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Flugverspätung wegen witterungsbedingter Umplanung – Ausgleichsanspruch

AG Hannover, Az.: 450 C 2336/16, Urteil vom 21.06.2016

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.600,- € sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 255,85 € jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.02.2016 zu zahlen

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger begehrt Ansprüche auf Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung.

Flugverspätung wegen witterungsbedingter Umplanung - Ausgleichsanspruch
Symbolfoto: DanRentea/Bigstock

Der Kläger sowie Frau …, Frau … und Herr … hatten eine bestätigte Buchung für die Beförderung auf dem Flug mit der Flugnummer X3 2263 am 04.12.2015 auf der Strecke von Las Palmas nach Hannover. Der Abflug sollte um 17:55 Uhr erfolgen, der Flug sollte um 23:50 Uhr in Hannover landen. Der Flug hatte mehr als 7 Stunden Ankunftsverspätung und erreichte Hannover erst am Folgetag gegen 6:55 Uhr. Die Mitreisenden traten ihre Ansprüche an den Kläger ab. Die Ansprüche wurden mit rechtsanwaltlichem Schreiben vom 28.12.2015 bei der Beklagten unter Fristsetzung zum 11.01.2016 geltend gemacht. Der Kläger macht einen Anspruch nach Art. 7 Abs. 1 der Verordnung pro Person in Höhe von 400,- € geltend.

Der Kläger stellt den Antrag, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.600,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.02.2016 zu zahlen, sowie die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 255,85 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz bei dem 03.02.2016 zu zahlen.

Die Beklagte stellt den Antrag, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, die Wetterbedingungen auf den Kapverden sei Grund für die Verspätung gewesen. Die Beklagte habe mehrere Umläufe kurzfristig umplanen müssen, weil ein Anflug auf den Flughafen Boa Vista nicht möglich gewesen sei. Eine Landung sei nicht möglich gewesen, da die Sichtverhältnisse durch Staub und Dunst stark eingeschränkt gewesen seien. Die Flugumläufe D-ATUP und D-ATUO hätten nicht durchgeführt werden können. Der Kläger hätte mit der Maschine aus dem Flugumlauf D-ASUN fliegen sollen. Aufgrund des Ausfalls der Flugumläufe D-ATUP und D-ATUO habe die Beklagte umdisponieren müssen. Zwar sei die Maschine des Klägers nicht unmittelbar auf dem eigenen Umlauf betroffen, wohl aber das Drehkreuz Las Palmas. Die streitgegenständliche Verspätung habe deshalb auf außergewöhnlichen Umständen beruht. Ein Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Anwaltskosten bestehe nicht, da unstreitig bereits das verzugsbegründende Schreiben von dem Prozessbevollmächtigten verfasst wurde. Die Rechtsanwaltskosten sind somit vor Verzug entstanden.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Dem Kläger steht ein Anspruch auf Ausgleichszahlung nach Artikel 7 Abs. 1, Artikel 5 der EG Verordnung Nr. 261/2004 in Höhe von 1.600,- € zu.

Ein Ausgleichsanspruch gemäß Art. 7 der Verordnung richtet sich bei Verspätung des Fluges nach Art. 6 gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen. Darunter ist nach der Begriffsbestimmung in Art. 2 b) der Verordnung das Luftfahrtunternehmen anzusehen, das im Rahmen eines Vertrages mit einem Fluggast einen Flug durchführt oder durchzuführen beabsichtigt. Der von Kläger und den Mitreisenden gebuchte Flug wurde unstreitig von der Beklagten durchgeführt.

Ebenfalls unstreitig liegt eine Verspätung gemäß Art. 6 Abs. 1 b der Verordnung vor, nämlich eine Verspätung von mehr als 7 Stunden. Die Höhe des Ausgleichsanspruchs beträgt somit gemäß Art. 7 Abs. 1b der Verordnung für jeden Fluggast 400,- €, so dass vorliegend einen Anspruch auf Zahlung von insgesamt 1.600,- € gegen die Beklagte besteht. Nach den Entscheidungen des EUGH (EuGH, Urteil vom 19.11.2009, C-402/07; C-432/07) und des BGH (Urteil vom 18.02.2010, Xa ZR 95/06) ist die Vorschrift nicht nur bei annullierten, sondern auch bei verspäteten Flügen anwendbar.

Die Verspätung ist auch nicht durch von der Beklagten nicht zu vermeidende außergewöhnliche Umstände im Sinne des Artikel 5 Abs. 3 der Verordnung verursacht worden, die diesen Anspruch ausschließen.

Nach Artikel 5 Abs. 3 der Verordnung ist ein ausführendes Luftfahrtunternehmen nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gem. Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.

Nach der Rechtsprechung des EuGH ist Art. 5 Abs. 3 der Verordnung als Ausnahmebestimmung eng auszulegen. Zwar können Wetterverhältnisse, die der Durchführung eines einzelnen Fluges entgegenstehen, auch hinsichtlich weiterer Flüge außergewöhnliche Umstände darstellen, wenn sie zu einer Entscheidung des Flugverkehrsmanagements führen, die zur Folge hat, dass es bei einem oder mehreren Flügen des betreffenden Flugzeugs zu einer großen Verspätung kommt, obwohl das Luftfahrtunternehmen alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um die Verspätungen zu verhindern. Es bedarf dann jedoch konkreten Vortrags dazu, welche Möglichkeiten zur Verfügung standen, um die Verspätung zu verhindern.

Im vorliegenden Fall kann dahinstehen, ob durch Staub und Dunst eingeschränkte Sichtverhältnisse auf Boa Vista herrschten, die eine Landung unmöglich machten, und ob dies einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Artikel 5 Abs. 3 der Verordnung darstellt. Auch wenn es nach der Rechtsprechung des BGH unerheblich ist, wenn der außergewöhnliche Umstand nicht den streitgegenständlichen Flug, sondern einen anderen Flug des streitgegenständlichen Tages betrifft, betrifft der hier von der Beklagten genannte Umstand nicht den vom Kläger gebuchten Flug, sondern einen ganz anderen Flugumlauf.

Störungen, die am selben Tag bei vorangegangenen Flügen des eingesetzten Flugzeuges auftreten, können bei der Annahme der außergewöhnlichen Umstände im Sinne des Artikel 5 Abs. 3 der Verordnung zwar berücksichtigt werden (BGH, Urteil vom 12.06.2014 zum AZ.: X ZR 104/13). Hiernach sind bei Flugzeugen, die auf Kurz- und Mittelstrecken eingesetzt werden, mehrere Umläufe an demselben Tag üblich, um eine wirtschaftlich sinnvolle Nutzung des Flugzeuges zu ermöglichen. Es soll nicht darauf ankommen, ob die betreffenden Umstände unmittelbar auf den betroffenen Flug einwirken oder sich als Auswirkung einer Beeinträchtigung bei einem der vorangegangenen Umläufe darstellen. Hier war die Maschine des Klägers aber nicht betroffen, weil diese nicht auf Boa Vista landen sollte, sondern die Flugumläufe D-ATUP und D-ATUO. Die Beklagte hat für den Ausfall dieser Umläufe keine Subcharter eingekauft, sondern den Umlauf des Klägers unterbrochen, der von den Wetterverhältnissen auf Boa Vista eigentlich nicht betroffen war.

Die Beklagte hat mit ihren Entscheidungen, welcher Flugumlauf unterbrochen wird, eine betriebswirtschaftliche Entscheidung getroffen. Dass die Beklagte in diesen Fällen abzuwägen hat, ob sie den nächsten Flug bis auf Weiteres nicht durchführt und dafür den zweiten Flug des Umlaufs pünktlich durchführt, oder, wie geschehen, die Verspätung durchreicht, ist in ihrer Planung angelegt und wird von den Kosten abhängen sowie davon, wie viele Reservemaschinen sie an welchen Standorten bereithält. Mit Blick auf die in den Erwägungsgründen Nr. 1 bis 4 zur FluggastrechteVO hervorgehobene Zielsetzung, die Rechte der Fluggäste zu stärken, erscheint es nicht vereinbar an, dass das Flugunternehmen allein mit Blick auf den in seiner Organisation und Ablaufplanung angelegten Entscheidungskonflikt entlastet wird (vgl. Landgericht Hannover, RRa 2012, 185).

Die Beklagte hat auch nicht substantiiert dargelegt, dass es ihr auch unter Einsatz aller ihr zur Verfügung stehenden personellen, materiellen und finanziellen Mittel nicht möglich war, ohne angesichts der Kapazität des Unternehmens zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht tragbare Opfer die außergewöhnlichen Umstände zu vermeiden, die zur Verspätung bzw. Annullierung geführt haben (vgl. EuGH, Urteil vom 22.12.2008, C-549/07).

Insoweit hätte es der Beklagten oblegen, substantiiert vorzutragen, bei wem Subcharter eingekauft werden können und was seitens der Beklagten alles konkret versucht wurde, ein anderes Flugzeug zeitnah zur Verfügung zu stellen. Dass die Beklagte im vorliegenden Fall erfolglos nach Subchartern gesucht hat, hat sie trotz Hinweises des Klägers aber nicht vorgetragen. Die Beklagte hat weder nach Ersatzmaschinen gefragt, noch hat sie aus dem eigenen Flugpool Flugzeuge eingesetzt, noch hat sie sich um Charterflüge bemüht, nach hat sie eine Umbuchung vorgenommen.

Der Kläger hat darüber hinaus einen Anspruch auf Erstattung der vorprozessual entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 255,85 €.

Der Anspruch besteht gem. § 280 Abs. 1, 249 BGB i.V.m. Art. 14 der EG-Verordnung 261/2004. Art. 14 bestimmt, dass das ausführende Luftfahrtunternehmen die Fluggäste über ihre Rechte aus der Verordnung zu unterrichten hat. Die Unterrichtung soll dadurch erfolgen, dass bei der Abfertigung ein klar lesbarer Hinweis zu den Rechten, insbesondere über die Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen deutlich sichtbar angebracht wird. Weiter bestimmt Art. 14 Abs. 2, dass im Falle der Beförderungsverweigerung oder Annullierung eines Fluges jedem betroffenen Fluggast ein schriftlicher Hinweis ausgehändigt wird, in dem die Regeln für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen gemäß dieser Verordnung dargelegt werden. Bei Verspätung um mindestens 2 Stunden soll ein entsprechender Hinweis ausgehändigt werden.

Dass solche Hinweise erteilt wurden, hat die Beklagte nicht vorgetragen, obwohl der Klägervertreter bereits in der Klagschrift darauf hinwies, dass die Luftfahrtunternehmen von sich aus auf die entsprechenden Rechte des schlecht beförderten Kunden hinweisen müssen. Erhält der Fluggast keinen schriftlichen Hinweis der Fluggesellschaft über die ihm zustehenden Rechte bei der Flugverspätung, so sind die aussergerichtlichen Rechtsanwaltskosten zur Geltendmachung von Ansprüchen aus der Fluggastrechteverordnung erstattungsfähig (LG Berlin, 88 S 93/15, juris; BGH X ZR 35/15, Urteil vom 25.02.2016, juris). Bei gesetzlichen sowie bei vertraglichen Schuldverhältnissen gehören zu den ersatzpflichtigen Aufwendungen eines Geschädigten auch die durch das Schadensereignis erforderlich gewordenen Rechtsverfolgungskosten. Dies gilt grundsätzlich auch für Ansprüche auf Ausgleichszahlungen nach der Fluggastrechteverordnung, bei denen es sich um gesetzliche Ansprüche auf vertraglicher Grundlage handelt (BGH X ZR 35/15, Urteil vom 25.02.2016, juris; BGH, Beschluss vom 18.08.2015; X ZR 2/15).

Die Zinsentscheidung folgt aus §§ 280, 286, 288 BGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Nebenentscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 709. S 1 ZPO.

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