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Verkehrsunfall – Schadensersatz bei Vorschaden

LG Wuppertal – Az.: 8 S 57/20 – Urteil vom 01.09.2021

Die Berufung der Beklagten gegen das am 10.11.2020 verkündete Urteil des Amtsgerichts Wuppertal (Az. 31 C 56/19) wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Von einer Sachverhaltsdarstellung wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

II.

Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.

Das angefochtene Urteil beruht nicht auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) und die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen keine andere Entscheidung.

1.

Verkehrsunfall - Schadensersatz bei Vorschaden
(Symbolfoto: Elitprod/Shutterstock.com)

In tatsächlicher Hinsicht ist das angefochtene Urteil nicht zu beanstanden. Insofern ist die Kammer nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO an die vom Gericht des ersten Rechtszugs festgestellten Tatsachen gebunden, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Konkreter Anhaltspunkt in diesem Sinne ist jeder objektivierbare rechtliche und tatsächliche Einwand gegen die erstinstanzlichen Feststellungen. Bloß subjektive Zweifel, lediglich abstrakte Erwägungen oder Vermutungen der Unrichtigkeit ohne greifbare Anhaltspunkte wollte der Gesetzgeber ausschließen (vgl. BGH, Urt. v. 18.10.2005, Az. VI ZR 270/04, BGHZ 164, 330-336, Rn. 9). Unter Anwendung dieser Maßstäbe begegnen die Feststellungen des Amtsgerichts keinen Bedenken. Fehler hinsichtlich der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen werden mit der Berufung auch nicht geltend gemacht noch sind sie im Übrigen ersichtlich.

2.

Die angefochtene Entscheidung beruht auch nicht auf einer Rechtsverletzung, § 546 Abs. 1 ZPO. Entgegen der Auffassung der Beklagten sind diese vom Amtsgericht zu Recht dazu verurteilt worden, an den Kläger 333,34 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.01.2019 zu zahlen (unter a.). Weiter hat das Amtsgericht in nicht zu beanstandender Art und Weise festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche materiellen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 29.12.2018 zu ersetzen, soweit diese nicht auf Dritte übergegangen sind (unter b.).

a.

Die Einwendungen der Beklagten gegen das von ihnen angefochtene Urteil greifen hinsichtlich des in Klageantrag zu 1. enthaltenen Schadensersatzanspruchs betreffend die Kosten des Privatgutachters in Höhe von 333,34 EUR gemäß §§ 7, 17 StVG, 115 VVG, 249 ff. BGB nicht durch.

Kosten für einen Privatsachverständigen, die der Geschädigte zur Schadensfeststellung aufwendet, sind grundsätzlich selbst dann zu erstatten, wenn sich das eingeholte Privatgutachten als (nachträglich) falsch erwiesen hat. Die Notwendigkeit sachverständiger Schadensfeststellung hat der Schädiger verursacht, während es dem Geschädigten nach Sinn und Zweck des § 249 Satz 2 BGB nicht zuzumuten ist, sich auf eine Begutachtung allein durch jenen einzulassen. Eine Zurechnung von Fehlern des (Privat-)Sachverständigen zum Geschädigten nach § 278 BGB scheidet aus. Anders liegt es allerdings, wenn der Geschädigte den Gutachter schuldhaft falsch ausgewählt oder ihm in zurechenbarer Weise unrichtige oder lückenhafte Informationen gegeben, etwa ihn nicht über Vorschäden unterrichtet hat (statt vieler: Katzenstein, in: Geigel, Haftpflichtprozess, 28. Aufl. 2020, Kap. 3 Rn. 250 m.w.N.). In einer solchen fehlenden Aufklärung kann eine Obliegenheitsverletzung liegen, die über § 254 Abs. 1, 2 Satz 1 BGB zur Aberkennung des geltend gemachten Anspruchs führt (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 27.02.2018, Az. I-1U 64/17).

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist das Amtsgericht im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass eine Obliegenheitsverletzung des Klägers von den insoweit – nach allgemeinen Grundsätzen – darlegungsbelasteten Beklagten bereits nicht ausreichend substantiiert dargelegt worden war. Die Beklagten haben sich mit dem qualifizierten Bestreiten des Klägers, wonach ein Verschweigen eines Vorschadens gegenüber dem Privatgutachter ausscheide, da die Kontaktspur am linken Seitenteil erst nach dem streitgegenständlichen Unfallereignis verursacht worden sei, nicht ausreichend auseinandergesetzt, § 138 Abs. 2 ZPO. Werden von einer Partei alle zur Begründung der erhobenen Einwendung erforderlichen Tatsachen vorgetragen, muss sich der Gegner hierzu erklären. Er braucht aber keineswegs konkrete Einzelheiten vorzutragen, sondern kann sich auf einfaches Bestreiten beschränken (BGH NJW 1995, 3311, 3312). Die Konkretisierung ist wiederum Sache des Darlegungspflichtigen. Erfüllt er diese Substantiierungslast, muss sich auch der Gegner substantiiert äußern (Greger, in: Zöller, 33. Aufl., § 138 ZPO Rn. 8a). Eine solche Konkretisierung haben die Beklagten auf das erhebliche Bestreiten des Klägers unterlassen, sodass sie ihrer Substantiierungslast nach Maßgabe der vorgenannten Grundsätze nicht gerecht geworden sind.

Dass den Kläger ein Auswahlverschulden bezogen auf die Person des Privatsachverständigen treffen könnte, haben weder die Beklagten behauptet noch sind in diese Richtung deutende Anhaltspunkte ersichtlich.

b.

Entgegen der Auffassung der Beklagten greift die von diesen (bereits erstinstanzlich) gegen die Zulässigkeit der Feststellungsklage erhobene Einwendung, das erforderliche Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO habe nicht vorgelegen, nicht durch. Das Feststellungsinteresse des Klägers war zum maßgebenden Zeitpunkt gegeben.

Gemäß § 256 Abs. 1 ZPO setzt ein rechtliches Interesse an alsbaldiger Feststellung zunächst voraus, dass dem Recht oder der Rechtslage des Klägers im Verhältnis zum Beklagten eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht. Nötig ist ein eigenes Interesse des Klägers, das nicht nur wirtschaftlich, wissenschaftlich, affektiv oder ideell sein darf. Es genügt aber, dass der Kläger durch eine Fehleinschätzung des Gerichts zur Klage veranlasst wurde (Musielak/Voit/Foerste, ZPO, 18. Aufl. 2021, § 256 Rn. 8). Das Feststellungsinteresse muss bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vorliegen (vgl. BGH NJW 2006, 2780, 2782).

Das Amtsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass das rechtliche Interesse des Klägers an einer alsbaldigen Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO sich daraus ergeben hat, dass sich der anspruchsbegründende Sachverhalt zur Zeit der Klageerhebung bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung noch in der Entwicklung befand. Bei Klageerhebung war erst ein Teil des Schadens entstanden. Die Entstehung eines weiteren Schadens – etwa in Gestalt angefallener Umsatzsteuer auf den Reparaturkostenbetrag und des im Zuge der Reparatur begründeten Nutzungsausfallschadens – war nach dem Vorbringen des Klägers noch zu erwarten (so auch BGH RuS 2012, 461). Der Kläger ist in solchen Fällen nicht gehalten, seine Klage in eine Leistungs- und eine Feststellungsklage aufzuspalten (vgl. BGH VersR 2003, 1256).

Das Feststellungsinteresse ist nicht infolge veränderter Sachumstände nach Verkündung des amtsgerichtlichen Urteils durch Reparatur der unfallbedingten Schäden am Fahrzeug des Klägers entfallen.

Zwar hat der Kläger sein Fahrzeug im Dezember 2020 reparieren lassen, sodass der durch den Verkehrsunfall verursachte Schaden bezifferbar geworden ist (vgl. das anwaltlichem Schreiben des Klägers vom 15.12.2020, Bl. 451 f. GA). Dies hatte aber nicht den Wegfall des klägerischen Feststellungsinteresses zur Folge, da nach höchstrichterlicher Rechtsprechung der maßgebliche Zeitpunkt insoweit auf den Zeitpunkt der Klageerhebung vorverlagert ist und hiervon nur ganz ausnahmsweise abweicht. Danach braucht der Kläger von einer einmal zulässigen Feststellungsklage im Laufe des Rechtsstreits nicht zur Leistungsklage überzugehen, wenn die Schadensentwicklung abgeschlossen ist und der Schaden bezifferbar wird. Das einmal zur Zeit der Klageerhebung vorhanden gewesene Interesse an der alsbaldigen Sachentscheidung wirkt über den geltend gemachten Anspruch auf die einmal in zulässiger Weise erhobene Klage fort. Für den Gegner besteht in diesem Falle regelmäßig ebenfalls kein sachliches Interesse an der Abweisung der Klage in der angebrachten Art der Feststellungsklage. Deshalb entspricht es in der Regel den Zwecken des Prozesses und dem Rechtsschutzbedürfnis, in diesen Fällen der Feststellungsklage ihren weiteren Lauf zu lassen (vgl. BGH NJW-RR 2004, 79, BGH Urt. v. 31.01.1952, Az. III ZR 131/51). Derartige prozessökonomische Erwägungen können jedoch dann nicht durchgreifen, wenn im ersten Rechtszuge lange vor dessen Beendigung die Schadensentwicklung voll abgeschlossen ist, der Beklagte deshalb den Übergang von der Feststellungs- zur Leistungsklage anregt, der Kläger aber an der Feststellungsklage festhält, ohne dass der Übergang zur Leistungsklage die Entscheidung über den Grund des Anspruches verzögern würde und durch diesen Übergang auch nicht der Verlust einer Instanz für den Streit über die Höhe des Anspruchs eintritt. In diesem Falle würde das eigensinnige Festhalten an der Feststellungsklage nur zur Vermehrung der Prozesse und zur Erhöhung der Prozesskosten führen. Es müsste nach Führung der Feststellungsklage ein neuer Prozess über die Leistungsklage in Gang gebracht werden, in dem anders als bei der Vorabentscheidung über den Grund des Anspruchs alle Gebühren erneut entstehen würden. Unter diesen besonderen Voraussetzungen rechtfertigen die für den Regelfall geltend gemachten Gründe nicht, das Feststellungsinteresse trotz Zulässigwerdens der Leistungsklage auch weiterhin zu bejahen (BGH, Urt. v. 31.1.1952, Az. III ZR 131/51).

Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Die Schadensentwicklung war nicht vor Beendigung der ersten Instanz abgeschlossen. Ein Übergang von der Feststellungs- zur Leistungsklage wäre dem Kläger in erster Instanz damit nicht möglich gewesen. Der Umstand, dass der Kläger seinen Schadensersatzanspruch jedenfalls in Bezug auf die Kosten des Privatgutachtens beziffert hat, führt zu keinem anderen Ergebnis, da daraus eine Verpflichtung, sämtliche bezifferbaren Ansprüche zu konkretisieren, nicht folgt.

Kein anderes Ergebnis folgt daraus, dass die Beklagten die Haftung dem Grunde nach zuletzt nicht mehr bestritten haben (vgl. Bl. 387 GA). Denn das Nichtmehrbestreiten beseitigt das Feststellungsinteresse nur dann, wenn der Kläger damit vor der Gefährdung seines Rechts endgültig sicher ist. Diese Sicherheit erlangt er regelmäßig durch Abgabe eines Anerkenntnisses seitens des Beklagten unter Verzicht auf die Einrede der Verjährung (Becker-Eberhard, in: Münchener Kommentar, 6. Aufl. 2020, § 256 ZPO Rn. 60 f.), was vorliegend gerade nicht der Fall war.

c.

Der Schadensersatz des Klägers ist (dem Grunde) entgegen der Auffassung des Beklagtenvertreters wegen des von den Beklagten behaupteten Vorschadens nicht ausgeschlossen, da – was die Amtsrichterin zutreffend ausgeführt hat – vorliegend der geltend gemachte Schaden technisch und rechnerisch eindeutig von dem Vorschaden (einem Kratzer) abgrenzbar ist. In dieser Konstellation, d.h. bei technischer und rechnerischer Trennbarkeit von unfallbedingten (Neu-)Schäden von tatsächlich oder nur potentiell unfallfremden (Alt-)Schäden darf dem Geschädigten ein Ersatz nicht vollständig versagt werden (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 11.02.2008, Az. I-1 U 181/07). So liegt der Fall vorliegend.

d.

Soweit sich die Beklagten im Übrigen auch gegen die Schadenshöhe richten, geht diese Einwendung fehl, da das Amtsgericht sich mit der Schadenshöhe über die Kosten des Privatgutachtens hinaus nicht auseinandergesetzt hat. Der Schadensersatzanspruch dem Grunde nach ist von der Frage der Höhe des Schadens (auch wenn der Anspruch der Höhe nach bei null liegen könnte) zu trennen. Insoweit ist das Gericht an die Parteianträge gebunden, § 308 Abs. 1 ZPO.

Kein anderes Ergebnis folgt aus § 242 BGB. Denn die Voraussetzungen einer Verwirkung des klägerischen Anspruchs nach den Grundsätzen des § 242 BGB sind von den Beklagten nicht ausreichend dargetan worden.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit dieses und des angefochtenen Urteils folgt aus §§ 708 Nr. 10 Sätze 1 und 2, 713 ZPO.

IV.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO), noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Der Entscheidung liegen insbesondere keine klärungsbedürftigen Fragen zu Grunde, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen können.

V.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 3.484,53 EUR festgesetzt.

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