LG Frankenthal – Az.: 6 O 310/07 – Teilurteil vom 31.08.2011
Die Klageanträge zu 1. und 4. werden dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Forderungen aus einem Kaufvertrag.
Mit Vertrag vom 7. November 2005 (Bl. 19 ff. d.A.) erwarb die Klägerin vom Beklagten, der im Rahmen seiner selbständigen Tätigkeit einen Pferde- und Pensionsbetrieb führt und in diesem Zusammenhang auch regelmäßig Pferde verkauft, die Stute „W.“ als Dressurpferd zum Kaufpreis von 15.000.- €. Zuvor war das Pferd von der Klägerin besichtigt und probegeritten sowie von dem vom Beklagten hinzugezogenen Nebenintervenienten untersucht worden. Bezüglich der gesundheitlichen Beschaffenheit des Tieres befindet sich im o.g. Vertrag unter § 2 Ziffer 2.a) folgende Regelung:
Vereinbart wird der Gesundheitszustand der sich aus der tierärztlichen Untersuchung durch den Tierarzt Dr. M. ergibt. Der Inhalt des auf Grund der tierärztlichen Untersuchung angefertigten tierärztlichen Gutachtens wird zum Bestandteil des Vertrages gemacht. Die dort getroffenen tierärztlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand des Pferdes bestimmen die gesundheitliche Beschaffenheit des Pferdes. Ausführungen im Gutachten zum Verwendungszweck werden nicht Inhalt des vorliegenden Vertrages.“
In dem vom Nebenintervenienten angefertigten Bericht vom 26. Oktober 2005 über die Untersuchung der Stute (Bl. 23 ff. d.A.) ist auf Seite 5 (Bl. 27 d.A.) u.a. angegeben „Sprunggelenk (2 Ebenen: 45 – 70º und 90 – 115º) li.: o.b.B. re.: o.b.B.“ sowie „Dornfortsätze (BWS/LWS): o.b.B.“. In § 7 des Kaufvertrages wurde eine mit Ablieferung des Pferdes beginnende dreimonatige Verjährungsfrist für Mängelansprüche des Käufers vereinbart.
Die Klägerin trägt vor, sie sei keine Unternehmerin und dem Beklagten gegenüber auch nicht so aufgetreten. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages sei sie als Lehrerin an einer Realschule tätig gewesen und habe nebenbei gelegentlich Reitunterricht erteilt. Die Stute habe sie zum Zweck der Ausübung ihres Hobbys (Dressurreiten) erworben. Das Tier sei bereits zum Zeitpunkt der Übergabe als Reitpferd nicht geeignet und daher mangelhaft gewesen. Es leide unter einem sog. „Kissing-Spines-Syndrom“, welches sich unmittelbar nach dem Kauf u.a. durch Druckempfindlichkeit im Rückenbereich, Verkrampfen und Lahmheit bemerkbar gemacht habe und auf einer bereits bei Übergabe bestehenden, auf den vom Nebenintervenienten gefertigten Röntgenbildern erkennbaren Fehlstellung im Rückenwirbelbereich („Kissing Spines“) beruhe. Aufgrund dieses Umstandes hat die Klägerin den Beklagten unstreitig mit Schreiben vom 13. März 2007 (Bl. 35 f. d.A.) zur Nachbesserung aufgefordert und nach Ablauf der hierfür gesetzten Frist mit Schreiben vom 25. April 2007 den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt. Zudem weist das Pferd nach Ansicht der Klägerin nicht die im Bezug auf die Sprunggelenke – welche bereits bei Übergabe krankhaft verändert gewesen seien – vereinbarte Sollbeschaffenheit („o.b.B.“) auf, worauf die Klägerin den erklärten Rücktritt ebenfalls stützt. Soweit die Klägerin ferner auch eine Spaterkrankung des Tieres im Bereich der Brustwirbelsäule und der Sprunggelenke behauptet hatte, hat sie diesen Vortrag gemäß ihrer entsprechenden Erklärung im Termin vom 3. August 2011 ausdrücklich nicht aufrecht erhalten. Schließlich ist die Klägerin der Auffassung, dass der Beklagte sie durch die wahrheitswidrige Behauptung, die Stute habe sich bereits in Leistungsprüfungen der Klasse „L“ platziert, arglistig getäuscht habe, weswegen ihr das geltend gemachte Anfechtungsrecht zustehe.
Die Klägerin trägt weiter vor, dass ihr bereits zum Zeitpunkt der Klageerhebung Kosten in Höhe von knapp 8.000.- € (vor allem Fütterungs- und Unterstellkosten, sowie Kosten für die Versorgung des Tieres durch verschiedene Tierärzte und den Hufschmied) entstanden seien, wobei diese nicht abschließend beziffert werden könnten, sondern sich permanent weiter erhöhten.
Die Klägerin beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen, an sie 22.820,36 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 21.091,18 € seit dem 14. April 2007 und aus 1.729,18 € seit 18. Juli 2007 zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe der neunjährigen braunen Stute „W.“, Lebensnummer DE 318506398;
2. festzustellen, dass der Beklagte mit der Rücknahme des im Antrag zu 1. bezeichneten Pferdes in Verzug ist;
3. festzustellen, dass der Beklagte der Klägerin die weiteren seit Klageerhebung bis zur Rücknahme des im Klageantrag zu 1. bezeichneten Pferdes entstehenden Unterhaltskosten zu tragen hat;
4. den Beklagten zu verurteilen, an sie weitere 1.253,78 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17. Juli 2007 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Der Beklagte trägt vor, dass irgendwelche Turniererfolge der Stute nicht Gegenstand der Vertragsverhandlungen gewesen seien, wobei das Pferd am 18. Juni 2004 sehr wohl in einer Dressurreitprüfung der Klasse „L“ platziert gewesen sei. Weiter sei das Pferd bei Übergabe im November 2007 mangelfrei gewesen, insbesondere sei zu diesem Zeitpunkt kein von der Norm abweichender Befund gegeben und das Tier beschwerdefrei gewesen. Auch seien auf den vom Nebenintervenienten gefertigten Röntgenaufnahmen keine Veränderungen oder Beeinträchtigungen festzustellen, die ungünstiger einzustufen seien, als der Nebenintervenient dies getan habe. Der behauptete Engstand von Dornfortsätzen im Wirbelbereich (Kissing Spines) sei für sich genommen im Übrigen kein Mangel. Gleiches gelte für Röntgenbefunde der Klassen II und III. Schließlich seien etwaige Ansprüche der Klägerin im Hinblick auf die in § 7 des Kaufvertrags vereinbarte dreimonatige Verjährungsfrist ohnehin verjährt. Die Vereinbarung sei wirksam, weil es sich bei der Klägerin nicht um eine Verbraucherin im Sinne des § 13 BGB handle. Die Klägerin sei ihm gegenüber als Unternehmerin aufgetreten, was auch den Tatsachen entspreche, da sie zusammen mit ihrem Ehemann eine Pferdepension betreibe und überdies als Reitlehrerin tätig sei. Zudem habe sie geäußert, durch die Ausbildung und Turnierpräsentation des erworbenen Pferdes Werbung für ihre Reitlehrertätigkeit betreiben zu wollen. Selbst bei Annahme einer zweijährigen Gewährleistungsfrist sei jedenfalls hinsichtlich des behaupteten Mangels an den Sprunggelenken Verjährung eingetreten, da dieser erstmals im Laufe des Verfahrens mit Schriftsatz vom 19. Februar 2008 beanstandet wurde. Insoweit fehle es überdies an einem ordnungsgemäßen Nacherfüllungsverlangen. Die behaupteten Unterstellkosten seien nicht angefallen und fielen auch weiterhin nicht an; im Übrigen müsse sich die Klägerin bei der Berechnung ihrer Forderung die während der Zeit des Besitzes der Stute gezogenen Nutzungen anrechnen lassen.
Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf den Inhalt der von ihnen eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Dr. M., H. K., H. S., U. S., P. und R. A. gemäß Beweisbeschluss vom 30. Januar 2008 (Bl. 111 d.A.) sowie durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens nebst Ergänzungsgutachten gemäß Beweisbeschlüssen vom 9. April 2008 und 15. Juli 2009 (iVm dem Beschluss vom 31. Mai 2011) (Bl. 161 f. und 269 f. iVm 373 Rs. d.A.). Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 30. Januar 2008 (Bl. 112 ff. d.A.) sowie den Inhalt der Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. L. vom 8. Januar 2009 und 5. Mai 2011 (Bl. 185 ff. und 344 ff. d.A.) verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist hinsichtlich der mit den Anträgen zu 1. und 4. verfolgten Ansprüche dem Grunde nach gerechtfertigt.
Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Schadensersatz, Zug um Zug gegen Rückgabe der bei ihr befindlichen Stute gemäß § 433, § 434, § 437, § 311a, § 281, §§ 346 ff. BGB gegen den Beklagten zu.
1. Der zwischen den Parteien am 7. November 2005 geschlossene Kaufvertrag ist nicht infolge der mit Schriftsatz vom 7. Dezember 2007 erklärten Anfechtung der Klägerin nichtig.
Die Klägerin ist nicht durch eine arglistige Täuschung des Beklagten zur Abgabe ihrer Willenserklärung im Rahmen des Kaufvertrages bestimmt worden (§ 123 Abs. 1 BGB). Dabei kann sowohl offen bleiben, ob der Beklagte oder ein Dritter im Sinne des § 123 Abs. 2 BGB überhaupt verbindliche Angaben zu einer Platzierung der Stute „W.“ in einer Dressurpferdeprüfung der Klasse „L“ gemacht hat, als auch, ob eine etwaige Angabe unrichtig war oder nicht. Denn jedenfalls fehlt es an der erforderlichen Ursächlichkeit der vermeintlichen Täuschung für die von der Klägerin abgegebene Willenserklärung. Die Zeugin S., die die Klägerin bei den Besichtigungen und Verhandlungen begleitet hatte, hat in diesem Zusammenhang bekundet, dass der Beklagte auf die Frage nach Platzierungen des Pferdes einen Zettel hervorgeholt habe, auf dem verschiedene Vermerke über Platzierungen und Prüfungen zu erkennen gewesen seien. Allerdings habe der Beklagte Teile dieses Zettels so verdeckt, dass man nicht habe erkennen konnte, auf welchen Reiter oder welches Pferd sich die Angaben beziehen. Dies habe die Klägerin aber nicht dazu veranlasst, näher nachzufragen oder eine vollumfängliche Einsicht in das Papier zu verlangen. Vielmehr habe ihr die Stute offensichtlich so gut gefallen, dass sie auf nähere Informationen verzichtet habe. Dies ist ohne weiteres mit der Aussage des Zeugen S. in Einklang zu bringen, der die Klägerin als befreundeter Rechtsanwalt ebenfalls begleitet und beraten und der dargelegt hat, dass auch die nach seiner Auffassung für die Klägerin als Käuferin ungünstigen Bestimmungen im von ihm gelesenen Kaufvertrag keinen Anlass darzustellen vermochten, das Tier nicht zu kaufen, weil auch er der festen Überzeugung war, dass „wir“ das richtige Pferd kaufen. Danach ist davon auszugehen, dass eine etwaige Täuschung in Form einer unzutreffenden Behauptung über eine etwaige Platzierung der Stute in einer Dressurprüfung für den Kaufentschluss der Klägerin nicht (mit-)ursächlich gewesen ist, sondern die Klägerin das Pferd auch gekauft hätte, wenn es (noch) keine entsprechende Platzierung aufgewiesen haben sollte.
2. Weiterhin war das erworbene Pferd nicht frei von Sachmängeln.
a) Zwar ist der Klägerin der Nachweis, dass das Tier für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung als Reit- bzw. Dressurpferd aufgrund einer bereits bei Übergabe vorliegenden Erkrankung ungeeignet ist (§ 434 Abs. 1 Satz 2 BGB), nicht gelungen.
Soweit die Klägerin das Vorliegen eines sich durch Lahmheit, Druckempfindlichkeit und andere Erscheinungen äußernden „Kissing-Spines-Syndromes“ behauptet, hat der Sachverständige Prof. Dr. L. in seinem Gutachten vom 9. Januar 2009 zwar dargelegt, dass die Feststellungen des Tierarztes Dr. von S., die dieser anlässlich seiner Untersuchung des Pferdes im November 2006 getroffen hat, durchaus für das Vorliegen eines solchen Syndroms zum Zeitpunkt der Untersuchung durch Dr. von S. sprechen. Allerdings konnte der Sachverständige nicht feststellen, dass der mögliche Engstand der Dornfortsätze des Tieres, wie er auf den Aufnahmen des Nebenintervenienten vom 7. November 2005 erkennbar ist, die Ursache dafür darstellt. Dies wird durch die weitere Darlegung des Sachverständigen bestätigt, dass der Befund aufgrund der Röntgenaufnahmen der Dornfortsätze vom November 2005 schlechtestenfalls in die Röntgenklasse II, nach der gemäß dem zum Untersuchungszeitpunkt gültigen Röntgenleitfaden (Bl. 354 ff.) das Auftreten klinischer Erscheinungen unwahrscheinlich ist, eingestuft werden kann. Danach steht gerade nicht fest, dass die Ursache des im November 2006 – und damit deutlich nach Ablauf der in § 476 BGB zu Gunsten des Käufers bestimmten 6-Monats-Frist – festgestellten Mangels (Erkrankung) bereits bei Gefahrübergang im November 2005 gegeben war.
b) Allerdings wies das Tier bereits bei Übergabe nicht die zwischen den Parteien vereinbarte Sollbeschaffenheit auf (§ 434 Abs. 1 Satz 1 BGB).
(1) Dies gilt entgegen der Auffassung der Klägerin jedoch nicht im Bezug darauf, dass die Dornfortsätze an der Brust- und Lendenwirbelsäule der Stute das Merkmal „o.b.B.“, also „ohne besonderen Befund“ aufweisen sollten. Eine derartige Sollbeschaffenheit wurde zwischen den Parteien des Rechtsstreits nämlich nicht vereinbart. Die Sollbeschaffenheit haben die Parteien in § 2 des Kaufvertrages vom 7. November 2005 geregelt. In diesem Zusammenhang haben sie ausdrücklich die im anlässlich der durch den Beklagten in Auftrag gegebenen Untersuchung durch den Nebenintervenienten gefertigten Gutachten getroffenen tierärztlichen Feststellungen zum Gegenstand des Kaufvertrages gemacht. Dieses Gutachten stellt das Untersuchungsprotokoll vom 26. Oktober 2005 dar (Bl. 24 ff.). Auf den ersten Blick gehört zur vereinbarten Beschaffenheit demzufolge auch die dort auf Seite 5 getroffene Feststellung, wonach die Röntgenaufnahmen der Dornfortsätze der Wirbelsäule keinen besonderen Befund erkennen lassen. Als Ergebnis der Beweisaufnahme steht jedoch zur Überzeugung des Gerichts fest, dass diese Angabe offenbar nur versehentlich in das Protokoll vom 26. Oktober 2005 geraten ist. Der Nebenintervenient hat im Rahmen seiner Zeugenvernehmung nachvollziehbar dargelegt, dass er das Kästchen hinter der Zeile „Dornfortsätze BWS/LWS“ nur aus Versehen angekreuzt habe, weil er aufgrund des Umstandes, dass er am 26. Oktober 2005 noch gar keine Röntgenaufnahmen der Dornfortsätze gefertigt hatte, eine Feststellung insoweit noch gar nicht treffen konnte. Entsprechende Aufnahmen seien erst am 7. November 2005 im Auftrag der Klägerin und nicht im Rahmen der vom Beklagten in Auftrag gegeben Untersuchung entstanden. Dies wird bestätigt durch die Aussagen der Zeugen H. und U. Schramm sowie der Zeugin A., wonach zunächst gerade keine Röntgenaufnahmen des Rückens der Stute gefertigt wurden, dies aber auf den ausdrücklichen Wunsch der Klägerin durch den Nebenintervenienten nachgeholt worden ist. Demnach konnte der Nebenintervenient beim Ausfüllen des Protokolls vom 26. Oktober 2005 noch gar keine Röntgenbilder des Pferderückens bewerten, was der Klägerin offensichtlich auch bekannt war, weil ansonsten die Beauftragung des Nebenintervenienten mit der Fertigung entsprechender Röntgenaufnahmen auf ihre Kosten (vgl. die Rechnung vom 28. November 2005, Bl. 72 d.A.) nicht erklärbar wäre. Des Weiteren ergibt sich aus den Ausführungen der o.g. Zeugen auch, dass die Feststellungen des Nebenintervenienten im Hinblick auf den Zustand der Dornfortsätze im Bereich der Rückenwirbel des Tieres gerade nicht schriftlich festgehalten worden sind, sondern der Klägerin vom Nebenintervenienten im Rahmen der gesonderten Beauftragung mündlich mitgeteilt wurden. Danach sind etwaige Aussagen des Nebenintervenienten in diesem Zusammenhang nicht Gegenstand des Untersuchungsprotokolls und folglich auch nicht Inhalt des zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrages geworden.
(2) Das Pferd weist im Hinblick auf die Beschaffenheit der Sprunggelenke nicht die nach der zum Inhalt des Kaufvertrages gemachten Feststellung im Untersuchungsprotokoll vom 26. Oktober 2005 vereinbarte Sollbeschaffenheit auf.
Nach dem im Protokoll mitgeteilten Ergebnis der Röntgenuntersuchung sollten die Sprunggelenke des Tieres ausweislich der Aufnahmen „ohne besonderen Befund (o.b.B.)“ sein (Bl. 27 d.A.). Nach dem zum Zeitpunkt der Abfassung des Protokolls geltenden Röntgenleitfaden ist ein entsprechendes röntgenologisches Ergebnis in die Röntgenklasse I einzustufen. Nach den eindeutigen, ausführlichen, sorgfältig begründeten und auch für den tiermedizinischen Laien gut nachvollziehbaren Darlegungen des Sachverständigen Prof. Dr. L. in seinem Gutachten vom 9. Januar 2009 war dieser Befund unzutreffend. Die Aufnahmen des Nebenintervenienten lassen danach sehr wohl Befunde im Sinne kleiner Randzacken an beiden Sprunggelenken im Bereich des Metatarsus III (Mt III; vgl. Grafik auf S. 11 des Gutachtens) erkennen, wobei die Randzacke beim linken Sprunggelenk deutlicher ausgeprägt ist. Der Sachverständige kommt daher zu dem plausiblen Schluss, dass die Röntgenaufnahmen Befunde im Sinne der Röntgenklasse II-III, also gering bis deutlich von der Norm abweichende Befunde zeigen und die Einstufung als „o.b.B“ mithin falsch ist. Soweit der Beklagte und der Nebenintervenient unter Bezugnahme auf den damals geltenden Röntgenleitfaden meinen, dass die endgültige Entscheidung über die Einstufung der Röntgenbefunde in die jeweilige Klasse unter Berücksichtigung des klinischen Befundes zu erfolgen habe und daher vom Sachverständigen ohne klinische Untersuchung des Pferdes zum Zeitpunkt der Erstellung des Untersuchungsprotokolls nicht vorgenommen werden könne, vermag dieser Einwand nicht zu greifen. Zunächst wird dabei ausgeblendet, dass nach der Präambel des damals geltenden Leitfadens die klinische Untersuchung des Tieres bei der Klasseneinteilung lediglich berücksichtigt werden kann. Vor allem aber übersehen Beklagter und Nebenintervenient, dass im Untersuchungsprotokoll im Hinblick auf die untersuchten Sprunggelenke gar keine Klasseneinstufung vorgenommen, sondern kommentarlos das Kästchen „o.b.B.“ angekreuzt wurde, was nach den oben wiedergegebenen Feststellungen des Sachverständigen offensichtlich unrichtig ist. Hinzu kommt, dass der Nebenintervenient dort, wo er trotz der Feststellung von Auffälligkeiten zum Gesamtergebnis „ohne besonderen Befund“ gelangt ist, eigens eine Erläuterung vorgenommen (so in der Rubrik „Zehe (90º, Übersicht): hi.li.“) bzw. seine entsprechende Beurteilung ausdrücklich relativiert hat (so in den Rubriken „Zehe (Oxspring) vo.li.“ und „vo.re.“). Insbesondere beim letztgenannten Beispiel hat der Nebenintervenient dies offensichtlich trotz der Einstufung in die Röntgenklasse I-II im Rahmen einer sorgfältigen und transparenten Beurteilung im Hinblick auf die zuvor gemachte Angabe „o.b.B“ für erforderlich erachtet. Gerade an einer solchen Klarstellung oder Relativierung fehlt es bei der Beurteilung der Sprunggelenke trotz der gemäß den Ausführungen des Sachverständigen aufgrund der Aufnahmen feststellbaren Befunde.
Danach weicht die Ist-Beschaffenheit des Pferdes bei Gefahrübergang von der von den Parteien explizit vereinbarten Sollbeschaffenheit ab. Aus diesem Grund kann sowohl offen bleiben, ob ein Tierarzt die festzustellenden Befunde im Rahmen einer allgemeinen Befundbeschreibung hätte erwähnen müssen (was der Beklagte unter Berufung auf den Röntgenleitfaden in Abrede stellt), als auch, ob die Auffassung des Beklagten zutrifft, dass allein das Vorliegen eines Röntgenbefundes der Klasse II-III ohne Hinzutreten weiterer Symptome keinen Mangel im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 BGB darstellt.
3. Die Klägerin hat ferner mit Schreiben vom 25. April 2007 wirksam den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt.
a) Entgegen der Auffassung des Beklagten ist es unerheblich, dass die Klägerin den Rücktritt zunächst nur auf einen anderen Grund („Kissing-Spines-Syndrom“) gestützt und den nach dem oben unter 2.b) (2) Gesagten vorliegenden Mangel erst im Laufe des Rechtsstreits mit Schriftsatz vom 19. Februar 2008 erstmals beanstandet hat. Der Rücktritt als solcher bedarf keiner Begründung (BGH, NJW 1987, 831, 833; MKBGB-Gaier 5. Aufl. § 349 Rn. 5 mwN). Erforderlich ist allein, dass zum Zeitpunkt der Erklärung des Rücktritts auch tatsächlich ein Rücktrittsgrund vorlag. Da der Gläubiger somit in der Rücktrittserklärung grundsätzlich keinen Rücktrittsgrund angeben muss, kann die positive Benennung eines Rücktrittsgrundes keine präkludierende Wirkung gegenüber anderen möglichen Rücktrittsgründen haben, sondern das “Nachschieben“ von Gründen, d.h. die spätere Benennung weiterer, zum Rücktrittszeitpunkt bereits vorhandener Rücktrittsgründe und deren Einbeziehung in die rechtliche Prüfung sind ohne weiteres zulässig (Staudinger-Kaiser, BGB [2004] § 349 Rn. 17; Staudinger-Otto/Schwarze aaO § 323 Rn. D16)
b) Einer Frist zum Zwecke der Nacherfüllung, die die Klägerin dem Beklagten im Schreiben vom 13. März 2007 lediglich zur Beseitigung des behaupteten „Kissing-Spines-Syndromes“ gesetzt hat, bedurfte es im Hinblick auf die später ergänzend beanstandete Abweichung der Istbeschaffenheit der Sprunggelenke im Vergleich zur vertraglich vereinbarten Sollbeschaffenheit nicht, weil ihr eine Nacherfüllung nicht zumutbar bzw. eine solche dem Beklagten gemäß § 275 Abs. 1 BGB gar nicht möglich war. Eine Nacherfüllung in Form der Nachlieferung einer mangelfreien Sache, das hieße hier der Lieferung eines anderen Pferdes, welches der vereinbarten Sollbeschaffenheit entspricht, kommt bei einem so stark aufgrund seiner individuellen Merkmale ausgewählten Kaufobjekt wie hier nicht in Betracht. Die Klägerin war mit mehreren Bekannten mindestens zwei Mal bei dem über 100 km von ihrem Wohnort entfernt ansässigen Beklagten, um das Pferd zu besichtigen, probezureiten und sich mit dem Wesen des Tieres vertraut zu machen. Erst dann ist es zu dem Kauf des Pferdes gekommen. Das macht deutlich, dass die Klägerin ihre Kaufentscheidung nicht lediglich aufgrund objektiver Kriterien, sondern aufgrund des gewonnenen persönlichen Eindrucks von der individuellen Geeignetheit des Pferdes, einschließlich der gefühlten emotionalen Bindung getroffen hat. Diese Umstände stehen der Annahme, dass die Kaufsache nach dem Willen der Parteien quasi beliebig austauschbar war, entgegen, zumal anderweitige Anhaltspunkte aus den Äußerungen oder dem Verhalten der Parteien nicht hergeleitet werden können (anders etwa in dem der Entscheidung OLG Zweibrücken, OLGR 2009, 717 zu Grunde liegenden Fall).
Eine Nachbesserung im Sinne der Behebung des konkreten Mangels scheidet ebenfalls aus. Die Möglichkeit der „Herstellung“ einer Sprunggelenksknochenstruktur, welche der vereinbarten Sollbeschaffenheit („ohne besonderen Befund“) entspricht, ist weder dargelegt noch ersichtlich.
c) Der Rücktritt ist schließlich nicht wegen Unerheblichkeit des Mangels im Sinne von § 326 Abs. 5 iVm § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ausgeschlossen.
Im Rahmen der vorzunehmenden Prüfung der Umstände des hier gegebenen Einzelfalles stellt sich die nach den Feststellungen des Sachverständigen gegebene Abweichung im Bereich der Sprunggelenke des Pferdes als durchaus erheblich dar. Für eine Erheblichkeit spricht bereits der Umstand, dass die Parteien der Bewertung der Röntgenaufnahmen durch den Nebenintervenienten und damit dem Zustand (u.a.) der Gelenke des Tieres eine solche Bedeutung beigemessen haben, dass sie sie zum Gegenstand einer ausdrücklichen Beschaffenheitsvereinbarung im Vertrag gemacht haben. Überdies liegt die Wesentlichkeit der Qualität der Sprunggelenke des Tieres für dessen Nutzung als Reitpferd auf der Hand. Die Divergenz zwischen der vereinbarten Beschaffenheit („o.b.B“) und der Istbeschaffenheit, d.h. dem Vorliegen von Befunden, die gering bis deutlich von der Norm abweichen, ist schon deshalb nicht unerheblich, weil sich aus dem tatsächlichen Zustand der Sprunggelenke der Stute ein erhöhtes Risiko des Auftretens einer Erkrankung in diesem Bereich herleiten lässt. Selbst wenn dieses Risiko, wie der Beklagte meint, „lediglich mit 3 bis 12,5%“ zu veranschlagen ist, kann jedenfalls von einer Unerheblichkeit keine Rede sein, zumal es den Parteien ersichtlich darauf ankam, die Käuferin durch die vom Beklagten in Auftrag gegebene Untersuchung des Pferdes in die Lage zu versetzen, etwaige Risiken vor dem Kauf auf Basis des zutreffend ermittelten Ist-Zustands des Pferdes abwägen zu können.
4. Die Ansprüche der Klägerin sind letztlich auch nicht verjährt.
a) Dabei ist von den gesetzlichen Verjährungsregelungen auszugehen. Die in § 7 des Kaufvertrages getroffene Vereinbarung einer kürzeren Verjährung von Mängelansprüchen verstößt gegen § 475 Abs. 2 BGB und ist daher unwirksam. Eine geltungserhaltende Reduktion der Regelung scheidet aus (vgl. Palandt/Weidenkaff aaO § 475 Rn. 13).
§ 475 BGB findet hier Anwendung, weil es sich um einen Verbrauchsgüterkauf im Sinne des § 474 BGB handelt. Die Unternehmereigenschaft des Beklagten steht außer Streit. Die Klägerin ist entgegen der Ansicht des Beklagten Verbraucherin. Dies steht als Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts fest. Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen Tätigkeit zugerechnet werden kann (§ 13 BGB). Im Rahmen eines zu privaten Zwecken vorgenommenes Rechtsgeschäftes ist demnach auch eine Gewerbetreibender Verbraucher; soll der Vertragsgegenstand sowohl beruflichen, als auch privaten Zwecken dienen, ist ausschlaggebend, welcher Zweck überwiegt (Palandt/Ellenberger aaO § 13 Rn. 3/4 mwN).
Die Klägerin war zum Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses im November 2005 als Lehrerin an einer Realschule tätig gewesen, wie sich aus ihren eigenen, durch die Aussagen der Zeugen H. K. sowie H. und U. S. bestätigten Darlegungen ergibt. An der aus ihrem Schwiegervater und ihrem Ehemann bestehenden GbR, die ein landwirtschaftliches Unternehmen mit Pensionspferdehaltung betreibt, war und ist sie nach den plausiblen Angaben des Zeugen K. nicht beteiligt. Ferner erteilte die Klägerin damals nach den übereinstimmenden Bekundungen der genannten Zeugen gelegentlich Reitunterricht, wobei der Zeuge S. den Umfang des Reitunterrichts als „sehr bescheiden“ bezeichnet. Dies steht wiederum im Einklang mit den etwas präziseren Angaben des Zeugen K., der von 3 bis maximal 5 wöchentlich erteilten Reitstunden ausgeht. Unabhängig davon, ob die Klägerin im Hinblick auf diese gelegentliche Reitlehrertätigkeit als Unternehmerin im Sinne des § 14 BGB angesehen werden könnte, hat sie das Pferd jedenfalls nicht zur Ausübung dieser Tätigkeit erworben. Vielmehr hat sie das Pferd zur Ausübung ihres von ihr in ihrer Freizeit ausgeübten Hobbys (Dressurreiten) gekauft. Auch diese Darstellung der Klägerin findet ihre Bestätigung in den detaillierten und nachvollziehbaren Ausführungen des Zeugen H. S., wonach es sich bei der Dressurreiterei und der Teilnahme an Leistungsprüfungen um eine Tätigkeit der Klägerin im Bereich der Hobbyreiterei handelt und die Klägerin dabei so erfolgreich gewesen sei, dass man sich nach einem besserem Pferd zu diesem Zweck umsehen wollte.
Nach alledem hat die Klägerin im Zusammenhang mit dem Erwerb der Stute nicht als Unternehmerin, sondern als Verbraucherin gehandelt. Dies gilt selbst dann, wenn man den von der Zeugin A. bestätigten Vortrag des Beklagten, wonach die Klägerin mit dem Kauf des Pferdes auch etwas für ihr Image als Reitlehrerin tun wollte, als zutreffend unterstellt, weil der insoweit etwa verfolgte „berufliche“ Nebeneffekt im Vergleich zum Hauptzweck, nämlich dem Erwerb eines Pferdes zur Ausübung des Hobbyreitsports, als deutlich untergeordnet zu qualifizieren wäre.
Die Klägerin ist dem Beklagten gegenüber auch nicht als Unternehmerin aufgetreten oder hat eine Unternehmereigenschaft vorgetäuscht, was grundsätzlich ausreichen kann, um einen Verbraucher als Unternehmer zu behandeln (vgl. BGH, NJW 2005, 1045). Ein entsprechender Nachweis ist dem insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten nicht gelungen. Insbesondere reicht die Angabe der Zeugin A., die Klägerin und sie hätten anlässlich eines Gespräches festgestellt, dass sie wohl beide ihr „Hobby zum Beruf“ gemacht hätten, nicht aus, um eine derartige Täuschung anzunehmen.
b) Maßgeblich für die Frage der Wirksamkeit des Rücktritts nach § 218 BGB ist, ob der Nacherfüllungsanspruch (Satz 1) bzw. der hypothetische Nacherfüllungsanspruch (Satz 2) aus dem Kaufvertrag bei Ausübung des Rücktrittsrechts bereits verjährt war oder nicht. Die Klägerin hat den Rücktritt im April 2007 und damit innerhalb der für die Gewährleistungsansprüche aus dem streitgegenständlichen Kaufvertrag geltenden zweijährigen Verjährungsfrist erklärt. Das ist ausreichend. Dass die Klägerin den Rücktritt erst nach Ablauf der Verjährungsfrist auch auf den Mangel im Hinblick auf die Beschaffenheit der Sprunggelenksknochen gestützt hat, ist irrelevant, weil der Beklagte wegen insoweit fehlender Nacherfüllungsmöglichkeit (s.o. 3 b)) nicht schutzbedürftig ist (vgl. OLG Celle, Urt. v. 21.05.2008 – 20 U 60/06, S. 17 sowie Staudinger-Kaiser, BGB [2004] § 349 Rn. 17 zum Rücktritt bei nicht erforderlicher Nachfristsetzung).
5. Da die Parteien (auch) über die – noch weiter aufzuklärende – Höhe der vom Beklagten an die Klägerin bei Rückabwicklung des Kaufvertrages zu zahlenden Beträge streiten, war zunächst das grundsätzliche Bestehen der Ansprüche zu 1. und 4. festzustellen (§ 304 ZPO). Die Anträge zu 2. und 3. waren noch nicht zur Entscheidung reif, da die insoweit begehrten Feststellungen von den im Betragsverfahren zu klärenden Fragen abhängen.