LG Hamburg – Az.: 306 O 504/10 – Urteil vom 08.06.2012
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin macht gegen die Beklagte Ansprüche aus einem Verkehrsunfall 27. Oktober 2009 auf der Straße B. in H. geltend. Die Versicherungsnehmerin der Beklagten, W., fuhr auf das von der Klägerin gefahrene Fahrzeug auf. Die Haftung der Beklagten ist dem Grunde nach unstreitig. Der Fahrzeugschaden ist von der Beklagten reguliert worden. Die Parteien streiten um die Frage, ob die Klägerin bei dem Unfall verletzt wurde.
Die Klägerin trägt vor, sie habe bei dem Unfall eine Halswirbelsäulendistorsion erlitten. Sie sei deshalb vom 27. Oktober bis 20. November 2009 arbeitsunfähig gewesen. Die Klägerin verlangt deshalb Schmerzensgeld in der Größenordnung von mindestens 1.000,– €, Ersatz von Verdienstausfallschäden sowie der Kosten für eine Haushaltshilfe, die Feststellung der Eintrittspflicht der Beklagten für künftige verletzungsbedingte Schäden sowie Ersatz der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten.
Die Klägerin beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an sie, die Klägerin, aus dem Unfallgeschehen vom 27. Oktober 2009 eine Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23. Dezember 2010 zu zahlen.
2. Die Beklagte zu verurteilen, an sie, die Klägerin, 1.482,– € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23. Dezember 2010 zu zahlen.
3. die Beklagte zu verurteilen, an sie, die Klägerin, einen Verdienstausfallschaden in Höhe von 301,28 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23. Dezember 2010 zu zahlen.
4. die Beklagte zu verurteilen, an sie, die Klägerin, einen weiteren Verdienstausfallschaden in Höhe von 3.031,63 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23. Dezember 2010 zu zahlen.
5. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr, der Klägerin, sämtliche zukünftige materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihr, der Klägerin, aus dem Verkehrsunfallgeschehen vom 27. Oktober 2009 mit dem bei der Beklagten versicherten Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen entstanden sind beziehungsweise noch entstehen werden, soweit der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger und sonstigen Dritten übergegangen ist.
6. die Beklagte zu verurteilen, sie, die Klägerin, von sämtlichen vorgerichtlichen Anwaltskosten gegenüber Rechtsanwalt Dr. M. M., A. H… Straße …, … H., in Höhe von 661,16 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23. Dezember 2010 freizuhalten.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie bestreitet, dass die Klägerin bei dem Unfall verletzt wurde und die Höhe der geltend gemachten Ansprüche.
Auf die gewechselten Schriftsätze sowie die von den Parteien eingereichten Anlagen wird Bezug genommen.
Das Gericht hat gemäß Beschluss vom 11. Februar 2011 Beweis erhoben. Auf das interdisziplinäre Gutachten der Sachverständigen We. und Dr. D. vom 6. Dezember 2011 sowie die ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen We. vom 14. Februar 2012 wird verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin als insoweit beweisbelastete Partei hat nicht beweisen können, dass sie bei dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall verletzt worden ist.
Die eingereichten Arztberichte sind hierzu nicht geeignet. Objektivierbare Befunde ergeben sich daraus nicht. Die Diagnose ist ausschließlich auf die Angaben der Klägerin gestützt. Der behandelnde Arzt kann daher auch keinerlei Feststellungen zur Kausalität des Unfalls für die behaupteten Beschwerden treffen.
Durch das eingeholte Gutachten konnten die Behauptungen der Klägerin ebenfalls nicht bewiesen werden. Das Gericht schließt sich den überzeugenden Ausführungen der als besonders kompetent bekannten Sachverständigen an, die letztlich auch von der Klägerin nicht angegriffen wurden. Danach hat die Klägerin mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit kein Halswirbelsäulentrauma bei dem Unfall erlitten.
Ist aber eine Kausalität des Unfalls für die behaupteten Verletzungen nicht festzustellen, bestehen diesbezüglich auch keine Ansprüche gegen die Beklagte. Dass die Klägerin im zeitlichen Zusammenhang mit dem Unfall Schmerzen hatte, soll nicht in Abrede gestellt werden. Allein damit lässt sich aber eine Kausalität des Unfalls für dieses Schmerzen nicht sicher feststellen, da die Beschwerden der Klägerin unspezifisch sind und daher auch andere Ursachen in Betracht kommen.
Mit den Hauptansprüchen entfallen auch die Nebenansprüche.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.