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Verkehrsunfall – Rückerstattung überzahlter Reparaturkosten

LG Bielefeld – Az.: 2 O 274/20 – Urteil vom 05.10.2021

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.140,77 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 13.03.2020 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass dieser Anspruch in Höhe von 1695,21 EUR aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung folgt.

3. Die Klage im Übrigen und die Widerklage werden abgewiesen.

4. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 32 % und der Beklagte 68 % zu tragen.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages.

Die Klägerin kann die Vollstreckung seitens des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des für diesen beizutreibenden Betrages abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Tatbestand

Verkehrsunfall – Rückerstattung überzahlter Reparaturkosten
(Symbolfoto: SpeedKingz/Shutterstock.com)

Am 23.11.2018 geriet die Versicherungsnehmerin der Klägerin K. L. mit einem bei der Klägerin versicherten Fahrzeug gegen die Front des PKW Lotus des Beklagten mit dem amtlichen Kennzeichen xxx. Dabei handelt es sich um einen seltenen Sportwagen, der in der Tiefgarage D.-Straße xx in E. abgestellt war.

Die 100-prozentige Haftung der Klägerin für die Folgen des vorgenannten Unfalls ist zwischen den Parteien unstreitig.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 17.01.2019 (Anlage K 4) machte der Kläger zunächst fiktive Nettoreparaturkosten auf Grundlage eines Gutachtens der G. vom 14.12.2018 (Anlage K 1) in Höhe von 8.764,89 EUR geltend zuzüglich einer Wertminderung gemäß Gutachten in Höhe von 2.200,00 EUR, Gutachterkosten in Höhe von brutto 732,30 EUR (Anlage K 2) sowie eine Kostenpauschale von 25,00 EUR, insgesamt 11.722,19 EUR.

Das vorgenannte Gutachten sieht einen Austausch der Front-Maske des Fahrzeugs vor, die (ohne Lackierung) mit einem Ersatzteilpreis von 5.029,21 EUR netto kalkuliert wurde.

Gemäß Schreiben vom 23.01.2019 (Anlage K 3) zahlte die Klägerin den verlangten Betrag an den Beklagten.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 03.05.2019 (Anlage K 5) ließ der Beklagte behaupten, sein Fahrzeug sei inzwischen repariert worden. Zum Beleg ließ er eine Rechnung der Firma R. GmbH, deren Geschäftsführer er selbst ist, vom 29.04.2019 (Anlage K 6), über Brutto-Reparaturkosten in Höhe von 10.460,10 EUR vorlegen und verlangte von der Klägerin Erstattung weiterer 1.695,21 EUR zuzüglich Nutzungsausfall für 3 Tage á 150,00 EUR, also 450,00 EUR. Die vorgenannte Rechnung enthält eine Position „Frontclaim“ über netto 5.100,00 EUR sowie „Lackierung“ über netto 2.200,00 EUR.

Gemäß Schreiben vom 27.05.2019 (Anlage K 7) kam die Klägerin der geltend gemachten Forderung nach und zahlte weitere 3.174,56 EUR an den Beklagten einschließlich 1.029,35 EUR vorgerichtliche Anwaltskosten. Insgesamt zahlte die Klägerin somit auf den geltend gemachten Schaden 14.896,75 EUR an den Beklagten einschließlich der Anwaltskosten.

Unstreitig war zum Zeitpunkt der vorgenannten Rechnungserstellung eine Reparatur des Fahrzeugs nicht erfolgt. Im September 2019 wies die Versicherungsnehmerin der Klägerin diese darauf hin, dass der Schaden noch immer unrepariert sei, was durch entsprechende Fotos belegt wurde.

Mit Schreiben vom 13.11.2019 (Anlage K 8) forderte die Klägerin vom Beklagten daraufhin eine Rückzahlung zu viel geleisteter 2.216,37 EUR zuzüglich einer Bearbeitungspauschale von 150,00 EUR.

Unter dem 03.12.2019 (Anlage K 9) ließ der Beklagte durch seinen Prozessbevollmächtigten mitteilen, das Fahrzeug sei inzwischen in der Werkstatt, die auch die Rechnung erteilt habe, vollständig repariert worden. Die Reparatur sei deutlich aufwendiger gewesen als ursprünglich angenommen und habe auch deutlich länger gedauert. Die Mehrwertsteuer sei ordnungsgemäß abgeführt worden.

Auf Veranlassung der Klägerin kam es am 19.02.2020 zu einer Besichtigung des Fahrzeugs durch den von der Klägerin beauftragten Sachverständigen H./Firma P..

Unstreitig war das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Besichtigung durch den Sachverständigen H. ordnungsgemäß repariert. Dabei wurde die Front-Maske nicht ausgetauscht, sondern instandgesetzt und lackiert. Nach dem von der Klägerin beauftragten Sachverständigen H. erstellten Gutachten vom 19.02.2020 (Anlage K 13) waren lediglich Reparaturkosten in Höhe von 3.010,75 EUR netto bzw. 3.582,79 EUR brutto zu kalkulieren und verblieb lediglich eine Wertminderung von 500,00 EUR. Die Reparaturdauer wurde mit 3 Tagen veranschlagt.

Die Klägerin erstellte auf Grundlage dieses Gutachtens – den vorgenannten Nettoreparaturkosten, der genannten Wertminderung, 450,00 EUR Nutzungsausfall – unter dem 04.03.2020 eine neue Abrechnung, die mit einem Entschädigungsbetrag in Höhe von 5.209,54 EUR einschließlich 492,54 EUR Rechtsanwaltsgebühr endet. Ebenfalls darin enthalten sind die der Höhe nach unstreitigen Sachverständigenkosten der G. in Höhe von 732,30 EUR und die Kostenpauschale von 25,00 EUR. In dem genannten Schreiben forderte die Klägerin vom Beklagten die Differenz zu den von ihr insgesamt gezahlten 14.896,75 in Höhe von 9.687,21 EUR zuzüglich einer Bearbeitungspauschale von 250,00 EUR unter Fristsetzung zum 20.03.2020 zurück. Mit anwaltlichem Schreiben vom 13.03.2020 (Anlage K 15) wies der Beklagte dies zurück.

Die Klägerin behauptet, notwendig seien allein die von dem ihrerseits beauftragten Sachverständigen H. kalkulierten Kosten.

Soweit der Beklagte unter Vorlage der Rechnung vom 29.04.2019 (Anlage K 6) weitergehende Zahlungen verlangt und erhalten hat, habe er sich eines Betruges gemäß § 263 StGB schuldig gemacht.

Die Klägerin beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, an sie 9.937,21 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.03.2020 zu zahlen,

2. festzustellen, dass der Anspruch aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung folgt.

Der Beklagte beantragt,

1. die Klage abzuweisen,

2. widerklagend die Klägerin zu verurteilen, an ihn 1.809,10 EUR zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszins ab Rechtshängigkeit der Widerklage zu zahlen.

Die Klägerin beantragt, die Widerklage abzuweisen.

Der Beklagte stützt seine Widerklage auf eine weitere auf den 27.08.2020 datierte Rechnung der Firma R. GmbH (Anlage B 1) über brutto 11.519,20 EUR. Er selbst repariere seit 23 Jahren Faserverbundwerkstoffe. Die Reparaturarbeiten seien extrem zeitaufwendig gewesen. Insgesamt macht er diesbezüglich 58 Arbeitsstunden geltend und stellt diesen Stundenaufwand unter Beweis Sachverständigengutachten und Zeugnis seiner Ehefrau, Frau Dr. F. Z., die ihn während der Reparaturarbeiten begleitet und beobachtet habe.

Einschließlich der Verbringung zum Lackierer habe er einen Nutzungsausfall von 8 Tagen erlitten, so dass er insgesamt – einschließlich vorgerichtlicher Anwaltskosten – einen unfallbedingten Schaden von 16.705,85 EUR davongetragen habe, mithin 1.809,10 EUR mehr als von der Klägerin bisher bezahlt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die ausgetauschten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines mündlichen Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. J. S.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 05.10.2021 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist in dem zuerkannten Umfang aus § 812 BGB begründet, im Übrigen unbegründet.

Die Widerklage ist unbegründet.

Der Beklagte ist in der zuerkannten Höhe durch Leistung der Klägerin ohne rechtlichen Grund bereichert.

Die Klägerin hat den ihr obliegenden Beweis geführt, dass die von ihr an den Beklagten – jeweils ausdrücklich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht – geleisteten Zahlungen über den Betrag hinausgingen, der zur Beseitigung des unfallbedingten Schadens des Beklagten erforderlich war, § 249 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BGB.

Unstreitig war der Austausch der Front-Maske, wie ihm das im Tatbestand genannte G.-Gutachten vorsah, nicht erforderlich. Dies behauptet nicht nur die Klägerin, sondern auch der Beklagte, nach dessen Vortrag er selbst das Fahrzeug ohne Austausch der Frontmaske instandgesetzt hat. Auch nach dem überzeugenden Gutachten des dem Gericht seit vielen Jahren als zuverlässig und kompetent bekannten Sachverständigen S. konnte das Fahrzeug sach- und fachgerecht ohne Austausch der Frontmaske repariert werden und ist dies auch geschehen. Allerdings hat der Sachverständige S. für die Reparaturarbeiten lediglich 18 Stunden als notwendig veranschlagt – zuzüglich Lackierungskosten. Der Sachverständige S. hat darüber hinaus ausgeführt, dass er umfangreiche Erfahrungen in der Begleitung von Reparaturen derartiger Schäden habe und den notwendigen Reparaturaufwand daher sicher einschätzen könne. Das Gericht hat keinen Anlass, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln. Auch der Beklagte selbst vermochte dem nichts Substantiiertes entgegenzusetzen.

Das Gericht ist deshalb davon überzeugt, dass der vom Beklagten behauptete Stundenaufwand für die Reparaturarbeiten unzutreffend ist; nach den Ausführungen des Sachverständigen S. ist ein solcher Zeitaufwand schlicht nicht nachvollziehbar. Mangels Erforderlichkeit des vom Beklagten behaupteten Zeitaufwandes bedurfte es auch nicht der Vernehmung seiner hierfür als Zeugin benannten Ehefrau, so dass dahinstehen kann, ob dieser Beweisantritt nicht als ins Blaue hinein ohnehin unbeachtlich wäre. Es wäre in keiner Weise nachvollziehbar, weshalb die promovierte Ehefrau des Beklagten nichts Besseres zu tun haben sollte, als diesem insgesamt 58 Stunden bei der Reparatur seines Autos zuzusehen.

Nach alledem war nicht nur der vom Beklagten behauptet Zeitaufwand für eine sach- und fachgerechte Reparatur seines Fahrzeugs nicht erforderlich, sondern auch nicht eine fast doppelt so teure Reparatur mit Austausch der Front-Maske gemäß G.-Gutachten (Nettoreparaturkosten 8.764,89 EUR statt 4.720,00 EUR, wie vom Sachverständigen S. ermittelt).

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Dem Beklagten stand daher lediglich ein Anspruch auf Erstattung von Nettoreparaturkosten in Höhe von 4.720,00 EUR zu.

Ein Anspruch des Beklagten auf Erstattung von Mehrwertsteuer hierauf besteht nicht, da dies gemäß § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB voraussetzen würde, dass diese Mehrwertsteuer tatsächlich angefallen ist. Das steht jedenfalls nicht fest. Die Klägerin hat die dahingehende Behauptung des Beklagten bestritten und die von der Firma R. GmbH auf den 29.04.2019 datierte Rechnung als „Luftrechnung“ bezeichnet. Der Beklagte hat keinen Beweis dafür angetreten, dass er die in der Rechnung ausgewiesene Mehrwertsteuer tatsächlich abgeführt hat.

Auf die insgesamt geltend gemachten Reparaturkosten in Höhe von 10.460,10 EUR hat die Klägerin mithin 5.740,10 EUR zu viel gezahlt. Diese sind vom Beklagten gemäß § 812 BGB zu erstatten.

Im Zusammenhang mit der geltend gemachten Wertminderung, den Gutachterkosten und der Unkostenpauschale wird seitens der Klägerin keine Überzahlung behauptet.

Was den gezahlten Nutzungsausfall in Höhe von 450,00 EUR angeht, ist die Behauptung der Klägerin zwar unstreitig geblieben, dass der Beklagte während der Reparaturarbeiten jedenfalls ein anderes Fahrzeug zur Verfügung hatte. Eine Rückforderung gezahlter Nutzungsausfallentschädigung wird jedoch nicht erhoben und kann deshalb auch nicht zugesprochen werden, § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Eine Überzahlung liegt jedoch im Zusammenhang mit den vorgerichtlichen Anwaltskosten gelten. Auf diese hat der Beklagte nur insoweit einen Anspruch, wie sie sich aus dem Gegenstandswert ergeben, der begründet ist. Einschließlich der nicht zurückverlangten Nutzungsausfallentschädigung ist dies ein Betrag von insgesamt 8.127,30 EUR, aus dem sich vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 628,68 EUR ergeben. Angesichts der gezahlten 1.029,35 EUR ergibt sich so ein Rückzahlungsanspruch der Klägerin in Höhe von 400,67 EUR.

Daraus resultiert der zuerkannte Betrag in Höhe von 6.140,77 EUR.

Eine darüber hinausgehende Bearbeitungspauschale steht der Klägerin nicht zu. Eine diesbezügliche Anspruchsgrundlage ist nicht ersichtlich.

Die Widerklage ist unbegründet.

Soweit der Beklagte höhere Reparaturkosten geltend macht, ergibt sich die Unbegründetheit dieser Forderung aus den obigen Ausführungen.

Dass eine Wertminderung von 2.200,00 EUR verblieben ist, ist zwischen den Parteien unstreitig. Der Beklagte verlangt mit der Widerklage nicht den um 150,00 EUR höheren vom Sachverständigen S. ermittelten Wert. Dieser kann somit auch nicht zugesprochen werden, § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Dem Beklagten steht auch keine weitergehende Nutzungsausfallentschädigung zu. Zwar hat der Sachverständige S. eine Reparaturdauer von insgesamt 5 Tagen veranschlagt, wohingegen die Klägerin bislang nur für 3 Tage Nutzungsausfallentschädigung gezahlt hat. Da dem Beklagten jedoch unstreitig während der Reparaturarbeiten ein anderes Fahrzeug zur Verfügung stand, liegen die Voraussetzungen für die Zahlung von Nutzungsausfallentschädigung ohnehin nicht vor, so dass der Beklagte jedenfalls keinen weitergehenden diesbezüglichen Anspruch hat.

Der von der Klägerin geltend gemachte Feststellungsanspruch ist nur teilweise begründet.

Es bedarf keiner näheren Darlegung, dass sich der Beklagte dadurch wegen Betruges gemäß § 263 StGB strafbar gemacht hat, dass er mit der unstreitig unzutreffenden Behauptung, sein Fahrzeug sei bereits im April 2019 repariert worden (so das anwaltliche Schreiben vom 03.05.2019 nebst anliegender Rechnung der Firma R. vom 29.04.2019) eine weitere Zahlung der Klägerin erwirkt hat, für die es zu diesem Zeitpunkt keinerlei Grundlage gab, da eine Reparatur des Fahrzeugs zu diesem Zeitpunkt überhaupt nicht erfolgt war, sondern erst Monate später.

Allerdings beruht nicht der gesamte zuerkannte Anspruch auf diesem betrügerischen Handeln.

Der Beklagte hatte bereits 11.722,19 EUR aufgrund der ersten Abrechnung auf Basis der Nettoreparaturkosten gemäß Gutachten erhalten. Dass ihm bereits zu diesem Zeitpunkt klar war, dass das G.-Gutachten, welches einen nicht erforderlichen Austausch der Front-Maske vorsah, die erforderlichen Reparaturkosten deutlich überstieg, kann nicht unterstellt werden. Mit der auf den 29.04.2019 datierten Rechnung hat der Beklagte lediglich um 25,11 EUR höhere Nettoreparaturkosten verlangt mit der unzutreffenden Behauptung, die Front-Maske (Frontclaim) sei ausgetauscht worden. Hinzu kämen eigentlich die mit dem anwaltlichem Schreiben vom 03.05.2019 verlangten 450,00 EUR Nutzungsausfallentschädigung, die unabhängig davon, dass dem Beklagten ein anderes Fahrzeug zur Verfügung stand, mangels Durchführung einer Reparatur zum damaligen Zeitpunkt nicht hätten verlangt werden können, da das Fahrzeug verkehrssicher und fahrfähig war. Allerdings verlangt die Klägerin diese 450,00 EUR nicht zurück. Da sich der Feststellungsantrag (zu 2.) auf die Forderung gemäß Klageantrag zu 1. bezieht, die diese 450,00 EUR aber nicht umfasst, ist dieser Betrag auch unter 2. nicht zu berücksichtigen.

Als betrügerisch erlangt kommt allerdings hinzu die Mehrwertsteuer. Wie bereits dargelegt, kann diese gemäß § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB nur dann erstattet verlangt werden, wenn sie tatsächlich angefallen ist. Dies ist bei der Erstellung einer „Luftrechnung“ nicht der Fall. Von einer „Luftrechnung“ kann man vorliegend sprechen, da dieser keine tatsächlich durchgeführte Reparatur zugrunde lag. Zu den vorgenannten 25,11 EUR sind somit noch die in der auf den 29.04.2019 datierten Rechnung genannten 1.670,10 EUR Mehrwertsteuer zu addieren, so dass sich insgesamt ein betrügerisch erlangter Betrag von 1.695,21 EUR ergibt.

Die in Höhe von 400,67 EUR überhöhten vorgerichtlichen Anwaltskosten sind nicht hinzuzuaddieren, da nicht ohne Weiteres unterstellt werden kann, dass dem Beklagten klar war, dass solche Kosten angefordert würden.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 284, 286, 288 BGB.

Durch die Rückzahlungsablehnung hat sich der Beklagte selbst in Verzug gesetzt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

 

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