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Verkehrsunfall – Motorradkleidung Abzug Neu für Alt


LG Darmstadt

Az: 13 O 602/05

Urteil vom 28.08.2007


1. die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 2.842,86 Euro nebst Zinsen hieraus i. H. v. 5% Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.12.2005 zu zahlen,

2. die Beklagten werden weiter als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger Schmerzensgeld i. H. v. 2.500,-Euro nebst Zinsen hieraus i. H. v. 5% Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.12.2005 zu zahlen,

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger allen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der dem Kläger aus dem Verkehrsunfall mit der Beklagten zu 1) am 19. Juni 2005 noch entstehen wird, so weit der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen ist.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagte zu tragen

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagten als Gesamtschuldner auf Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalls in Anspruch.

Am 19. Juni 2005 ereignete sich gegen 16 Uhr in der Gemarkung R auf der B 45 ein Verkehrsunfall, an dem der Kläger als Führer und Halter eines Motorrads mit dem amtlichen Kennzeichen … und die Beklagte zu 1) als Führerin und Halterin eines Pkws mit dem amtlichen Kennzeichen … beteiligt waren. Der Pkw der Beklagten zu 1) ist bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert.

Der Kläger und die Beklagte zu 1) befuhren die B 45 in Richtung Hanau, die Beklagte zu 1) auf der linken Fahrspur, der Kläger davor auf dem rechten Fahrstreifen. Wegen einer Unfallstelle auf dem rechten Fahrstreifen wechselte der Kläger -wie zuvor der ihm voraus fahrende Motorradfahrer- auf die linke Fahrspur, wo er von dem Fahrzeug der Beklagten zu 1) erfasst wurde. Der Kläger erlitt infolge des Unfalls einen Bruch des Mittelfußknochens am rechten Fuß sowie erhebliche Prellungen der rechten Hüfte, des rechten Knies und des rechten Unterarms.

Der genaue Unfallhergang ist streitig. Insbesondere die Frage, ob sich die Kollision im Zuge des Fahrstreifenwechsels ereignete oder zu einem Zeitpunkt, als der Fahrbahnwechsel des Klägers bereits abgeschlossen war und der Kläger bereits längere Zeit den linken Fahrstreifen befuhr.

Der Kläger behauptet, er sei bereits etwa 200 Meter auf der linken Fahrspur gefahren, als die Beklagte zu 1) mit ihrem Pkw von hinten auf sein Motorrad aufgefahren sei. Der Anstoß auf das Motorrad sei mittig auf das Heck erfolgt; er habe sich zu diesem Zeitpunkt mit seinem Motorrad bereits in der Mitte der linken Fahrspur befunden. Die ihm entstandenen Schäden beziffert der Kläger unter Verrechnung des außergerichtlich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht seitens der Beklagten zu 2) gezahlten Betrages in Höhe von 1.500,-Euro auf insgesamt 3.497,34 Euro. Wegen der geltend gemachten Schadenspositionen und deren Bezifferung im Einzelnen (u. a. Verdienstausfall 1.488, 50 Euro, weitere Sachschäden 2.970,54 Euro, entgangenen Jahresprämie 385,99 Euro) wird auf die Klageschrift sowie die weiteren Schriftsätze des Klägers nebst Anlagen Bezug genommen.

Weiter ist der Kläger der Auffassung, er könne wegen der erlittenen Verletzungen und erduldeten Schmerzen, wegen deren Einzelheiten auf die Klageschrift sowie die weiteren Schriftsätze des Klägers nebst Anlagen Bezug genommen wird, Schmerzensgeld i. H. v. zumindest 2.500,–Euro fordern. Der Kläger beantragt daher,

1. die Beklagten zu verurteilen, an den Kläger als Gesamtschuldner 3.497,34 Euro nebst 5 Prozentpunkten an Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 16.12.2005 zu zahlen,

2. die Beklagten zu verurteilen, an den Kläger als Gesamtschuldner ein angemessenes, betreffend der Höhe in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 16.12.2005 zu zahlen,

3. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger allen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der dem Kläger aus dem Verkehrsunfall mit der Beklagten zu 1) am 19. Juni 2005 noch entstehen wird, so weit der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen ist.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Sie behaupten, dass der Kläger mit seinem Motorrad unmittelbar vor dem Fahrzeug der Beklagten zu 1) auf die linke Fahrspur eingeschert sei und noch beim Fahrspurwechsel seitlich mit dem klägerischen Fahrzeug kollidiert sei. Trotz einer Vollbremsung habe die Beklagte zu 1) den Zusammenstoß nicht vermeiden können. Dass sich das Motorrad zum Zeitpunkt der Kollision noch in Schrägfahrt befunden habe ergebe sich auch daraus, dass sich ausweislich der Lichtbilder die Schäden am Pkw vorne rechts seitlich befunden hätten und das Kettenschutzblech des Motorrads an der linken Seite markant eingeknickt gewesen sei. Sie bestreiten im übrigen die Höhe des geltend gemachten Schadens, insbesondere sei der Verdienstausfallschaden nicht zutreffend berechnet.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeugen …, …. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 21. November 2006 Bezug genommen. Ferner hat das Gericht Beweis erhoben durch Einholung eines unfallanalytischen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird insoweit auf das Gutachten des Sachverständigen … vom 9.5.2007 verwiesen.

Die Akten des Regierungspräsidiums Kassel – Aktenzeichen 982.400450.9 – waren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Erörterungen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und die diesen beigefügten Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nur zum Teil begründet.

Der Kläger kann von den Beklagten Schadensersatz nur in Höhe des aus der Urteilsformel ersichtlichen Betrags verlangen. Der Schadensersatzanspruch ergibt sich betreffend die Beklagte zu 1) aus §§ 7, 11, 17, 18 StVG, §§ 823, 249, 253, 254 BGB, betreffend die Beklagte zu 2) aus § 3 Nr. 1 PflVersG.

Nach der Beweisaufnahme steht fest, dass die Beklagte zu 1) mit dem von ihr geführten Fahrzeug von hinten kommen auf das Motorrad des Klägers aufgefahren ist, nachdem der Kläger den Fahrstreifenwechsel bereits vollendet hatte und bereits einen gewissen Zeitraum auf der linken Fahrspur gefahren war.

Dies ergibt sich aus der detaillierten, nachvollziehbaren und glaubhaften Aussage des Zeugen …, der geschildert hat, der Kläger sei schon ganz nach links rübergewechselt gewesen und ein ganz schönes Stück dort gefahren, bis es zum Aufprall kam. Nichts anderes hat der Zeuge ersichtlich auch unmittelbar an der Unfallstelle bekundet, wie die glaubhafte, detaillierte und nachvollziehbare Aussage des Zeugen … bestätigt, der bekundete, er habe den Zeugen … an der Unfallstelle befragt um zu ermitteln, wie das Überwechseln von statten ging. Danach war es dem Kläger, wie dem weiter vorausfahrenden dritten Motorradfahrer problemlos möglich die Spur zu wechseln. Nichts anderes ergibt sich aus der schriftlichen Zeugenbefragung des Zeugen … im Rahmen der polizeilichen Unfallermittlungen zur Akte des RP Kassel Aktenzeichen 982.400450.9. Den detaillierten und abwägend geschilderten Aussagen des Zeugen … ist angesichts dessen ein erhöhter Beweiswert beizumessen, der noch dadurch gestützt und gestärkt wird, dass auch nach den detaillierten, von Sach- und Fachkunde getragenen Ausführungen des Sachverständigen … gerade keine seitliche Kollision, wie von den Beklagten behauptet vorlag, vielmehr eine längsachsenparalleles Auffahren des Pkws auf das Motorrad, was allein die vom Kläger geschilderte Unfallversion stützt.

Auch die Aussagen der Zeugen … stehen dem nicht entgegen. Die Zeugen haben den tatsächlichen Unfallhergang selbst nicht beobachtet und konnten keine konkreten Angaben zum streitgegenständlichen Unfallhergang machen.

Soweit die Zeugen … hiervon abweichendes bekundeten, so vermag der Beweiswert deren Aussage die Aussage des Zeugen … nicht zu erschüttern. Unabhängig davon, dass die Aussage der Zeugin … von erheblichen Erinnerungslücken geprägt war, andererseits es aber – so deren Aussage – es „hundertprozentig“ nicht so war, wie der Zeugen … schilderte, wobei dieser Sprung im Erinnerungsvermögen nicht nachvollziehbar ist, ist die Aussage auch von erheblichen Widersprüchen geprägt. Der Motorradfahrer war, so ihre Aussage erst rechts, dann vor dem Beklagtenfahrzeug, dann links, fuhr dann „in uns rein“, wobei dies nicht genau erinnert wurde und auf Nachfrage hin dann dahingehend berichtigt, dass der Motorradfahrer rechts gewesen sei. Allein auf die zusammenfassende Darstellung des Beklagtenvertreters erklärte die Zeugin: „Ja genau. mehr kann ich nicht sagen“. Die Aussage insgesamt ist mithin nicht geeignet, die nachvollziehbaren und widerspruchsfreien Bekundungen des Zeugen …, die ihre Stütze und Entsprechung in den Feststellungen des Sachverständigen finden, zu entkräften oder gar zu Gunsten der Beklagten zu widerlegen.

Nichts anderes gilt betreffend die Aussage der Zeugin …, deren Schilderungen des Geschehens zwar nicht derartig widersprüchlich waren, wie die der Zeugin …, letztlich aber – unabhängig von der wenig detaillierten Schilderung des Herganges – in ihrem Beweiswert dadurch entkräftet werden, dass die Zeugin nach erneutem Hinweis auf ihre Wahrheitspflicht einräumte, den Unfall nur „so halb“ gesehen zu haben. Konkrete Tatsachen und Umstände, die geeignet wären, die – wie ausgeführt – detaillierte Aussage des Zeugen … zu erschüttern, können aus der Aussage … nicht hergeleitet werden.

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Dementsprechend steht fest, dass die Beklagte dem Kläger, nachdem dieser die Spur gewechselt hatte und bereits geraume Zeit vor ihr fuhr, auffuhr, was dafür spricht, dass entsprechend erforderlicher Sicherheitsabstand nicht eingehalten wurde, bzw. mit nicht angepasster Geschwindigkeit die weithin erkennbare Gefahrenstelle angefahren wurde, weshalb die Beklagten den streitgegenständlichen Unfall verursacht und verschuldet hat.

Tatsachen und Umstände, aus denen sich ein Mitverschuldens- oder Mitverursachungsbeitrag des Klägers herleiten ließe, stehen mit der zur Überzeugung des Gerichts erforderlichen Sicherheit nicht fest. Insbesondere ist nicht nachgewiesen, dass der streitgegenständliche Unfall unmittelbare Folge des klägerischen Fahrstreifenwechsels war. Im Gegenteil ist dies – wie ausgeführt – gerade nicht der Fall. Die vom Kläger zu tragende Betriebsgefahr tritt damit hinter den weit überwiegenden Verursachungs- und Verschuldensbeiträgen der Beklagten zu 1) zurück.

Schadensersatz kann der Kläger insgesamt nur i. H. v. 2.901,69Euro fordern. Der unter Position „Sachschaden“ von Kläger geforderte Schadensersatz berechnet sich wie folgt:

…………………………….

Hierzu ist auszuführen:

Betreffend die streitigen Zuzahlungskosten für den 13-tägigen Krankenhausaufenthalt des Klägers, muß sich dieser die ersparten häuslichen Verpflegungskosten anrechnen lassen, welche unter Berücksichtigung des § 287 ZPO hier mit 5,-Euro pro Tag anzusetzen sind (vgl. hierzu Palandt-Heinrichs, 66. Auflage, Vorb. vor § 249, Rdnr. 141).

Attestkosten kann der Kläger nicht fordern. Diese sind ausweislich des Schreibens der Aachen Münchner vom 9.8.2005 erstattet. Ein Schaden liegt nicht vor.

Bei der Motorradbekleidung des Klägers (Jacke, Helm und Stiefel) handelt es sich um Schutzkleidung, welche – insbesondere der Helm, wie allgemein bekannt – nach einem Sturz zu ersetzen ist, damit die einwandfreie Schutzfunktion in Zukunft gewährleistet ist. Abzüge neu für alt braucht sich der Kläger insoweit nicht anrechnen lassen. Zudem ist allgemein bekannt, dass gerade alte, getragene Lederjacken, wie die hier streitgegenständliche einen Liebhaber- und Abnehmerkreis haben, weshalb unter Berücksichtigung des § 287 ZPO die insoweit geltend gemachten Beträge keinen durchgreifenden Bedenken unterliegen. Auch die beschädigte Jeans ist zum geltend gemachten Betrag zu ersetzen (§ 287 ZPO).

Soweit der Kläger Verdienstausfall geltend macht, so kann er nur 902,87 E fordern. Ausgehend davon, dass bei der Berechnung von Verdienstausfallbeträgen das jährliche Weihnachts- und Urlaubsgeld unter Abzug der Urlaubs- und Freistellungstage verteilt werden muss (vgl. hierzu BGH 6. Zivilsenat, Urteil vom 07.05.1996 – VI ZR 102/95) ergibt sich ausgehend von den Jahresgesamtzahlen des Klägers gemäß Lohnabrechnung Dezember 2004 (Anlage 16) nachvollziehbar allein folgendes:

…………………….

Ausgehend von diesem aus den vorgelegten Unterlagen nachvollziehbar ableitbaren durchschnittlichen Nettoeinkommen des Klägers errechnet sich, dessen Berechnung folgend der Verdienstausfall August und September 2005 wie folgt:

……………………………..

Weiter kann der Kläger die in 2005 unfallbedingt entgangene Jahresprämienzahlung in Höhe von 385,99 Euro fordern. Das diese Kürzung erfolgte und unfall-. d. h. krankheitsbedingt eingetreten ist, ist durch die vorgelegte Verdienstausfallbescheinigung nachgewiesen. Eine Minderung der Jahresprämie nach Ziffer 2 der Betriebsvereinbarung kommt nicht in Betracht. Nach der glaubhaften Aussage des Zeugen …, auf die Bezug genommen wird, handelte es sich um eine private Fahrt.

Die Kosten der außergerichtlichen Rechtsvertretung, welche der Kläger i. H. v. 152,31 Euro geltend macht, sind als Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung zu ersetzen.

Dementsprechend errechnet sich – unter Verrechnung geleisteter Zahlungen – der dem Kläger zustehende Zahlbetrag – der klägerischen Berechnung folgend – insgesamt wie folgt:

……………………………….

Darüber hinaus kann der Kläger Schmerzensgeld i. H. v. 2.500,-Euro fordern.

Unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere der bei dem Unfall erlittenen Verletzungen, Brüche im Fuß, umfangreiche Prellungen und Schürfwunden und der dabei erlittenen Schmerzen erscheint vorliegend ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.500,– Euro angemessen und ausreichend. Bei der Bemessung des Schmerzensgeld war neben den erlittenen Schmerzen die Dauer und Schwere der durch den Unfall erlittenen Verletzungen und die damit einhergehenden, verletzungsbedingt zu erduldenden Bewegungseinschränkungen und Beeinträchtigungen der Lebensfreude zu berücksichtigen, was die Höhe des Schmerzensgeldes – auch unter Berücksichtigung der in ähnlichen Fällen ergangenen Rechtsprechung – rechtfertigt.

Da die Möglichkeit künftiger weiterer Folgeschäden besteht, unterliegt der geltend gemachte Feststellungsantrag keinen Bedenken.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 291 BGB.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 II ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.

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