedoch nicht vorgetragen worden oder sonst ersichtlich. Hiergegen spricht auch insbesondere, dass das Konto erst anlässlich der Stornierungen eingerichtet wurde. Besondere Vereinbarungen waren mit dem Ehemann der Beklagten nicht getroffen worden.

c) Hinsichtlich der noch nicht ausgeführten Überweisungsaufträge sind wirksame Weisungen der Mieter als jeweilige Überweisungsauftraggeber erfolgt. Auch bei sogenannten außerbetrieblichen Überweisungen, also bei der Zwischenschaltung mehrerer Kreditinstitute, sind die Weisungen des Auftraggebers zu beachten. Dies gilt sowohl für das Kreditinstitut des Überweisenden als auch für die Empfängerbank bzw. -Sparkasse (Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch l, 2. Aufl., § 49 Rn. 20, 33). Dass die klarstellende Weisung der Mieter nicht schon mit der Auftragserteilung, sondern erst mit Schreiben vom 27.04.2004 der Klägerin zur Kenntnis gebracht wurde, ist unbeachtlich. Es ist möglich, ursprüngliche Weisungen zu korrigieren bzw. der Empfängerbank Gegenweisungen gemäß § 665 BGB zu erteilen, solange der Überweisungsauftrag noch nicht ausgeführt worden ist (Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch l, 2. Aufl., § 49 Rn. 33 b, 9 f). Dies entspricht auch dem in der Rechtsprechung anerkannten Ergebnis, dass eine Bank widersprüchliche oder falsche Weisungen nur dann korrigieren darf, wenn sich der wahre Wille aus den Gesamtumständen ergibt; ansonsten hat sie den Auftrag unerledigt zurückzugeben oder sich durch Rückfrage Klarheit über das in Wahrheit Gewollte zu verschaffen (OLG Düsseldorf ZIP 2004, 1997, 1998). Letzteres ergibt jedoch nur Sinn, wenn man grundsätzlich anerkennt, dass der Auftraggeber dem Kreditinstitut des Überweisungsempfängers noch nachträglich Weisungen erteilen kann. Für dieses Ergebnis spricht auch, dass es eine nicht einzusehende Förmelei darstellen würde, wenn der Überweisungsauftraggeber seine im Überweisungsauftrag erteilten Weisungen nur gegenüber seiner eigenen Bank korrigieren könnte und diese dann ihrerseits auf die Empfängerbank einwirken müsste. Jedenfalls muss dies gelten, solange der Überweisungsauftrag noch nicht ausgeführt wurde und keine Zweifel am Willen des Überweisungsempfängers bestehen. Auch wenn der in einem Überweisungsauftrag genannte Empfänger ein Konto bei der angewiesenen Bank hat, sind keine Gründe ersichtlich, weshalb eine Bank oder Sparkasse sich auf das Prinzip der formalen Auftragsstrenge berufen können soll und ihr bekannte Gegenweisungen nicht beachten muss, obwohl sie den Überweisungsauftrag noch nicht ausgeführt hat und ihr keine Nachteile entstehen, wenn sie die Überweisungen in entsprechend korrigierter Weise ausübt. So liegt der Fall aber hier. Allein das Interesse der Klägerin, ihre Forderungen gegen den Ehemann der Beklagten realisieren zu können, ist nicht ausreichend. Insoweit wird die Bank durch die Gegenweisungen der Mieter nicht in ihrer Stellung als „Organ des Überweisungsverkehrs“ berührt. Kondiktions- oder Schadensersatzansprüche Dritter oder des Ehemannes der Beklagten sind nicht zu befürchten. Ein Interesse an der entsprechenden Verbuchung der Gutschriften hat sie ausschließlich als Gläubigerin des Ehemannes der Beklagten.

d) Die Klägerin kann auch nicht erfolgreich einwenden, ein Pfandrecht an den eingegangenen Gutschriften zu haben, weil ein Pfandrecht an den Ansprüchen des Ehemannes der Beklagten bestehe. Der Vortrag ist gemäß § 296 a S. 1 ZPO zurückzuweisen, da er erstmals nach Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgt ist, nämlich im Schriftsatz vom 09.12.2004. Zwar mag man es als offenkundig im Sinne des § 291 ZPO ansehen können, dass jeder Geschäftsbeziehung, die eine Sparkasse unterhält, deren allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde liegen. Vor diesem Hintergrund mag auch das in den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Sparkasse enthaltene Pfandrecht offenkundig sein. Verwertbar im Urteil sind offenkundige Tatsachen aber nur, wenn beide Parteien hierzu gehört wurden (BVerfG NJW-RR 1996, 183, 184; BGH NJW-RR 1993, 1122, 1123). Dies war nicht der Fall. Es ist auch nicht geboten, die mündliche Verhandlung deshalb wiederzueröffnen. Ein Wiedereröffnungsgrund nach § 156 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist nicht gegeben. Es ist keine Hinweispflicht nach § 139 ZPO verletzt worden. Das Gericht darf nicht von sich aus einer Partei neue, in deren Sachvortrag nicht einmal andeutungsweise enthaltene Einreden nahe legen (Zöller-Greger, 24. Auflage, § 139 Rn. 17). So liegt der Fall aber hinsichtlich des nunmehr geltend gemachten Pfandrechts, da dieses dazu führt, dass die Klägerin nunmehr nicht nur eigene Kondiktionsanspürche, sondern auch Rechte des Ehemannes der Beklagten an den Überweisungen geltend macht. Andere Wiedereröffnungsgründe liegen ersichtlich nicht vor.

Selbst unter Zugrundelegung des klägerischen Vorbringens würde dies zu keinem anderen Ergebnis führen. Es sind keine Ansprüche ersichtlich, an denen die Klägerin ein Pfandrecht begründet haben kann. Der Ehemann der Beklagten hatte keine Ansprüche an den bei der Klägerin eingegangenen Gutschriften. Aus dem CpD-Konto folgten für ihn wie bereits erörtert keine Ansprüche. Aber auch aus dem von der Klägerin geführten Forderungskonto hatte er keine Ansprüche. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass er selbst das Forderungskonto bei der Klägerin eröffnet hatte. Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass es sich auch bei dem Forderungskonto um ein rein internes Konto der Klägerin handelte, mit dem sie ihre Ansprüche gegen den Ehemann der Beklagten verwaltete. Die Behauptung der Klägerin, aus der Geschäftsbeziehung folge ein Anspruch des Ehemannes der Beklagten, dass Überweisungsaufträge, in denen er als Zahlungsempfänger bezeichnet ist, seinem Vermögen gutgeschrieben werden müssten, ist eine bloße Rechtsansicht, die nicht durch weitere Tatsachen untermauert wurde. Nähere Ausführungen, wie das Forderungskonto oder die Geschäftsbeziehung mit dem Ehemann der Beklagten vertraglich ausgestaltet war, sind weder vor noch nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgt.

2.

Der Einwand des treuwidrigen Verhaltens dürfte auch – was letztlich aber offenbleiben kann – deshalb zu bejahen sein, weil die Klägerin ihre Rechtsstellung, nämlich ihren Anspruch auf Ausgleich des Sollbetrages, unredlich erworben hat.

Die Ausübung eines Rechts ist in der Regel missbräuchlich, wenn der Berechtigte es durch ein gesetz-, sitten- oder vertragswidriges Verhalten erworben hat. Dabei genügt ein objektiv unredliches Verhalten; Arglist oder Verschulden sind nicht erforderlich (Palandt-Heinrichs, 63. Auflage, § 242 Rn. 43). Zumindest ein Großteil ihrer Forderung, nämlich soweit die vordem 31.12.2003 gutgeschriebenen Überweisungen betroffen sind, ist erst durch ein vertragswidriges Verhalten zustande gekommen. Der Klägerin stand kein vertragliches Stornierungsrecht gemäß Nr. 8 Abs. 2 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu, da zum 31.12.2003 ein Rechnungsabschluss erfolgt war und die Beklagte den Stornierungen widersprochen hatte. Zwar bleibt es der Bank bzw. Sparkasse unbenommen, auch nach Rechnungsabschluss unberechtigte Gutschriften gesondert geltend zu machen (Schwintowsky/Schäfer, Bankrecht, 2. Auflage, Rn. 48).

Jedoch kann dies gerade nicht dadurch geschehen, dass die Fehlbuchungen wieder abgebucht werden. Überdies bestehen aufgrund der wirksamen Überweisungsaufträge, nach denen die Gutschriften dem Konto der Beklagten gutgeschrieben werden sollen, auch keine bereicherungsrechtlichen Ansprüchen der Klägerin an den einzelnen erlangten Gutschriften. Dies unterscheidet den vorliegenden Fall von den von der Klägerin angeführten Urteilen des OLG Frankfurt am Main (ZIP 1999, 1208) und OLG Düsseldorf (ZIP 2003, 1139).

II.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1 S. 1, 709 S. 2 ZPO.

Der Streitwert wird festgesetzt auf 101.507,26 EUR.

 

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