AG Ulm, Az.: 1 C 933/15, Urteil vom 23.06.2016
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 267,48 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 10.06.2015 zu bezahlen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Streitwert: 267,48 Euro
Tatbestand
Auf die Darstellung des Tatbestandes wird nach § 313 a ZPO verzichtet.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg.
Die Parteien streiten darüber, ob die Klagforderung, die der Kläger als Kfz-Sachverständiger aus abgetretenem Recht geltend macht, besteht. Nach einem Verkehrsunfall, für den die Beklagte einstandspflichtig ist, erstellte der Kläger bzw. sein Mitarbeiter, auftragsgemäß am 25.11.2013 ein Schadensgutachten, wobei die Beschädigung wie folgt beschrieben wurde:
- Kotflügel hinten links zerkratzt und gebrochen
- Heckmittelteil hinten zerkratzt und verfärbt
- Pralldämpfer hinten verformt
- Befestigungen Grundträger verformt
Die Reparaturkosten wurden auf netto 813,44 Euro geschätzt. Der Sachverständige stellte ein Honorar von 347,48 Euro in Rechnung, worauf die Beklagte vorgerichtlich 80,00 Euro erbrachte, sodass ein offener Betrag von 267,48 Euro geltend gemacht wird.
Die Beklagte ist der Ansicht, es handle sich um einen Bagatellschaden, bei dem die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht erforderlich und daher auch insoweit entstandene Kosten vom Schädiger nicht zu ersetzen seien. Im Übrigen sei die Sachverständigenrechnung überhöht.
Die Klage ist begründet.
Vorliegend handelt es sich nicht um einen Bagatellschaden, weshalb die Einholung eines Schadensgutachtens erforderlich war und die insoweit entstandenen Kosten von der eintrittspflichtigen Beklagten zu ersetzen sind.
Zur Frage des Bagatellschadens bestehen bei den Instanzgerichten unterschiedliche Ansichten, ob die Grenze hierfür bei 500,00 Euro, 1.000,00 Euro oder anderen, dazwischenliegenden Beträgen liege. Dies kann im vorliegenden Fall jedoch dahinstehen. Der Nettoschaden von 813,44 Euro liegt jedenfalls nahe an der von der Beklagten für zutreffend erachteten Grenze von 1.000,00 Euro. Hinzu kommt vorliegend jedoch, dass beim gegenständlichen Verkehrsunfall nicht nur äußere Schäden in Form von Dellen und Kratzern entstanden sind, sondern nach dem unbestrittenen Inhalt des Sachverständigengutachtens auch der Kotflügel hinten links gebrochen ist und das Heckmittelteil, sowie die Befestigungen der Grundträger und auch die Pralldämpfer verformt sind. Anders als bei reinen Streifschäden mit der Folge, dass ersichtlich nur leichte äußere Beschädigungen verursacht wurden, sind vorliegend nicht von außen sichtbare Teile verformt und der Kotflügel sogar gebrochen. Deshalb und im Zusammenhang mit der prognostizierten Reparaturkostenhöhe in Höhe von 813,44 Euro liegt kein Bagatellschaden vor. Die Sachverständigenkosten sind daher dem Grunde nach zu ersetzen.
Sie sind auch der Höhe nach erstattungspflichtig. Nach der Rechtsprechung des Amtsgerichts Ulm in der Sache 5 C 680/15, Urteil vom 28.12.2015, sind Sachverständigenkosten dann zu erstatten, wenn im Rahmen der BVSK-Honorarbefragung abgerechnet wird, wobei dies sowohl hinsichtlich des Grundhonorars, auch hinsichtlich der Nebenkosten gilt. Dieser Rechtsprechung schließt sich das Gericht an. Die vorliegende Abrechnung hält sich unstreitig in den Grenzen der Korridore aus der BVSK-Befragung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO; der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.