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Verkehrssicherungspflicht – umgefallener Straßenständer neben dem Fußweg

OLG Jena, Az.: 1 U 681/15, Urteil vom 31.03.2016

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 13.08.2015, Az. 8 O 1483/14, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Erfurt ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung seitens der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Verkehrssicherungspflicht - umgefallener Straßenständer neben dem Fußweg
Symbolfoto: Von DutchMen /Shutterstock.com

Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadensersatz aus einem Sturzgeschehen am 23. Juli 2012 in W. auf dem Fußweg der C-Allee vor A’s Café.

Der Kläger fuhr am 23. Juli 2012 gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinem Enkel zu einem geplant einwöchigen Urlaub nach W… Am selben Tag starteten sie gegen 15 Uhr von ihrer Unterkunft in W… zu einer Stadterkundung und liefen dabei zu Fuß über den oben benannten Fußweg. Dieser verläuft an dieser Stelle aus Richtung Bahnhof kommend in Richtung Stadtzentrum leicht abschüssig. Er ist mittig mit quadratischen Platten belegt, die schräg zur Laufrichtung verlegt sind. Zwischen dem mittigen Laufweg des Bürgersteigs und der Straße wachsen in regelmäßigen Abständen Bäume. Neben dem Fußweg, an einem Blumenkübel oder Pinguin vor dem benannten Café war eine etwa 1m mal 50 – 60cm große Werbetafel angelehnt. Auf der Vorderseite war sie schwarz mit Beschriftung, die Rückseite war von bläulich-grauer oder schwarzer Farbe. Sie hatte einen entweder schwarzen oder roten leicht vorstehenden Rand. Wegen der weiteren Einzelheiten des Aussehens von Bürgersteig und Werbetafel wird Bezug genommen auf die zu den Akten gereichten Lichtbilder in Kopie, Blatt 110 ff. und Original, Blatt 122 der Akte. Diese Tafel war aufgrund nicht bekannter Ursachen umgestürzt und lag auf dem Fußweg. Hierdurch will der Kläger zu Fall gekommen sein und sich verletzt zu haben.

Der Kläger erlitt am 23. Juli 2012 eine Patellaquerfraktur am rechten Knie. Infolge der schmerzhaften Verletzung und der folgenden Bewegungsbeeinträchtigung wurde der Urlaub am nächsten Tag abgebrochen. Es folgte eine zehnwöchige Nachbehandlung. Eine durch die Haftpflichtversicherung der Beklagten veranlasste fachärztliche Begutachtung im Unfallkrankenhaus B… erbrachte im Januar 2014 folgende Diagnose:

– eine radiologisch in regelhafter Stellung vollständig knöchern konsolidierte Patellafraktur rechts,

der durch MRT geführte Nachweis einer femoropatellaren Arthrose rechts,

– eine ausgeprägte schmerzhafte Bewegungseinschränkung des rechten Kniegelenks bei Beugung im Vergleich zur Gegenseite,

– eine messbare Minderung der Muskel- und Weichteilbemantelung der rechten unteren Extremitäten im Vergleich zur Gegenseite, sowie

– Restbeschwerden; Schmerzen im Knie bei Beugeversuchen sowie knackende Geräusche; eine schmerzhafte Schädigung der linken Hüfte durch ständiges Humpeln; Behinderungen aufgrund der Nutzung der Krücken; Behinderungen beim Treppensteigen (vor allem abwärts); Behinderungen und Einschränkungen für Rennen, Joggen, Radfahren, längeres Gehen; Einschränkungen bei Konzerten, Theater etc., Flugreisen und Autofahrten, da Sitzen ohne Ausstrecken des Beines sehr schmerzhaft ist.

Der Kläger war in seiner Erwerbsfähigkeit gemindert vom 23. Juli 2012 bis 3. September 2012 um 100 %, vom 4. September 2012 bis 18. September 2012 um 60 % und ab dem 19. September 2012 dauerhaft um 20 %. Im Zusammenhang mit der medizinischen Behandlung sind dem Kläger Kosten in Höhe von 118,23 € entstanden.

Nachdem der Kläger die Beklagte aufgefordert hatte, ihre Eintrittspflicht für die ihm entstandenen Schäden und Verletzungen zu erklären, meldete sich deren Haftpflichtversicherer. Dieser zahlte im Dezember 2012 ohne Anerkennung einer Rechtsverpflichtung und ohne präjudizierende Wirkung eine Vorschusszahlung in Höhe von 2.000,00 € zur freien Verrechnung. Die Zahlung verrechnete der Kläger auf die 118,23 € sowie auf einen von ihm behaupteten Verdienstausfall in Höhe von 1.200,00 $ = 972,00 € und das von ihm als angemessen erachtete und begehrte Schmerzensgeld in Höhe von 25.000,00 €. Weitere Angebote des Haftpflichtversicherers zur vorgerichtlichen Streitbeilegung lehnte der Kläger als nicht ausreichend ab.

Mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 24. September 2014 forderte der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 30. Oktober 2014 zur Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz und zur Anerkennung der Einstandspflicht für Zukunftsschäden auf. Der Haftpflichtversicherer der Beklagten verwies den Kläger unter dem 26. September 2014 ohne weitere Zahlung auf den Rechtsweg. Vorgerichtlich sind dem Kläger nicht anrechenbare Gebühren seiner Prozessbevollmächtigten in Höhe von 1.383,26 € entstanden.

Der Kläger hat erstinstanzlich behauptet, er sei auf bzw. mit dem umgefallenen Werbeschild ausgerutscht und gestürzt und auf sein rechtes Knie gefallen, was zu der Patellaquerfraktur geführt habe. Die umgefallene Werbetafel sei aufgrund ihrer grauen Farbe, aufgrund des fast gleichfarbigen Untergrundes und der unregelmäßig großen Pflasterplatten nicht zu sehen gewesen. Die Tafel sei schwarz umrandet gewesen. Darüber hinaus sei die Sicht durch den unregelmäßigen Schatten der Bäume und die niedergehende Sonne noch verschlechtert worden. Er habe vor dem Unfall aus Forschungs- und Vortragsarbeit in den Jahren 2004 bis 2012 durchschnittlich etwa 2.500,00 € nach Berücksichtigung der Kosten verdient. Er habe neben den unstreitigen Schadenspositionen mithin monatlich ca. 200,00 € verloren, da er die Vortragsreisen nicht wieder habe aufnehmen können. Dies als Privatdozent mindestens bis zum 75. Lebensjahr. 1.200 $ habe er infolge der erforderlichen Absage einer Konferenz vom 16.-18. August 2012 nicht erhalten.

Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6. Oktober 2014 zu zahlen.

Die Beklagte zu verurteilen, an ihn eine monatliche Geldrente i.H.v. 200,00 € seit dem 1. Januar 2013, vierteljährlich im Voraus zum 1. Februar, 1. Mai, 1. August, 1. November, eines jeden Jahres bis zum 31. Januar 2024 zu zahlen.

Festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm sämtliche materiellen Schäden aus dem Unfall vom 23. Juli 2012 vor dem Café/Restaurant der Beklagten A… zu bezahlen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.

Die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 1.383,26 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22. August 2014 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat den Unfallhergang mit Nichtwissen bestritten und ausgeführt, die Werbetafel sei beidseitig schwarz gewesen und habe einen roten Rand aufgewiesen. Sie sei problemlos erkennbar gewesen, selbst wenn keine rote Umrandung vorgelegen haben sollte. Daher scheide eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagte aus.

Das Landgericht hat die Parteien informatorisch zum Sturzgeschehen angehört sowie zur Frage der Erkennbarkeit der umgestürzten Werbetafel und zu diesen Punkten Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeuginnen G…, W… und R… Wegen des Ergebnisses dieser Anhörung und Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme vom 18. Juni 2015, Blatt 115 ff. der Gerichtsakte.

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht die Klage als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schmerzensgeld oder Schadenersatz aufgrund verletzter Verkehrssicherungspflichten i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB habe. Ein Ersatzanspruch sei schon dem Grunde nach nicht gegeben, da keine Verkehrssicherungspflichtverletzung festgestellt werden könne. Nach dem Ergebnis der Anhörung und der Beweisaufnahme sei nicht erkennbar, dass zum Unfallzeitpunkt eine über das normale hinausgehende Sichtbehinderung bestand. Es sei heller Nachmittag mit sonnigem Wetter gewesen. Die Werbetafel unterscheide sich nach ihrer Größe und Form deutlich von dem Belag des Gehwegs und zwar unabhängig davon, ob ihre Rückseite grau oder Schwarz oder wie auf der Fotografie grau-blau und ihre Umrandung schwarz oder rot ist. Zudem sei sie durch ihren Rand dicker und stehe damit höhenmäßig über dem Weguntergrund hervor, falle damit also noch mehr auf. Unter Berücksichtigung dieser Umstände könne nicht festgestellt werden, dass sich ein sorgfältiger Fußgänger nicht rechtzeitig hätte auf sie einstellen und an ihr vorbei gehen oder über die hinweg hätte steigen können. Sie sei zur Überzeugung des Gerichts bei der gebotenen Sorgfalt auch bei flüchtiger Obacht auf den vor dem Fußgänger liegenden Weg erkennbar gewesen. Auch der Vortrag der Blendung infolge entgegenstehenden Sonne und Schattenwurf durch die Bäume ändere an dieser Beurteilung nichts. Unterstellt, eine solche Blendung hätte vorgelegen, hätte dies zu einer größeren Obacht durch den Fußgänger führen müssen, da er nicht blind am Verkehr teilnehmen dürfe. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Umgebung der Unfallstelle. Die Unfallstelle sei der erkennenden Richterin bekannt. An ihr befänden sich – auch aus touristischer Sicht – keine Besonderheiten, die zu einer höheren Ablenkung der Fußgänger führen würden und damit einhergehend zu einer anderen Beurteilung der Gefahrenlage. Es sind weder Schaufenster noch Sehenswürdigkeiten in der Nähe, die vorhersehbar zur Ablenkung führen würden. Aufgrund dieser zur Überzeugung des Gerichts gegebenen Erkennbarkeit auch bei flüchtiger Obacht sei die Beklagte nicht verpflichtet gewesen, die Werbetafel gegen Umfallen, z.B. durch Anbinden oder ähnliches, zu sichern. Dass es dennoch zu einem Sturz kam sei daher kein vorwerfbares Unrecht, sondern ein Unglücksfall, dessen Folgen von dem Geschädigten selbst zu tragen seien. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der seitens der Haftpflichtversicherung geleisteten Vorschusszahlung und den folgenden Vergleichsverhandlungen. Beides sei ausdrücklich ohne Anerkenntnis von Rechtspflichten zur Meidung eines Rechtsstreits erfolgt.

Dagegen wendet sich der Kläger mit der Berufung. Er meint, das Landgericht sei unzutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagte nicht verpflichtet gewesen sei, die Werbetafel gegen Umfallen z.B. durch Anbinden o.ä. zu sichern. Unzutreffend sei, dass das Landgericht nicht von einer zum Unfallzeitpunkt über das Normale hinausgehenden Sichtbehinderung ausgegangen sei, sondern eine solche nur unterstellt habe. Es verstoße gegen Denkgesetze, wenn das Landgericht daraus folgere, dass der Kläger bei unterstellter Blendung mehr Obacht hätte walten lassen müssen, „da er nicht blind am Verkehr teilnehmen darf“. Dem Kläger sei es selbst bei Einhalten der gebotenen Vorsicht eines Fußgängers u.a. wegen der Blendung nicht möglich gewesen, das „auf dem Bauch“ liegende Schild zu erkennen, das sich ohnehin kaum von der Pflasterung abgehoben habe, zumal die Bäume unregelmäßige Schatten auf sie geworfen hätten. Da hätte auch durch die beantragte Beweisaufnahme belegt werden können. Das Landgericht habe zudem verfahrensfehlerhaft und überraschend die Entscheidung auf eigene Kenntnisse von der Unfallstelle und Umgebung und eigene subjektive Wertungen bzgl. der Ablenkungsmöglichkeit gestützt. Schließlich habe das Landgericht unzulässigerweise die Verkehrssicherungspflichten mit dem Mitverschulden vermengt. Verkehrssicherungspflichten hätten hier für die Beklagte als Gastwirt sogar gesteigert aus dem Betrieb des Cafés einschließlich der Lockfunktion und der Beschaffenheit der Werbetafel heraus bestanden. Dass das angelehnte Schild eine Gefahr hervorrufen könne, zeige der hiesige Fall. Dabei sei unerheblich, ob dieses in den Eingangsbereich des Cafés gefallen sei oder – wie hier – auf den Fußweg. Der Kläger habe nicht damit rechnen müssen, dass auf einem Fußweg plötzlich und unvermittelt so glatte Flächen bestehen, dass man darauf ausrutschen kann. Die Beklagte habe damit rechnen müssen, dass Gäste auf ein umgefallenes Werbeschild treten und darauf oder mit ihm ausrutschen. Ob der Kläger die Tafel leicht habe sehen können, sei angesichts der gesteigerten Sorgfaltspflichten der Beklagten unerheblich. Ein Mitverschulden müsse sich der Kläger nicht anrechnen lassen.

Der Kläger beantragt, das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 13. August 2015 abzuändern und wie erstinstanzlich beantragt zu erkennen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das Urteil des Landgerichts und vertieft ihre erstinstanzlichen Ausführungen.

Bzgl. der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17. März 2016 verwiesen.

II.

Die zulässige Berufung (§ 511 ZPO) ist unbegründet.

Das Landgericht hat zu Recht einen Schadenersatzanspruch des Klägers verneint, da es im Ergebnis zutreffend festgestellt hat, dass die Beklagte keine Verkehrssicherungspflicht verletzt hat.

1. Eine Verkehrssicherungspflichtverletzung bzgl. des liegenden Schildes liegt nicht vor und wird klägerseits auch nicht behauptet. Insoweit ist weder dargetan noch ersichtlich, dass die Beklagte von dem umgefallenen Schild Kenntnis hatte oder haben musste.

2. Verkehrssicherungspflichten hat die Beklagte auch nicht bzgl. des nur angelehnten Werbeschilds verletzt.

Eine allgemeine Pflicht, Werbeschilder vor Gaststätten besonders zu sichern, ergibt sich weder aus speziellen Rechtsvorschriften noch aus der einen Gastwirt treffenden allgemeinen Verkehrssicherungspflicht, insbesondere bzgl. der Schaffung einer Gefahrenlage.

a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist derjenige, der eine Gefahrenlage – gleich welcher Art – schafft, grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren, wobei verkehrssicherungspflichtig auch derjenige ist, der in seinem Verantwortungsbereich eine eingetretene Gefahrenlage andauern lässt (BGH, Urteil vom 2. Oktober 2012 – VI ZR 311/11 – juris m.w.N; BGH, Urteil vom 6. Februar 2007 – VI ZR 274/05 – juris). Weiter hat der Bundesgerichtshof ausgesprochen, dass nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden kann. Ein allgemeines Verbot, andere nicht zu gefährden, wäre utopisch. Eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, ist im praktischen Leben nicht erreichbar. Haftungsbegründend wird eine Gefahr daher erst dann, wenn sich für ein sachkundiges Urteil die nahe liegende Möglichkeit ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden. Deshalb muss nicht für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden. Es sind vielmehr nur die Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Schädigung anderer tunlichst abzuwenden. Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt ist genügt, wenn im Ergebnis derjenige Sicherheitsgrad erreicht ist, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält. Daher reicht es anerkanntermaßen aus, diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren, und die den Umständen nach zuzumuten sind (BGH, a.a.O.). Kommt es in Fällen, in denen hiernach keine Schutzmaßnahmen getroffen werden mussten, weil eine Gefährdung anderer zwar nicht völlig ausgeschlossen, aber nur unter besonders eigenartigen und entfernter liegenden Umständen zu befürchten war, ausnahmsweise doch einmal zu einem Schaden, so muss der Geschädigte – so hart dies im Einzelfall sein mag – den Schaden selbst tragen (BGH, a.a.O.).

b) Gemessen daran vermag der Senat vorliegend keine Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht zu erkennen.

Zwar ist nicht auszuschließen, dass umgefallene Werbetafeln objektiv eine Gefahrenquelle sein können. Für ein sachkundiges Urteil ergibt sich unter Berücksichtigung der konkreten Umstände vorausschauend allerdings schon nicht die nahe liegende Möglichkeit, dass – abgesehen von starkem Wind – ein Werbetafel umfällt. Das zeigt die Lebenserfahrung. Wind scheidet hier als Ursache aus, denn derartiges wird vom Kläger nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich.

Trotz des geringen Risikos des Umfallens einer Werbetafel kann sich im Einzelfall eine Pflicht zur Sicherung einer solchen ergeben, wenn im Falle des Umfallens besonders schwere Schäden drohen oder ein Schadenseintritt dann in hohem Maße wahrscheinlich ist.

Der Eintritt besonders schwerer Schäden kommt namentlich dann in Betracht, wenn aufgrund der Eigenart der Tafel (Gewicht, Größe, Scharfkantigkeit etc.) besondere Gefahren aus dem Vorgang des Umfallens als solchem drohen, insbesondere, dass Menschen getroffen und verletzt werden. Das ist hier angesichts der Größe der Werbetafel von 1m mal 50-60cm für ein sachkundiges Urteil vorausschauend allerdings nicht naheliegend. Zudem hat sich ein derartiges besonderes Risiko hier nicht verwirklicht, denn der Kläger ist nicht von der umfallenden Werbetafel getroffen worden.

Dagegen ist die Gefahr, dass eine in der Gastronomie ´übliche` transportable Werbetafel mit den hier gegebenen Maßen ohne Einwirkung von Wind umstürzt und durch die dann am Boden liegende Tafel Fußgänger zu Schaden kommen – gar durch Ausrutschen, wie vom Kläger behauptet – in der Regel sehr gering. Im Regelfall muss daher weder Vorsorge durch besondere Sicherungsmaßnahmen getroffen noch der Aufstellort bzgl. eines Umfallens der Werbetafel besonders kontrolliert werden.

Etwas anderes kann sich aus etwaigen Besonderheiten des Aufstellortes ergeben. So kann für ein sachkundiges Urteil vorausschauend die Wahrscheinlichkeit der Verletzung von Passanten dort deutlich erhöht sein, wo ein extrem hohes Verkehrsaufkommen herrscht, wie häufig auf Bahnhöfen, in Einkaufszentren, auf Haupteinkaufsstraßen in Fußgängerzonen, bei Massenveranstaltungen o.Ä. Dasselbe kann gelten, wenn Fußgänger in dem Bereich der Werbetafel in besonderem Maße abgelenkt sind, so dass dem Gehweg und etwaigen dort befindlichen Hindernissen verminderte Aufmerksamkeit zuteil wird. Das kommt in der Nähe touristischer Sehenswürdigkeiten oder ähnlicher, die Aufmerksamkeit stark bindender Orte oder bei ortsbedingt extrem starker Sichtbehinderung in Betracht. Für all dies hat der Kläger nichts Greifbares vorgetragen, ergibt sich nichts aus der Akte und ist nichts allgemeinkundig oder gerichtsbekannt. Allein der behauptete Umstand, dass der Kläger in Richtung der angeblich blendenden und schattenwerfenden Sonne auf einem von Bäumen flankierten befestigten Fußgängerweg unterwegs war, wo er der umgebenden Architektur besondere Aufmerksamkeit geschenkt haben will, rechtfertigt nicht die Annahme eines Ausnahmefalles in der Weise, dass angrenzende Gastronomiebetriebe allein deshalb ihre Werbetafeln besonders zu sichern hätten.

Die Beklagte hatte auch keine zu besonderer Sorgfalt verpflichtenden Sonderkenntnisse. Nach unbestrittenem Sachvortrag der Beklagten in der mündlichen Verhandlung am 18. Juni 2015 war vor dem Sturz des Klägers nie etwas mit den Schildern oder infolge umgefallener Schilder passiert.

Aus dem vom Kläger u.a. angeführten Urteil des OLG Hamm vom 13. August 1999 (9 U 39/99 – juris) folgt nichts anderes. Im dort entschiedenen Rechtsstreit war ein Verkehrsschild infolge fehlender Standsicherheit umgefallen und beschädigte einen vorbeifahrenden Pkw. Diese Konstellation ist mit der hier vorliegenden nicht ansatzweise vergleichbar.

Der behauptete Sturz des Klägers war – wie auch die Unfallschilderung des Klägers selbst zeigt – nur unter sehr entfernt liegenden Umständen zu befürchten, die ihn als tragischen Unfall erscheinen lassen und keine besonderen Sicherungsmaßnahmen erfordern.

2. Eine Haftung des Beklagten aus § 823 II BGB, 229 StGB kommt aus Vorstehendem ebenfalls nicht in Betracht. Weitere Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

4. Die Revision war nicht zuzulassen. Zulassungsgründe im Sinne des § 543 Abs. 2 ZPO sind weder dargetan noch ersichtlich.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 37.490,23 € festgesetzt.

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