Skip to content

Verkehrsunfall – Kosten für Steuerung und Begleitung von Rehabilitationsmaßnahmen

LG Oldenburg – Az.: 13 S 211/12 – Beschluss vom 08.08.2012

Es wird darauf hingewiesen, dass die Kammer beabsichtigt, die Berufung der Klägerin durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

Gründe

Das Rechtsmittel hat nach der einstimmig gefassten Meinung der Kammer offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Da die Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist, beabsichtigt die Kammer, die Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Freistellung von Kostenforderungen eines Rehabilitationsdienstleistungsunternehmens i. H. v. EUR 3.115,37. Nach einem Verkehrsunfall am 10.11.2009 in … erlitt die Klägerin verschiedene Verletzungen. Sie beauftragte im Folgenden das Unternehmen …, ihre medizinische Rehabilitation zu begleiten. Für die Leistungen von April 2010 bis August 2011 stellte der Rehabilitationsdienstleister insgesamt EUR 3.115,37 in Rechnung.

Das Amtsgericht hat die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, bei den Aufwendungen für die Inanspruchnahme eines Rehabilitationsdienstleisters handele es sich nicht um zu ersetzende Kosten der Heilbehandlung. Zwar habe die Klägerin unstreitig Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen für ihre medizinische und ggf. auch berufliche Rehabilitation. Bei den geltend gemachten Kosten gehe es aber lediglich um die Steuerung und Begleitung der Rehabilitationsmaßnahmen. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass der Klägerin Ansprüche nach dem SGB IX zustünden. Die Koordinierung der Leistungen habe gem. § 14 SGB IX der leistende Rehabilitationsträger zu erbringen.

Verkehrsunfall - Kosten für Steuerung und Begleitung von Rehabilitationsmaßnahmen
Symbolfoto: Von Serafino Mozzo /Shutterstock.com

Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihr erstinstanzliches Begehren in vollem Umfang weiter verfolgt. Zur Begründung trägt die Klägerin vor, ein „normaler Bürger“ wisse nicht, ob die durchgeführten Heil- und Rehabehandlungen ausreichend seien und sei deswegen hilflos dem System ausgeliefert. Aus diesem Grund sei es erforderlich, Rehabilitationsdienste einzuschalten. Nur so finde der Geschädigte den qualitätsgesicherten Zugang zu den erforderlichen medizinischen Maßnahmen, einschließlich der Bedarfs- und Kostenklärung. So wie sich jeder Geschädigte eines Sachverständigen bedienen oder einen Rechtsanwalt beauftragen dürfe, dürfe er auch einen Reha-Dienst einschalten, um die komplexen Sozialversicherungs- und medizinischen Heilbehandlungssysteme bestmöglich zu koordinieren. Die Einschaltung eines Reha-Dienstes sei auch im vorliegenden Fall sinnvoll und sachgerecht gewesen. Dies habe auch die Beklagte so gesehen. Sie habe jedoch darauf bestanden, einen von ihr ausgewählten Reha-Dienst zu beauftragen.

Die zulässige Berufung bietet keine Aussicht auf Erfolg. Es besteht kein Anspruch der Klägerin aus § 249 BGB. Denn danach sind nur Heilbehandlungen oder weitere Kosten zu ersetzen, die den Heilungserfolg sichern oder Folgen der Verletzung mildern sollen (Palandt/Heinrichs, 68. Aufl., § 249/8-10). Bei den Kosten des Reha-Dienstleisters handelt es sich jedoch nicht um solche medizinisch notwendigen Kosten. Die Einschaltung des privaten Reha-Dienstes war nicht notwendig, um den Heilungserfolg der Klägerin voranzutreiben oder zu erzielen.

Bei den geltend gemachten Kosten geht es lediglich um die Steuerung und Begleitung der Rehabilitationsmaßnahmen. Die Koordinierung der Leistungen hat, wie das Amtsgericht zu Recht ausgeführt hat, gem. § 14 SGB IX der leistende Rehabilitationsträger zu erbringen. Das Amtsgericht hat weiterhin richtigerweise ausgeführt, dass Ausnahmen, die die Inanspruchnahme eines privaten Dienstleisters rechtfertigen könnten, nicht ersichtlich seien. Aus der Berufungserwiderung geht hervor, dass die Sozialversicherung zureichende Möglichkeiten zur Schadensbeseitigung bietet. Zudem ist nicht ersichtlich, dass die Inanspruchnahme der Leistungen der Sozialversicherungen aufgrund besonderer Umstände für die Klägerin unzumutbar ist. All dies hat das Amtsgericht zutreffend gewürdigt.

Auch dass die Beklagte die Einschaltung eines Reha-Dienstes für sinnvoll gehalten hat, berechtigt die Klägerin nicht, einen solchen Dienst eigener Wahl zu beauftragen. Denn wie die Klägerin in der Klageschrift zu Recht ausgeführt hat, werden Reha-Dienste üblicherweise von den Haftpflichtversicherern beauftragt. Dies geschieht jedoch auf freiwilliger Basis. Ein Anspruch der Geschädigten hierauf besteht nicht.

Der Vergleich mit der Beauftragung eines Sachverständigen oder eines Rechtsanwalts durch den Geschädigten trägt ebenfalls nicht. Die Ersatzpflicht gem. § 249 BGB erstreckt sich auch auf die durch Geltendmachung und Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs verursachten Kosten (Palandt/Heinrichs, 68. Aufl., § 249/38). Dies umfasst zwar die Kosten für einen Rechtsanwalt, nicht jedoch die Kosten eines Reha-Dienstleisters, da diese zur Geltendmachung und Durchsetzung der durch den Schadensersatzanspruch verursachten Kosten nicht erforderlich sind. Gleiches gilt für die Kosten eines Sachverständigengutachtens. Solche sind gem. § 249 BGB zu ersetzen, wenn es und soweit es sich um Kosten der Schadensfeststellung handelt (Palandt/Heinrichs, 68. Aufl., § 249/40). Dies trifft jedoch für die Leistungen eines privaten Rehabilitationsdienstleisters nicht zu.

Die Revision war nicht zuzulassen, da Revisionsgründe gem. § 543 ZPO nicht vorliegen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

Für die Klägerin dürfte es sich empfehlen, das Rechtsmittel zurückzunehmen, um weitere Kosten zu vermeiden. Ihr wird Gelegenheit gegeben, binnen 2 Wochen ab Zugang dieses Hinweisbeschlusses Stellung zu nehmen.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos