OLG München, Az.: 10 U 1662/06, Urteil vom 19.10.2007
1. Auf die Berufung der Beklagten vom 18.01.2006 wird das Teil-Endurteil des LG München I vom 12.09.2005 (Az. 17 O 19317/95) in Nr. II und IV abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
a. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 2) und 3) verpflichtet sind, dem Kläger gesamtschuldnerisch den zukünftigen immateriellen Schaden aus dem Verkehrsunfall vom 26.03.1994 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind bzw. übergehen.
b. Die Klage auf Ersatz unfallverletzungsbedingt unterbliebener Eigenleistungen des Klägers an dem Bauvorhaben des Klägers in Z. a.I. wird abgewiesen.
2. Die Klage gegen die Beklagte zu 1) auf Zahlung von Schmerzensgeld wird abgewiesen.
3. Auf die Berufung der Beklagten vom 18.01.2006 wird das Teil-Endurteil des LG München I vom 12.09.2005 (Az. 17 O 19317/95) hinsichtlich des Schmerzensgeldanspruchs (Ziff. I des Teil-Endurteils) gegen die Beklagten zu 2) und 3) samt dem ihm zugrundeliegenden Verfahren aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LG München I zurückverwiesen.
4. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
5. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens einschließlich des Berufungsverfahrens bleibt dem LG München I vorbehalten.
6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
7. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A.
Der Kläger macht gegen die Beklagten Ansprüche aus einem Verkehrsunfall am 26.03.1994 gegen 16.15 Uhr auf der Staatstraße 2080 zwischen T. und O. geltend. Die 100%ige Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist unstreitig. Hinsichtlich des Parteivortrags und der tatsächlichen Feststellungen erster Instanz wird auf das angefochtene Urteil vom 12.09.2005 (Bl. 940/958 d.A.) Bezug genommen (§ 540 I 1 Nr. 1 ZPO).
Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme ein Teil-Endurteil erlassen. Gegenstand des Teil-Endurteils waren unter Klageabweisung im Übrigen der Schmerzensgeldanspruch des Klägers, Feststellungsanträge für materielle und immaterielle Ansprüche für die Zukunft sowie hinsichtlich der immateriellen Ansprüche auch für die Vergangenheit und ein Zahlungsanspruch für verletzungsbedingt unterbliebene Eigenleistungen an einem Bauvorhaben des Klägers in Z.. Das Landgericht hat ausdrücklich noch nicht über den geltend gemachten Verdienstausfallschaden entschieden, weil die Frage der Minderung der Erwerbsfähigkeit erst durch eine weitere Beweisaufnahme zu klären sei.
Hinsichtlich der Erwägungen des Landgerichts wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Gegen dieses den Parteien am 19.12.2005 zugestellte Urteil haben der Kläger mit einem beim Oberlandesgericht am 13.01.2006 eingegangenen Schriftsatz (Bl. 968/969 d.A.) und die Beklagten mit einem am 19.01.2006 eingegangenen Schriftsatz (Bl. 970 d.A.) Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist mit einem beim Oberlandesgericht am 20.03.2006 (Kläger, vgl. Bl. 980/989 d.A.) und am 27.03.2006 (Beklagte, vgl. Bl. 990/1012 d.A.) eingegangenen Schriftsatz begründet.
Der Kläger beantragt:
I. Unter Abänderung des am 12.09.2005 verkündeten Urteils des Landgerichts München I, Az: 17 O 19317/95, werden die Beklagten gesamtschuldnerisch zur Bezahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes, mindestens jedoch weitere 21.878,95 €, nebst 7,0 % Zinsen hieraus seit dem 20.10.1999 bis zum 30.04.2000, sowie nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz der europäischen Zentralbank aus mindestens 50.000,00 € seit dem 01.07.2000 verurteilt.
II. Unter Abänderung des am 12.09.2005 verkündeten Urteils des Landgerichts München I, Az: 17 O 19317/95 wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, dem Kläger den immateriellen Schaden aus dem Verkehrsunfall vom 26.03.1994 auch für die Vergangenheit zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind, bzw. übergehen.
III. Unter Abänderung des am 12.09.2005 verkündeten Urteils des Landgerichts München I, Az: 17 O 19317/95 werden die Beklagten gesamtschuldnerische zur Bezahlung weiterer 35.836,45 € nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz der europäischen Zentralbank hieraus seit dem 17.12.2001 zur Abgeltung des Schadens, der dem Kläger durch den Verkehrsunfall vom 26.03.1994 für die Jahre 1995 mit 1997 wegen unfallverletzungsbedingter unterbliebener Eigenleistungen an seinem Bauvorhaben in Z. entstanden ist, verurteilt.
IV. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Beklagten beantragen:
I. Das Teil-Endurteil des Landgerichts München I vom 12.09.2005 wird samt dem zugrundeliegenden Verfahren in den Ziffern I. und IV. insgesamt und in Ziffer II. insoweit aufgehoben und an das Landgericht München I zurückverwiesen, als Ziffer II. die Feststellungen beinhaltet, dass auch die Beklagte zu 1.) gesamtschuldnerisch zusammen mit den Beklagten zu 2.) und zu 3.) verpflichtet ist, dem Kläger den zukünftigen immateriellen Schaden aus dem Verkehrsunfall von 26.03.1994 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Dritte übergangen sind bzw. übergehen.
II. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Der Senat hat gemäß Beweisanordnung vom 28.09.2007 (Bl. 1083/1094 d.A.) Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen R. und H. B.. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 28.09.2007 (Bl. 1083/1094 d.A.) verwiesen.
Die Akten der Bergbau-Berufsgenossenschaft Bezirksverwaltung B. (Akte 92/…83 und 94/…86) sowie des Sozialgerichts München (Az. S 1 KN 118/94) wurden beigezogen. Der Klägervertreter erhielt Akteneinsicht am 24.01.2007. Vor allem die Klagebegründung des Klägers vom 15.08.1994 im sozialgerichtlichen Verfahren war Gegenstand der mündlichen Verhandlungen vor dem Senat.
Ergänzend wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze samt Anlagen, die erholten Gutachten sowie beigezogenen Akten, das landgerichtliche Urteil und die Sitzungsniederschriften vor dem Senat vom 13.04.2007 (Bl. 1057/1061 d.A.) und vom 28.09.2007 (Bl. 1083/1094 d.A.) Bezug genommen.
B.
Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache Erfolg, die (zulässige) Berufung des Klägers keinen Erfolg.
I. Die (beschränkte) Berufung der Beklagten hat Erfolg.
1. Bezüglich der Nr. I und II des Teil-Endurteils ist die Berufung der Beklagten zu 1 (Halterin) begründet. Eine Anspruchsgrundlage, die die Halterin zur Bezahlung eines Schmerzensgelds verpflichten würde, ist bezüglich des am 26.3.1994 erfolgten hier streitgegenständlichen Verkehrsunfalls nicht ersichtlich (vgl. § 847 BGB a.F.). Die Vorschrift des § 253 II BGB in der Fassung des Art. 2 des Gesetzes vom 19.07.2002 (BGBl. I S. 2674) mit der Folge einer Haftung auch eines Halters auf Schmerzensgeld gilt erst für Schadensfälle, die nach dem 31.07.2002 eingetreten sind (Art. 229 § 8 I EGBGB).
2. Die Berufung der Beklagten zu 2) und 3) bezüglich Ziff. I des Ersturteils ist ebenfalls begründet.
Das Ersturteil ist aufzuheben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen (§ 538 Abs. 2 ZPO), da das Verfahren erster Instanz an einem wesentlichen Verfahrensfehler leidet (§ 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), die Beklagten die Zurückverweisung beantragt haben (§ 538 Abs. 2 ZPO) und wegen der noch erforderlichen umfangreichen und aufwändigen Beweisaufnahme keine Entscheidungsreife vorliegt (§ 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und das Landgericht diese Fragen sowieso im Rahmen des noch in erster Instanz anhängigen Anspruchs auf Verdienstentgang zu klären hat.
Das Erstgericht führte selbst aus, dass die Entscheidung über den Verdienstausfallanspruch nicht entscheidungsreif ist, weil erst noch durch Beweisaufnahme geklärt werden müsse, ob und wie lang eine Minderung der Erwerbsfähigkeit durch den hier streitigen Unfall verursacht wurde. Dennoch unterstellt das Landgericht unzulässig bestimmte auf den Unfall zurückzuführende Minderungen der Erwerbsfähigkeit bei der Bemessung des Schmerzensgelds.
Wegen des Grundsatzes der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes erfasst eine uneingeschränkte Schmerzensgeldklage alle Schadensfolgen, die zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bereits eingetreten und objektiv erkennbar sind oder deren Eintritt objektiv (d.h. für die einschlägigen medizinischen Fachkreise, BGH NJW 2000, 861) vorhersehbar war und bei der Entscheidung berücksichtigt werden konnten (grdl. BGHZ – GS – 18, 149).
Da die Frage der Minderung der Erwerbsfähigkeit ein wesentliches Kriterium bei der Bemessung des Schmerzensgelds darstellt (vgl. KG DAR 1975, 331; Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Aufl., § 253 Rd. 19), worauf auch der Kläger zu Recht hinweist, konnte ohne (sachverständige) Klärung dieser Frage über die angemessene Höhe des Schmerzensgelds (noch) nicht entschieden werden.
Das Übergehen der Beweisanträge der Parteien, obwohl das Erstgericht letztlich selbst von einer Beweisbedürftigkeit ausging, stellt einen Verfahrensfehler im S. d. § 538 II Nr. 1 ZPO dar, der zur Aufhebung und Zurückverweisung führt (vgl. Zöller, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 538 Rd. 25 m.w.N.).
3. Zuletzt ist die Berufung der Beklagten auch hinsichtlich Nr. IV des Teil-Endurteils begründet. Der Senat konnte über diesen gesonderten Teilstreitgegenstand in der Sache selbst entscheiden (§ 538 I ZPO).
Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Ersatz unfallbedingt unterbliebener Eigenleistungen an seinem Bauvorhaben in Z. (§ 249 I BGB). Der Senat ist aufgrund der in zweiter Instanz durchgeführten ergänzenden erneuten Beweisaufnahme der Überzeugung, dass dem Kläger der Nachweis nicht gelungen ist, dass er ohne den Unfall Eigenleistungen an seinem Bau erbracht hätte.
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Nichtannahmebeschluss vom 7.11.1989 (Az.: VI ZR 353/99) auf die Entscheidung des Senats vom 27.9.1988 (NZV 1990, 117) hingewiesen, dass an ein Schadensersatzbegehren wegen unterlassener Eigenleistungen an einem Bauvorhaben strenge Beweisanforderungen zu stellen sind. So muss ein Kläger in diesem Fall Umstände beweisen, aus denen sich mit Wahrscheinlichkeit ergibt, dass er ohne den Unfall solche Leistungen tatsächlich erbracht hätte (vgl. zu den Voraussetzungen OLG Hamm, NZV 1995, 480).
Der Senat ist gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO n.F. an die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts gebunden. Die strengen Voraussetzungen des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO n.F., dass nämlich konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten, sind hier aber erfüllt. Denn die beweiswürdigenden Darlegungen entbehren nachvollziehbarer Grundlagen (vgl. Thomas/Putzo-Reichold, a.a.O., § 529 Rd. 2 m.w.N.).
Die Feststellungen des Erstgerichts, dass der Kläger in den 3 Jahren von 1995 bis 1997 2000 Stunden für den Hausbau hätte einsetzen können, sind mit dem Ergebnis der erstinstanzlichen Verhandlungen und Beweisaufnahme nicht in Deckung zu bringen. Die vom Kläger angebotenen Zeugen haben vor dem Landgericht nicht angegeben, dass in den Jahren 1995 bis 1997 (Um)baumaßnahmen an dem Haus Z. durchgeführt wurden oder hätte werden sollen. Der Kläger hat insoweit keine konkreten und hinsichtlich der Finanzierung gesicherten Planunterlagen vorgelegt. Insoweit haben sich durch die vor dem Senat durchgeführte ergänzende Beweisaufnahme keine anderen Erkenntnisse ergeben.
Nach § 286 I ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlung und des Ergebnisses einer Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder nicht wahr zu erachten ist. Diese Überzeugung des Richters erfordert keine – ohnehin nicht erreichbare (vgl. RGZ 15, 339) – absolute oder unumstößliche, gleichsam mathematische Gewissheit und auch keine „an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit“, sondern nur einen für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet (grdl. BGHZ 53, 245 [256] = NJW 1970, 946, stRspr., insbesondere NJW 1992, 39 [40] und zuletzt NJW 2004, 777 [778]; Senat NZV 2006, 261; Urt. v. 28.07.2006 – 10 U 1684/06 [Juris]).
Der Zeuge Hermann B., der die wesentlichen Arbeiten am Haus des Klägers in Z. durchgeführt hatte, hat erklärt, er habe nur bis Dezember 1994 dort gearbeitet. Danach habe der Kläger das Bauvorhaben eingestellt, „weil kein Geld mehr da war.“ (vgl. Protokoll vom 28.09.2007 S. 4 = Bl. 1086 d.A.). Insoweit konnte dem Zeugen Glauben geschenkt werden, da seine Aussage in diesem Punkt vor dem Landgericht und dem Senat und auch mit den Aussagen der anderen Zeugen übereinstimmt, dass ab 1995 keine Baumaßnahmen mehr durchgeführt wurden. Baumaßnahmen waren dann also wegen Geldmangels und nicht wegen des Unfalls nicht mehr möglich. Dabei konnte es sich nicht um die Frage der Entlohnung von Handwerksleistungen, sondern nur darum gehandelt haben, dass der Kläger kein Material mehr beschaffen konnte. Denn die vernommenen Zeugen, allesamt Verwandte des Klägers, haben übereinstimmend auch bereits vor dem Landgericht bekundet, für den Kläger ohne jede Bezahlung gearbeitet zu haben. Ein Nachweis, dass der Kläger wegen des hier streitgegenständlichen Unfalls ab 1995 bis 1997 an Eigenleistungen am Bauvorhaben gehindert war, ist damit gescheitert. Es ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger für das Jahr 1994 ab dem Unfall bereits (nicht streitgegenständliche) DM 16.000,- von der Beklagten zu 3) vorprozessual erhalten hatte, was vom Landgericht fehlerhaft auf den streitgegenständlichen Zeitraum verrechnet wurde. Einer Einvernahme des Zeugen G., wie vom Kläger im Schriftsatz vom 27.07.2007 beantragt, bedurfte es nicht. Denn hinsichtlich des streitgegenständlichen Zeitraums ist es irrelevant, ob dem Kläger im Dezember 1993 bzw. zwischen 01.01. bis 20.03.1994 14 (potentielle) Eigenleistungstage zur Verfügung standen oder nicht. Unerfindlich bleibt, welche Entscheidungsrelevanz die Behauptung des Klägers haben soll, dass der Zeuge G. für den Kläger häufiger Transportarbeiten durchgeführt habe (wann?) und am 04.12.1993 dem Zeugen H . B. (!) bei der Verladung von Gerätschaften geholfen habe.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass im Lichte der erforderlichen hohen Beweisanforderungen sogar für die Zeit bis Ende 1994 keine ausreichende Wahrscheinlichkeit vorliegt, dass der Kläger durch den hier streitgegenständlichen Unfall an Eigenleistungen am Bau gehindert gewesen sein soll, wenn man die weite Anreise (Arbeitsstelle Duisburg) und die gesundheitlichen Vorschäden des Klägers berücksichtigt. Hierbei ist hervorzuheben, dass der Kläger selbst im Verfahren vor dem Sozialgericht München, Az.: S 1 KN 118/94 durch seinen damaligen Anwalt am 15.8.1994 hat vortragen lassen, dass er bereits vor dem hier streitgegenständlichen Unfall wegen des Unfalls vom 28.2.1992 starke Schmerzen im Bereich der rechten Schulter, des rechten Arms und der rechten Hüfte hatte. Es käme immer häufiger zu Ausfallerscheinungen des linken Arms und der linken Hand. Der Kläger klage über Belastungen und Beschwerden, die im Laufe eines Arbeitstages zunehmend Schwierigkeiten, Schmerzen und Bewegungseinschränkungen verursachen würden. Alleine wegen des Unfalls 1992 seien auch nach dem 30.11.1992 ständige Verbände und Eisbehandlungen zum Zwecke der Abschwellung am Sprunggelenk links und am Unterschenkel links stets erforderlich gewesen. Auf S. 3 dieses Schriftsatzes wird ausgeführt, dass sich der Kläger deshalb nur schleppend bewegen hätte können, meist nur mit einem Stock als Gehhilfe. Die Verletzungen am Brustkorb kämen erschwerend hinzu. Er könne eine Leiter nicht besteigen, das Gehen in unebenem Gelände sei ihm nicht möglich, die Feststellung der Berufsunfähigkeit sei nur noch Formsache. Angesichts dieser Beschreibung des Gesundheitszustands des Klägers besteht keine Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Kläger zu Eigenarbeiten am Hausbau gesundheitlich in der Lage war.
Diese Selbsteinschätzung wurde eindrucksvoll bestätigt durch die Aussagen der vernommenen Zeugen vor dem Erstgericht. Aber auch in der Vernehmung vor dem Senat hat der Zeuge R. B. deutlich gemacht, dass der Kläger damals, also zu Zeiten des Hausumbaus mit mindestens einem Stock gegangen ist und lediglich Anweisungen gegeben hat. Er habe nie gesehen, dass der Kläger selbst etwas gemacht habe (vgl. Protokoll vom 28.09.2007 S. 8 = Bl. 1090 d.A.). Dies stimmt überein mit den Angaben des Zeugen H. B. vor dem Landgericht München I. Dort hat der Zeuge H. B. über viele Seiten dezidierte Angaben über seine Tätigkeiten gemacht und klar gesagt, dass der Kläger zwischen den Unfällen, also zwischen 1992 und 1994 keine Tätigkeiten am Haus durchgeführt, er allenfalls die Brotzeit geholt hat (vgl. Protokoll vom 29.01.2004 (Bl. 796 – 806 d.A.). Diese Angaben hat der Zeuge vor dem Senat revidiert. Er sei vom Gericht und dem Beklagtenvertreter „in die Mangel genommen worden“. Diese Abkehr von der Aussage aus dem Jahr 2004 ist völlig unglaubwürdig. Sie diente im Hinblick auf die vom Senat bereits mündlich wie schriftlich gegebenen Hinweise ersichtlich nur dazu, die vom Senat als für den Kläger als negativ eingeschätzte Aussage vor dem Landgericht zu Gunsten des Bruders abzuändern. Dem damaligen Protokoll ist mit keinem Wort zu entnehmen, dass der Zeuge unter Druck gesetzt worden ist. Es finden sich hierzu auch keine Ausführungen des Klägervertreters im Protokoll oder danach. Der Detailreichtum und allein schon die Länge des Protokolls sprechen gegen eine unzulässige Beeinflussung des Zeugen. Auch das Argument des Zeugen, er habe Jahreszahlen durcheinander gebracht, überzeugt im Hinblick auf die Frage, inwieweit der Kläger zwischen den Unfällen am Haus selbst gearbeitet hat, nicht. Denn der Zeuge konnte sich immer genau daran erinnern, dass Anfang der Neunziger innerhalb relativ kurzer Zeit 2 Unfälle stattfanden, wann dies genau war, ist dann aber unerheblich.
II. Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Mangels Entscheidungsreife kann dem Kläger derzeit kein weiteres Schmerzensgeld zugesprochen werden. Ziff. III des Berufungsantrags ist unbegründet, da dem Kläger insoweit ein Anspruch schon dem Grunde nach nicht zusteht (s.o.).
Das Landgericht hat zu Recht den klägerischen Antrag auf Feststellung, dass die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger sämtlichen immateriellen Schaden aus dem streitgegenständlichen Unfall auch für die Vergangenheit zu ersetzen, obwohl gleichzeitig ein unbestimmter Leistungsantrag auf Schmerzensgeld beantragt wurde, abgewiesen. Der trotz Hinweises aufrechterhaltene Berufungsantrag (Ziff. II des Antrags) ist deshalb unbegründet.
Das Landgericht hat die Klageabweisung nicht begründet. Eine Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die erstinstanzliche Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 513 I Fall 1 i. Verb. m. § 546 ZPO) oder die Tatsachenfeststellung unrichtig ist (§ 513 I Fall 2 i. Verb. m. § 529 I Nr. 1 ZPO) oder neue berücksichtigungsfähige Angriffs- und Verteidigungsmittel vorliegen (§ 513 I Fall 2 i. Verb. m. § 529 I Nr. 2, 531 II ZPO). Dabei hat eine Berufung nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn eine Abänderung des Ersturteils zugunsten des Berufungsführers zu erwarten ist, was nur bei einem durchgreifenden Fehler des Ersturteils der Fall ist. Ein solcher ist aber nicht schon dann gegeben, wenn die mehr oder weniger begründete Feststellung getroffen werden kann, dass das Ersturteil nicht überzeugend oder fehlerhaft ist, da eine Abänderung entsprechend dem auch im Berufungsverfahren anwendbaren Rechtsgedanken des § 561 ZPO (vgl. dazu Doukoff, Die zivilrechtliche Berufung, 3. Aufl. 2005, Rz. 149 m.w.N.) ausscheidet, wenn sich das angefochtene Urteil mit einer ergänzenden oder anderen Begründung aufrecht erhalten lässt (OLG Rostock MDR 2003, 828 und 1073; OLGR 2004, 85; OLG Frankfurt a.M. OLGR 2004, 71 [74]; OLG Hamburg NJW 2006, 71; Doukoff a.a.O. Rz. 134 m.w.N.). Das ist hier der Fall.
Die Feststellungsklage in Nr. II des Berufungsantrags ist unzulässig, wenn wie hier gleichzeitig Leistung und Feststellung in einem Prozess hinsichtlich des gleichen Anspruchs geltend gemacht wird (vgl. BGH NJW 1998, 1633).
Die Rechtsauffassung des Klägers im Schriftsatz vom 27.07.2007, ein Feststellungsinteresse für den Feststellungsantrag trotz gleichzeitig anhängigem Leistungsantrag auf Schmerzensgeld ergebe sich daraus, dass die Beweiserhebungen unvollständig sind, ist als unverständlich abzulehnen.
III. Die Kostenentscheidung war dem Erstgericht vorzubehalten, da der endgültige Erfolg der Berufung hinsichtlich des Schmerzensgeldes und des Verdienstentgangs und damit wegen des Grundsatzes der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung die gesamte Kostenverteilung erst nach der abschließenden Entscheidung beurteilt werden kann (OLG Köln NJW-RR 1987, 1032).
IV. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO. Auch im Falle einer Aufhebung und Zurückverweisung ist ein Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit geboten, allerdings ohne Abwendungsbefugnis (Senat, Urt. v. 13.05.2005 – 10 U 1738/05 m. umf. N.).
V. Die Revision war nicht zuzulassen. Gründe, die die Zulassung der Revision gem. § 543 II 1 ZPO rechtfertigen würden, sind nicht gegeben. Mit Rücksicht darauf, dass die Entscheidung einen Einzelfall betrifft, ohne von der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen, kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.