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Unfallersatztarife und Pauschaltarife – Hinweispflicht der Autovermieter?

Landgericht Freiburg

Az.: 1 O 131/03

Verkündet am 09.02.2004


In dem Rechtsstreit wegen Schadensersatzes hat die 1, Zivilkammer des Landgerichts Freiburg auf die mündliche Verhandlung vom 29. September2003 für Recht erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist für die Beklagte wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der klagende Haftpflichtversicherer macht gegen die beklagte Autovermietung aus abgetretenem Recht unfallgeschädigter Mietwagenkunden ihrer Versicherungsnehmer (5 Versicherungsnehmer) Schadensersatzansprüche geltend, weil die Beklagte an die Unfallgeschädigten nach einem Unfall Mietwagen zum sogenannten (höheren) Unfallersatztarif vermietet hätte, ohne auf die Möglichkeit günstigerer Pauschaltarife hinzuweisen.

Im Einzelnen handelt es sich um folgende, von der Beklagten nach dem sogenannten Unfallersatztarif abgerechnete Versicherungsfälle (unten 1 – 5): 1.

Nach einem am 1,7.2001 vom Versicherungsnehmer der Klägerin allein verursachten und verschuldeten Unfall, bei dem 2 andere Fahrzeuge beschädigt wurden, mietete der erste Geschädigte für 13 Tage einen Audi A4 Avant zum Preise von 2.940,60 DM und für drei Tage eine Ford Focus Turnier zum Preis von 678,60 DM an und die zweite Geschädigte für 17 Tage einen Audi A 2 zum Mietpreis von 5.225,80 DM an.

Die Klägerin behauptet, ihre Recherchen hätten ergeben, dass bei einer Anmietung bei der Beklagten zum „Pauschalpreis“ je Fahrzeug jeweils 1.672,- DM berechnet worden wären. Sie hat daher zunächst diesen Betrag bezahlt und, nachdem sie durch die Geschädigten jeweils vor dem Amtsgericht verklagt worden war, zugunsten des ersten Geschädigten weitere 874,40 DM und zugunsten der zweiten Geschädigten weitere 1,694,- DM, welche zusätzlichen Beträge sie im vorliegenden Fall von der Beklagten zurückverlangt.

Insgesamt hat die Klägerin damit, wie in den weiteren vier nachfolgenden Fällen schließlich dann auch, den Betrag des dreifachen Nutzungsausfalles nach der Tabelle Sanden/Danner erstattet.

2.

Nach einem am 29.9.2001 vom Versicherungsnehmer der Klägerin allein verursachten und verschuldeten Unfall mietete die Geschädigte für 6 Tage einen Fiat Punto zum Preis von 1.740,–DM an.

Die Klägerin behauptet, ihre Recherchen hätten ergeben, dass der gleiche Rat Punto bei Anmietung zum Normalpreistarif über die Beklagte in ihrer Eigenschaft als Hertz-Lizenznehmerin lediglich 774,- DM gekostet hätte. Sie hat daher zunächst diesen Betrag bezahlt und, nachdem sie von der Geschädigten vor dem Amtsgericht zu weiterer Leistung verklagt worden war, weitere 456,54 €, die sie mit vorliegender Klage ebenfalls geltend macht.

3.

Nach einem am 5.1.02 vom Versicherungsnehmer der Klägerin allein verursachten und verschuldeten Unfall mietete die geschädigte Firma Grundstücksgesellschaft mbH einen BMW 523 i für 10 Tage zum Preis von 2.772,40 € bei der Beklagten an.

Die Klägerin behauptet, dass bei Anmietung des Fahrzeugs zum Normalpreistarif lediglich netto 615,52 € angefallen wären und bei einer späteren Internetrecherche ein entsprechender Mercedes der A-Klasse für die Dauer von 10 Tagen sogar lediglich 570,12 € brutto gekostet hätte. Sie erstattete daher zunächst lediglich 615,52 € und, nachdem sie vor dem Amtsgericht von der Geschädigten verklagt worden war, weitere 1.737,92 €. Auch diesen Betrag macht sie mit vorliegender Klage geltend.

4.

Nach einem am 18.5.2002 vom Versicherungsnehmer der Klägerin allein verursachten und verschuldeten Unfall mietete die Geschädigte in der Zeit vom 21.5. bis 6.6.2002 drei Fahrzeuge (BMW 325 i Cabrio. 323 i Cabrio und 320 d) zum Mietpreis von insgesamt 3,970,-€ an.

Die Klägerin behauptet, sie habe den Pauschalpreistarif für diese drei Fahrzeuge recherchiert und mit netto rund 1.250,- € feststellen können. Nachdem sie von der geschädigten Firma vor dem Landgericht Freiburg verklagt worden war, leistete sie auf die Mietwagenkosten einen weiteren Betrag von 1.552,42 €, den sie mit vorliegender Klage ebenfalls geltend macht.

5.

Nach einem am 14.1.2003 vom Versicherungsnehmer der Klägerin allein verursachten und verschuldeten Unfall mietete der Geschädigte einen Audi A 2 für vier Tage zum Mietpreis von 676,- € netto an.

Die Klägerin behauptet, laut Preisauskunft der Firma Hertz habe dieses Fahrzeug oder ein vergleichbares bei der Anmietung zum Normalpreistarif netto lediglich 153,63 € gekostet. Diesen Betrag hat sie an den Geschädigten erstattet. Außerdem behauptet die Klägerin habe sich bei der Beklagten ausdrücklich nach Normaltarifen erkundigt, woraufhin ihm mitgeteilt worden sei, dass man den HDl schon kenne und mit dieser Versicherung unmittelbar abgerechnet würde. Auf ihn, kämen dabei auf gar keinen Fall irgendwelche Kosten zu.

6.

Die Klägerin, die sich in allen fünf Fällen mögliche (Schadensersatz)Ansprüche der Geschädigten gegen die Beklagte hat abtreten lassen, trägt vor, die Beklagte habe wegen der enormen, teilweise drei- bis vierfach erhöhten Preisunterschiede des „Pauschaltarifs“ zum „Unfallersatztarif“ die Geschädigten über diesen „gespaltenen Markt“ und damit die günstigeren Pauschaltarife aufklären müssen. Die Geschädigten hätten dann, nicht zuletzt ihrer Schadensminderungspflicht wegen, zu den günstigeren Tarifen angemietet bzw. anmieten müssen. Aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluß stünden ihnen daher Schadensersatzansprüche zu.

Die Klägerin behauptet weiter, diese enorme Preisdifferenz sei wirtschaftlich durch nichts zu rechtfertigen und darauf zurückzuführen, dass- entgegen normaler Marktbedingungen aufgrund Angebot und Nachfrage – im Unfallersatzgeschäft die Haftpflichtversicherer „die Zeche zu bezahlen hätten“ und man daher hier „eine zunehmende Entwicklung zu Mondpreisen feststellen“ könne. So gesehen handele es sich quasi um eine nachteilige Drittbelastung der Haftpflichtversicherer.

Außerdem seien wegen des drei- bis vierfach überhöhten Preisunterschiedes die verlangten Mietpreise wucherisch.

Hinzu komme, dass die Geschäfte der Mietwagenunternehmen weit über das hinausgingen, was man für gewöhnlich unter der gewerblichen Überlassung von Fahrzeugen vermute. Tatsächlich würden diese Unternehmen weitgehend das betreiben, was man als „Unfallservice“ bezeichnen könne und neben der Überlassung von Mietwagen vor

allen Dingen auch banktypische Finanzierungen beinhalte. So tue sich die Firma, eine Konkurrentin der Beklagten, dadurch hervor, dass sie für ihre unfallgeschädigten Kunden Reparaturkosten vorfinanziere. Diese Art der Vorfinanzierung stelle aber ein dauernder und ernsthafter Verstoß gegen die Vorschriften des Kreditwesengesetzes dar, seien nach dem Kreditwesengesetz genehmigungspflichtig und ein Verstoß dagegen strafbar nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 KWG. Erfahrungsgemäß seien die Geschäftsabläufe bei allen Mietwagenunternehmen mehr oder minder identisch, weshalb vorliegend davon auszugehen sei, dass auch die Beklagte entsprechende Vorfinanzierungen tätige.

Ausdrücklich erklärt die Klägerin zur Klage, dass sie diese Praxis nicht länger hinnehmen wolle, weshalb sie sich in den vorliegenden Regulierungsfällen die möglichen Schadensersatzansprüche der unfallgeschädigten Mietwagenkunden gegen die Beklagte habe abtreten lassen und nunmehr mit vorliegender Klage geltend mache.

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Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 5.555,45 € nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte, die im Autovermietungsgeschäft auch Lizenznehmerin der bundesweit tätigen Firma Hertz ist, trägt vor, zu den von der Klägerin behaupteten günstigeren „Pauschaltarifen“ hätten die jeweiligen Geschädigten die Fahrzeuge bei ihr gar nicht anmieten können, Sie verweist darauf, dass die in Deutschland führenden Autovermieterfirmen (u.a. Sixt, Hertz, Eurocar) ebenfalls nach Unfallersatztarifen und anderen Tarifen („Pauschaltarif, „Normaltarif“) unterscheiden und auch insoweit die Unfallersatztarife deutliche höher lägen. Dieser Unterscheidung nach Unfallersatztarifen und „Pauschaltarifen/Normaltarifen“ lägen durchaus nachvollziehbare wirtschaftliche und kalkulatorische Gründe zugrunde. Der Unfallersatztarif-Markt unterscheide sich nämlich in besonderer Weise vom „normalen Autovermietermarkt“: Diese Fahrzeuge müss-ten nach einem Unfall ad hoc und sofort verfügbar sein, die genaue Dauer der Vermietung (die sich nach der Reparaturdauer der verunfallten Fahrzeuge bzw. Dauer der Ersatzbeschaffung bei Totalschäden richte) sei im Voraus gar nicht abzusehen und eine Vorkasse durch die Geschädigten nach dem Unfall scheide grundsätzlich auch aus. Dem gegenüber sei der Pauschaltarif günstiger zu kalkulieren, weil hier grundsätzlich eine Vorabbestellung erforderlich, die Mietdauer regelmäßig vorab genau zeitlich feststehe und zudem Vorkasse (in der Regel mittels Kreditkarte) geleistet werde.

Schließlich gebe es auch weitere Tarifgestaltungen, nämlich teils teurere als den Unfallersatztarif (nämlich den sogenannten „Bartarif“), aber auch günstigere (als den Pauschaltarif), nämlich Sommertarife. Wochenendtarife bzw. andere Sondertarife.

Die Beklagte verweist darauf, dass die Klägerin insoweit „mit gespaltener Zunge“ spreche, als sie durchaus Unfallersatztarife akzeptiere und danach abrechne, die höher als diejenigen der Beklagten seien. Dies habe ihre Recherche bei verschiedenen Vermieterfirmen ergeben. Die Klägerin bezwecke mit ihrer Klage daher, einen konkurrierenden Autovermieter, der ihr nicht genehm sei, weil sie an dessen wirtschaftlichem Erfolg nicht partizipiere, aus dem Geschäft zu drängen, um nur mit den Autovermietern zusammenzuarbeiten, an deren Erfolg sie partizipiere. Nicht die Beklagte nutze daher einen „gestörten Markt“ aus, vielmehr versuche die Klägerin ihre Stellung zu ihren eigenen Gunsten zu nutzen.

Zu den weiteren Feststellungen des Gerichts wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Das Gericht hat im Termin vom 29.9.2003 die vorgelegten Urkunden in Augenschein genommen und die Vertreterin der Beklagten dazu angehört. Hinsichtlich der von der Klägerin zu den einzelnen Schadensfällen vorgelegten Unterlagen ergibt sich danach folgendes:

Die von der Klägerin vorgelegte günstigere Buchungsmöglichkeit (K7, Fall 3.) bestand so bei der Beklagten nicht. Die direkt bei der Firma Hertz vergleichsweise eingeholten Buchungsangaben konnten bei der Beklagten nicht per internet erhalten werden. Zudem liegt diesem Vergleichsangebot ein günstiger Wochentarif zugrunde, den die Beklagte auch nicht anbietet Schließlich liegt diesem günstigeren Vergleichsangebot auch ein bereits bei Anmietung angegebener fester Rückgabetag zugrunde, wie auch Bezahlung im Voraus.

b.

Gleiches gilt für den Fall oben 4.

3.

Den Daten gemäß Vergleichsangebot im Fall oben 1. liegen spezielle Sommertarife zugrunde. Auch hier wurde die Mietzeit im Voraus klargemacht und auch im Voraus sowohl bezahlt als auch das Fahrzeug verfügbar gehalten. Diesem Angebot liegen sogar auf 2.500 km limitierte pauschale Kilometerangebote zugrunde.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet

Den jeweils Geschädigten stehen Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte wegen Verschuldens bei Vertragsschluß (andere Anspruchsgrundlagen scheiden ersichtlich aus und sind auch nicht vorgetragen) nicht zu.

Insbesondere war die Beklagte von Rechts wegen nicht verpflichtet, von sich aus auf günstigere Tarife hinzuweisen.

1.

Rechtlicher Ausgangspunkt möglicher Anspruchsgründe ist nach Auffassung des Gerichts zweierlei:

Einmal die Sicht des Geschädigten: Insoweit gehören nach der Rechtssprechung des BGH die Kosten eines Mietwagens grundsätzlich zu dem nach § 249 S. 2 BGB a.F. zu ersetzenden Herstellungsaufwand. Dabei sind als „erforderlich“ diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde. Der Rechtsgedanke des § 254 Abs, 1 BGB. der auch im Rahmen des § 249 S. 2 BGB a.F. heranzuziehen ist, verlangt von ihm, zwischen mehreren Möglichkeiten der Schadensbehebung im Rahmen des zumutbaren die wirtschaftlichers zu wählen. Bei längerer Mietdauer zwingt ihn das dazu, sich vor Anmietung des erstbesten Ersatzfahrzeugs über die Preissituation auf dem Mietwagenmarkt zu Informieren. Hierbei ist er allerdings nicht zu einer Marktforschung verpflichtet, sondern kann sich damit begnügen, ein oder zwei Konkurrenzangebote einzuholen (vergl. hierzu Landgericht Freiburg. Urteil vom 11-3.1997, NJW-RR1997, 1069).

Bei diesem rechtlichen Ausgangspunkt stellt sich die Frage, ob ein Geschädigter diese Erkundigungspflicht nur auf dem Unfallersatzwagenmarkt hat oder ob ihn darüber hinaus die Pflicht trifft, den Unfallersatztarif mit anderen, günstigeren Tarifen zu vergleichen bzw. sich nach Letzteren zu erkundigen.

Aus Sicht der Autovermieter: Es ist anerkannt, dass sich für jede vertragsschließende Partei grundsätzlich in gewissem Umfang gegenüber dem Vertragspartner Nebenpflichten ergeben. Diese konkretisieren sich bei einem gewerbsmäßigen Autovermieter dahin, den potentiellen Kunden, der ihn wegen Beschädigung des eigenen Fahrzeugs infolge Eigen- oder Fremdverschuldens wegen der Anmietung eines Fahrzeugs aufsucht, zu befragen, welche Art von Vertrag er bei dem anzumietenden Fahrzeug wünscht.

Bei diesem rechtlichen Ausgangspunkt ist erheblich, ob eine Aufklärungspflicht der Vermieterfirma dahin besteht, auf günstigere andere Tarife (Normaltarif, Pauschaltarif oder gar andere besondere Tarife) hinzuweisen.

a)

Bei der Beantwortung dieser Frage kann die „Rechtswirklichkeit“ nicht außer Betracht

bleiben:

In der Bundesrepublik Deutschland existieren im Mietwagengewerbe unterschiedliche Preis- und Tarifgestaltungen. Insbesondere ist eine Unterscheidung nach Pauschaltarifen, Normaltarifen, Bartarifen, Standardtarifen, Sondertarifen, Wochenendtarifen. Sommertarifen ebenso anzutreffen, wie auch eine besondere Ausgestaltung des sogenannten Unfallersatztarifes bundesweit bei allen 10 bis 12 marktführenden Vermieterfirmen seit Jahrzehnten üblich ist. Ein Vorpreschen einzelner Haftpflichtversicherer gegen den Unfallersatztarif auf der Grundlage der Empfehlungen des HUK-Verbandes vom 1.11.1992 und die auf der gleichen Grundlagenermittlung beruhenden (erhöhten) Empfehlungen vom 15.4.1993 ist vom Bundeskartellamt mit Beschlussfassung vom 22.6.1993 für unzulässig erklärt worden (WUW1994, 75 ff.).

b)

Diese unterschiedlichen Tarifgestaltungen werden auch in der Rechtspraxis grundsätzlich hingenommen. Nicht nur das Landgericht Freiburg (Urteil vom 11.3.1997, NJW-RR 97,1069) geht von dieser unterschiedlichen Gestaltungsmöglichkeit aus, sondern auch andere Gerichte (Amtsgericht Mannheim. Urteil vom 22.2.02, Az: 10 C 171/01; Landgericht Aachen, Urteil vom 19.7.02, DAR 03, 71 ff.; Landgericht Gera, Urteil vom 10.2.02 SP 03, 62 ff.; OLG München, Urteil vom 17.12,02, NZV 03, 141 ff.). Auch der Bundesgerichtshof geht ersichtlich von diesem „gespaltenen Markt“ aus, indem er in seinem primär das RBerG betreffenden, aber auch den Unfallersatztarif zum Gegenstand gehabten Urteil vom 18.3.03 (Az; VI ZR 151/02) zu dem vorliegenden Rechtsproblem der Aufklärungspflicht nichts ausführt.

Gleichermaßen die einschlägige Literatur (Dr. Roland Rixecker NZV 1991, 369 – 40S; Dr. Torsten Korber NZV 2000, 68 – 77).

c)

Bietet die Beklagte nach Unfällen Mietwagen grundsätzlich nur zu den Bedingungen ihrer Unfallersatztarife an und liegen für die Gestaltung unterschiedlicher Tarife, auch des Unfallersatztarifes, nachvollziehbare wirtschaftliche, kalkulatorische und kaufmännische Gründe vor, so ist eine generelle Aufklärungspflicht über günstigere andere Tarife zu verneinen. Dies schon deshalb, weil solche im Unfallersatzgeschäft nicht angeboten werden, weil eben grundsätzlich das Ende der Mietdauer nach Unfällen nicht feststeht, eine Vorkasse kaum in Betracht kommt und die nach einem Unfall angemieteten Fahrzeuge in der Regel sofort zur Verfügung stehen müssen.

Es kommt hinzu, dass die verschiedenen Tarife auf dem Mietwagensektor zweifellos zu einer Mischkalkulation auf Seiten der Vermieter führen und die günstigen anderen Tarife teilweise nur deshalb möglich sind, weil sich im Unfallersatzgeschäft mehr verdienen lässt So gesehen kann sich die Klägerin dann auch nicht auf die günstigen anderen Tarife berufen, die bei Wegfall des Unfallersatztarifes dann nicht mehr angeboten bzw. möglich wären. Überdies – und dies nur am Rande – liegen den Beitragsgestaltungen der Klägerin zweifellos auch die hohen Unfallersatzaufwendungen für ihre Versicherungsnehmer zugrunde, so dass diese im Endeffekt „den Preis bezahlen“ und die Klägerin versicherungsmathematisch gehalten wäre, die von ihr angestrebten Einsparungen im Unfallersatzbereich per Beitragsreduzierung an ihre Versicherungsnehmer weiter zu geben.

Ob in Ausnahmesituationen und besonders gelagerten Einzelfällen eine Aufklärungspflicht über andere günstigere Tarife nach einem Unfall angenommen werden kann (eine solche ist in der Rechtsprechung z.B. angenommen worden bei überlanger Mietdauer; oderz. B. bei Kenntnis einer Vermieterfirma über Erstattungsprobleme durch bestimmte Haftpflichtversicherer, oder z.B. bei ausdrücklich erklärten Wünschen bzw. Verlangen von Geschädigten und ähnliches), konnte vorliegend dahinstehen:

aa)

Der Hinweis der Klägerin auf die bestehende Bonität der Geschädigten in den vorliegenden Abrechnungsfallen, insbesondere der betroffenen Firmen (Fälle 3. u. 4,), lässt die für den Unfallersatztarif zulässigen Erwägungen (insbesondere sofortige Verfügbarkeit der Fahrzeuge und offenes Ende der Mietdauer, aber auch eine fehlende Vorkasse) nicht entfallen.

bb)

Der Vortrag der Klägerin im Fall (oben 5.), dieser Geschädigte habe sich ausdrücklich nach den Normaltarifen erkundigt, ist durch die vorgelegten Urkunden entscheidend relativiert worden. Der Hinweis der Beklagtenseite bei Abschluß des zugrundeliegenden Mietvertrages, dass den Geschädigten keine Kosten treffen, trifft tatsächlich zu.

Überdies ergibt sich aus dem Vortrag der Klägerin zu diesem Fall nicht, dass die Klägerin an den Beklagten mehr als den Normaltarif erstattet hat, so dass mangels weitergehenden Schadens in diesem Fall ein Schadensersatzanspruch nicht gegeben ist.

2.

In allen vorliegenden Erstattungsfällen hat die Klägerin keinesfalls mehr als den dreifachen Satz der Tabelle Sanden/Danner bezahlt, welcher nach ständiger Rechtsspre-chung des Landgerichts Freiburg grundsätzlich zulässig ist. Von daher dürfte, soweit es die streitige Frage einer Aufklärungspflicht über günstigere Tarife angeht, ein Schadensersatzanspruch auch deswegen fraglich sein, weil eine etwaige Verletzung lediglich dazu führen würde, dass nur ein Anspruch auf Mietwagenkosten in Höhe dieses Satzes nach ständiger Rechtssprechung des Landgerichts Freiburg bestünde (so auch das Landgericht Freiburg mit Urteil vom 4,12.2003. 3 S 40/03).

3.

Eine wucherische Preisgestaltung und damit eine Nichtigkeit des zugrundeliegenden Mietverträge liegt ebenfalls nicht vor. Bei den angeführten Tarifen und deren Vergleichbarkeit handelt es sich nämlich um unterschiedliche, nicht miteinander zu vergleichende Marktsegmente.

4.

Auch eine Unwirksamkeit der Mietverträge wegen des behaupteten Verstoßes gegen das Kredftwesengesetz liegt nicht vor. Irgendwelche Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte in unzulässiger Weise die Reparaturkosten der Geschädigten vorfinanziert hätte, sind nicht ersichtlich; aus dem Vortrag der Klägerin ergibt sich zweifelsfrei, dass die dahingehenden Behauptungen auf bloßen Vermutungen vor dem Hintergrund eines anderen Rechtsstreites und damit „ins Blaue hinein“ aufgestellt wurden; diese Behauptungen sind schließlich auch völlig unsubstantiiert und hängen in der Luft (welcher Geschädigte ? Welche Kosten ? Umstände möglicher Erstattung ? und ähnliches).

5.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Ziff. 11, 711 ZPO.

 

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