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Verkehrsunfall – Aufzeichnungen einer Webcam durch einen unbeteiligten Dritten – Beweismittel

Kollision im Kreisverkehr: Die Rolle von Webcam-Aufnahmen und Persönlichkeitsrechten im Verkehrsunfallprozess

In einem bemerkenswerten Fall hat das OLG Saarland entschieden, dass Webcam-Aufnahmen, die von einem unbeteiligten Dritten im Kontext eines Verkehrsunfalls zur Verfügung gestellt werden, als Beweismittel nicht grundsätzlich unverwertbar sind. Der Fall drehte sich um einen Verkehrsunfall in einem engen Kreisverkehr, bei dem zwei Fahrzeuge nahezu gleichzeitig einfuhren. Das Hauptproblem lag in der Frage, ob die Webcam-Aufnahmen als Beweismittel zulässig sind, insbesondere wenn einer der Unfallbeteiligten der Verwertung widerspricht, ohne sich auf höher zu gewichtende Persönlichkeitsrechte zu berufen.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 4 U 111/21 >>>

Die Zulässigkeit von Webcam-Aufnahmen als Beweismittel

Verkehrsunfall - Aufzeichnungen einer Webcam durch einen unbeteiligten Dritten - Beweismittel
ebcam-Aufnahmen im Fokus: Gericht erkennt sie als zulässiges Beweismittel in Verkehrsunfallprozessen an, betont dabei die Balance zwischen Persönlichkeitsrechten und der Suche nach Wahrheit- (Symbolfoto: Nudphon Phuengsuwan /Shutterstock.com)

Das Gericht stellte fest, dass die Aufzeichnungen einer Webcam, die ein unbeteiligter Dritter zur Verfügung stellt, zur Aufklärung des Unfallhergangs nicht grundsätzlich unverwertbar sind. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein Unfallbeteiligter der Verwertung widerspricht, sich dabei jedoch nicht auf höher zu gewichtende Persönlichkeitsrechte beruft. Das Gericht betonte, dass das Interesse an einer funktionstüchtigen Zivilrechtspflege und einer materiell richtigen Entscheidung das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Unfallgegners überwiegt.

Haftungsteilung und Unaufmerksamkeit im Verkehr

Das Gericht ging auch auf die Haftungsteilung ein. Wenn zwei Kraftfahrzeuge annähernd gleichzeitig in einen engen Kreisverkehr einfahren und die Reihenfolge nicht aufgeklärt werden kann, kann eine Haftungsteilung von 2/3 zulasten des aus der weiter links gelegenen Einmündung kommenden Fahrers gerechtfertigt sein. Dies gilt insbesondere, wenn dieser versucht, mit einer der Verkehrssituation nicht angemessenen Geschwindigkeit an dem sich aus der nächsten Einmündung annähernden Fahrzeug vorbeizufahren.

Die Rolle des Sachverständigen und der Geschwindigkeit

Das Landgericht hatte unter Auswertung des Sachverständigengutachtens und der Kameraaufnahmen festgestellt, dass die beiden Fahrzeuge fast zeitgleich in den Kreisverkehr einfuhren. Der Sachverständige widerlegte die Angabe der Beklagten, dass sie vor dem Einfahren in den Kreisverkehr angehalten habe. Die Geschwindigkeit des klägerischen Fahrzeugs wurde ebenfalls als nicht angemessen bewertet.

Datenschutz und DSGVO

Das Gericht stellte klar, dass die Grundsätze zur Verwertung von Webcam-Aufnahmen auch nach Inkrafttreten der DSGVO fortgelten. Nicht beteiligte Dritte, die ebenfalls von der Aufzeichnung erfasst wurden, seien durch die Regelungen des BDSG ausreichend geschützt.

Dieses Urteil könnte weitreichende Implikationen für die Verwendung von Webcam-Aufnahmen und anderen technologischen Mitteln in Verkehrsunfallprozessen haben, insbesondere im Kontext von Persönlichkeitsrechten und Datenschutzbestimmungen.

Verkehrsunfall und Webcam-Aufzeichnungen: Ihre Rechte und Möglichkeiten

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Das vorliegende Urteil

OLG Saarland – Az.: 4 U 111/21 – Urteil vom 13.10.2022

Leitsatz:

1. Im Verkehrsunfallprozess sind die Aufzeichnungen einer Webcam, die ein unbeteiligter Dritter zur Verfügung stellt, als zur Aufklärung des Unfallhergangs nicht grundsätzlich unverwertbar; dies gilt insbesondere dann, wenn ein Unfallbeteiligter zwar der Verwertung widerspricht, sich dabei aber nicht auf höher zu gewichtende Persönlichkeitsrechte beruft.

2. Fahren zwei Kraftfahrzeuge annährend gleichzeitig in einen engen Kreisverkehr ein, ohne dass die Reihenfolge aufgeklärt werden kann, kann im Einzelfall eine Haftungsteilung von 2/3 zulasten des – vom Unfallgegner aus Unaufmerksamkeit nicht wahrgenommenen – aus der weiter links gelegenen Einmündung kommenden Fahrers gerechtfertigt sein, wenn dieser versucht, in einer Geradeausfahrt mit einer der Verkehrssituation nicht angemessenen Geschwindigkeit unter „Schneiden“ der Mittelinsel an dem sich erkennbar aus der nächsten Einmündung annährenden Fahrzeug vorbeizufahren.

I. Auf die Erstberufung der Beklagten wird das am 08.07.2021 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken (9 O 60/20) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, einen Betrag von 11.223,70 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.05.2020 zu zahlen, hiervon einen Betrag von 837,37 € an die Klägerin und einen Betrag von 10.386,34 € an die M.-D. GmbH,.

2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Klägerin von ihrer Verpflichtung zur Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten gegenüber ihren Prozessbevollmächtigten in Höhe von 958,19 € freizustellen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weitergehende Erstberufung der Beklagten sowie die Zweitberufung der Klägerin werden zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 74 %, die Beklagten als Gesamtschuldner zu 26 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin zu 73 %, den Beklagten als Gesamtschuldnern zu 27 % auferlegt.

IV. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 16.04.2020 gegen 10.42 Uhr in dem Verkehrskreisel Bahnhofstraße/Zum Sparrenberg in 66629 Freisen ereignete. An diesem waren beteiligt der Geschäftsführer der Klägerin, Herrn M.F., mit dem im Eigentum der A. F. GmbH als Leasinggeberin stehenden Pkw BMW M4 Cabrio, amtliches Kennzeichen xxx, sowie die Beklagte zu 1 als Fahrerin und Halterin des Pkw Ford Ka, amtliches Kennzeichen xxx, der im Unfallzeitpunkt bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversichert war.

Der Geschäftsführer der Klägerin näherte sich dem Kreisverkehr auf der Bahnhof-straße, aus Richtung Ortsmitte kommend, in Fahrtrichtung Freisen-Asweiler. Die Beklagte zu 1 befuhr die Straße Zum Sparrenberg und fuhr ebenfalls in den Verkehrs-kreisel ein, aus der Sicht des klägerischen Fahrzeugs von rechts kommend.

Die Reihenfolge des Einfahrens der beiden unfallbeteiligten Fahrzeuge in den Kreisel ist streitig. Im Kreisel kam es zur Kollision. Der Unfall wurde zufällig aufgezeichnet durch eine Webcam der Firma C. V.B, die in der … unmittelbar am Kreisel ansässig ist.

Die Klägerin holte ein Haftpflichtgutachten des Sachverständigenbüros S. vom 17.04.2020 ein (Anlage K2, Blatt 11), nach dem sich die Netto-Reparaturkosten für das klägerische Fahrzeug auf 24.937,46 € beliefen. Der Sachverständige stellte zudem eine merkantile Wertminderung von 4.500 € fest und bezifferte den Nutzungsausfall mit 175 € pro Ausfalltag.

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Mit Anwaltsschreiben vom 17.04.2020 (Anlage K1, Blatt 8) bezifferte die Klägerin gegenüber der Beklagten zu 2 ihren Schaden auf 31.949,54 € (Netto-Reparaturkosten 24.937,46 €, Gutachterkosten 2.487,08 €, Wertminderung 4.500 € und Kostenpauschale 25 €) und forderte die Beklagte zu 2 zur Zahlung auf. Nach zwischenzeitlicher Reparatur forderte die Klägerin die Beklagte zu 2 mit anwaltlichem Schreiben vom 14.05.2020 (Anlage K3, Blatt 79) auf, einen Gesamtbetrag von 42.896,08 € nebst Anwaltskosten bis zum 25.05.2020 zu zahlen (Brutto-Reparaturkosten laut Rechnung 31.159 €, Gutachterkosten 2.487,08 €, Wertminderung 4.500 €, Nutzungsausfallentschädigung für 27 Tage à 175 € von insgesamt 4.725 € und eine Kostenpauschale von 25 €). Die Beklagte zu 2 trat nicht in eine Regulierung ein.

Die Klägerin hat zum Unfallhergang behauptet, ihr Geschäftsführer habe sich bereits im Verkehrskreisel befunden, als die Beklagte zu 1 in diesen eingefahren sei. Die Beklagte zu 1 habe die Vorfahrt des klägerischen Fahrzeugs missachtet. Entsprechendes habe sie an der Unfallstelle eingeräumt. Bei dem Unfall sei der Geschäftsführer der Klägerin verletzt worden. Wenn dieser die Mittelinsel des Kreisels überfahren haben sollte, dann nur deshalb, um dem Fahrzeug der Beklagten zu 1 auszuweichen.

Die Klägerin hat vorgetragen, die Beklagte zu 1 habe den Unfall jedenfalls nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises allein und schuldhaft verursacht, während die Kollision für den Geschäftsführer der Klägerin unvermeidbar gewesen sei. Sie hat einer Verwertung der Aufzeichnungen der Webcam widersprochen.

Sie hat die Auffassung vertreten, ihr stehe ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung für 27 Tage à 175 € zu. Sie hat behauptet, die Reparatur bei der Firma M.-D. GmbH sei am 12.05.2020 abgeschlossen gewesen. Weil das Fahrzeug als Dienstfahrzeug des Geschäftsführers der Klägerin eingesetzt worden sei, etwa zur Wahrnehmung von Kundenterminen, sei dieses hinsichtlich der Nutzungsentschädigung wie ein privates Fahrzeug zu bewerten. Die mit dem Klageantrag zu 2 geltend gemachten Rechtsanwaltskosten hat die Klägerin aus einem Gegenstandswert von 42.896,08 € auf der Grundlage einer 1,6-fachen Gebühr berechnet. Sie hat behauptet, sie sei nicht vorsteuerabzugsberechtigt und im Rahmen ihrer vertraglichen Leasingbedingungen der A. F. GmbH zur Geltendmachung der ihr abgetretenen Schadensersatzansprüche in eigenem Namen ermächtigt.

Die Klägerin hat beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,

1. 42.896,08 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.05.2020 zu zahlen, und zwar davon 9.250 € an die Klägerin selbst, 2.487,08 € an das Sachverständigenbüro S.S.K. und 31.159 € Reparaturkosten an die Firma M.-D. GmbH;

2. die Klägerin von ihrer Verpflichtung zur Zahlung vorgerichtlicher Rechtanwaltskosten gegenüber ihren Prozessbevollmächtigten in Höhe von 2.095,35 € freizustellen.

Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie haben zum Unfallhergang behauptet, der Geschäftsführer der Klägerin sei ungebremst mit einer Geschwindigkeit von 56-65 km/h in den Kreisverkehr eingefahren und habe diese Geschwindigkeit beibehalten, als er anschließend die Mittelinsel überfahren habe, indem er geradeaus ohne Lenkbewegung über die dortige Markierung hinausgefahren sei. Zum Zeitpunkt des Einfahrens der Beklagten zu 1 habe sich das klägerische Fahrzeug noch deutlich vor dem Kreisverkehr befunden. Der Geschäftsführer der Klägerin habe das Fahrzeug der Beklagten zu 1 übersehen und offensichtlich seine Sorgfaltspflichten beim Befahren des Kreisverkehrs nicht beachtet.

Zur Aufklärung des Unfallhergangs haben die Beklagten sich auf die Aufzeichnung der Webcam der Firma C. V.B bezogen.

Zur Schadenshöhe haben die Beklagten die Höhe der Nutzungsentschädigung bestritten und darauf hingewiesen, dass die erforderliche Reparaturdauer nach dem vom Kläger eingeholten Haftpflichtgutachten nur acht Arbeitstage betrage. Außerdem sei pro Tag lediglich ein Betrag von 115 € anzusetzen. Zudem handele es sich um ein betrieblich genutztes Fahrzeug, so dass allenfalls Vorhaltekosten von 41,33 € geltend gemacht werden könnten. Das Fahrzeug sei nicht für alltägliche Fahrten genutzt worden, sondern allenfalls für besondere Fahrten. Die Beklagten haben außerdem die Aktivlegitimation für die geltend gemachten Gutachterkosten bestritten.

Das Landgericht hat den Geschäftsführer der Klägerin und den Beklagten zu 1 informatorisch zum Unfallhergang befragt und Beweis erhoben durch Inaugenscheinnahme der Webcam-Aufnahme der Firma C. V.B, Einholung eines unfallanalytischen Gutachtens des Sachverständigen Dr. P. vom 23.02.2021 und Vernehmung des Zeugen M.K..

Mit dem am 08.07.2021 verkündeten Urteil hat das Landgericht unter Abweisung der weitergehenden Klage die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, 20.692,04 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.05.2020 zu zahlen, davon 5.112,54 € an die Klägerin selbst und 15.579,50 € Reparaturkosten an die Firma M.-D. GmbH, sowie die Klägerin von ihrer Verpflichtung zur Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten gegenüber ihren Prozessbevollmächtigten in Höhe von 1.436,57 € freizustellen. Hierbei ist es von einer hälftigen Haftung der Parteien für die Unfallfolgen ausgegangen. Der Senat nimmt gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des Urteils Bezug.

Beide Parteien haben Berufung eingelegt.

Mit ihrer Erstberufung begehren die Beklagten die vollständige Abweisung der Klage. Sie rügen, das Landgericht hätte auf der Grundlage des festgestellten Unfallhergangs von einer alleinigen Haftung der Klägerin ausgehen müssen. Zutreffend habe das Landgericht unter Auswertung des Sachverständigengutachtens und der Kameraaufnahmen angenommen, dass der Geschäftsführer der Klägerin die zulässige Geschwindigkeit überschritten und diese beim Einfahren in den Verkehrskreisel auch nicht reduziert habe, sondern dass er diesen praktisch geradeaus über die dortige Sperrfläche überquert habe. Damit habe er derart grob verkehrswidrig und rücksichtslos gegen seine Sorgfaltspflichten verstoßen, dass eine alleinige Haftung der Klägerin begründet sei.

Das Landgericht habe zu Unrecht einen Verkehrsverstoß der Beklagten zu 1 bejaht. Auf den Kameraaufnahmen sei erkennbar, dass die Beklagte zu 1 zuerst in den Verkehrskreisel eingefahren sei. Aber selbst bei Annahme eines gleichzeitigen Erreichens des Kreisverkehrs liege ein Sorgfaltspflichtverstoß desjenigen Fahrers nach § 1 Abs. 2 StVO vor, der sich nicht auf das Fahrzeug vor ihm einstelle und nicht mit reduzierter Geschwindigkeit weiterfahre. Damit trete die Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs vollständig zurück.

Zudem bestehe kein Anspruch der Klägerin auf Nutzungsausfallentschädigung, denn die geringe Laufleistung des Fahrzeugs von 400 km pro Monat zeige, dass keine intensive betriebliche Nutzung vorgelegen habe.

Schließlich sei auch ein höherer Gebührensatz als 1,3 nicht geschuldet.

Die Beklagten beantragen im Rahmen ihrer Erstberufung, das am 08.07.2021 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken teilweise abzuändern und die Klage abzuweisen; sowie die Zweitberufung der Klägerin zurückzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Erstberufung der Beklagten zurückzuweisen, sowie im Rahmen ihrer Zweitberufung,

das am 08.07.2021 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken teilweise abzuändern und die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,

1. über den erstinstanzlich geschuldeten Betrag hinaus weitere 21.448,04 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basis-zinssatz seit dem 26.05.2020 zu zahlen, und zwar davon 5.868,54 € an die Klägerin selbst und 15.579,50 € an die Firma M.-D. GmbH;

2. die Klägerin von ihrer Verpflichtung zur Zahlung weiterer vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 658,78 € gegenüber ihren Prozessbevollmächtigten freizustellen.

Mit ihrer Zweitberufung verfolgt die Klägerin ihre erstinstanzlichen Klageanträge, soweit diese abgewiesen wurden, weiter. Sie meint, das Landgericht habe den Unfallhergang verfahrensfehlerhaft festgestellt und eine rechtsfehlerhafte Haftungsabwägung nach § 17 StVG vorgenommen. Sie rügt, die Webcam-Aufnahmen hätten nicht verwertet werden dürfen, nachdem die Klägerin dem widersprochen habe. Zudem handele es sich nicht um eine fortlaufende Videoaufzeichnung, sondern eine Aneinanderreihung einzelner zeitlich unterbrochener Einzelaufnahmen, so dass sich nicht erschließe, wie das Landgericht die beiden Einmündungen in ihrer Entfernung zueinander bemessen habe.

Das Landgericht habe verkannt, dass ein Anscheinsbeweis für einen Verstoß der Beklagten zu 1 gegen die ihr nach § 8 Abs. 1a StVO obliegenden Sorgfaltspflichten spreche. Der Sachverständige und das Landgericht hätten lediglich Mutmaßungen zu den Geschwindigkeiten der Fahrzeuge, der Reihenfolge des Eintreffens im Kreisel und zur Entfernung zwischen den Einmündungen angestellt. Die Unfallschilderung der Beklagten zu 2 sei widerlegt. Die Beschädigung des klägerischen Fahrzeugs an der hinteren Beifahrerseite sei nur damit zu erklären, dass dieses vor der Kollision bereits zum Teil an dem Beklagtenfahrzeug vorbeigefahren sei.

Das Landgericht habe zudem bei der Feststellung der Nutzungsausfallentschädigung das rechtliche Gehör der Klägerin verletzt, indem es den von ihr angebotenen Beweis für die vom Sachverständigen Konrad angegebene Höhe von 175 € pro Tag nicht erhoben habe.

Hinsichtlich des Sachverhalts und des Parteivortrags im Einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsniederschriften des Landgerichts vom 15.10.2020 (Blatt 121) und 24.06.2021 (Blatt 235) und des Senats vom 22.09.2022 (Blatt 365) sowie auf das Urteil des Landgerichts vom 08.07.2021 (Blatt 243) Bezug genommen.

II.

Sowohl Erst- als auch Zweitberufung sind zulässig. Die Erstberufung der Beklagten hat im tenorierten Umfang Erfolg, da der Klägerin dem Grunde nach lediglich ein Anspruch auf Ersatz eines Drittels des ihr anlässlich des Verkehrsunfalls vom 16.04.2020 entstandenen Schadens gemäß §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, 18 StVG, 115 Abs. 1 VVG zusteht. Zudem sind die vom Landgericht bejahten Voraussetzungen eines Anspruchs auf Nutzungsentschädigung nicht erfüllt. Auch die Höhe der vom Landgericht auf der Grundlage einer 1,6-fachen Geschäftsgebühr und eines unzutreffenden Gegenstandswerts zuerkannten vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltsgebühren ist zu korrigieren. Dagegen hat die auf eine alleinige Haftung der Beklagten gerichtete Zweitberufung der Klägerin keinen Erfolg.

1.

Das Landgericht ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass sowohl die Klägerin als auch die Beklagten gemäß §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 VVG für den vorliegenden Unfall haften, weil der Unfall nicht durch höhere Gewalt im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG verursacht wurde und sowohl für den Geschäftsführer der Klägerin wie auch die Beklagte zu 1 kein die Haftung der Fahrzeughalter untereinander ausschließendes unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG darstellte. Dies ist im Berufungsverfahren auch nicht angezweifelt worden.

2.

Die im Rahmen des § 17 Abs. 1 StVG gebotene Abwägung der wechselseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile führt richtigerweise zu einer Haftungsverteilung von 2/3 zu 1/3 zulasten der Klägerin.

a.

Im Berufungsverfahren steht außer Streit, dass sich der Unfall entgegen den Angaben im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils nicht in dem Verkehrskreisel Keltenring/Bahnhofstraße, sondern in dem (benachbarten) Verkehrskreisel Bahnhofstraße/Zum Sparrenberg ereignet hat. Hiervon ist auch der gerichtlich bestellte Sachverständige Dr. P. trotz der anderslautenden Straßenbezeichnung in seiner Unfallskizze auf Blatt 8 und 22 des Gutachtens ausgegangen. Ebenfalls unstreitig war an den beiden streitgegenständlichen Einmündungen in den Kreisverkehr das Zeichen 215 (Kreisverkehr) unter dem Zeichen 205 (Vorfahrt gewähren) angeordnet (siehe auch die von der Klägerin mit Schriftsatz vom 22.09.2022 überreichten Lichtbilder, Blatt 355-359).

b.

Das Landgericht hat zum Unfallhergang festgestellt, beide Fahrzeuge seien annähernd zeitgleich – nur im Abstand von Sekundenbruchteilen – in den Kreisverkehr eingefahren, wobei sich die Reihenfolge nicht mehr aufklären lasse. Die Beklagte zu 1 sei beim Einfahren in den Kreisverkehr, ohne vorher anzuhalten, mit etwa 16,9-19,8 km/h gefahren. Das klägerische Fahrzeug habe sich mit einer Geschwindigkeit von zuletzt 52,2 – 61,2 km/h dem Kreisverkehr angenähert und habe seine Fahrt im Kreisverkehr mit 57-62 km/h in einer nahezu geradlinigen Fahrt fortgesetzt.

Hierbei sind dem Landgericht, anders von der Klägerin mit ihrer Zweitberufung gerügt, keine Verfahrensfehler unterlaufen; insbesondere durfte es, dem Beweisantrag der Beklagten folgend, die von der Webcam der Firma C. V.B aufgezeichnete Aufnahme des Verkehrsunfalls verwerten, obwohl die Klägerin dem widersprochen hat:

(1)

§ 286 ZPO i.V.m. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, den von den Parteien vorgetragenen Sachverhalt und die von ihnen angebotenen Beweise vollständig zu berücksichtigen (BVerfG, Beschluss vom 09.10.2002 – 1 BvR 1611/96 -, BVerfGE 106, 28, juris Rn. 60; BGH, Urteil vom 01.03.2006 – XII ZR 210/04 -, BGHZ 166, 283-291, juris Rn. 25; Greger in: Zöller, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 286 Rn. 15a). Geht mit der Beweisgewinnung ein Gesetzesverstoß einher (Beweiserhebungsverbot), folgt hieraus noch nicht automatisch ein Beweisverwertungsverbot. Die Verwertung eines vom Gericht erhobenen Beweises hat immer dann zu unterbleiben, wenn dies ein Gesetz ausdrücklich anordnet (z. B. § 51 Abs. 1 BZRG hinsichtlich getilgter oder tilgungsreifer Verurteilungen, vgl. BGH, Urteil vom 11.02.1998 – IV ZR 306/96 -, juris Rn. 14; § 7 Abs. 2 Satz 2, 3 AutobahnmautG in der Fassung vom 22.12.2008 für Aufzeichnungen der Erfassungsanlagen; vgl. Greger in: Zöller, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 286 Rn. 15a). In allen anderen Fällen gilt im Ansatz ebenso wie im Strafrecht die sog. Abwägungslösung. Die beeinträchtigten Rechte des Gegners – häufig das allgemeine Persönlichkeitsrecht – sind mit denjenigen des Beweispflichtigen abzuwägen. Auf letzterer Seite stehen das Interesse an einer funktionstüchtigen Zivilrechtspflege, die Garantie der privaten Rechtsdurchsetzung und das durch Art. 103 Abs. 1 GG geschützte Recht auf Beweis und damit das Streben nach einer materiell richtigen Entscheidung (Schmidt in: Geigel, Der Haftpflichtprozess, 28. Aufl. 2020, Kap. 36 Rn. 5). Die aus einer unzulässigen Beweiserhebung gewonnenen Erkenntnisse dürfen nicht verwertet werden, wenn die Beweiserhebung ein verfassungsrechtlich geschütztes Recht einer Partei verletzt hat, ohne dass dies zur Gewährleistung eines im Rahmen der Güterabwägung als höherwertig einzuschätzenden Interesses der anderen Partei oder eines anderen Rechtsträgers nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt erscheint (BGH, Urteil vom 01.03.2006 – XII ZR 210/04, BGHZ 166, 283, 290; MK/Prütting, ZPO, 6. Aufl. 2020, § 284 Rn. 65, 67). Dabei kommt der Funktionstüchtigkeit der Rechtspflege und deren Streben nach einer materiell richtigen Entscheidung als wichtigem Belang des Gemeinwohls erhebliches, aber nicht allein ausschlaggebendes Gewicht zu; im Zivilprozess kommt es vor allem auch auf die Bedeutung des Beweismittels für die Rechtsverwirklichung einer Partei an; ein (stets gegebenes) „schlichtes Beweisinteresse“ genügt nicht (BVerfG, Beschluss vom 09.10.2002 – 1 BvR 1611/96 -, BVerfGE 106, 28, juris Rn. 61; BAG, Urteil vom 27.03.2003 – 2 AZR 51/02 -, BAGE 105, 356-365, juris Rn. 27; Greger in: Zöller, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 286 Rn. 15a). Eine gegen einfaches Recht (z.B. BetrVG, DSGVO, BDSG) verstoßende Beschaffung oder Benutzung von Beweismitteln begründet nicht per se ein Verwertungsverbot (BAG, Urteil vom 13.12.2007 – 2 AZR 537/06 -, juris Rn. 32; BAG, Urteil vom 28.03.2019 – 8 AZR 421/17 -, juris Rn. 27).

(2)

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs – betreffend einen Fall vor Inkrafttreten der DSGVO (vgl. hierzu Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO) – verstößt die permanente und anlasslose Aufzeichnung des Verkehrsgeschehens durch einen Unfallbeteiligten mittels einer sogenannten „Dash-Cam“ gegen das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), so dass ein Beweiserhebungsverbot vorliegt. Dieses führt indes im Ergebnis nicht zu einem Beweisverwertungsverbot. Soll die Aufzeichnung zur Aufklärung eines Unfallhergangs dienen, überwiegt das Interesse des Beweispflichtigen an einer funktionstüchtigen Zivilrechtspflege und an einer materiell richtigen Entscheidung das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Unfallgegners in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung, in das durch die Videoaufzeichnung eingegriffen wurde (Urteil vom 15.05.2018 – VI ZR 233/17, BGHZ 218, 348 Rn. 39 ff.). Hierbei hat es der Bundesgerichtshof insbesondere für maßgeblich erachtet, dass der Unfall- und Prozessgegner lediglich in seiner Sozialsphäre betroffen ist; dieser habe sich durch seine Teilnahme am Straßenverkehr in die Öffentlichkeit begeben, so dass er mit der Wahrnehmung seines Verhaltens durch Dritte stets habe rechnen müssen (anders als etwa in den genannten Fällen des Eingriffs in das Recht am gesprochenen Wort). Zu berücksichtigen sei ferner die den Geschädigten aufgrund der Schnelligkeit des Verkehrsgeschehens treffende Beweisnot sowie der Umstand, dass sich der Inhalt einer Dash-Cam-Aufzeichnung auch zugunsten des in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht betroffenen Gegners auswirken könne. Auf Seiten des Geschädigten sei indes nicht nur sein Interesse an einer funktionstüchtigen Zivilrechtspflege betroffen, sondern auch sein Eigentumsinteresse (Art. 14 GG) sowie sein (der Sache nach stets vorliegendes) Interesse an der Findung der materiellen Wahrheit bis hin zur Vermeidung eines Prozessbetrugs. Weiterhin seien an dem Unfallgeschehen nicht beteiligte, aber von der Aufzeichnung ebenfalls erfasste Dritte durch die Regelungen des BDSG (Ordnungswidrigkeiten- und Straftatbestände) ausreichend geschützt, und die Eindämmung des Einsatzes von Dash-Cams, welche bei Zulässigkeit der Aufzeichnungsverwertung möglicherweise sogar noch zunehme, sei nicht Aufgabe des Zivilprozesses in Form der Annahme eines Beweisverwertungsverbots. Schließlich zeige gerade die Regelung des § 142 StGB, welche den Unfallgegner zwecks Wahrung des Beweissicherungsinteresses zur Preisgabe von Daten zwinge, dass den entsprechenden Interessen des Geschädigten ein besonderes Gewicht beigemessen werde. Diese Grundsätze gelten nach der Auffassung des Senats auch nach Inkrafttreten der DSGVO fort, so dass solche Aufzeichnungen weiterhin nach diesem Maßstab verwertbar sind (so auch Schmidt in: Geigel, Der Haftpflichtprozess, 28. Aufl. 2020, Kapitel 36 Rn. 5).

(3)

Nach diesen Grundsätzen richtet sich auch im vorliegenden Fall die Frage der Verwertbarkeit – im Wege der richterlichen Inaugenscheinnahme, § 371 Abs. 1 ZPO – der von der streitgegenständlichen Webcam gespeicherten Aufzeichnung des Unfallgeschehens. Ob diese gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen verstößt, hat das Landgericht letztlich offengelassen. Es sind auch keine Feststellungen dazu getroffen worden, aus welchem Anlass und in welchem Umfang die unmittelbar an dem Kreisverkehr ansässige Firma zumindest auch den öffentlichen Verkehrsraum mittels der Webcam aufgezeichnet hat. Die Beklagten haben dazu lediglich pauschal vorgetragen, diese habe „die datenschutzrechtlichen Genehmigungen“ erhalten (Blatt 115). Ob dies jedoch auch die anlasslose Aufzeichnung nicht nur des eigenen Firmengeländes, sondern des öffentlichen Straßenraums umfasst, erscheint zweifelhaft (vgl. § 6 DSGVO). Dies kann jedoch, weil jedenfalls ein gesetzlich angeordnetes Beweisverwertungsverbot nicht vorliegt, im Ergebnis dahinstehen. Das Landgericht hat zutreffend die vom Bundesgerichtshof für Dash-Cam-Aufnahmen des Beweisführers selbst aufgestellten Grundsätze herangezogen und darauf abgestellt, dass der Geschäftsführer der Klägerin lediglich in seiner Sozialsphäre betroffen sei, weil das Geschehen sich im öffentlichen Straßenraum abspiele, in den er sich freiwillig begeben habe; zu berücksichtigen sei auch die der Schnelligkeit des Verkehrsgeschehens geschuldete besondere Beweisnot des Unfallgegners. Es hat ferner darauf hingewiesen, dass ein etwaiger Verstoß gegen (den allerdings bereits zum 25.05.2018 außer Kraft getretenen) § 6b BDSG nicht der Beklagten, sondern allenfalls der Firma C. V.B anzulasten wäre; dem Rückgriff auf fremde Videoaufzeichnungen, welche auch nicht vom Beweisführer veranlasst worden seien, könne unter keinem Gesichtspunkt ein Beweisverwertungsverbot entgegenstehen.

(4)

Gegen diese jedenfalls im Ergebnis vom Senat geteilten Erwägungen bringt die Klägerin im Berufungsverfahren keine substantiellen Einwände vor. Wie ihr Prozessbevollmächtigter in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt hat, geht es der Klägerin nicht um etwaige höher zu gewichtende Persönlichkeitsrechte, sondern um den nach ihrer Einschätzung begrenzten Beweiswert, weil es sich nicht um eine fortlaufende Videoaufzeichnung handele sondern nur um eine Aneinanderreihung zeitlich unterbrochener Einzelaufnahmen. Insbesondere zweifelt die Klägerin die Aussagekraft der Aufzeichnungen an mit Blick auf die Entfernung zwischen den beiden Einmündungen und die vom Sachverständigen daraus gezogenen Schlussfolgerungen. Diese Einwände sind im Rahmen der Würdigung des Beweismittels zu berücksichtigen, begründen indes keine Umstände, die zu einer generellen Unverwertbarkeit im obigen Sinne führen könnten.

b.

Das Landgericht ist auf dieser Grundlage zutreffend davon ausgegangen, dass keinem der Unfallbeteiligten ein Vorfahrtverstoß gemäß § 8 Abs. 1a StVO vorzuwerfen sei.

(1)

Nach § 8 Abs. 1a StVO hat der in den Kreisverkehr Einfahrende gegenüber den im Kreisverkehr befindlichen Fahrzeugen die Vorfahrt zu gewähren, wenn das Zeichen für den Kreisverkehr (215) unter dem Zeichen 205 angelegt ist. Im praktischen Straßenverkehr stellt dies die Regel dar (MüKoStVR/Bender, 1. Aufl. 2016, StVO § 8 Rn. 33).

(2)

Aus der Fahrtrichtung des klägerischen Fahrzeugs betrachtet, befanden sich beide Verkehrszeichen vor der Einmündung in den Kreisverkehr, sodass der Geschäftsführer der Klägerin den bevorrechtigten Verkehr auf der Kreisfahrbahn zur beachten hatte. Gleiches gilt für die Beklagte zu 1. Das Landgericht hat auf der Grundlage des gerichtlichen Sachverständigengutachtens unter Einbeziehung und Würdigung der Aufzeichnungen der Webcam in nicht zu beanstandender Weise festgestellt, dass die beiden Fahrzeuge fast zeitgleich im Abstand von Sekundenbruchteilen in den Kreisverkehr einfuhren.

Dies hat das Landgericht einleuchtend damit begründet, dass auf dem Standbild der Webcam in Sekunde 16 beide Fahrzeuge noch unmittelbar vor der Begrenzungslinie zu sehen sind, in Sekunde 17 das Fahrzeug der Beklagten zu 1 die Linie fast vollständig passiert hatte, während das klägerische Fahrzeug sich bereits in Höhe ihres Einmündungsbereichs zur Mittelinsel hin orientiert befand (Blatt 22 des Gutachtens, Bl. 189 d.A.). Der Sachverständige hat, bezogen auf die Zeiteinblendung in der Videoaufzeichnung, angenommen, dass beide Fahrzeuge in dem Zeitraum von ca. Sekunde 16,2-16,4 in den Kreisverkehr eingefahren seien, wobei sich – auch unter Berücksichtigung etwaiger Ungenauigkeiten der Videoaufzeichnung – nicht mehr sicher rekonstruieren ließe, welches Fahrzeug zuerst eingefahren sei.

Damit hat keiner der Parteien den Beweis einer Vorfahrtsverletzung des Unfallgegners nachweisen können. Insbesondere ist der Klägerin ein solcher Nachweis auch nicht aufgrund der Aussage des Zeugen K. gelungen, welcher angegeben hat, der BMW sei schon im Kreisel gewesen und dann sei von links die Beklagte zu 1 rausgefahren und ihm in die Seite gefahren. Das Landgericht hat insoweit zutreffend hervorgehoben, dass der Zeuge auf Nachfrage angegeben hatte, er habe den BMW und auch das Fahrzeug der Beklagten vor der Kollision nicht bewusst wahrgenommen und sei etwa 200 m vom Kreisel entfernt gewesen. Damit beruht die Einschätzung des Zeugen, das klägerische Fahrzeug sei zuerst im Kreisel gewesen, ersichtlich auf einer nachträglichen Rekonstruktion des Unfallgeschehens. Die Aussage ist damit nicht geeignet, einen Vorfahrtsverstoß der Beklagten zu 1 nachzuweisen.

Auch die – nur sehr knapp protokollierten – erstinstanzlichen Angaben der Parteien bei ihrer informatorischen Anhörung erbringen nicht den Nachweis eines Vorfahrtsverstoßes. Allerdings widerlegt das Sachverständigengutachten die Angabe der Beklagten zu 1, wonach sie vor dem Einfahren in den Kreisel zunächst angehalten habe. Der Sachverständige hat unter Bezugnahme auf die Standbilder in Sekunde 15-18 festgestellt, es gebe keine Hinweise für einen Stillstand des Pkw der Beklagten vor dem Einfahren in den Kreisverkehr (Blatt 191).

(3)

Ein Vorfahrtsverstoß einer der am Unfall beteiligten Parteien folgt auch nicht aus den Grundsätzen eines Anscheinsbeweises: Der Beweis des ersten Anscheins spricht dann für einen Vorfahrtsverstoß des in einen Kreisverkehr Einfahrenden, wenn er im Einmündungsbereich mit einem auf der Kreisfahrbahn fahrenden Verkehrsteilnehmer kollidiert, dessen Vorfahrtsberechtigung feststeht, weil er zuerst in den Kreisverkehr eingefahren ist. Hier gilt die gleiche Lebenserfahrung wie an sonstigen Einmündungen auch (Spelz in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 8 StVO (Stand: 01.12.2021) Rn. 82). Ist jedoch nicht sicher, wer das Innere des Kreisverkehrs zuerst erreicht hat – zumal wenn die Einmündungen so nah wie hier beieinander liegen (vgl. die Maßstabsskizze des Sachverständigen Dr. P., Blatt 8 des Gutachtens) -, kommen die Grundsätze jenes Anscheinsbeweises nicht zum Tragen.

c.

Zulasten des Geschäftsführers der Klägerin ist bei der Abwägung der wechselseitigen Verursachungsbeiträge ein schuldhafter und unfallursächlicher Verstoß gegen das Gebot der angemessenen Geschwindigkeit (§ 3 Abs. 1 StVO) zu berücksichtigen.

Nach den plausibel begründeten Feststellungen des Sachverständigen betrug die Annäherungsgeschwindigkeit des klägerischen Fahrzeugs im Zeitraum der Annäherung an den Kreisverkehr und beim Einfahren in denselben (bis zum Lichtbild der Sekunde 17) 52,2 bis 61,2 km/h. Damit ergibt sich schon in der Annäherung an den Kreisverkehr eine – wenn auch nachgewiesenermaßen nur geringfügige – Überschreitung der an der Unfallstelle angeordneten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h, wobei das Fahrzeug bei der Einfahrt in den Kreisverkehr noch zusätzlich beschleunigt wurde. Im Kreisverkehr legte er pro Sekunde eine Strecke von ca. 14,5-17,0 m/s zurück. Unter Zugrundelegung der maßstabsgetreuen Verkehrsunfallskizze Blatt 8 des Gutachtens (Blatt 175) und der Auswertung der Standbilder der Webcam ist erkennbar, dass das klägerische Fahrzeug zwischen Sekunde 16 und 17 in den Kreisverkehr einfuhr und bereits die nächste Einmündung erreichte, während es in Sekunde 18 schon nachkollisionär in einer Schleuderbewegung den Bereich der Kreisfahrbahn wieder verlassen hatte.

Damit fuhr der Geschäftsführer der Klägerin zweifellos mit einer angesichts der erkennbaren und von ihm auch erkannten Verkehrssituation deutlich überhöhten, unangepassten Geschwindigkeit. Da er nach eigenen Angaben das – sich langsam nähernde (16,9 bis 19,8 km/h) – Beklagtenfahrzeug sah, hätte er seine Geschwindigkeit jedenfalls deutlich reduzieren müssen, um das jeweilige Einfahren koordinieren und eine Kollision vermeiden zu können. Stattdessen näherte er sich nach eigenen Angaben dem engen Kreisverkehr ungebremst und setzte seine Fahrt schlicht fort, ohne auch nur in Betracht zu ziehen, dass der damit verbundene Versuch, der womöglich zur selben Zeit ebenfalls einfahrenden und seine Geschwindigkeit eventuell unterschätzenden Beklagten zu 1 in jedem Falle noch rechtzeitig zuvorzukommen, scheitern könnte.

Die vom Geschäftsführer der Klägerin persönlich in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geäußerten Einwände verfangen nicht: Soweit er – erstmals – bestritten hat, die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h überschritten zu haben (Blatt 368) – bei gleichzeitiger ausweichender Erklärung, in so einer Situation schaue man nicht auf den Tacho -, ist er mit diesem Vorbringen schon prozessual präkludiert. Seine Begründung, er habe dies schon früher bestreiten wollen, sei aber nie zu Wort gekommen, genügt offensichtlich nicht den in § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO genannten Voraussetzungen für die Zulassung neuen Vorbringens und ist in Anbetracht des selbstbewussten Auftretens in der Berufungsverhandlung im Übrigen auch nicht glaubhaft. Das Landgericht hat die Geschwindigkeiten aufgrund der Berechnungen des Sachverständigen Dr. P. in nicht zu beanstandender Weise und den Senat bindend festgestellt (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

d.

Weiterhin ist dem Geschäftsführer der Klägerin ein schuldhafter und unfallursächlicher Verstoß gegen das in § 8 Abs. 1a i.V.m. Anlage 2 Nr. 8 Spalte 2 Nr. 2 zu Zeichen 215 StVO enthaltene Verbot des Befahrens der Mittelinsel zur Last zu legen.

(1)

Er befuhr, wie aus dem Standbild der Webcam Sekunde 17 und der Verkehrsunfallskizze des Sachverständigen Dr. P. erkennbar ist, praktisch mit seiner ganzen Fahrzeugbreite die durch eine deutlich erkennbare, durchgezogene Linie abgetrennte Mittelinsel des Kreisverkehrs (Blatt 189). Nicht erforderlich hierfür ist, dass auch der innerste, durch Verbundsteine optisch abgesetzte und ausweislich der Lichtbilder möglicherweise auch etwas erhöhte Bereich überfahren worden wäre. Für die Abgrenzung von Fahrbahn und Mittelinsel genügt, dass die Mittelinsel durch Markierung und/oder bauliche Abgrenzung eindeutig erkennbar ist (OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.09.2016 – 1 U 195/14 -, juris Rn. 14; Freymann in: Geigel, Der Haftpflichtprozess, 28. Aufl. 2020, Kap. 27 Rn. 257). Die vorliegende durchgezogene Linie (Zeichen 295 der lfd. Nr. 68 der Anlage 2 zur StVO), nicht der Beginn der baulich abgesetzten Verbundsteine ist somit für das Verbot des Überfahrens maßgeblich. Eine Ausnahmeregelung für großdimensionierte Fahrzeuge ist für den von dem Geschäftsführer der Klägerin gesteuerten Pkw BMW M4 nicht einschlägig.

Der Geschäftsführer der Klägerin hat ein Überfahren der Mittelinsel auch nicht in Abrede gestellt, sondern nur darauf hingewiesen, er habe dadurch dem Fahrzeug der Beklagten ausweichen wollen. Dagegen sprechen die sachverständigen Feststellungen unter Auswertung der Aufnahmen der Webcam, wonach er den Kreisverkehr in einer geradeaus verlaufenden Fahrlinie überquerte, ohne beim Einfahren zu einer Rechtsbogenfahrt auch nur angesetzt zu haben. Dies belegt, dass der Geschäftsführer der Klägerin von Anfang an beabsichtigte, den Kreisverkehr möglichst schnell und noch vor dem von ihm erkannten Fahrzeug der Beklagten zu 1 zu durchqueren. So hat der Geschäftsführer der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auf mehrfache Nachfrage, ob er beim ungebremsten Einfahren in den Kreisverkehr einen Bogen nach rechts gemacht habe, selbst zunächst angegeben, er „glaube“ dies (Blatt 367), und später dann, er habe es nur „angedacht“ (Blatt 368).

(2)

Das Überfahren der Mittelinsel verletzt auch eine Schutznorm zugunsten des einmündenden Verkehrs, mithin auch der Beklagten zu 1. Die Umgestaltung von Straßenkreuzungen zum Kreisverkehr bezweckt die Herabsetzung des Risikos von Zusammenstößen im Kreuzungsbereich sowie die Förderung des Verkehrsflusses. Die Verkehrsteilnehmer sollen durch die Straßenführung dazu gezwungen werden, ihre Geschwindigkeit zu reduzieren. Dadurch und mit Hilfe der besonderen Vorfahrtregelung im Kreisel soll das gefahrlose Einreihen in den fließenden Verkehr gefördert werden. Mit dieser Zielsetzung ist es nicht zu vereinbaren, dass Kraftfahrer unter voller Ausnutzung der vorhandenen Fahrbahnbreite die Kreisbahn „schneiden“, um sich gegenüber solchen Fahrzeugen, die erst noch in den Kreisel einfahren wollen, einen Vorteil zu verschaffen. Zugleich soll durch die Linienführung entlang eines Kreisels der Verkehrsfluss entzerrt werden, so dass Lücken entstehen, die das Einfahren in den Kreisverkehr erleichtern. Zudem besteht die Gefahr, dass der einfahrende Verkehr irritiert wird, etwa bei seiner Einschätzung, ob hinreichend Zeit verbleibt, um gefahrlos in den Kreisverkehr einfahren zu können (OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.09.2016 – 1 U 195/14 -, juris Rn. 15; OLG Hamm, Urteil vom 18.11.2003 – 27 U 87/03 -, juris Rn. 12).

(3)

Der Verkehrsverstoß des Geschäftsführers der Klägerin hat sich auch unfallursäch-lich ausgewirkt. Kommt es – wie hier – im unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dieser Schutznormverletzung zu einer Kollision, war der Verstoß typischerweise für den Unfall zumindest mitursächlich (OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.09.2016 – 1 U 195/14 -, juris Rn. 15). Diesen gegen sie sprechenden Anscheinsbeweis hat die Klägerin nicht erschüttert.

e.

Damit hat der Geschäftsführer der Klägerin zugleich gegen das im Kreisverkehr grundsätzlich geltende Rechtsfahrgebot verstoßen (§ 2 Abs. 2 StVO). Zwar ist dem Kraftfahrer innerhalb der Fahrbahn ein gewisser Beurteilungsspielraum eröffnet; dieser ist jedoch ersichtlich überschritten, wenn die Mittelinsel geschnitten wird (OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.09.2016 – 1 U 195/14 -, juris Rn. 14; OLG Hamm, Urteil vom 18.11.2003 – 27 U 87/03 -, juris Rn. 11).

f.

Schließlich ist dem Geschäftsführer der Klägerin auch ein schuldhafter und unfallursächlicher Verstoß gegen seine aus § 1 Abs. 2 StVO resultierenden Rücksichtnahmepflichten vorzuwerfen. Erreichen zwei Kraftfahrzeuge den Kreisverkehr gleichzeitig, so verstößt derjenige Verkehrsteilnehmer gegen die allgemeine Sorgfaltspflichtanforderung des § 1 Abs. 2 StVO, der sich nicht auf das Fahrzeug im Kreisel vor ihm einstellt und stattdessen mit nicht reduzierter Geschwindigkeit mit anschließender Kollisionsfolge weiterfährt. Dies kann im Einzelfall bis zur alleinigen Haftung für die Unfallfolgen führen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.09.2016 – 1 U 195/14 -, juris Rn. 18; OLG Koblenz, Urteil vom 29.11.2010, Az. 12 U 1275/09 -, juris). Selbst wenn der Geschäftsführer der Klägerin für Bruchteile von Sekunden vor dem Beklagtenfahrzeug in den Kreisverkehr eingefahren wäre, hätte er seine Fahrweise auf das erkennbar deutlich langsamere vor ihm fahrende Beklagtenfahrzeug einstellen müssen, d. h. den Kreisverkehr mit deutlich reduzierter Geschwindigkeit in einer Rechtsbogenfahrt befahren. Stattdessen hat er versucht, in einer Geradeausfahrt mit überhöhter Geschwindigkeit unter Schneiden der Mittelinsel links an dem Beklagtenfahrzeug vorbeizufahren.

g.

Der Beklagten zu 1 fällt zur Last, dass sie unter Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO in den Kreisverkehr eingefahren ist, ohne das sich nur wenige Meter links von ihr befindliche klägerische Fahrzeug zu beachten. Bei gebotener Aufmerksamkeit hätte es ihr nicht verborgen bleiben dürfen, dass der Geschäftsführer der Klägerin mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit in den Kreisverkehr einfahren würde. Bei ihrer Anhörung vor dem Senat hat sie eingeräumt, sie habe das klägerische Fahrzeug links in der Straße gesehen; dieses sei ziemlich schnell gefahren. Sie habe aber darauf vertraut, dass dieser schon anhalten werde, und sei in den Kreisverkehr eingefahren (Blatt 367). Dies unterstellt, war das Risiko einer Kollision für die Beklagte zu 1 deutlich erkennbar. Sie hätte damit, auch wenn dem klägerischen Fahrzeug kein Vorfahrtsrecht zukam, das Einfahren in den Kreisverkehr zurückstellen können und müssen, um eine Kollision zu verhindern. Selbst wenn sie, wie sie noch bei ihrer Anhörung vor dem Landgericht angegeben hatte, das klägerische Fahrzeug erst wahrgenommen haben sollte, als dieses an ihr „vorbeiflog“, wäre dies angesichts der erkennbaren Verkehrssituation zu spät gewesen.

h.

Die Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge führt, anders als das Landgericht angenommen hat, zu einer überwiegenden Haftung der Klägerseite. Die mehrfachen Verkehrsverstöße und das grob rücksichtslose Fahrverhalten des Geschäftsführers der Klägerin wiegen deutlich schwerer als die Sorgfaltsverpflichtverletzung der Beklagten zu 1. In einer Gesamtbewertung der beiderseitigen Beiträge ist im Ergebnis ein Haftungsanteil der Klägerin von 2/3 angemessen. Eine alleinige Haftung der Klägerseite erscheint unter den Umständen des Streitfalls nicht gerechtfertigt. Im Unterschied zu den vom OLG Düsseldorf (Urteil vom 15.09.2016 – I-1 U 195/14 -, juris Rn. 18) und OLG Koblenz (Urteil vom 29.11.2010, Az. 12 U 1275/09 -, juris) entschiedenen Fällen ist vorliegend zu berücksichtigen, dass aufgrund der Verkehrsverhältnisse, insbesondere dem Umstand, dass die Einmündungen nur wenige Meter auseinanderlagen, auch der Beklagten zu 1 gesteigerte Sorgfaltspflichten beim Einfahren in den Kreisverkehr oblagen. Indem sie diese nicht beachtete, hat auch sie einen maßgeblichen Verursachungsbeitrag für den Unfall geleistet.

3.

Die Klägerin kann nach alldem Ersatz in Höhe von einem Drittel des ihr durch den Verkehrsunfall entstandenen Schadens verlangen.

a.

Der Höhe nach unstreitig sind die Brutto-Reparaturkosten laut Rechnung der Firma M.-D. GmbH vom 13.05.2020 (Blatt 371) in Höhe von 31.159 €, so dass die Klägerin entsprechend ihrem Haftungsanteil einen Betrag von 10.386,34 € brutto, zu zahlen an die Firma M.-D. GmbH, ersetzt verlangen kann.

(1)

Vorgerichtlich forderte die Klägerin die Beklagte zu 2 mit Anwaltsschreiben vom 14.05.2020 auf, den Rechnungsbetrag unmittelbar an die Reparaturwerkstatt zu überweisen (Blatt 79). In der Klageschrift heißt es, der Beklagten zu 2 sei mit diesem Schreiben eine Abtretungserklärung übersandt worden; die Klägerin sei im Rahmen der mit der A. F. GmbH vertraglich vereinbarten Leasingbedingungen zur Geltendmachung der ihr abgetretenen Schadensersatzansprüche in eigenem Namen ermächtigt. Letzteres haben die Beklagten nicht bestritten, sondern nur darauf hingewiesen, dass – aufgrund der Vertragsbeziehungen mit der Leasinggeberin – von einer Vorsteuerabzugsberechtigung auszugehen sei.

(2)

Die Klägerin kann auch Ersatz des im Rechnungsbetrag enthaltenen Umsatzsteueranteils verlangen. § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB gestattet den Ersatz der Umsatzsteuer nur, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist. Die Beklagten hatten in erster Instanz mit Hinweis auf die Rechtsform der Klägerin bestritten, dass diese nicht vorsteuerabzugsberechtigt sei. Die Klägerin hat insoweit darauf aufmerksam gemacht, dass ein Vorsteuerabzug gem. §§ 15 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 Nr. 8h UStG ausgeschlossen sei (Blatt 98: richtig muss es wohl heißen § 4 Nr. 8h UStG). Das Landgericht hat sodann den Bruttorechnungsbetrag zuerkannt. Im Berufungsverfahren haben die Beklagten dies nicht angegriffen.

b.

Im Berufungsverfahren ebenfalls nicht angegriffen ist die Höhe der Sachverständigenkosten von 2.487,08 € gemäß der Rechnung des Sachverständigenbüros S.S.K. vom 17.04.2020 (Blatt 12), wovon die Klägerin entsprechend ihrem Haftungsanteil von 2/3 einen Betrag von 829,03 € ersetzt verlangen kann. Im erstinstanzlichen Verfahren war die Aktivlegitimation der Klägerin zuletzt unstreitig: Zwar war der Anspruch des Sachverständigen auf Gutachterhonorar abgetreten an die D.V. AG AG (Blatt 231-233). Allerdings hat die Klägerin im Termin vom 24.06.2021 erklärt, die Gutachterkosten seien bezahlt und eine Rückabtretung der Schadensersatzansprüche sei erfolgt. Sie hat eine zur Akte gereichte Sepa-Überweisung und eine Rückabtretung vom 24.06.2021 vorgelegt (Blatt 237). Hiergegen haben die Beklagten nichts vorgebracht.

c.

Dagegen steht der Klägerin schon dem Grunde nach kein Anspruch auf Nutzungs-entschädigung für die Dauer der Reparatur zu.

(1)

Mietet der Geschädigte – wie vorliegend – kein Ersatzfahrzeug an, kann der Eigentümer eines privat genutzten Pkws nach erfolgter Herstellung der Hauptsache regelmäßig Wertersatz nach § 251 Abs. 1 BGB für entgangene Nutzungen verlangen. Wird das beschädigte oder zerstörte Fahrzeug gewerblich genutzt, findet die Gebrauchsentbehrung in aller Regel ihren Niederschlag in entgangenem Gewinn, verlorenen Einnahmen oder zusätzlichen Kosten. Diese konkrete Vermögensdifferenz (entgangener Gewinn, Vorhaltekosten eines Reservefahrzeugs oder Mietkosten für ein Ersatzfahrzeug) ist dann auch zu ersetzen (BGH, Urteil vom 06.12.2018 – VII ZR 285/17 -, juris Rn. 12; Katzenstein in: Geigel, Der Haftpflichtprozess, 28. Aufl. 2020, Kap. 3, Rn. 194). Auf eine solche Schadensberechnung ist der Geschädigte nach gefestigter Rechtsprechung beschränkt, wenn das gewerblich genutzte Fahrzeug unmittelbar zur Gewinnerzielung eingesetzt wird, wenn also wie etwa bei einem Taxi, Reisebus oder Lkw der Gewinn mit der Transportleistung erzielt wird; in diesen Fällen kommt eine pauschalierte Nutzungsentschädigung nicht in Betracht. Ob dies auch bei sonstigen gewerblichen Fahrzeugen, Behördenfahrzeugen oder Fahrzeugen gemeinnütziger Einrichtungen gilt, die nur mittelbar der Ertragserzielung dienen, weil der Ertrag nicht aus Transportleistungen erwirtschaftet wird (z.B. Direktionsfahrzeug, Firmen-Pkw, Werksbus etc.), ist höchstrichterlich noch nicht abschließend geklärt. Der VI. Zivilsenat hat die Zubilligung einer Nutzungsausfallentschädigung in Fällen erwogen, in denen ein Verdienstausfall nicht konkret beziffert werden konnte, dies jedoch letztlich offengelassen (BGH, Beschluss vom 21.01.2014 – VI ZR 366/13, juris Rn. 4; Katzenstein in: Geigel, Der Haftpflichtprozess, 28. Aufl. 2020, Kap. 3, Rn. 194). Jedenfalls aber kommt eine pauschalierte Nutzungsentschädigung nur bei einer durch den Ausfall eingetretenen fühlbaren wirtschaftlichen Beeinträchtigung in Betracht (BGH, Beschluss vom 21.01.2014 – VI ZR 366/13, juris Rn. 5).

(2)

Die Frage bedarf auch im Streitfall keiner Entscheidung. Denn da es sich bei dem beschädigten Pkw nach dem Vorbringen der Klägerin nicht um ein von ihrem Geschäftsführer privat, sondern um ein von ihr gewerblich genutztes Kraftfahrzeug handelt, setzt ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung nach den obigen Grundsätzen voraus, dass die Klägerin bedingt durch den Ausfall des Fahrzeugs eine fühlbare wirtschaftliche Beeinträchtigung erlitten hat. Sie muss daher konkrete – im Fall des Bestreitens einer Beweisaufnahme zugängliche – Umstände darlegen, denen sich eine solche entnehmen ließe.

Das Landgericht hat hierzu keine Feststellungen getroffen. Es hat in dem angefochtenen Urteil lediglich ausgeführt, dass nicht lediglich die Vorhaltekosten zu ersetzen seien, da das Fahrzeug nicht zur Gewinnerzielung eingesetzt werde. Aufgrund des vorgelegten Reparaturablaufplans sei davon auszugehen, dass das Fahrzeug der Klägerin in der Zeit vom 16. April bis 12. Mai nicht zur Verfügung gestanden habe. Nach dem Sachvortrag der Klägerin sowohl im erstinstanzlichen Verfahren als auch im Berufungsverfahren kann jedoch nicht festgestellt werden, dass der reparaturbedingte Ausfall des Pkw zu irgendeiner fühlbaren wirtschaftlichen Beeinträchtigung der Klägerin geführt hätte. Die Klägerin hat insoweit schon ihrer Darlegungslast nicht genügt, worauf die Beklagten bereits in der Klageerwiderung und erneut in der Erstberufungsbegründung hingewiesen haben. Der Vortrag der Klägerin – im Schriftsatz vom 10.09.2020 -, ein Fahrzeug, welches als Dienstfahrzeug des Geschäftsführers eingesetzt werde, sei wie ein privat genutztes Fahrzeug anzusehen, ist im hier relevanten Kontext unzureichend. Die Ausführungen der Klägerin im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 30.09.2022 ändern daran nichts. Selbst wenn die Beklagten nicht bestritten haben, dass das Fahrzeug (auch) von dem Geschäftsführer der Klägerin zur Wahrnehmung von Kundenterminen genutzt wurde, steht damit nicht fest, dass die Klägerin durch den Ausfall des Fahrzeugs eine fühlbare wirtschaftliche Beeinträchtigung erlitten hätte. Die Klägerin hat vielmehr – auch auf den Hinweis des Senats in der mündlichen Verhandlung vom 22.09.2022 – keine Umstände aufgezeigt, aus denen sich irgendwelche wirtschaftlich nachteiligen Auswirkungen des vorübergehenden Entzugs der Gebrauchsmöglichkeit des beschädigten Fahrzeugs auf den Gewerbebetrieb ergeben könnten.

d.

Damit kann die Klägerin im Ergebnis entsprechend ihrer Haftungsquote Zahlung eines Betrags von 11.223,70 € ersetzt verlangen, wobei Reparaturkosten von 10.386,34 € an die Firma M.-D. GmbH zu zahlen sind und der restliche Betrag von 837,36 € an die Klägerin selbst. Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 286, 288 BGB. Die Klägerin befand sich mit Ablauf der ihr im Anwaltsschreiben vom 14.05.2020 (Anlage K3, Blatt 79) bis zum 25.05.2020 gesetzten Regulierungsfrist in Zahlungsverzug.

e.

Einer Korrektur bedarf das landgerichtliche Urteil schließlich, soweit der Klägerin im Wege der Freistellung vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.436,57 zuerkannt worden sind. Auf der Grundlage eines Gegenstandswertes von lediglich 11.223,70 € ergibt sich ein erstattungsfähiger Betrag in Höhe einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG von 785,20 € auf der Grundlage der bis zum 31.12.2020 geltenden Gebührentabelle. Zuzüglich der Kostenpauschale gemäß Nr. 7001, 7002 VV RVG in Höhe von 20 € und gesetzlicher Umsatzsteuer gemäß Nr. 7008 VV RVG von 19 % ergibt dies einen Betrag von insgesamt 958,19 €. Die geltend gemachte und vom Landgericht ohne Begründung zuerkannte höhere 1,6-fache Geschäftsgebühr ist vorliegend nicht gerechtfertigt, da es sich – trotz des Hinweises der Klägerseite auf die erforderliche Kommunikation mit der Leasinggesellschaft als Eigentümerin des Fahrzeugs – insgesamt um eine durchschnittlich aufwändige und durchschnittlich schwierige Angelegenheit handelt.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

 

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