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Verkehrsunfall – auf die Verdienstausfallentschädigung zu entrichtende Einkommensteuer

OLG München, Az.: 10 U 2269/16, Urteil vom 14.10.2016

I. Auf die Berufung der Beklagten vom 23.05.2016 wird das Endurteil des LG Landshut vom 15.04.2016 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz hat der Kläger zu tragen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

A.

Die Parteien streiten um ergänzende Ansprüche auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall in Höhe von 42.669,56 €. Diese beruhen ausschließlich auf der Einkommenssteuerlast der Jahre 2008 bis 2011, sowie der Kirchensteuerlast der Jahre 2008 bis 2010, die nachträglich auf zunächst nicht versteuerte Entschädigungszahlungen für Verdienstentgang festgesetzt worden waren.

Verkehrsunfall - auf die Verdienstausfallentschädigung zu entrichtende Einkommensteuer
Symbolfoto: VadimGuzhva/Bigstock

I. Zugrunde liegen ein Verkehrsunfall vom 31.05.2004 in der Theresienstraße in L., und ein rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Landshut vom 08.02.2007, Az. 41 O 396/05. Der Kläger war als Halter und Fahrer des Motorrads Yamaha XC 600, amtliches Kennzeichen DGF – …, wegen einer Vorfahrtsverletzung des Versicherungsnehmers der Beklagten, der als Halter und Fahrer des Pkw VW Passat, amtliches Kennzeichen DGF – …, die Fahrbahn des Klägers queren wollte, zu Sturz gekommen. Er erlitt dabei schwere Verletzungen, die eine vollständige Erwerbsunfähigkeit zur Folge hatten.

Die Beklagte wurden verurteilt, den Verdienstausfall des Klägers unter Berücksichtigung einer Haftungsquote von 75 % nach der modifizierten Nettolohnmethode zu erstatten, also jährlich den fiktiven, um die Mithaftung des Klägers bereinigten Nettoverdienst zu leisten. Nach Festsetzung und Zahlung von Einkommens- und Kirchensteuer auf diese Beträge wäre die Beklagte verpflichtet gewesen, diese Steuerbeträge gegen Vorlage des jeweiligen Steuerbescheides nachträglich zu erstatten. Diese künftig und regelmäßig wiederkehrende Leistungsverpflichtung war durch einen Feststellungsausspruch (mit gleicher Haftungsverteilung) gesichert.

Die Beklagte bezahlte in den Jahren 2008 bis 2011 Verdienstausfallentschädigungen von 175.812,13 € (38.491,89 €, 42.816,95 €, 45.236,24 € und 49.267,05 €), die der Kläger zunächst nicht in seiner Einkommenssteuererklärung auflistete. Folgerichtig ergingen Einkommenssteuerbescheide, die deutlich niedrigere Einkünfte zugrunde legten und in Verbindung mit der zusammen veranlagten Ehefrau zu Steuererstattungen führten.

Der Kläger erhielt auf eine steuerrechtliche Selbstanzeige vom 29.12.2014 am 07.08.2015 berichtigte Einkommenssteuerbescheide für die Jahre 2008 bis 2011, die Nachzahlungen von 13.414,89 € für das Jahr 2008, 12.081,85 € für das Jahr 2009, 7.420,87 € für das Jahr 2010 und 7.746,86 € für das Jahr 2011 festgesetzt hatten. Danach folgten Kirchensteuerfestsetzungen von 1.018,08 € für das Jahr 2008, von 815,60 € für das Jahr 2009 und von 171,41 € für das Jahr 2010 gemäß Bescheiden vom 02.10.2015 (Anlagen K 8-10).

Hinsichtlich des Parteivortrags und der tatsächlichen Feststellungen erster Instanz wird ergänzend auf das angefochtene Urteil vom 15.04.2016 (Bl. 52/65 d. A.) Bezug genommen (§ 540 I 1 Nr. 1 ZPO).

II. Das LG Landshut hat der Klage ohne Beweisaufnahme stattgegeben. Hinsichtlich der Erwägungen des Landgerichts wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 60/65 d. A.) Bezug genommen.

III. Gegen dieses ihr am 24.04.2016 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit einem beim Oberlandesgericht München am 23.05.2016 eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tag Berufung eingelegt (Bl. 78/792 d. A.) und diese – nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist gemäß Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 24.06.2016 (Bl. 85 d. A.) – mit einem beim Oberlandesgericht München am 22.07.2016 eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tag fristgerecht (Bl. 86/93 d. A.) begründet.

Die Beklagte beantragt, das Ersturteil aufzuheben und die Klage abzuweisen (BB 1 = Bl. 86 d .A.).

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen (Bl. 82/83 d. A.).

Er hatte in erster Instanz in der Hauptsache zuletzt beantragt, die Beklagte zu gestaffelt verzinsten Zahlungen von 42.669,56 € zu verurteilen.

IV. Der Senat hat nach mündlicher Verhandlung entschieden, auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung (v. 14.10.2016, Bl. 114/119 d. A.) wird Bezug genommen.

Ergänzend wird auf die den Parteien zugestellten Hinweise des Senats vom 01.08.2016 (Bl. 94/99) und vom 20.09.2016 (Bl. 108 d. A.) verwiesen. Zuletzt wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Ergänzend hat der Senat folgendes festgestellt (§ 540 I 1 Nr. 1 ZPO):

Der Kläger macht geltend, dass ihm natürlich bewusst gewesen sei, dass er die Schadensersatzzahlungen wie Verdienst versteuern müsse. Sein Steuerberater, der sowohl das vorangegangene Urteil als auch die tatsächlichen Zahlungen der Beklagten zur Verfügung gehabt habe, habe ihm aber erklärt, dass die Versteuerung nicht anders durchgeführt werde als der Regress der Renten- und Arbeitslosenversicherung; das Finanzamt werde die Steuer direkt bei der Beklagten einziehen. Deswegen sei er davon ausgegangen, dass er sich darum nicht habe kümmern und bei der Einkommenssteuererklärung nichts habe angeben müssen (Protokoll d. mdl. Verhandlung v. 14.10.2016, S. 2/3 = Bl. 115/116 d. A.).

Die Beklagten bestreiten diese Behauptungen und rügen das Vorbringen als verspätet (Protokoll d. mdl. Verhandlung v. 14.10.2016, S. 2 = Bl. 116 d. A.).

In erster Instanz hatte der Kläger dagegen zunächst vorgetragen, seinem Steuerberater sei erst bei einem Fortbildungsseminar im Oktober 2014 klar geworden, dass die Ersatzzahlungen für entgangene steuerpflichtige Einnahmen nach § 24 Nr. 1a EStG zu versteuern seien (Klageschrift v. 09.09.2015, Bl. 5 d. A.; Anlage K 11). Danach habe der Steuerberater ihn informiert, dass die Steuererklärungen (der Jahre 2008 bis 2011) den erstatteten Nettoverdienstausfallschaden nicht enthalten hätten. Er selbst habe deswegen Ende 2014 Selbstanzeige beim Finanzamt erstattet (Protokoll d. mdl. Verhandlung v. 03.03.2016, S. 2 = Bl. 42 d. A.).

Die Beklagte hat dieses Vorbringen bestritten und darauf hingewiesen, dass der Kläger schon aus dem Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2008 habe erkennen können, dass seine zugehörige Einkommenssteuererklärung unvollständig gewesen sei (Klageerwiderung v. 05.11.2015, S. 3 = Bl. 21 d. A.). Im Übrigen war die Beklagte der Auffassung, dass sich der Kläger Versäumnisse und eine grob fahrlässige Unkenntnis seines Steuerberaters zurechnen lassen müsse (Schriftsatz v. 23.02.2016, S. 2 = Bl. 37 d. A.; v. 07.04.2016, Bl. 47/49 d. A.).

Im Berufungsverfahren hat der Kläger zunächst behauptet, als steuer(recht-)licher Laie keine Kenntnis davon gehabt zu haben, dass die vom Steuerberater gefertigten Steuererklärungen fehlerhaft und die Steuerbescheide unzutreffend seien. Er habe gerade keine Kenntnis gehabt, dass die Entschädigungsleistungen zu versteuern gewesen wären, wenn dies schon für einen Fachmann zugetroffen habe (Schriftsatz v. 03.08.2016, S. 3 = Bl. 102 d. A.). Nachfolgend ließ er vortragen, dass er zwar Kenntnis von den fehlerhaften ursprünglichen Steuerbescheiden gehabt habe, nicht jedoch dass diese aufgrund seiner unvollständigen Angaben keine nennenswerte Steuerbelastung enthalten konnten; weil die Steuererklärungen der Steuerberater abgegeben habe, habe er sie für vollständig gehalten (Schriftsatz v. 16.09.2016, S. 2/3 = Bl. 106/107 d. A.). Zuletzt wurde angeführt, der Steuerberater habe dem Kläger versichert, dass die Verdienstausfallentschädigung netto gezahlt worden und deswegen nicht steuerpflichtig sei (Schriftsatz v. 05.10.2016, S. 3 = Bl. 112 d. A.).

B.

Die statthafte, sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung der Beklagten ist in der Sache uneingeschränkt erfolgreich.

I. Das Landgericht hat die streitgegenständlichen Schadensersatzansprüche des Klägers gegen die Beklagte zu Unrecht zuerkannt. Vielmehr hätte deren (dauerndes) Leistungsverweigerungsrecht (§ 214 I BGB) aufgrund der wirksam erhobenen Verjährungseinrede (BGH NJW 2015, 2190) berücksichtigt werden und zu einer entgegen gesetzten Entscheidung führen müssen.

a) Die streitentscheidende sachlich-rechtliche Frage der Verjährung richtet sich nach folgenden Grundsätzen, wonach die klägerischen Ansprüche verjährt sind.

1. Die – grundsätzlich nicht bestrittenen – Ansprüche des Klägers auf Erstattung der Einkommenssteuer für die Jahre 2008 bis 2011 und der Kirchensteuer für die Jahre 2008 bis 2010 verjähren nach einer Verjährungsfrist von drei Jahren (§§ 197 I Nr. 3, II; 195 BGB). Bei einem Feststellungsurteil über regelmäßig wiederkehrende Leistungen, das ganz allgemein die Ersatzpflicht des Schädigers ausspricht (EU 3 = Bl. 53 d. A.), unterliegen der dreißigjährigen Verjährung des § 197 I Nr. 3 BGB alle Ansprüche, die bis zum Eintritt der formellen Rechtskraft fällig geworden sind. Die danach fällig werdenden oder schon fällig gewordenen unterliegen der Regelverjährungsfrist des § 195 BGB (BGH NJW-RR 1989, 215).

Dies hat der Kläger zuletzt nicht mehr in Zweifel gezogen, insoweit wird auf den Hinweis des Senats (v. 01.08.2016, S. 2 = Bl. 95 d. A., Ziff. a) und den Schriftsatz des Klägers vom 16.09.2016 (S. 2 = Bl. 106 d. A.) verwiesen.

2. Entscheidend für den Verjährungsbeginn ist im Streitfall zunächst der Zeitpunkt, in dem jeweils der Anspruch entstanden ist (§ 201 S. 1, 2. Halbsatz BGB). Ausweislich des unstreitigen Tatbestand des Ersturteils (EU 3 = Bl. 53 d. A.) ist das titelbegründende Feststellungsurteil seit 08.02.2007 rechtskräftig, während die streitgegenständlichen Steuererstattungsansprüche erst danach, nämlich ab dem jeweiligen Jahresende der Jahre 2008 bis 2011 entstanden sind und überhaupt entstehen konnten.

Ansprüche entstehen (i.S.d. § 199 I Nr. 1 BGB), sobald sie erstmals geltend gemacht und notfalls im Wege der Klage durchgesetzt werden können (MüKoBGB/Grothe, 7. Aufl. 2015, § 199 Rn. 4-5; BGH NJW 1971, 979).

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Deswegen entsteht der staatliche Anspruch auf die Einkommenssteuer mit Ablauf des Veranlagungszeitraums, § 36 I EStG, der Veranlagungszeitraum entspricht dem Kalenderjahr, in welchem das Einkommen bezogen wurde, § 25 I EStG. Abgelaufen ist dieser Zeitraum jeweils für jedes Jahr mit dem letzten Tag desselben Kalenderjahres, §§ 108 I AO, 187 II 1, 188 II 2. Alt. BGB (BVerfG NJW 1987, 1749). Als Steuerschuld entstanden ist die nach § 2 VI EStG zu errechnende Einkommenssteuer (Blümich/Ettlich, Kommentar zum EStG, 131. Auflage 2016, § 36 Rn. 72, 73). Dies gilt allgemein und im Streitfall für den Kläger, weil dieser auch für die als Schadensersatz für Verdienstausfall geleisteten Beträge, § 24 Nr. 1 a EStG, einkommensteuerpflichtig ist.

Nicht maßgeblich ist dagegen der Zeitpunkt des Einkommenssteuerbescheides, dieser Bescheid benennt, beziffert oder stellt lediglich die aus Sicht der Finanzverwaltung gültige, bereits zuvor entstandene Schuld fest (etwa BFH NJW 1989, 936; DStR 1998, 1174). Deshalb ist ohne Belang, ob der Steuerbescheid vorläufig oder endgültig ist, ob er bestandkräftig oder angefochten wurde, und ob er auf zutreffenden Tatsachengrundlagen oder Angaben beruhte. Anderenfalls könnte ein säumiger Steuerzahler das Entstehen der Steuerschuld dadurch verhindern, dass er keinerlei oder unzutreffende Einkommenssteuererklärungen abgibt; dieses Ergebnis wird allein schon durch das steuerrechtliche Sanktionensystem (Säumniszuschläge und Steuerstraf- und -bußgeldvorschriften) als unrichtig widerlegt.

Somit sind die Steuerschulden des Klägers von 13.414,89 € zuzüglich 1.018.08 €, von 12.081,85 € zuzüglich 815,60 €, von 7.420,87 € zuzüglich 171,41 €, und von 7.746,86 € und damit die Ansprüche der Finanz- und Kirchenverwaltung jeweils mit Ablauf des 31.12.2008, 31.12.2009, 31.12.2010 und 31.12.2011 entstanden.

Nichts anderes gilt für die Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte auf Freistellung von dieser Steuerlast oder auf Erstattung der entrichteten Steuer. Diese Ansprüche entstanden gleichzeitig mit der Steuerschuld, wiederum ist der Erlass der berichtigten Steuerbescheide (am 07.08.2015 und 02.10.2015) nicht maßgeblich. Insbesondere ist weder von Belang, dass dem geschädigten Steuerpflichtigen erst aus dem Steuerbescheid der genaue Betrag bekannt wird, noch dass der ersatzpflichtige Schädiger bei einer Abrechnung nach der modifizierten Nettolohnmethode üblicherweise erst bei Vorlage des bestandskräftigen Steuerbescheids zur Leistung verpflichtet ist.

Ergänzend wird auf den Hinweis des Senats (v. 01.08.2016, S. 2/5 = Bl. 95/98 d. A.) Bezug genommen. Diese Rechtsauffassung scheint der Kläger nicht mehr zu bezweifeln (Schriftsatz v. 16.09.2016, S. 2/3 = Bl. 106/107 d. A., u. v. 05.10.2016, Bl. 110/112 d. A.), zumal die gegenteilige Ansicht der Gesetzeslage und höchstrichterlichen Rechtsprechung widerspräche.

Zum einen wäre der Verjährungsbeginn (§ 201 S. 1, 2. Halbsatz BGB) in den Fällen der § 197 I und II BGB völlig zufällig und nicht im Voraus festzustellen, weil bis zur Rechtskraft eines Steuerbescheides ein unabsehbarer Zeitraum vergehen kann. Überdies könnte das dann zu errechnende Verjährungsende die von der Entstehung des Anspruchs unabhängige Höchstfrist von 30 Jahren (§ 199 II BGB) überschreiten, unter Umständen könnte die Verjährung sogar erst nach deren Ablauf beginnen.

Zum anderen geht die Rechtsprechung des BGH in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass ein Schadensersatzanspruchs auch dann entstanden ist, wenn noch nicht alle Einzelheiten des Schadensumfangs, insbesondere die bezifferbare Höhe, bekannt sind (etwa BGH NJW 2014, 2342; NZG 2010, 1020; r+s 1997, 368; NJW 1981, 814). Bei gegenteiliger Auffassung wären die gerade für noch nicht bezifferbare Schadensersatzansprüche vorgesehenen Feststellungs- oder Stufenklage ohne Anwendungsbereich (BGH DStR 2005, 659; GRUR 2012, 1248).

3. Der Verjährungsbeginn wird dagegen im Streitfall nicht beeinflusst von dem Zeitpunkt, in welchem der „Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste“ (§ 199 I Nr. 2 BGB). Die gegenteilige Auffassung des Klägers und wohl auch des Erstgerichts (EU 12 = Bl. 62 d. A.), die auf die Kenntnis der Ersatzfähigkeit und als deren Voraussetzung der amtlich festgesetzten Höhe der Steuer-(nachzahlungs-)beträge abstellen, ist mit den gesetzlichen Vorschriften und der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung nicht zu vereinbaren.

Die Sondervorschrift des § 201 S. 1 BGB bestimmt für alle rechtskräftig festgestellten Ansprüche (§ 197 I Nr. 3 BGB) einen von der Grundregel des § 199 I BGB abweichenden Verjährungsbeginn (Hervorhebung des Senats), nicht etwa eine abweichende Verjährungsfrist oder umfassend abweichende Verjährungsregelungen. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut und der Überschrift der Vorschriften („Verjährungsfrist … beginnt …“, „Beginn der [regelmäßigen] Verjährungsfrist“), sowie der eingeschränkten Verweisung in § 201 S. 2 BGB: dort wird lediglich der fünfte Absatz des § 199 BGB einbezogen, der ausschließlich die Gleichstellung von Unterlassungsansprüchen betrifft; dagegen wird auf die allgemeine Vorschrift über den Verjährungsbeginn (§ 199 I BGB) gerade nicht verwiesen, die dessen Zeitpunkt von zwei kumulativ notwendigen tatsächlichen Voraussetzungen ableitet (Nr. 1 u. 2).

Zudem regelt § 197 BGB ausschließlich die Verjährungsfrist (nicht den Beginn dieser Frist oder sonstige Fragen der Verjährung), wie sich aus dem Wortlaut der Vorschrift und der amtlichen Überschrift ergibt („in 30 Jahren verjähren …“, „tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist“, „Dreißigjährige Verjährungsfrist“). Diese Regelung ist vollständig und abschließend auch für die streitgegenständlichen Ansprüche nach § 197 I Nr. 3, II BGB. Die Ansprüche auf künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen stellen keine Ansprüche eigener Art dar, sondern sind – nach Gesetzeswortlaut und -zweck – lediglich besondere Ausprägungen der bereits rechtskräftig festgestellten Ansprüche.

Die Auslegung der Vorschriften ergibt, dass der Gesetzgeber in zwei Sonderfällen (§§ 200 und 201 BGB) eine Abweichung von der Grundregel des § 199 I BGB – hinsichtlich des Verjährungsbeginns – für notwendig gehalten hat; im Fall des § 201 BGB beruht dies ersichtlich darauf, dass die – nur allgemein notwendige – Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners durch die rechtskräftige Feststellung der Ansprüche nicht nur ersetzt wird, sondern denkgesetzlich zwingend vorliegen muss. § 200 BGB zeigt die gleiche Verweisungstechnik, auch in dieser Vorschrift wird als maßgeblicher Zeitpunkt die Entstehung des Anspruchs – ohne Verweis auf die vergleichbare Regelung des § 199 I Nr. 1 BGB (Hervorhebung des Senats) und das Jahresultimo-Prinzip – bestimmt, während § 200 S. 2 BGB – wie § 201 S. 2 BGB – nur auf einen einzigen Absatz des § 199 BGB verweist. Hätte der Gesetzgeber die vom Kläger gewünschte Verweisung auf das gesamte Verjährungsrecht verwirklichen wollen, hätte § 197 II BGB nicht gelautet: „… tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist“, sondern lauten müssen: „gelten die allgemeinen Vorschriften zur Verjährung“. Im Übrigen hätte der Gesetzgeber in diesem Fall § 197 BGB einfacher und übersichtlicher gefasst: § 197 II BGB hätte entfallen und die Nr. 3-5 des Absatzes 1 ergänzt werden können um den Zusatz: „… soweit diese nicht künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben“. Diese Auslegung hat nicht die vom Kläger beklagte Systemwidrigkeit und Zwitterstellung des § 197 II BGB (Schriftsatz v. 05.10.2016, S. 2/3 = Bl. 111/112 d. A.) zur Folge, denn der entscheidende gesetzliche Anknüpfungspunkt für die Unterscheidung zwischen den Ansprüchen auf künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende, sowie sonstige Leistungen ist nicht die Verjährungsfrist, sondern die Art des Anspruchs und sein Entstehungszeitpunkt (BGH NJW-RR 1989, 215: „… unterliegen der dreißigjährigen Verjährung des § 218 I BGB alle Ansprüche, die bis zum Eintritt der formellen Rechtskraft fällig geworden sind, einer kürzeren Verjährung (§ 218 II BGB) die danach fällig werdenden“). Die Kürzung der Verjährungsfrist ist dagegen erst eine Folge dieser Anknüpfung.

Die vom Kläger behauptete Kommentierung im Münchener Kommentar zum BGB (Grothe, 7. Aufl. 2015, § 201, Rn. 2) liefert nicht nur keine Bestätigung seiner Auffassung, sondern lautet gegenteilig: „Der Verweis in Satz 2 bezieht sich nicht auf § 199 I. Ebenso wenig wie in den Fällen des § 200 S. 2 setzt der Verjährungsbeginn die Kenntnismöglichkeit des Gläubigers und den Ablauf des einschlägigen Jahres voraus“ (so im Ergebnis auch BeckOK BGB/Henrich 40. Edition Stand 01.08.2016 § 201 Rn. 6). Vor diesem Hintergrund sind die Ausführungen im Schriftsatz v. 05.10.2016 (S. 2 = Bl. 111 d. A.) nicht nachvollziehbar.

Der Kläger ist einzuräumen, dass die Kommentierung von Ellenberger in Palandt (76. Aufl. 2015, § 197 Rn. 10, § 201 Rn. 1) seine Rechtsauffassung bestätigt. Sie enthält jedoch – neben einem leerlaufenden Randziffernverweis – keinerlei Begründung und keine Auseinandersetzung mit der gegenlautenden Gesetzeslage und -systematik. Die in Bezug genommene Kommentierung von Niedenführ in Soergel, Kommentar zum Bürgerliches Gesetzbuch mit Einführungsgesetz und Nebengesetzen, stammt aus der (zeitlich letzten) dreizehnten Auflage im Jahre 2000 und enthält ebenfalls keine Begründung für die apodiktisch erklärte Auffassung. Insbesondere wird in beiden Kommentaren nicht ersichtlich, wie und aus welchen Gründen aus einer Festlegung der Verjährungsfrist auf die Anwendbarkeit anderer Verjährungsregelungen geschlossen werden könne.

Die höchst- und obergerichtliche Rechtsprechung behandelt die Streitfrage nicht ausdrücklich, den nachfolgenden Entscheidungen ist jedoch zwingend zu entnehmen, dass die Auslegung des Klägers nicht vertretbar ist. Zum ersten hat der BGH in anderem Zusammenhang entschieden, dass der Lauf der Verjährungsfrist auch dann beginnen kann, wenn der dem Grunde nach eingetretene Schaden noch nicht bezifferbar ist (BGH DStR 2005, 659). Auf den Fall des Klägers übertragen bedeutet dies, dass diesem bekannt war, dass die Beklagte die Steuerschuld zu erstatten hatte. Die Unkenntnis von deren genauer Höhe kann eine Leistungsklage (vorerst) verhindert haben, nicht jedoch eine Feststellungsklage oder Klage auf Freistellung. Wäre dagegen nach Meinung des Klägers die Kenntnis von den berichtigten Steuerbescheiden maßgeblich, verbliebe für die vom BGH ausdrücklich für geboten erachtete Feststellungsklage niemals ein Anwendungsbereich. Zum zweiten hält der BGH bei Ansprüchen, die mangels genauer Kenntnis noch nicht beziffert werden können, eine Feststellungsklage zur Hemmung der Verjährung ausdrücklich für zumutbar (BGH GRUR 2012, 1248). Zum dritten betont der BGH (für die – insoweit aber unveränderte – Rechtslage vor dem 01.01.2002), dass § 197 II BGB [§ 218 BGB a.F.] die sonst bestimmten Verjährungsfristen verdrängt, während von sonstigen Verjährungsregelungen, insbesondere dem Beginn der Verjährungsfrist, nicht die Rede ist (BGH NJW-RR 1989, 215). Zum vierten hat der BGH – ebenfalls noch für die vor dem 01.01.2002 gültige Rechtslage – entschieden, dass auch hinsichtlich des Verjährungsbeginns unterschiedliche Regelungen für das Stammrecht und die daraus fließenden weiteren Ansprüche, bei denen es sich um Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen handelt, gelten. Deshalb konnten und können Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen bereits vor Kenntniserlangung verjährt sein (BGH, Urt. v. 10.01.2012 – VI ZR 96/11 [IBRRS 2012, 0497]). Zuletzt zeigt eine Entscheidung des Senats (VersR 1981, 169) unabweisbar, dass ein Unfallgeschädigter bereits dann einen Anspruch auf Erstattung der auf die Verdienstausfallentschädigung zu entrichtenden Einkommenssteuern hat, wenn deren Höhe noch nicht abschließend bewertet werden kann. Gerade weil die endgültigen Steuern erst dann dem Schädiger auferlegt werden können, wenn die Steuerbelastungen erfolgt ist oder sonst betragsmäßig feststeht, hat der Geschädigte bis dahin (nur) einen Freistellungsanspruch über den im Wege der Feststellung zu entscheiden ist. Wäre, wie der Kläger meint, die Kenntnis von der Höhe der Steuerlast vorauszusetzen, wäre ein solcher Freistellungs- oder Feststellungsanspruch nicht nur überflüssig, sondern unstatthaft: Seine wesentliche Aufgabe besteht darin, den Eintritt der Verjährung zu verhindern.

Ergänzend wird auf die Hinweise des Senats (v. 01.08.2016, S. 3/5 = Bl. 96/98 d. A.; v. 20.09.2016, S. 108 d. A.) Bezug genommen.

b) Überdies wären die Ansprüche des Klägers auch dann verjährt, wenn seine Rechtsauffassung zu § 199 I Nr. 2 BGB über den Beginn der Verjährungsfrist zugrunde gelegt würde. Aus der erstinstanzlichen Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen (Senat, Urt. v. 31.07.2015 – 10 U 4733/14 [BeckRS 2015, 13736]; Urt. v. 24.01.2014 – 10 U 1673/13 [juris, Rz. 16]), die von den Parteien nicht beanstandet wurde und mangels offensichtlicher Lücken, Widersprüchlich oder Unrichtigkeiten für den Senat gemäß § 529 I Nr. 1 bindend sind, sowie den ergänzenden Feststellungen des Senats (Protokoll d. mdl. Verhandlung v. 14.10.2016, S. 2/3 = Bl. 115/116 d. A.) folgt zwingend, dass der Kläger Kenntnis von den die Ansprüche begründenden Umständen bereits in dem Zeitpunkt hatte, in welchem er unrichtige Steuererklärungen abgegeben hat.

1. Diese Tatsache hat der Kläger zuletzt in mündlicher Verhandlung vor dem Senat mit den Worten eingeräumt, ihm sei klar gewesen, dass er auf die Verdienstausfallentschädigung Einkommenssteuer zahlen müsse. Soweit er zuvor Gegenteiliges behauptet hatte und auf entsprechende Zusicherungen seines Steuerberaters vertraut haben wollte, war dies unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls nicht nachvollziehbar und nicht glaubhaft. Aus der als Abrechnungsform gewählten modifizierten Nettolohnmethode, den jährlichen Zahlungen der Beklagten, den von ihm selbst unterzeichneten Steuererklärungen und vor allem den Steuerbescheiden war offensichtlich, und damit für jeden durchschnittlich sorgfältigen Steuerpflichtigen erkennbar, dass einerseits nicht nur von ihm keine Einkommenssteuer verlangt worden, sondern auch dass die Einkommenssteuer insgesamt aus einem weitaus niedrigeren Einkommen ermittelt und festgesetzt worden war als tatsächlich erzielt. Andererseits war nicht ersichtlich und offensichtlich ausgeschlossen, dass diese – Erwerbseinkünfte ersetzende – Leistungen der Beklagten nicht der Einkommenssteuer unterlägen.

2. Soweit der Kläger nun behaupten möchte, er sei aufgrund der Belehrungen seines Steuerberaters davon ausgegangen, diese Entschädigungszahlungen in den Steuererklärungen nicht angeben zu müssen, weil das Finanzamt die Steuern aus den vom Steuerberater zu übersendenden Unterlagen selbst ermitteln und bei der Beklagten einziehen werden, kann dies nicht berücksichtigt werden. Diese erstmalige und vom bisherigen Tatsachenvortrag abweichende Schilderung wurde von der Beklagten zulässigerweise bestritten (Protokoll d. mdl. Verhandlung v. 14.10.2016, S. 3 = Bl. 116 d. A.), während der Kläger sich jegliche Erörterung und Begründung versagt, warum er diese aus seiner Sicht entscheidungserheblichen Tatsachen nicht schon in erster Instanz, oder jedenfalls innerhalb der Berufungserwiderungsfrist (Bl. 94 d. A.) geltend gemacht habe. Deswegen ist ein unverständlich nachlässiges Prozessverhalten festzustellen, welches die erforderliche, von einem vernünftigen und auf sachgerechte Wahrung seiner Interessen bedachten Prozessbeteiligten zu fordernde Sorgfalt in ungewöhnlich großem Maße verletzt und dasjenige nicht beachtet, was im Streitfall jedem hätte einleuchten müssen. Mangels ersichtlicher oder auch nur denkbarer Ursachen kann das Versäumnis nur auf grober Nachlässigkeit beruhen, sodass der Kläger im Berufungsverfahren mit diesem neuen Vorbringen ausgeschlossen ist (§ 531 II 1 Nr. 3 ZPO).

3. Zudem hätte dieses Vorbringen, für welches Beweis nicht einmal angeboten wurde, auch bei rechtzeitigem Sachvortrag nicht zugrunde gelegt werden können, weil sich der Senat von dessen Wahrheit nicht mit dem nach § 286 I 1 ZPO gebotenen Beweismaß hätte überzeugen können. Der Kläger unterlässt jegliche Aufklärung und prüfbare Begründung, warum er seinen Sachvortrag gewechselt und ursprünglich abweichende Tatsachen vorgetragen hatte, die das jetzige Vorbringen denkgesetzlich ausschließen. Deswegen könnte und müsste der Senat – wie allgemein in vergleichbaren Fällen – derartige Ungereimtheiten im Rahmen der Tatsachen- und Beweiswürdigung berücksichtigen (etwa BGH NJW-RR 2000, 208), insbesondere als Anpassung an die jeweilige Rechts- und Beweislage verstehen, sodass dem Sachvortrag deswegen keine Überzeugungskraft zuzumessen wäre (OLG Hamm, Urt. v. 08.06.2006 – 18 U 163/05 [juris, Rz. 90]; Senat, Urt. v. 14.03.2014 – 10 U 679/13 [juris, Rz. 52]), die – angesichts vollständig fehlender Beweismittel und gegenlautender Unterlagen (Anlage K 11) – nicht ausreichen, um die anspruchsbegründenden Tatsachen für festgestellt zu erachten. Dies gilt umso mehr, als der Kläger keine Erklärung bietet, wie die Finanzverwaltung, die die Einkommensteuer, insbesondere für zusammenveranlagte Ehegatten nur einheitlich errechnen kann, eine getrennte Steuer von der Beklagten überhaupt hätte erheben können. Diese Unklarheiten verstärken sich bei der Kirchensteuer, denn diese bezieht ihre Besteuerungsgrundlagen ausschließlich von der Finanzverwaltung und kann die Kirchensteuer nur einheitlich für das gesamte Einkommen des Steuerpflichtigen festsetzen.

II. Soweit der Kläger Tatsachenfeststellungen und Rechtsausführungen des Senats zur Tätigkeit seines Steuerberaters vermisst (Schriftsatz v. 16.09.2016, S. 3 = Bl. 107 d. A.; v. 05.10.2016, S. 3 = Bl. 112 d. A.), ist lediglich eine Klarstellung veranlasst:

Das Vertragsverhältnis des Klägers zu seinem Steuerberater ist nicht Gegenstand des Rechtsstreits, weil dieser weder als Partei, noch als Streithelfer beteiligt wurde. Insofern ist unrichtig, dass der Senat „herausarbeiten“ müsste, ob eine Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Steuerberaters vorläge und dem Kläger zuzurechnen wäre (Bl. 107 d. A.). Selbstverständlich haben Steuerberater ihre Mandanten grundsätzlich richtig, vollständig und dem Gesetz und der finanzgerichtlichen Rechtsprechung entsprechend zu beraten, und auf vollständige und wahrheitsgemäße Steuererklärungen hinzuwirken. Im Streitfall fehlen jedoch sowohl Anlass, als auch tatsächliche Möglichkeiten, etwaige Versäumnisse oder Fehler des klägerischen Steuerberaters zu untersuchen und zu klären. Auch der Hinweis des Senats (v. 01.08.2016, S. 4/5 = Bl. 97/98 d. A.) kann nicht in dem Sinne missverstanden werden, dass eine Abschichtung der Pflichten des Klägers von denen seines Steuerberaters erfolgt sei. Soweit von den Pflichten des Klägers gesprochen wird, betreffen diese ersichtlich diejenigen im Zivilrechtsstreit und gegenüber der Steuerverwaltung. Inwieweit daran der Steuerberater beteiligt ist, kann sich erst aus deren Vertragsverhältnis ergeben.

III. Die Kostenentscheidung beruht für beide Rechtszüge auf § 91 I ZPO. Bei richtiger Entscheidung des Rechtsstreits wäre der Kläger auch in erster Instanz vollständig unterlegen.

IV. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 S. 1 ZPO.

V. Die Revision war nicht zuzulassen. Gründe, die die Zulassung der Revision gemäß § 543 II 1 ZPO rechtfertigen würden, sind nicht gegeben, denn weder eine grundsätzliche Bedeutung der Sache (BVerfG NJW 2014, 2417 [2419, Tz. 26-32]; BGH NJW-RR 2014, 505) noch die Fortbildung des Rechts (BVerfG a.a.O. Tz. 33) oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (BVerfG a.a.O. [2420, Tz. 34]; BGH NJW 2003, 1943) erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die Entscheidung betrifft einen Einzelfall, der grundlegende Rechtsfragen nicht aufwirft, und weicht von höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht ab.

Eine grundsätzliche Bedeutung hätte nach ständiger Rechtsprechung des BGH (BGH NJW-RR 2014, 505) eine Aufbereitung erfordert, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von welcher Seite die aufgeworfene Frage umstritten sei, wobei naturgemäß die Auffassung des Klägers für sich allein, aber auch eine Kommentarzeile ohne Begründung nicht ausreichend sein können. Eine grundsätzliche Bedeutung wäre nur dann gegeben, wenn die Rechtssache eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deswegen das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt, die allgemein von Bedeutung ist. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann, wenn ihre Beantwortung zweifelhaft ist, weil sie vom BGH noch nicht entschieden ist und (sic!) in der obergerichtlichen Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt wird oder wenn sie im Schrifttum in gewissem Umfang umstritten ist. Derartige Unklarheiten werden nicht dargelegt und sind auch nicht ersichtlich. Der Streitfall bildet schon deswegen eine seltene Ausnahme, weil Ersatzansprüche deswegen nicht geltend gemacht wurden, ja nicht einmal geltend gemacht werden konnten, weil gegenüber der Steuerverwaltung unrichtige Angaben gemacht worden waren.

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