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Verkehrsunfall – Haftung bei verursachten Ausweichmanöver des Geschädigten

LG Lübeck, Az.: 6 O 116/13

Urteil vom 08.11.2013

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils nach dem Urteil zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche wegen eines Verkehrsunfallereignisses.

Die Klägerin ist Halterin des Kraftfahrzeuges Opel Astra Cabriolet mit dem amtlichen Kennzeichen … Im Unfallzeitpunkt wurde das klägerische Kraftfahrzeug von der Klägerin geführt.

Der Beklagte zu 1.) war im Unfallzeitpunkt Fahrer eines Räumfahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen … Der Beklagte zu 3.) ist Halter dieses Fahrzeugs. Bei der Beklagten zu 2.) ist das Fahrzeug kfz-haftpflichtversichert.

Am 22.12.2012, gegen 21.30 Uhr, fand auf der Bundesstraße 207 in Höhe der Ortschaft Brunstorf ein Verkehrsunfall statt.

Verkehrsunfall – Haftung bei verursachten Ausweichmanöver des Geschädigten
Symbolfoto: superjs/bigstock

Der Beklagte zu 1.) war Mitarbeiter des Beklagten zu 3.) und führte bei der Fahrt, bei der es dann zu dem Verkehrsunfall kam, auf der Bundesstraße 207 Winterdienstleistungen durch. Es hatte geschneit und es herrschte Glätte durch Schneematsch und überfrierende Nässe. Grundlage der Dienstleistungen war ein „privatschriftlicher Vertrag“ zwischen dem Beklagten zu 1.) und der Autobahn- und Straßenmeisterei Grande. Zur Durchführung der Dienstleistungen wird das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen RZ KD … seitens der Autobahn- und Straßenmeisterei mit einer Streueinrichtung und einem Schneepflug ausgestattet.

Die Klägerin macht folgende Schadensersatzpositionen geltend: Wiederbeschaffungswert EUR 4.500,- abzüglich Restwert EUR 0,-; Umbaukosten EUR 150,-; Gutachterkosten EUR 654,-; Unkostenpauschale EUR. Die Klägerin begehrt des weiteren die Freihaltung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten.

Die Beklagte zu 2.) lehnte einen Schadensausgleich ab.

Die Klägerin behauptet, das von ihr geführte Kraftfahrzeug sei finanziert und stehe unter Sicherungseigentum mit Wirkung zugunsten der … Bank.

Die Klägerin behauptet, dass der Beklagte zu 1.) mit dem von ihm geführten Räumfahrzeug der Klägerin in ihrer Fahrspur entgegengekommen sei. Um einen Frontalzusammenstoß zu vermeiden, sei sie mit ihrem Fahrzeug auf der schnee- und eisbedeckten Fahrbahn nach rechts ausgewichen, wobei ihr Fahrzeug ins Rutschen geraten und anschließend von der Fahrbahn abgekommen sei.

Weiter behauptet sie, dass der Beklagte zu 1.) mit dem von ihm geführten Fahrzeug Schnee- und Eismassen auf die von der Klägerin befahrene Fahrbahn geschoben habe.

Die Klägerin meint, es habe der Einlegung einer Diagrammscheibe in den Fahrtenschreiber bedurft, was zu Lasten der Beklagten eine Beweislastumkehr nach sich ziehen würde.

Weiter meint sie, dass es auch der Vernehmung des von ihr benannten Zeugen M. bedürfe.

Die Klägerin meint, dass die Beklagten die richtigen Anspruchsgegner seien. Im Hinblick auf eine Amtshaftung habe das Justiziariat des Landesbetriebs Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein mitgeteilt, nicht als Anspruchsgegner in Betracht zu kommen. Zudem sei das Handeln der Beklagten zu 1.) und 3.) dem privatrechtlichen Bereich zuzuordnen.

Nach Abänderung der Klageanträge aus der Klageschrift beantragt die Klägerin zuletzt:

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin € 829,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.03.2013 zu zahlen.

2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt an die finanzierende Bank, die … Bank AG € 4.500,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.03.2013 zu zahlen.

3. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Klägerin von einer Forderung ihrer Prozessbevollmächtigten in Höhe von € 285,24 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit anlässlich des Verkehrsunfalls vom 22.12.2012 freizuhalten.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Die Beklagten meinen, dass der Fahreinsatz der Beklagten zu 1.) und 3.) hoheitlichen Charakter gehabt habe. Die Autobahn- und Straßenmeisterei habe sich des Beklagten zu 3.) zur Erledigung der ihr obliegenden Straßenräumpflicht bedient. Der Beklagte zu 3.) sei als beliehene Unternehmerin tätig gewesen. Deshalb sei lediglich der Staat amtshaftungsrechtlich in Anspruch zu nehmen.

Das Gericht hat die Akte der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Lübeck zu dem Aktenzeichen 781 Js 4851/13 beigezogen.

Das Gericht hat die Zeugin … vernommen. Auf den Inhalt des Protokolls vom 08.11.2013 wird Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

I.)

Die Klägerin hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalls, insbesondere nicht aus §§ 7, 18 StVG, § 823 BGB, § 115 VVG. Der Verkehrsunfall ist nicht auf einen Gefahrenbeitrag des von dem Beklagten zu 1.) geführten Fahrzeugs zurückzuführen. Darüber hinaus ist der Beklagte zu 1.) nicht der richtige Anspruchsgegner der von der Klägerin geltend gemachten Schadensersatzansprüche.

1.)

Die Klägerin hat gegen die Beklagten zu 1.) und zu 3.) keinen Anspruch auf Schadensersatz aus den §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, § 823 BGB.

a)

Ein Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten zu 3.) aus § 7 StVG besteht nicht. Die Vorschrift des § 7 Abs. 1 StVG setzt voraus, dass bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges eine Sache beschädigt wird und dass der Anspruchsgegner Halter des Kraftfahrzeugs ist. Die Halterhaftung gemäß § 7 Abs. 1 StVG kann auch dann eingreifen, wenn es nicht zu einer Berührung zwischen den am Unfallgeschehen beteiligten Kraftfahrzeugen gekommen ist (BGH NJW 2010, 3713). Eine Haftung kommt grundsätzlich nämlich auch dann in Betracht, wenn der Unfall mittelbar durch das andere Kraftfahrzeug verursacht worden ist (BGH NJW 2010, 3713). Allerdings reicht die bloße Anwesenheit des Kraftfahrzeugs an der Unfallstelle dafür nicht aus (BGH NJW 2010, 3713). Vielmehr muss das Kraftfahrzeug durch seine Fahrweise oder sonstige Verkehrsbeeinflussung zu der Entstehung des Schadens beigetragen haben (BGH NJW 2010, 3713 m.w.N.). Dieses kann etwa der Fall sein, wenn der Geschädigte durch den Betrieb eines Kraftfahrzeugs zu einer Reaktion wie zum Beispiel zu einem Ausweichmanöver veranlasst wird und dadurch ein Schaden eintritt (BGH NJW 2010, 3713). Dabei kann auch ein Unfall infolge einer voreiligen – also objektiv nicht erforderlichen – Abwehr- oder Ausweichreaktion gegebenenfalls dem Betrieb des Kraftfahrzeugs zugerechnet werden, das diese Reaktion ausgelöst hat (BGH NJW 2010, 3713). Es ist auch nicht erforderlich, dass die von dem Geschädigten vorgenommene Ausweichreaktion aus seiner Sicht, also subjektiv erforderlich war oder sich gar für ihn als die einzige Möglichkeit darstellte, um eine Kollision zu vermeiden (BGH NJW 2010, 3713). In den Fällen, in denen es nicht zu einer Berührung zwischen dem Fahrzeug des Geschädigten und demjenigen des in Anspruch genommenen Kraftfahrers gekommen ist, hat der Geschädigte den erforderlichen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Betrieb des Kraftfahrzeugs und seinem Schaden darzutun und zu beweisen; etwaige Zweifel an der Ursächlichkeit des Betriebsvorgangs für den Unfall gehen zu Lasten des Geschädigten (BGH NJW 1988, 2802).

Es ist indes nicht bewiesen, dass der Verkehrsunfall (noch) auf einem Ausweichmanöver der Klägerin, welches dem von dem Beklagten zu 1.) Fahrzeug galt, beruhte. Die verbliebenen Zweifel gehen zu Lasten der Klägerin, weil sie die Darlegungs- und Beweislast für den Zurechnungszusammenhang zwischen dem Betrieb des von dem Beklagten zu 1.) geführten Fahrzeugs und dem Schaden an dem von ihr geführten Kraftfahrzeug trägt.

Ob das Gericht seine Überzeugung von der Richtigkeit einer Tatsachenbehauptung erreicht, ist grundsätzlich eine Frage des Einzelfalls. Aufgabe eines Beweises ist, die größtmögliche Übereinstimmung zwischen dem vom Gericht beurteilten und dem wahren Sachverhalt zu gewährleisten (Greger in: Zöller, 30. Aufl. (2012), § 286 ZPO, Rn. 18). Nach der Vorschrift des § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. Eine von allen Zweifeln freie Überzeugung setzt das Gesetz nicht voraus (BGH NJW 1970, 946 (948)). Auf die eigene Überzeugung des entscheidenden Richters kommt es an, auch wenn andere zweifeln oder eine andere Auffassung erlangt haben würden (BGH NJW 1970, 946 (948)). Der Richter darf und muss sich aber in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGH NJW 1970, 946 (948)).

In der persönlichen Anhörung im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 08.11.2013 hat der Beklagte zu 1.) unter anderem folgendes erklärt: „Ich hab dann aus dem Rückspiegel gesehen, dass sie ein bisschen nach links und rechts ausgebrochen ist. Ich glaubte, dass sie sich dann wieder gefangen hat und danach habe ich das Auto auch nicht mehr gesehen. Ich sah dann, dass sie gerade weitergefahren ist und dann in die Kurve hinein.“ In demselben Termin einvernommene Zeugin … hat sie unter anderem erklärt: „Ich dachte, dass die Klägerin das Fahrzeug wieder unter Kontrolle bekommen hat. Leider ist unser Heck dann ausgebrochen.“ Weiter hat sie bekundet: „Wir sind nach rechts ausgewichen, sind dann geschleudert in den Gegenverkehr und haben uns gedreht. Dann dachte ich, dass Frau … das Kraftfahrzeug wieder aufgefangen hat, aber dann ist eben das Heck ausgebrochen.“ Auf der Grundlage dieser insoweit übereinstimmenden Erklärungen des Beklagten zu 1.) und der Zeugin …, der die Klägerin nicht entgegengetreten ist, ist für das Gericht nicht ausgeschlossen, dass der Unfall der Klägerin nicht mehr in einem örtlich-zeitlichen Zusammenhang zum Betrieb des von dem Beklagten zu 1.) geführten Fahrzeugs stand, sondern auf einem selbständigen Ereignis – zum Beispiel des Ausrutschens des Fahrzeugs oder einer Fehllenkung der Klägerin – beruhte. Der Beklagte zu 1.) sah das von der Klägerin geführte Kraftfahrzeug nach dem Drehen wieder in einer Geradeausfahrt. Auch die Zeugin … dachte bereits, dass sich das Kraftfahrzeug nach dem Drehen wieder gefangen habe. Besteht nun jedoch die Möglichkeit, dass der Unfall auf einem selbständigen Ereignis nach dem Erreichen der Geradeausfahrt nach dem vorherigen Drehen beruhte, steht nicht fest, dass der Unfall nur auf dem Betrieb des von dem Beklagten zu 1.) geführten Fahrzeugs beruhte.

Der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedurfte es nicht. Denn ein Sachverständigengutachten hätte mangels vorhandener Anknüpfungstatsachen nicht mehr aufklären können, dass der Unfall der Klägerin ausschließlich auf dem Betrieb des von dem Beklagten zu 1.) geführten Fahrzeugs beruhte. Zum einen gibt es keine Unfallspuren an den Fahrzeugen. Zum anderen sind auch nicht die Fahrspuren der Fahrzeuge zu dem Zeitbereich vor dem Hineinfahren in den Graben gesichert worden.

Auch der Einvernahme des Zeugen … bedurfte es sich. Er sah den Verkehrsunfall nicht. Wie sich das von dem Beklagten zu 1.) geführte Fahrzeug nach dem Unfall verhalten haben soll, erbringt nicht den Nachweis dafür, dass das von der Klägerin geführte Fahrzeug nicht aufgrund eines selbständigen Ereignisses verunfallte.

Das Fehlen einer Diagrammscheibe in dem von dem Beklagten zu 1.) geführten Fahrzeug führt nicht zu einer Umkehr der Beweislast. Das Fehlen einer Diagrammscheibe war nicht (mit-)ursächlich für den Verkehrsunfall. Die Diagrammscheibe zeichnet nicht auf, auf welcher Fahrspur sich das dazugehörige Fahrzeug befand.

b)

Ein Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten zu 1.) besteht ebenso nicht, insbesondere nicht aus § 18 Abs. 1 in Verbindung mit § 7 StVG und nicht aus § 823 BGB. Insofern gelten die vorstehenden Ausführungen zu § 7 StVG (Nr. I 1 a) auch für die Verschuldenshaftungsanspruchsgrundlagen entsprechend. Die Klägerin hat nicht bewiesen, dass der Verkehrsunfall (noch) auf einem Ausweichmanöver der Klägerin, welches dem von dem Beklagten zu 1.) Fahrzeug galt, beruhte.

2.)

Darüber hinaus ist die Klage gegen den Beklagten zu 1.) unbegründet, weil der Beklagte zu 1.) nicht der richtige Anspruchsgegner der von der Klägerin geltend gemachten Schadensersatzansprüche ist, weil insoweit eine Haftungsbeschränkung nach Art. 34 GG, § 839 BGB greift.

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a)

Für die von der Klägerin vorgetragene fahrlässige Schadensherbeiführung der Beklagten haftet gemäß Art. 34 GG nicht der Beklagte zu 1.) selbst, sondern die öffentlich-rechtliche Anstellungskörperschaft, die dem Beklagten zu 3.) die Aufgabe übertragen hat, bei deren Wahrnehmung die behauptete Pflichtverletzung vorgekommen ist. Der Beklagte zu 3.) handelte durch den Beklagten zu 1.) bei seinen Räumarbeiten gemäß § 10 des Straßen- und Wegegesetzes Schleswig-Holstein in Ausübung eines öffentlichen Amtes und somit als Beamter im haftungsrechtlichen Sinn, Art. 34 GG i. V. m. § 839 BGB.

In Art. 34 S. 1 GG heißt es: „Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht.“ In § 839 Abs. 1 BGB ist zudem formuliert: „Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.“

Die Vorschriften bewirken, dass der Staat anstelle des Beamten haftet, soweit der Beamte in Ausübung des ihm anvertrauten öffentlichen Amtes handelte. Die persönliche Haftung des Beamten ist dann ausgeschlossen (vgl. OLG Frankfurt NJW-RR 2007, 283: befreiende gesetzliche Schuldübernahme). Die Haftungsbeschränkung aus Art. 34 GG, § 839 BGB erfasst im Grundsatz die gegen den Beamten gerichteten Ansprüche aus §§ 823 ff. BGB und darüber hinaus auch den verschuldensabhängigen § 18 StVG.

b)

Die Voraussetzungen einer Haftungsverlagerung auf den Staat, also die Anstellungskörperschaft, liegen vor. Denn der Beklagte zu 1.) handelte als Mitarbeiter des Beklagten zu 3.) im Zeitpunkt des Verkehrsunfalls in Erfüllung einer dem Beklagten zu 3.) anvertrauten Amtspflicht in der Eigenschaft eines Beamten im haftungsrechtlichen Sinne.

Mit den Räumarbeiten der Fahrbahn erfüllte der Beklagte zu 1.) eine dem Beklagten zu 3.) anvertraute Amtspflicht im Sinne von Art. 34 GG in Verbindung mit § 839 BGB (z.B. bejahend zu Mäharbeiten von Straßenbegleitgrün: OLG Nürnberg NVwZ-RR 2010, 955; zu Baumwurzelarbeiten am Gehweg: OLG Celle NVwZ-RR 2009, 863). Die Erfüllung von Verkehrssicherungspflichten für eine Bundesstraße ist in Schleswig-Holstein nach § 10 Abs. 4 S. 2 des Straßen- und Wegegesetzes Schleswig-Holstein als hoheitliche Wahrnehmung von Amtspflichten ausgestaltet (vgl. z.B. auch OLG Schleswig BeckRS 2002, 12443). Zur Verkehrssicherung gehört nach § 3 Abs. 3 S. 1 des Bundesfernstraßengesetzes auch, dass die Straßen von Schnee und Eisglätte geräumt werden und dass die Straßen gestreut werden (sollen). Zuständig für diese Aufgabe ist nach § 3 Abs. 3 S. 1 des Bundesfernstraßengesetzes der jeweilige Träger der Straßenbaulast.

Der Beklagte zu 1.) handelte in Erfüllung der in § 3 Abs. 3 S. 1 des Bundesfernstraßengesetzes genannten Aufgabe, indem er mit dem von ihm geführten Räumfahrzeug Schnee und Eisglätte von der Straßenfahrbahn beseitigte. Ein anderes ergibt sich nicht aus der Tatsache, dass der Beklagte zu 1.) am Straßenverkehr teilnahm. Denn die Teilnahme am Straßenverkehr erfolgte in Ausübung des öffentlichen Amtes, eben um die Straße von Schnee und Eisglätte zu befreien.

Die Aufgabe war dem Beklagten zu 3.), dessen Mitarbeiter der Beklagte zu 1.) anvertraut. Träger der Straßenbaulast für die B 207 war die Bundesrepublik Deutschland. Nach § 20 Abs. 1 S. 2 des Bundesfernstraßengesetzes üben aber die Länder die Straßenaufsicht im Auftrag des Bundes aus. Diese dem Land Schleswig-Holstein obliegende Aufgabe wurde durch die zwischen der Autobahn- und Straßenmeisterei Grande mit dem Beklagten zu 3.) geschlossene Vereinbarung dem Beklagten zu 3.) übertragen.

Der Beklagten zu 1.) handelte bei Durchführung der Räumarbeiten als Beamte im haftungsrechtlichen Sinn. Für die Amtshaftung ist allein die Tatsache entscheidend, dass öffentliche Gewalt ausgeübt worden ist. Zieht der Hoheitsträger zur Erfüllung seiner Aufgaben mit privatrechtlichem Vertrag einen selbständigen Privatunternehmer heran, so besteht eine Amtshaftung dann, wenn der hoheitliche Charakter der Aufgabe im Vordergrund steht, die Verbindung zwischen der übertragenen Tätigkeit und der von der Behörde zu erfüllenden Aufgabe eng und der Entscheidungsspielraum des Unternehmers begrenzt ist (vgl. z.B.: BGH NJW 1993, 1258; BGH NJW 2005, 286). Je stärker der hoheitliche Charakter der Aufgabe in den Vordergrund tritt, je enger die Verbindung zwischen der übertragenen Tätigkeit und der von der Behörde zu erfüllenden hoheitlichen Aufgabe und je begrenzter der Entscheidungsspielraum des Unternehmers ist, desto näher liegt es, ihn als Beamten im haftungsrechtlichen Sinne anzusehen (vgl. z.B.: BGH NJW 1993, 1258; BGH NJW 2005, 286). Danach kann sich die öffentliche Hand etwa im Bereich der Eingriffsverwaltung der Amtshaftung für fehlerhaftes Verhalten ihrer Bediensteten grundsätzlich nicht dadurch entziehen, dass sie die Durchführung einer von ihr angeordneten Maßnahme durch privatrechtlichen Vertrag auf einen privaten Unternehmer überträgt (vgl. z.B.: BGH NJW 1993, 1258; BGH NJW 2005, 286). Abzustellen ist nicht auf die Person des Handelnden, sondern auf seine Funktion, das heißt auf die Aufgabe, deren Wahrnehmung die im konkreten Fall ausgeübte Tätigkeit dient (BGH NJW 2002, 3172). Der Umstand, dass die Beauftragung des Unternehmers auf privatrechtlicher Grundlage erfolgt ist, ist für die Beurteilung, ob der Unternehmer als Beamter im haftungsrechtlichen Sinn gehandelt hat, ohne Bedeutung (Wurm in: Staudinger, BGB, Neubearb. 2007, § 839 Rn. 101).

Die Schnee- und Eisräumarbeiten, mit denen der Beklagte zu 3.) beauftragt war und die der Beklagte zu 1.) als Mitarbeiter des Beklagten zu 3.) ausführte, stellen zwar keine Maßnahme der Eingriffsverwaltung dar. Sie stehen allerdings in enger Verbindung zu der in Schleswig-Holstein als hoheitliche Aufgabe ausgestalteten Verkehrssicherungspflicht für öffentliche Straßen. Nach dem unstreitigen Vortrag war dem Beklagten zu 3.) ein konkreter Auftrag zur Schnee- und Eisräumung erteilt worden. Ein erheblicher eigener Entscheidungsspielraum bestand weder für den Beklagten zu 3.) noch für den Beklagten zu 1.). Denn der Auftrag zur Beseitigung von Schnee- und Eisglätte beließ schon angesichts der Witterungs- und Straßenlage keine Entscheidungsspielräume, ob und wie die Straßenverkehrssicherheit herbeizuführen war.

Nicht entgegensteht, dass der Beklagte zu 3.) und nicht der Beklagte zu 1.) selbst mit der Durchführung der Räumarbeiten beauftragt war. Wird nämlich ein privater Unternehmer von einem Verwaltungsträger mit Tätigkeiten im Rahmen öffentlicher Verwaltung betraut, ist nicht nur der Unternehmer Beamter im Sinne des § 839 BGB und des Art. 34 S.1 GG, sondern auch dessen Mitarbeiter (vgl. BGH NJW 2005, 286; BGH VersR 2006, 698). So liegt es hier. Der Beklagte zu 1.) war Mitarbeiter des Beklagten zu 3.) und führte als Mitarbeiter für den Beklagten zu 3.) die Räumarbeitern durch.

c)

Art. 34 GG, § 839 BGB beschränkt dagegen nicht die Gefährdungshaftung aus § 7 StVG (vgl. BGH NJW 1959, 481) mit der Folge, dass hierauf eine Klageabweisung gegen den Beklagten zu 3.) nicht gestützt werden kann.

3.)

Die Beklagte zu 2.) hat nicht für die von der Klägerin geltend gemachten Schadensersatzansprüche einzustehen. Denn der Direktanspruch aus § 115 Abs. 1 VVG besteht nur dann, wenn Schadensersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer bestehen. So liegt es hier aber nicht. Denn weder gegen den Beklagten zu 3.) (siehe oben Nr. 1) noch gegen den Beklagten zu 1.) (siehe oben Nr. 1 und 2) bestehen Schadensersatzansprüche.

4.)

Mangels bestehender Hauptforderung schulden die Beklagten auch keine Zinsen und keine Freihaltung bezüglich außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten.

II.)

1.)

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Danach hat die unterlegene Partei der obsiegenden Partei die Kosten zu erstatten. Obsiegende Partei sind die Beklagten, unterlegene Partei ist die Klägerin.

2.)

Die Notwendigkeit der Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 und § 709 ZPO. Nach § 704 Abs. 1 ZPO sind Urteile nämlich vollstreckbar, wenn sie rechtskräftig sind oder für vorläufig vollstreckbar erklärt werden. Indessen hat sich das Gericht bei Urteilsverkündung auf § 709 S. 1, S. 2 ZPO statt zutreffend auf § 708 Nr. 11, § 711 ZPO gestützt. Hieran musste das Gericht bei der schriftlichen Urteilsfassung festhalten.

3.)

Die Berufung ist nicht zuzulassen.

Nach § 511 Abs. 4 S. 1 ZPO lässt das erstinstanzliche Gericht die Berufung im Urteil zu, wenn eine Partei mit nicht mehr als EUR 600,- aus diesem Urteil beschwert ist (Nr. 2) und wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im weiteren Sinne hat (Nr. 1). Liegen die Voraussetzungen nicht vor, ergibt sich die Nichtzulassung der Berufung entweder, wie hier, aus einem entsprechenden Ausspruch (im Urteilstenor) oder aus dem Unterbleiben eines Ausspruches zur Zulassung der Berufung. So liegt es hier. Denn die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im weiteren Sinne.

Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Berufung ist keine Entscheidung darüber, ob eine Berufung zulässig sein kann. Über die Zulässigkeit einer Berufung als Wertberufung (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) oder als Zulassungsberufung (vgl. § 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) entscheidet allein ein Berufungsgericht.

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