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Verkehrsunfall – Angemessenheit Sachverständigenkosten

Ein Verkehrsunfall in Salzgitter eskaliert zum juristischen Tauziehen: In einem unerwarteten Wendepunkt zwingt das Amtsgericht die Versicherung zur vollständigen Erstattung der Nebenkosten, was den Geschädigten finanziell entlastet. Die Entscheidung beschert dem Betroffenen einen unerwarteten Triumph und sendet ein klares Signal an andere Versicherte, ihre Rechte nicht voreilig preiszugeben.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: AG Salzgitter
  • Datum: 22.12.2023
  • Aktenzeichen: 23 C 763/23
  • Verfahrensart: Zivilprozess zur Durchsetzung von Forderungen aus einem Verkehrsunfall
  • Rechtsbereiche: Verkehrsrecht, Schadensersatzrecht
  • Beteiligte Parteien:
    • Kläger: Fordert die vollständige Erstattung der durch das Kfz-Sachverständigenbüro ermittelten Gebühren sowie die Regulierung weiterer Schadenspositionen im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall. Er argumentiert, dass das Honorar angemessen ist und kein Auswahlverschulden bei der Beauftragung vorliegt.
    • Beklagte: Regelt die Schadenspositionen nur teilweise, indem sie lediglich einen Teil der Sachverständigengebühren gezahlt hat. Sie wird nun zur Nachzahlung verurteilt.
  • Um was ging es?
    • Sachverhalt: Ein Verkehrsunfall am 17.04.2023 führte zu Schadensforderungen, bei denen der Kläger unter anderem die vollständige Erstattung der vom Sachverständigen berechneten Gebühren, Abschleppkosten und Nutzungsausfall verlangt.
    • Kern des Rechtsstreits: Die Frage, ob die Beklagte verpflichtet ist, die vollständigen, geltend gemachten Forderungen zu übernehmen.
  • Was wurde entschieden?
    • Entscheidung: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 764,44 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.06.2023 zu zahlen. Zudem trägt sie die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, wobei Regelungen zur Sicherheitsleistung getroffen wurden.
    • Folgen: Die Beklagte muss den festgesetzten Betrag sowie die Verfahrenskosten übernehmen. Durch die Regelung zur Sicherheitsleistung wird sichergestellt, dass die Vollstreckung nur gegen entsprechende Absicherung erfolgt.

Verkehrsunfall: Gericht urteilt über Erforderlichkeit von Sachverständigenkosten

Verkehrsunfälle bringen oft komplexe Rechtsfragen mit sich, insbesondere wenn es um die Angemessenheit von Sachverständigenkosten geht. Dabei stellt sich die Frage, welche Kosten wirklich erforderlich sind und in welchem Umfang diese im Schadensfall zu tragen sind.

Ein fundiertes Verständnis der Grundlagen erleichtert die Bewertung gerichtlicher Entscheidungen. Im Folgenden wird ein konkreter Fall vorgestellt, der dieses Spannungsfeld praxisnah beleuchtet.

Der Fall vor Gericht


Verkehrsunfall in Salzgitter: Gericht spricht Geschädigtem volle Erstattung von Nebenkosten zu

Zwei deutsche Autos kollidieren auf einer Straßenkreuzung; der Fahrer im BMW sieht verwirrt aus.
Vollständige Erstattung von Sachverständigenkosten | Symbolbild: Flux gen.

Das Amtsgericht Salzgitter verpflichtete eine Versicherung zur vollständigen Erstattung von Sachverständigenkosten, Abschleppkosten und Nutzungsausfall nach einem Verkehrsunfall. Die Versicherung muss dem Geschädigten insgesamt 764,44 Euro nebst Zinsen nachzahlen, nachdem sie diese Positionen zunächst nur teilweise reguliert hatte.

Sachverständigenkosten in Höhe von 1.190 Euro angemessen

Nach dem Unfall am 17. April 2023 beauftragte der Geschädigte ein Kfz-Sachverständigenbüro zur Schadensermittlung. Das Gericht bewertete die Gesamtkosten von 1.190,36 Euro als angemessen, da sie in einem vernünftigen Verhältnis zur ermittelten Schadenshöhe von 17.466,42 Euro standen. Die Versicherung hatte lediglich 690,14 Euro erstattet.

Das Gericht stellte klar, dass Gutachterkosten bis zu einem Viertel der Schadenshöhe als angemessen gelten. Eine Erkennbare Überhöhung der Vergütung lag nicht vor. Auch ein Auswahlverschulden bei der Beauftragung des Sachverständigen konnte das Gericht nicht feststellen. Die Rechnung war ausreichend aufgegliedert und nachvollziehbar.

Vollständige Erstattung der Abschleppkosten

Das Gericht sprach dem Geschädigten auch die kompletten Abschleppkosten von 363,90 Euro zu. Die Versicherung hatte nur 204,68 Euro gezahlt. Da die Polizei das Abschleppunternehmen beauftragt hatte, durfte der Geschädigte davon ausgehen, dass die Kosten nicht überhöht waren. In der konkreten Unfallsituation sei es dem Geschädigten nicht zuzumuten gewesen, Preisvergleiche zwischen verschiedenen Abschleppunternehmen durchzuführen.

Nutzungsausfall für sieben Tage zugesprochen

Der Geschädigte hatte Anspruch auf Nutzungsausfall von täglich 35 Euro für den Zeitraum vom 17. bis 23. April 2023. Die Versicherung wollte nur vier Tage erstatten. Das Gericht betonte, dass dem Geschädigten nach Erhalt des Schadensgutachtens am 19. April eine angemessene Überlegungsfrist für das weitere Vorgehen zustand. Der gesamte Nutzungsausfall von 245 Euro war daher gerechtfertigt.

Rechtliche Grundlagen der Entscheidung

Das Gericht stützte seine Entscheidung auf die gesetzlichen Regelungen des Straßenverkehrsgesetzes und des Bürgerlichen Gesetzbuches. Der Geschädigte hat grundsätzlich Anspruch auf Ersatz aller zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten. Dies gilt auch für möglicherweise erhöhte Gutachterkosten, solange diese für den Geschädigten nicht erkennbar unangemessen sind. Der Sachverständigenvertrag ist als Werkvertrag frei kalkulierbar, sofern die Kosten nachvollziehbar sind.


Die Schlüsselerkenntnisse

Das Urteil stärkt die Position von Unfallgeschädigten bei der Durchsetzung ihrer Schadensersatzansprüche. Es bestätigt, dass Geschädigte nicht verpflichtet sind, vor der Beauftragung von Sachverständigen oder Abschleppunternehmen Preisvergleiche durchzuführen. Sachverständigenkosten sind auch dann erstattungsfähig, wenn sie bis zu einem Viertel der Schadenshöhe betragen. Zudem steht Geschädigten nach Erhalt des Gutachtens eine angemessene Überlegungsfrist zu, für die ebenfalls Nutzungsausfall beansprucht werden kann.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Als Unfallgeschädigter können Sie nach einem Unfall einen Sachverständigen Ihrer Wahl beauftragen, ohne vorher Preise vergleichen zu müssen – solange die Kosten nicht offensichtlich überhöht sind. Gleiches gilt für Abschleppkosten, besonders wenn die Polizei das Abschleppunternehmen beauftragt hat. Sie haben außerdem Anspruch auf Nutzungsausfall nicht nur bis zum Erhalt des Gutachtens, sondern auch für eine angemessene Überlegungsfrist danach. Die Versicherung muss diese Kosten in der Regel vollständig übernehmen.

Benötigen Sie Hilfe?

Unsichere Kostenregelungen nach einem Verkehrsunfall?

In Situationen, in denen die Kostenübernahme für Sachverständigen- oder Abschleppdienstleistungen unklar bleibt, können sich komplexe Fragen zur Angemessenheit und zur korrekten Berechnung der Auslagen ergeben. Gerade wenn sich die erstatteten Beträge von den tatsächlich entstandenen Kosten unterscheiden, besteht die Gefahr, dass wichtige Ansprüche übersehen werden.

Unsere Kanzlei unterstützt Sie dabei, Ihre individuellen Gegebenheiten präzise zu erfassen und die gesetzlichen Grundlagen sachgerecht zu prüfen. Mit fachlicher Expertise und einem zielgerichteten Beratungsansatz tragen wir dazu bei, Unklarheiten zu beseitigen und offene Fragen in Ihrem Fall verständlich zu klären. Setzen Sie sich gern mit uns in Verbindung, um in einem persönlichen Gespräch über die möglichen nächsten Schritte zu sprechen.

Ersteinschätzung anfragen

FAQ - Häufig gestellte Fragen zum Thema

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wer trägt die Kosten für ein Sachverständigengutachten nach einem Verkehrsunfall?

Die Kosten für ein Sachverständigengutachten nach einem Verkehrsunfall trägt grundsätzlich die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers. Als unverschuldet in einen Unfall verwickelter Geschädigter können Sie einen unabhängigen Sachverständigen Ihrer Wahl beauftragen.

Voraussetzungen für die Kostenübernahme

Die Versicherung muss sämtliche notwendigen und angemessenen Kosten des Sachverständigengutachtens erstatten. Zu den erstattungsfähigen Positionen gehören das Grundhonorar, Fahrtkosten, Foto- und Bildmaterial sowie weitere Nebenkosten wie Porto und Kommunikation.

Höhe der Gutachterkosten

Die Kosten für ein Gutachten richten sich nach der Schadenshöhe. Wenn der Schaden beispielsweise:

  • bei 2.000 Euro liegt, betragen die Gutachterkosten etwa 600 Euro (30 Prozent)
  • bei 10.000 Euro liegt, fallen circa 1.200 Euro an (12 Prozent)

Wichtige Einschränkungen

Bei Bagatellschäden unter 750 Euro müssen die Versicherungen die Gutachterkosten in der Regel nicht übernehmen. In solchen Fällen reicht meist ein Kostenvoranschlag aus.

Ein seriöser Kfz-Sachverständiger wird seine Honorargestaltung vorab offenlegen. Sie müssen als Geschädigter keine umfassende Marktrecherche nach dem günstigsten Gutachter durchführen, sind aber zu einer Plausibilitätskontrolle der Preise verpflichtet.

Bei Teilschuld mehrerer Unfallbeteiligter werden die Kosten nach dem Grad der Mitverursachung geteilt. Die Versicherung des Unfallgegners darf auch einen eigenen Gutachter beauftragen, dem Sie Ihr Fahrzeug zur Verfügung stellen müssen.


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Ab welcher Schadenshöhe ist ein Sachverständigengutachten erforderlich?

Ein Sachverständigengutachten ist grundsätzlich bei Schäden über der sogenannten Bagatellgrenze erforderlich. Diese Grenze liegt aktuell bei 1.000 Euro. Diese Grenze wurde von verschiedenen Gerichten aufgrund der gestiegenen Reparaturkosten nach oben angepasst, nachdem der Bundesgerichtshof ursprünglich eine Grenze von 750 Euro festgelegt hatte.

Rechtliche Grundlagen und Erstattungsfähigkeit

Wenn Sie einen Unfall haben, können Sie unabhängig von der Schadenshöhe einen Gutachter beauftragen. Die Erstattungsfähigkeit der Kosten durch die gegnerische Versicherung hängt jedoch von der Schadenshöhe ab. Bei Schäden unter der Bagatellgrenze riskieren Sie, auf den Gutachterkosten sitzen zu bleiben.

Alternativen bei kleineren Schäden

Bei Schäden unter 1.000 Euro empfiehlt sich die Einholung eines Kurzgutachtens oder einer Kostenkalkulation. Ein solches Kurzgutachten enthält eine Schadensprognose mit einigen Fotos und kostet etwa 70 bis 100 Euro. Diese Kosten werden von der gegnerischen Versicherung in der Regel erstattet.

Besondere Fallkonstellationen

In bestimmten Situationen kann ein Gutachten auch bei niedrigeren Schadenssummen sinnvoll sein:

  • Wenn die Schadenshöhe von außen nicht erkennbar ist
  • Bei Schäden an sicherheitsrelevanten Bauteilen
  • Bei komplexen Schadensfällen mit unklarem Schadensumfang

Die Schadenshöhe berechnet sich dabei aus der Summe von Ersatzteilkosten + Arbeitskosten + Lackierkosten + weitere Nebenkosten. Wenn Sie sich unsicher sind, können Sie zunächst ein Kurzgutachten einholen, das Aufschluss über den tatsächlichen Schadensumfang gibt.


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Wie hoch dürfen die Kosten eines Kfz-Gutachtens maximal sein?

Die Höhe der Kfz-Gutachterkosten richtet sich nach der Schadenshöhe und wird prozentual, jedoch degressiv berechnet. Bei einem Schadenswert von 2.000 Euro betragen die Gutachterkosten etwa 600 Euro, was 30 Prozent entspricht.

Prozentuale Staffelung der Kosten

Bei steigendem Schadenswert sinkt der prozentuale Anteil der Gutachterkosten. Für einen Schaden von 10.000 Euro fallen Gutachterkosten von etwa 1.074 Euro an, was etwa 10,7 Prozent entspricht.

Zusammensetzung der Kosten

Das Grundhonorar für Sachverständige liegt zwischen 120 Euro und 1.500 Euro. Hinzu kommen:

  • Nebenkosten für Porto, Telefonate und Fahrten
  • Gesetzliche Mehrwertsteuer
  • Eventuell zusätzliche Kosten für besondere Untersuchungen

Angemessenheitsprüfung

Die Angemessenheit der Gutachterkosten wird anhand der BVSK-Honorarbefragung beurteilt, die vom Bundesgerichtshof als zulässige Schätzgrundlage anerkannt wurde. Wenn die Kosten diese üblichen Honorarsätze überschreiten, können Versicherungen die Erstattung teilweise verweigern.

Besonderheiten bei Bagatellschäden

Bei Bagatellschäden unter 750 Euro kann ein Kurzgutachten erstellt werden, dessen Kosten deutlich niedriger ausfallen. Die Notwendigkeit eines vollständigen Gutachtens wird in der Regel erst ab Schäden über der Bagatellgrenze von 750 Euro anerkannt.

Die Kosten müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Schadenshöhe stehen. Ein Gutachter sollte vor Beginn seiner Tätigkeit den voraussichtlichen Kostenrahmen festlegen. Bei Teilschuld werden die Kosten entsprechend der Haftungsquote zwischen den Versicherungen aufgeteilt.


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Was kann ich tun, wenn die Versicherung die Gutachterkosten nur teilweise erstattet?

Bei einer nur teilweisen Erstattung der Gutachterkosten durch die Versicherung haben Sie mehrere Handlungsmöglichkeiten zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche. Die Versicherung muss sämtliche notwendigen und angemessenen Kosten des Sachverständigengutachtens erstatten.

Prüfung der Kürzungsgründe

Zunächst sollten Sie die Begründung der Versicherung für die Kürzung genau prüfen. Ein pauschaler Verweis auf überhöhte Kosten reicht für eine Kürzung nicht aus. Die Versicherung muss ihre Ablehnung oder Kürzung der Kosten nachvollziehbar begründen.

Dokumentation und Nachweise

Sammeln Sie alle relevanten Unterlagen:

  • Die detaillierte Honorarrechnung des Sachverständigen
  • Das vollständige Gutachten mit Fotodokumentation
  • Den Nachweis der Zahlung an den Gutachter

Durchsetzung der Ansprüche

Bei einer unberechtigten Kürzung können Sie die vollständige Erstattung der Gutachterkosten im Rahmen der Schadensregulierung einfordern. Die Ansprüche auf Erstattung der Gutachterkosten verjähren nach drei Jahren, wobei die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist.

Teilschuld und Erstattung

Auch bei einer Teilschuld am Unfall haben Sie grundsätzlich Anspruch auf vollständige Erstattung der Gutachterkosten, sofern diese zur Schadensermittlung notwendig waren. Die Gutachterkosten müssen dabei erforderlich und angemessen sein.

Bei der Beurteilung der Angemessenheit orientieren sich Gerichte an der BVSK-Honorarbefragung. Eine zeitnahe Einreichung der Gutachterrechnung bei der Versicherung vermeidet unnötige Verzögerungen bei der Schadensregulierung.


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Darf ich jeden beliebigen Kfz-Sachverständigen beauftragen?

Als Geschädigter eines Unfalls haben Sie grundsätzlich das Recht, einen Kfz-Sachverständigen Ihrer Wahl zu beauftragen. Sie müssen den von der Versicherung vorgeschlagenen Gutachter nicht akzeptieren.

Grenzen der Wahlfreiheit

Die freie Gutachterwahl gilt allerdings nur bei unverschuldeten Unfällen und wenn der Schaden über der Bagatellgrenze von etwa 750 Euro liegt. Bei einem Kaskoschaden hingegen besteht keine freie Gutachterwahl, da hier das Weisungsrecht der Kaskoversicherung gilt.

Qualifikation des Gutachters

Der von Ihnen gewählte Sachverständige sollte bestimmte Qualifikationen aufweisen:

  • Öffentlich bestellt und vereidigt oder Mitglied einer anerkannten Sachverständigenorganisation
  • Spezifische Expertise für den jeweiligen Fahrzeugtyp
  • Räumliche Nähe zum Schadenort für eine zeitnahe Begutachtung

Kostenübernahme

Die Kosten für einen unabhängigen Gutachter trägt bei unverschuldetem Unfall die gegnerische Haftpflichtversicherung. Die Versicherung darf die Kostenübernahme nicht mit der Begründung verweigern, dass Sie einen eigenen statt des vorgeschlagenen Gutachters gewählt haben.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar - Juristische Fachbegriffe kurz und knapp einfach erklärt

Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Nutzungsausfall

Ein rechtlicher Anspruch auf finanzielle Entschädigung für den Zeitraum, in dem ein Fahrzeug nach einem Unfall nicht genutzt werden kann. Der Geschädigte hat das Recht auf eine pauschale tägliche Entschädigung, auch wenn kein Ersatzwagen angemietet wurde. Die Höhe richtet sich nach Fahrzeugklasse und Rechtsprechung.

Beispiel: Bei einem Mittelklassewagen werden oft 35-45 Euro pro Tag als Nutzungsausfall gewährt, auch wenn das Fahrzeug privat genutzt wird.


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Sachverständigenkosten

Kosten für einen unabhängigen Kfz-Gutachter, der nach einem Unfall den Schaden begutachtet und dokumentiert. Diese Kosten muss grundsätzlich die gegnerische Versicherung tragen, sofern sie angemessen und erforderlich sind. Als Richtwert gelten Kosten bis zu einem Viertel der Schadenshöhe als angemessen.

Beispiel: Bei einem Unfallschaden von 20.000 Euro wären Gutachterkosten bis etwa 5.000 Euro noch als angemessen anzusehen.


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Auswahlverschulden

Ein rechtlicher Begriff, der beschreibt, dass jemand bei der Auswahl eines Dienstleisters (z.B. Gutachter oder Werkstatt) nicht sorgfältig genug vorgegangen ist und dadurch überhöhte Kosten entstanden sind. Dies kann dazu führen, dass die Versicherung nicht die vollen Kosten übernehmen muss.

Beispiel: Wenn ein Geschädigter bewusst einen Gutachter beauftragt, der bekanntermaßen überhöhte Preise verlangt.


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Erkennbare Überhöhung

Ein rechtlicher Maßstab, der bestimmt, ob Kosten für den Geschädigten offensichtlich unangemessen hoch sind. Nur wenn die Überhöhung für einen durchschnittlichen Geschädigten ohne Fachkenntnisse erkennbar war, kann die Versicherung die Erstattung kürzen. Basiert auf § 249 BGB.

Beispiel: Wenn ein Gutachter das Dreifache der üblichen Preise verlangt, wäre dies erkennbar überhöht.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 249 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): Dieser Paragraph regelt den allgemeinen Anspruch auf Schadensersatz im Falle der Verletzung eines Rechts. Der Geschädigte hat Anspruch darauf, den Zustand wiederherzustellen, der bestehen würde, wenn das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre. Dabei sind sowohl unmittelbare Schäden als auch Folgeschäden zu berücksichtigen.

    In dem vorliegenden Fall wird der Kläger von der Beklagten Schadensersatz für den Verkehrsunfall verlangen. § 249 BGB bildet die Grundlage für die Erstattung der entstandenen Kosten, einschließlich der Sachverständigengebühren und Abschleppkosten, die durch den Unfall verursacht wurden.

  • § 7 Straßenverkehrsgesetz (StVG): Dieser Paragraph bestimmt die Haftung bei verkehrsrechtlichen Schäden. Der Halter oder Fahrer des Fahrzeugs haftet für Schäden, die durch den Betrieb des Fahrzeugs verursacht werden, unabhängig von Verschulden.

    Im dargestellten Fall ist die Haftung der Beklagten nach § 7 StVG unbestritten, was die Grundlage für die Forderung des Klägers nach Schadensersatzansprüchen bildet.

  • § 115 Versicherungsvertragsgesetz (VVG): Dieser Paragraph behandelt die Pflicht des Versicherers, bei Versicherungsansprüchen umfassend und sachgerecht zu handeln. Er verpflichtet den Versicherer, dem Versicherten alle notwendigen Informationen zur Schadensregulierung bereitzustellen.

    Die Beklagte beruft sich auf § 115 VVG, um die Höhe der erstatteten Beträge für Sachverständigen- und Abschleppkosten anzufechten. Dies beeinflusst die Bewertung der erstattungsfähigen Kosten im Rahmen des Urteils.

  • § 7 Absatz 1 VVG: Dieser Paragraph regelt die Haftung des Versicherers im Falle von Verkehrsunfällen und stellt klar, dass der Versicherer für die Ersatzleistungen gemäß den Versicherungsbedingungen aufkommt.

    Im Urteil wird auf § 7 Abs. 1 StVG verwiesen, um die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung der restlichen Schadensersatzansprüche zu begründen, insbesondere hinsichtlich der nicht vollständig regulierten Kostenpositionen.

  • Richtlinien zur Sachverständigenvergütung (GoVO): Die Grundsätze zur ordnungsgemäßen Vermittlung von Sachverständigenkosten sind in der Gebührenordnung für Sachverständige (GoVO) festgelegt. Diese Richtlinien bestimmen die Angemessenheit und Notwendigkeit von Sachverständigenhonoraren im Schadensfall.

    Die Klägerseite argumentiert, dass die von ihrem Sachverständigen berechneten Gebühren im Rahmen der GoVO liegen und somit erstattungsfähig sind. Das Gericht bewertet die Angemessenheit der Kosten gemäß diesen Richtlinien, um die Entscheidung über die Erstattung der vollen Sachverständigengebühren zu treffen.


Das vorliegende Urteil


AG Salzgitter – Az.: 23 C 763/23 – Urteil vom 22.12.2023


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