Skip to content

Verkehrsunfall -Geltung von Vorfahrtsregeln in einem öffentlichen Parkhaus

AG München, Az.: 333 C 16463/13, Urteil vom 23.06.2016

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagtenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagtenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Der Streitwert wird auf 2.569,38 € festgesetzt.

Tatbestand

Verkehrsunfall -Geltung von Vorfahrtsregeln in einem öffentlichen Parkhaus
Symbolfoto: hadrian/Bigstock

Die Parteien streiten um weitere Schadensersatzansprüche der Klägerin aus einem Verkehrsunfall vom 23.02.2013 gegen 13.00 Uhr im Erdgeschoss des …

Unfallbeteiligt war der PKW der Klägerin mit dem amtlichen Kennzeichen …‚ zum Unfallzeitpunkt von der Zeugin …‚ der Tochter der Klägerin, gefahren. Der Zeuge … war Beifahrer im klägerischen Fahrzeug. Weiterhin unfallbeteiligt war das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen …‚ dessen Halter und Eigentümer der Beklagte zu 1) ist. Der Beklagte zu 1) war zum Unfallzeitpunkt auch Führer des Beklagtenfahrzeugs, die Beklagte zu 2) war zum Unfallzeitpunkt dessen Haftpflichtversicherung.

Unstreitig ist, dass es am 23.02.2013 gegen 13.00 Uhr zu einer Kollision der beiden Fahrzeuge kam. Beide Fahrzeugführer wollten das Parkhaus verlassen. Der Beklagte zu 1) fuhr geradeaus. Er befand sich auf der Straße, die einmal durchs ganze Parkhaus führt und von der links und rechts Querstraßen abzweigen, in denen sich die einzelnen Parkplätze befinden. Das klägerische Fahrzeug kam aus Sicht des Beklagten zu 1) von rechts aus einer dieser Querstraße. Im Kreuzungsbereich kam es zur Kollision der beiden Fahrzeuge.

Die Klagepartei trägt u. a. vor, der Beklagte zu 1) sei mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit, zwischen 20 und 25 km/h, gefahren und habe die Vorfahrt des klägerischen Fahrzeugs missachtet.

Die Klagepartei macht insgesamt Schadenspositionen in Höhe von 5.138,75 € geltend. Die Schadenspositionen sind der Höhe nach unstreitig. Die Beklagte zu 2) hat hiervon vorgerichtlich 50 %‚ mithin 2.569,37 € bezahlt.

Der Restbetrag ist Gegenstand des hiesigen Verfahrens.

Die Klägerin beantragt:

1. Die Beklagten werden samtverbindlich verurteilt, an die Klägerin 2.569,38 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.03.2013 zu bezahlen, sowie die der Klägerin außergerichtlich entstandenen außergerichtlichen Anwaltsgebühren in Höhe von 230,51 € zu tragen.

Die Beklagtenseite beantragt: Klageabweisung.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Dipl. Ing. … … Auf dessen schriftliches Gutachten vom 23.09.2014, sowie auf dessen Ergänzungsgutachten vom 03.03.2015 und vom 29.10.2015 wird Bezug genommen.

In der mündlichen Verhandlung vom 23.06.2016 hat der Sachverständige seine schriftlichen Gutachten erläutert. Die Zeugen … und … wurden uneidlich zur Sache vernommen. Der Beklagte zu 1) wurde informatorisch zur Sache angehört.

Zur Ergänzung wird verwiesen auf die Sitzungsniederschrift vom 23.06.2016, die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, sowie die sonstigen Aktenbestandteile.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagtenseite aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall vom 23.02.2013 gegen die Beklagtenseite keine weiteren Schadensersatzansprüche mehr.

Dem liegt eine Haftungsverteilung von 50 % für beide Parteien zugrunde. Da die Beklagtenseite vorgerichtlich 50 % der von der Klägerin geltend gemachten Schadenspositionen reguliert hat, sind die berechtigten Ansprüche der Klägerin bereits erloschen.

Vorliegend ereignete sich der Verkehrsunfall auf dem … Der Beklagte zu 1) befuhr die Straße, welche von der Einfahrt bis zur Ausfahrt einmal durch das gesamte Parkhaus führt, während das klägerische Fahrzeug aus einer der Querstraßen nach rechts in die vom Beklagten zu 1) befahrene Ausfahrtstraße abbiegen wollte. Aus Sicht des Beklagten zu 1) gesehen, kam das klägerische Fahrzeug von rechts. Die Breite der Fahrstraße des Beklagtenfahrzeug beträgt 5 Meter, die des Klägers 6 Meter. Beide Straßen sind asphaltiert.

Die Regeln der Straßenverkehrsordnung sind auf öffentlich zugänglichen Parkplätzen grundsätzlich anwendbar (vgl. hierzu OLG Frankfurt, Urteil vom 08.09.2009, Aktenzeichen: 14 U 45/09). Unerheblich ist, ob die Betreiber des Parkhauses bzw. Geländes die Anwendbarkeit der StVO anordnen. Ein Privater kann nicht über die Anwendbarkeit von Gesetzen entscheiden, daher ist das Schild vor der Parkhauseinfahrt, dass die StVO hier Gültigkeit habe, als deklaratorischer Hinweis zu verstehen.

Von der Frage der grundsätzlichen Anwendbarkeit der StVO ist die zu unterscheiden, welche ihre Vorschriften direkt oder nur analog Anwendung finden.

Inwieweit die Vorfahrtsregel des § 8 Absatz 1 StVO auf einem Parkplatz Anwendung findet, hängt davon ab, ob die Fahrspuren lediglich dem ruhenden Verkehr d. h. dem Suchverkehr dienen, oder ob sie darüber hinaus Straßencharakter besitzen. Entscheidend für diese Beurteilung sind die sich den Kraftfahrern bietenden baulichen Verhältnisse.

Insbesondere die Breite der Fahrspuren, sowie ihre Abgrenzung von den Parkboxen (vgl. hierzu OLG Frankfurt, a.a.O.).

Im vorliegenden Fall sind beide Fahrstraßen, auf denen sich die Beteiligten befanden, asphaltiert. Beide sind breit ausgebaut (5 bzw. 6 Meter), sodass hier ein gewisser Straßencharakter anzunehmen ist und an den Schnittpunkten der Straßen, die „rechts vor links“ Regel anzuwenden ist.

Selbst wenn § 8 StVO Anwendung findet, gilt allerdings ebenso, dass alle Verkehrsteilnehmer auf einem solchen Parkplatz, auch der von Rechtskommende, mit erhöhter Vorsicht fahren muss. Grundsätzlich ist insoweit zu beachten, dass ein Parkplatz in erster Linie eine dem ruhenden Verkehr dienende Verkehrseinrichtung ist, sodass der Verkehr auf den Fahrbahnen durch den Parkbetrieb erheblich mitbestimmt wird. Ein Nutzer muss also beim Befahren des Parkplatzes stets mit ein- und ausparkenden bzw. fahrenden Fahrzeugen rechnen. Dies ergibt eine besondere und spezifische Rücksichtnahmepflicht aller Verkehrsteilnehmer.

Diese spezifische Rücksichtnahmepflicht verlangt von jedem Nutzer des Parkplatzes, also nicht nur von dem Wartepflichtigen, sondern auch dem Bevorrechtigten, dass dieser die Fahrbahnen auf einem Parkplatz lediglich mit Schrittgeschwindigkeit, also nur mit etwa 10 km/h befährt und dabei ständig bremsbereit ist, um so auf auftauchende Fahrzeuge aus Einstellboxen oder kreuzenden oder mündenden Verkehr oder Fußgänger reagieren zu können (vgl. LG Bochum, Urteil vom 15.11.2002, Aktenzeichen: 5 S 209/02).

Vorliegend ergeben sich für eine überhöhte Geschwindigkeit der Beteiligten keine Anhaltspunkte: Der Sachverständige hat sowohl in seinem schriftlichen Gutachten vom 23.09.2014, sowie im mündlichen Termin vom 23.06.2016 nachvollziehbar und verständlich dargelegt, dass die Kollisionsgeschwindigkeit des klägerischen Fahrzeug bei 10 bis 12 km/h lag. Die Kollisionsgeschwindigkeit des Beklagten Pkw’s bei 10 bis 14 km/h. Der Sachverständige konnte nichts über die Ausgangsgeschwindigkeiten der Fahrzeuge feststellen. Der Beklagte zu 1) führte aus, er habe vor der Kollision nicht mehr bremsen können, da die Kollision für ihn überraschend kam. Auch die einvernommene unbeteiligte Zeugin … konnte zu einer Geschwindigkeit der beteiligten Fahrzeuge keine Angaben machten. Die Aussage der Zeugen … und …, dass das Beklagtenfahrzeug zu schnell bzw. recht zügig unterwegs war, ist eine subjektive Einschätzung, die vorliegend durch keine objektiven Anhaltspunkte belegt wurde.

Für beide Beteiligten war der Unfall nach den Feststellungen des Sachverständigen vermeidbar: Der Beklagte hätte das klägerische Fahrzeug spätestens in einer Entfernung von 7 Meter zum Unfallort erkennen können. Hätte er eine Bremsung eingeleitet, so wäre er 3,3 Meter vor dem Unfallort zum Stehen gekommen. Die Fahrerin des klägerischen Fahrzeugs hätte den von links kommenden Pkw sehen können, als sie 5,5 Meter vom Unfallort entfernt war. Hätte sie dann unverzüglich eine Bremsung eingeleitet, so wäre der Unfall um 2 Meter vermieden worden.

Dies bedeutet, dass der Unfall hätte vermieden werden können, wenn beide Beteiligte vorliegend ihre sich aus dem Parkplatzverhältnis ergebende besondere Rücksichtnahmepflicht erfüllt hätten. Die Gegebenheiten auf dem Parkplatz lassen es vorliegend nicht zu, dass die Führerin des klägerischen Fahrzeugs sich blind auf ihr Vorfahrtsrecht nach der „rechts vor links“ Regel verlässt. Dies insbesondere, als die Straße, auf der sich der Beklagte zu 1) befand, geradeaus durch das Parkhaus durchführt und von allen Verkehrsteilnehmern genutzt werden muss, um zur Ausfahrt zu gelangen. Auf dieser Straße ist ständig mit Begegnungsverkehr zu rechnen.

Daher kommt das Gericht vorliegend unter Berücksichtigung der jeweiligen Verschuldens- und Verursachungsbeiträge, sowie der jeweiligen Betriebsgefahr und der Ausgestaltung des vorliegenden Parkplatzes zu einer Haftungsverteilung von 50 % für beide Parteien.

Da die Beklagtenseite vorgerichtlich bereits 50 % der der Höhe nach nicht bestrittenen Schadenspositionen bezahlt hat, sind die berechtigten Ansprüche der Klagepartei bereits erloschen.

Mangels Hauptforderung besteht auch kein Anspruch auf die als Nebenforderung verlangten vorgerichtlichen Anwaltskosten, sowie der Verzugszinsen und der Zinsen auf die verauslagten Gerichtskosten.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 Nr. 11, 711 ZPO.

Der Streitwert ergibt sich aus der Klageforderung ohne die Nebenforderungen.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos