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Verkehrsunfall – Schmerzensgeld bei zögerlichem Abwicklungsverhalten

Unwiderlegbare Ablehnung der Berufung bei Schmerzensgeldklage

Eintauchen wir in den Fall, der sich um ein imposantes juristisches Duell zwischen den Klägern und Beklagten in einem bemerkenswerten Schmerzensgeldfall dreht. Dieser Fall berührt die Schicksale der Beteiligten, deren Leben durch einen schicksalhaften Verkehrsunfall auf den Kopf gestellt wurde. Nach der ersten Urteilsverkündung entschieden sich die Beklagten, gegen das Urteil Berufung einzulegen. Das Kernproblem dabei ist, ob die Berufung Aussicht auf Erfolg hat oder ob das ursprüngliche Urteil bestehen bleibt.

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Aussichtslosigkeit der Berufung

Die Berufung, die von den Beklagten eingereicht wurde, wird von dem Senat als offenbar aussichtslos betrachtet. Das bedeutet, dass das Berufungsgericht die Aussicht auf eine Umkehrung des ursprünglichen Urteils als sehr gering ansieht. Die Ablehnung basiert darauf, dass die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und keine Entscheidung des Berufungsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist.

Zulässigkeit der Berufung

Interessanterweise ist die Berufung trotz ihrer offensichtlichen Aussichtslosigkeit dennoch zulässig. Sie betrifft den gesamten Streitgegenstand, und die Beklagten müssen nicht zu allen für sie nachteiligen Punkten Stellung beziehen. Somit wird eine umfassende sachliche und rechtliche Prüfung des Klageanspruchs eröffnet.

Unbegründetheit der Berufung

Neben ihrer Aussichtslosigkeit ist die Berufung auch insoweit unbegründet, als nicht die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Prozesszinsen für einen bestimmten Tag in Rede steht. Die Klage ist zulässig, und es besteht ein besonderes Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO.

Zulässigkeit der Klage auf künftigen Schadensersatz

Die Klage ist bereits zulässig, wenn die Möglichkeit eines Schadenseintritts besteht. Es besteht ein Feststellungsinteresse, solange es aus Sicht des Geschädigten bei verständiger Würdigung Grund gibt, mit dem Eintritt eines Schadens wenigstens zu rechnen. Dies gilt sowohl für materiellen als auch für immateriellen Zukunftsschaden.


Das vorliegende Urteil

OLG Zweibrücken – Az.: 1 U 141/19 – Beschluss vom 08.03.2021

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das am 21.06.2019 verkündete Urteil des Einzelrichters des Landgerichts Kaiserslautern mit der Maßgabe, dass die Beklagte zu 2 Prozesszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz erst ab dem 02.07.2016 schuldet, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

2. Den Beklagten wird Gelegenheit gegeben, hierzu bis zum 31.03.2021 Stellung zu nehmen.

Gründe

I.

Die Berufung der Beklagten hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert keine Entscheidung des Berufungsgerichts. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO).

A.

Die Berufung der Beklagten ist insgesamt – und damit auch mit Blick auf die von der Berufungsbegründung nicht ausdrücklich angegriffene Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Prozesszinsen – zulässig.

Der Berufungsführer muss nicht zu allen für ihn nachteiligen Streitpunkten in der Berufungsbegründung Stellung nahmen. Die Berufung ist insgesamt zulässig, wenn sie zu einem den gesamten Streitgegenstand betreffenden Punkt eine den Erfordernissen des § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO genügende Begründung enthält. Durch eine in dieser Weise zulässige Berufung wird die erneute sachliche und rechtliche Prüfung des Klageanspruchs uneingeschränkt eröffnet. Erfasst ein substantiierter Angriff die gesamte Hauptforderung, so hat das Berufungsgericht, wenn es der Klage ganz oder teilweise stattgeben will, ohne weitere Rüge auch den Zinsanspruch von sich aus zu prüfen (BGH, Urteil vom 17.03.1994, Az. IX ZR 102/93, Juris).

Die von den Beklagten mit der Berufung erhobenen Einwände betreffen den Klagegrund insgesamt.

B.

Die Berufung der Beklagten ist aber – soweit nicht die Verurteilung der Beklagten zu 2 zur Zahlung von Prozesszinsen für den 01.07.2016 in Rede steht – unbegründet.

1. Die Klage ist zulässig. Das für den mit Klageantrag Ziffer 2 gestellten Feststellungsantrag nach § 256 Abs. 1 ZPO zu fordernde besondere Feststellungsinteresse besteht.

Eine Klage auf Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz künftiger Schäden ist bereits zulässig, wenn die Möglichkeit eines Schadenseintritts besteht. Ein Feststellungsinteresse ist nur dann zu verneinen, wenn aus Sicht des Geschädigten bei verständiger Würdigung kein Grund gegeben ist, mit dem Eintritt eines Schadens wenigstens zu rechnen (BGH, Beschluss vom 09.01.2007, Az. VI ZR 133/06, Juris).

Schmerzensgeld: Verzögerte Unfallabwicklung
(Symbolfoto: Pheelings media/Shutterstock.com)

Dies gilt nicht nur für den materiellen, sondern auch für den immateriellen Zukunftsschaden. Dem steht nicht entgegen, dass der Schmerzensgeldanspruch des Klägers bereits umfassend aufgrund des Klageantrags zu Ziffer 1 festzusetzen ist. Denn mit diesem Schmerzensgeld werden lediglich alle bereits eingetretenen oder erkennbaren sowie alle objektiv vorhersehbaren unfallbedingten Verletzungsfolgen abgegolten. Nicht erfasst werden solche Verletzungsfolgen, die im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung noch nicht eingetreten und deren Eintritt objektiv nicht vorhersehbar war, das heißt, mit denen nicht oder nicht ernstlich zu rechnen ist (BGH, Urteil vom 20.03.2001, Az. VI ZR 325/99, Juris).

Gerade mit Blick auf die Verletzung auch der Wachstumsfugen im linken Sprunggelenk des Klägers ist noch nicht abzusehen, ob es vorfallsbedingt zu Langzeitschäden beim Kläger kommen wird.

2. Die Klage ist jedenfalls in dem vom Landgericht zuerkannten Umfang – die Verpflichtung der Beklagten zu 2 zur Zahlung von Prozesszinsen für den 01.07.2016 erneut ausgeklammert – begründet.

a) Dem Kläger steht gegen die Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von … € aus §§ 18 Abs. 1, 11 S. 2 StVG, 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG, 1 ff. PflVG, zu.

Der Kläger wurde bei dem Betrieb des von der Beklagten zu 1 geführten und bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten PKW am Körper und der Gesundheit verletzt (§ 7 Abs. 1 StVG).

Der Haftung der Beklagten steht § 7 Abs. 2 StVG nicht entgegen. Dies gilt selbst dann, wenn man zu Gunsten der Beklagten ihren Vortrag für richtig unterstellt, wonach der Kläger kurz vor der Kollision plötzlich vom Bürgersteig auf die Fahrbahn getreten ist.

Nach § 7 Abs. 2 StVG ist die Ersatzpflicht ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird. Höhere Gewalt meint ein außergewöhnliches, betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder die Handlungen dritter (betriebsfremder) Personen herbeigeführtes und nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbares Ereignis, das mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch nach den Umständen äußerste, vernünftigerweise zu erwartender Sorgfalt nicht verhütet werden kann und das auch nicht im Hinblick auf seine Häufigkeit in Kauf genommen zu werden braucht (BGH, Urteil vom 22.04.2004, Az. III ZR 108/03, Juris).

Mangels Außergewöhnlichkeit stellen daher selbst grobe Verkehrsverstöße anderer Verkehrsteilnehmer, konkret auch das plötzliche Betreten der Fahrbahn durch eine zuvor nicht wahrnehmbare Person, keinen Fall höhere Gewalt dar (OLG Koblenz, Urteil vom 20.07.2015, Az. 12 U 83/15; OLG Oldenburg, Urteil vom 04.11.2004, Az. 1 U 73/04, jeweils Juris).

Ob sich der Unfall für die Beklagte zu 1 als unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 2 StVG dargestellt hat, ist – entgegen der Auffassung der Beklagten und wie der Erstrichter richtig ausgeführt hat – nicht entscheidend. § 17 Abs. 2 StVG ist vorliegend nicht anwendbar, da keine Schadensverursachung durch mehrere Kraftfahrzeuge in Rede steht.

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Die Haftung der Beklagten zu 1 ist nicht gemäß § 18 Abs. 1 S. 2 StVG ausgeschlossen. Nach § 18 Abs. 1 S. 2 StVG ist die Ersatzpflicht des Fahrzeugführers ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht durch sein Verschulden verursacht ist. Das Verschulden des Fahrers wird im Rahmen des § 18 StVG gesetzlich vermutet, der Fahrzeugführer muss seine Schuldlosigkeit darlegen und beweisen. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte zu 1 schuldlos – und nicht durch Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt und damit fahrlässig (§ 276 Abs. 2 BGB) – den zum rechten Fahrbahnrand gebotenen Mindestabstand unterschritten hat, sind nicht vorgebracht, schon gar nicht bewiesen. Ganz im Gegenteil ist davon auszugehen, dass positiv feststeht, dass die Beklagte zu 1 schuldhaft verkehrsordnungswidrig gehandelt hat.

Die Beklagte zu 1 hat mit ihrem Fahrverhalten – wie der Vorderrichter zutreffend angeführt hat – gegen §§ 1 Abs. 2, 3 Abs. 2a StVO verstoßen. Nach § 1 Abs. 2 StVO hat sich, wer am Verkehr teilnimmt, so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird. Nach § 3 Abs. 2a StVO muss sich, wer ein Fahrzeug führt, u.a. gegenüber Kindern so verhalten, dass eine Gefährdung dieser Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.

Aus diesem Rücksichtsnahmegebot folgt u.a., dass ein Kraftfahrzeugführer grundsätzlich nicht berechtigt ist, die Fahrbahn bis an den rechten Bordstein heran zu befahren, da durch eine solche Fahrweise Fußgänger, die sich auf dem anschließenden Gehweg aufhalten, gefährdet werden. In der Regel hat der Seitenabstand etwa einen Meter zu betragen, bei lebhaftem Fußgängerverkehr kann sogar ein größerer Abstand zum Gehweg geboten sein (OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.11.1990, Az. 1 U 139/89, Juris). Erst recht muss dies – mit Blick auf § 3 Abs. 2a StVO – gegenüber am Fahrbahnrand an einer Fußgängerampel stehenden Kindern gelten. Entgegen der Auffassung der Berufung ist der Kläger in den Anwendungsbereich des § 3 Abs. 2a StVO einbezogen. Kinder im Sinne des § 3 Abs. 2a StVO sind alle Personen unter 14 Jahren (BGH, Urteil vom 01.07.1997, Az. VI ZR 205/96, Juris). Nach den Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. … hätte die Beklagte zu 1 den Kläger bei gehöriger Aufmerksamkeit bereits in der Heranfahrt an die spätere Kollisionsstelle bemerken müssen (Sitzungsprotokoll vom 28.08.2017, S. 7).

Ohnehin muss ein Fahrzeugführer ein Herantreten von Fußgängern an den Gehwegrand im Bereich einer Fußgängerampel noch verstärkt in sein Kalkül einbeziehen. Hier ist vermehrt damit zu rechnen, dass auf „grün“ wartende Fußgänger an die Bordsteinkante herantreten.

Selbst wenn man den Vortrag der Beklagten zu Gunsten der Beklagten zu 1 für wahr unterstellt, wonach der in der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakte dokumentierte Abstand des Beklagtenfahrzeugs zur Bordsteinkante in der Fahrzeugendposition (S. 5 der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakte, untere Fotografie), demjenigen in der Unfallsituation entspricht, lässt sich der objektive Verstoß der Beklagten zu 1 gegen § 1 Abs. 2 StVO feststellen. Der von der Beklagten zu 1 zur Bordsteinkante hin eingehaltene Abstand nach rechts war deutlich zu gering, er betrug – auch wenn der genaue Abstand nicht festgestellt ist – bereits bei Betrachtung der Fotografie weit unter einem Meter.

Die Beklagte zu 1 kann sich insoweit auch nicht darauf berufen, dass die Fahrbahnbreite keine Fahrweise mit hinreichendem Abstand zum Bordstein rechts zugelassen hätte. Die Breite des von ihr zum Unfallzeitpunkt verwendeten Fahrzeuges betrug – wie sich aus allgemein zugänglichen Quellen ergibt – maximal 1,8 Meter. Die von der Beklagten zu 1 im Unfallzeitpunkt befahrene Fahrspur ist indes mindestens 2,8 Meter (Sachverständiger Dipl. Ing. …, S. 4 seines Gutachtens vom 03.01.2015) bzw. sogar 3,05 Meter (Sachverständiger Dipl.-Ing. …, Skizze bei Bl. 212 d.A.) breit.

Der Verstoß der Beklagten zu 1 gegen § 1 Abs. 2 StVO ist auch kausal geworden für den Zusammenstoß des Beklagtenfahrzeuges mit dem Kläger. Nach den Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. … in dem gegen die Beklagte zu 1 geführten staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren hat der Kläger – selbst wenn man zu Gunsten der Beklagten zu 1 unterstellt, dass der Kläger überhaupt den Bürgersteig verlassen hat – vor dem Unfall auf der von der Beklagten zu 1 befahrenen Fahrbahn der … maximal einen Schritt zurückgelegt (S. 19 seines Gutachtens vom 03.01.2015), der Sachverständige Dipl.-Ing. … hält auch (wohl) noch 1,5 Schritte für denkbar (S. 8 des Sitzungsprotokolls vom 28.08.2017). Davon, dass die normale Schrittweite des zum Unfallzeitpunkt elf Jahre alten Klägers nicht mehr als 60 cm betrug, kann ohne Weiteres ausgegangen werden.

Ein vom Kläger weiter noch reklamierter schuldhafter Verstoß der Beklagten zu 1 gegen § 5 Abs. 4 S. 2 StVO liegt hingegen nicht vor. Die Beklagte zu 1 hat den Kläger nicht überholt. Es überholt alleine, wer an einem anderen Verkehrsteilnehmer von hinten kommend vorbeifährt, er sich auf demselben Straßenteil in derselben Richtung bewegt oder nur mit Rücksicht auf die Verkehrslage hält (BGH, Beschluss vom 28.03.1974, Az. 4 StR 3/74, Juris).

Nach § 11 S. 2 StVG kann im Falle einer Körperverletzung wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden. Der Senat hält – mit dem Erstrichter – unter Berücksichtigung der konkreten Zumessungsfaktoren hier ein Schmerzensgeld von jedenfalls … € für angemessen.

Die Schmerzensgeldhöhe muss aufgrund einer ganzheitlichen Betrachtung der den Schadensfall prägenden Umstände unter Einbeziehung der absehbaren künftigen Entwicklung des Schadensbildes festgesetzt werden und in einem angemessenen Verhältnis zu Art und Dauer der Verletzungen stehen; dabei ist in erster Linie die Höhe und das Maß der entstandenen Lebensbeeinträchtigung zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 10.07.2018, Az. VI ZR 259/15, Juris).

Bei der Bemessung stehen die Umstände im Vordergrund, die den Verletzten betreffen. Zu berücksichtigen sind aber auch Umstände aus der Sphäre des Schädigers.

Zu Gunsten des Klägers zu berücksichtigen ist insoweit das Ausmaß, die Schwere und die Dauer der Verletzungen und der Schmerzen, die Belastungen durch Operationen und Behandlungsmaßnamen; in diesem Rahmen auch die verletzungsbedingte Trennung von der Familie, die jedenfalls Unsicherheit über den weiteren Krankheitsverlauf und das Verbleiben von dauernden Entstellungen. Insoweit fällt insbesondere ins Gewicht, dass der Kläger sich insgesamt über drei Wochen in stationärer Krankenhausbehandlung befand, er insgesamt drei Mal operiert wurde, die ärztliche Heilbehandlung erst annähernd über ein Jahr nach dem Unfall abgeschlossen war, am linken Bein des noch jungen Klägers eine ca. zehn cm lange Narbe verbleiben wird, noch nicht abzusehen ist, ob beim Kläger Langzeitschäden verbleiben, der Kläger sich im Anschluss an die stationären Krankenhausaufenthalte einer mehrmonatigen Physiotherapie unterziehen musste, er über acht Wochen nicht am Schulunterricht teilnehmen und ein halbes Jahr keinen Sport treiben konnte und – als psychische Komponente – der Kläger sich bis heute aufgrund der traumatischen Unfallerfahrung ängstlich im Rahmen der Teilnahme am Straßenverkehr verhält.

Zu Gunsten des Klägers weiter zu berücksichtigen ist auch – vom Erstrichter außen vorgelassen – das Regulierungsverhalten der Beklagten. Das Abwicklungsverhalten des Schädigers bzw. des Kfz-Haftpflichtversicherers kann – jedenfalls bei erkennbar begründeten Ansprüchen – in die Höhe der Schmerzensgeldzumessung eingestellt werden (BeckOGK/Walter, Stand: 01.09.2019, § 11 StVG Rdnr. 18 unter Hinweis auf diverse Entscheidungen aus der obergerichtlichen Rechtsprechung). Dass dem Kläger ein Anspruch gegen die Beklagten auf Zahlung eines Schmerzensgeldes zukommt, lag – ganz unabhängig von einer etwaigen Mitverantwortlichkeit des Klägers bei der Schadenentstehung, alleine mit Blick auf das ohnehin zu vermutende Verschulden der Beklagten zu 1 – seit dem Unfallereignis auf der Hand. Dennoch haben die Beklagten – insoweit ohne nachvollziehbaren und anerkennenswerten Grund – bis heute und damit seit beinahe nunmehr sieben Jahren keinerlei immateriellen Ausgleich – wenn auch nur etwa in Form eines Abschlags – an den Kläger geleistet.

Schmerzensgeldmindernd zu berücksichtigen ist das Mitverschulden des Klägers am Unfallereignis. Entgegen der Auffassung des Erstrichters ist die Mitverantwortlichkeit des Verletzten aber nur ein Bemessungsfaktor, der Einfluss auf die Höhe des Schmerzensgeldes nehmen kann, es findet hingegen keine Quotierung statt (BGH, Urteil vom 12.03.1991, Az. VI ZR 173/90, Juris).

Zu beachten ist, dass das Mitverschulden eines Kindes in der Regel im Vergleich zu Erwachsenen in der konkreten Situation geringer zu bewerten ist (BGH, Urteil vom 18.11.2003, Az. VI ZR 31/02, Juris).

Dem Kläger ist vorzuwerfen, an der Schadensentstehung dadurch mitgewirkt zu haben, dass er zum Zeitpunkt der Kollision mit dem Beklagtenfahrzeug am äußersten Rand der – aus Sicht der Beklagten zu 1 – rechten Bordsteinkante der … stand. Der Standort des Klägers unmittelbar vor dem Unfallereignis steht nicht in Streit. Der Kläger selbst trägt vor, sich auf dem Bürgersteig unmittelbar vor dem Unfall entsprechend der Bebilderung nach Anlage K 6 positioniert zu haben. Mit der Wahl dieses Standorts hat der Kläger diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen, die ein ordentlicher und verständiger Verkehrsteilnehmer unter den gegebenen Umständen zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwenden pflegt und damit fahrlässig gehandelt (§ 276 Abs. 2 BGB). Zwar darf sich ein Fußgänger grundsätzlich auf dem Gehweg vor vorbeifahrenden Kraftfahrzeugen sicher fühlen. Dieser Grundsatz ist jedoch einzuschränken, wenn der Fußgänger so nahe an die äußerste Bordsteinkante herantritt, dass er von geringfügig die Fahrbahn überragenden Teilen vorbeifahrender Fahrzeuge getroffen bzw. vom Luftsog erfasste werden kann oder selbst in den Fahrbereich hineinragt. In diesem Fall wird von ihm erwartet, dass er entweder nach vorbeifahrenden Fahrzeugen Ausschau hält oder nur so nah an die Fahrbahn herantritt, dass die bezeichnete Gefahr vermieden wird. Ob mit einer Wahl des Standorts durch einen Fußgänger auf dem Gehweg nah am Fahrbahnrand auch ein Verstoß gegen §§ 25 Abs. 1 S. 1, 1 Abs. 2 StVO verbunden ist, ist insoweit nicht von entscheidender Relevanz (BGH, Urteil vom 22.06.1965, Az. VI ZR 53/64, Juris).

Der Berücksichtigung der Verantwortlichkeit des Klägers steht § 828 Abs. 3 BGB nicht entgegen.

Nach dieser Vorschrift ist, wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, für den Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich, wenn er bei der Begehung der schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hat. Die Norm gilt spiegelbildlich auch für die Beurteilung des Mitverschuldens eines Minderjährigen als Geschädigtem; das mitwirkende rechtswidrige Verhalten des schuldunfähigen Kindes kann nicht zu seinen Lasten anspruchsmindernd berücksichtigt werden (BeckOGK/Wellenhofer, Stand: 01.01.2021, § 828 BGB Rdnr. 3). Einem elfjährigen Schüler muss indes bewusst sein, dass die Positionierung am äußersten Rand des Gehweges einer stark befahrenen Straße gefährlich ist und erhebliche Schäden auslösen kann. Dass dem die individuelle Einsichtsfähigkeit des Klägers entgegenstand, ist nicht ersichtlich. Die Einsichtsfähigkeit des Kindes wird im Rahmen des § 828 Abs. 3 BGB gesetzlich vermutet. Die Darlegungs- und Beweislast für fehlende Verantwortlichkeit trägt folglich der Minderjährige (BGH, Urteil vom 30.11.2004, Az. VI ZR 335/03, Juris).

Der Verkehrsverstoß des Klägers hat sich auch kausal auf das Unfallereignis ausgewirkt. Hätte der Kläger einen Standort auf dem Gehweg gewählt, bei dem gewährleistet gewesen wäre, dass ihn über die Fahrbahnbegrenzung in den Gehwegbereich hineinragende Teil des Beklagtenfahrzeuges nicht erfassen, wäre es nicht zum Unfall gekommen. Dass die Beklagte zu 1 den Gehweg befahren hat, ist vom Kläger im Streitverfahren bereits nicht behauptet worden, jedenfalls kann dies – wie der Erstrichter zu Recht ausgeführt hat – mit Blick auf die Erläuterungen der Sachverständigen Dipl.-Ing. … im Zivilrechtsstreit (S. 6 ff. des Sitzungsprotokolls vom 28.08.2017) und … im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren (S. 20 seines Gutachtens vom 03.01.2015) – nicht festgestellt werden.

Nicht zum Nachteil des Klägers eingestellt werden kann, dass der Kläger die Fahrbahn der … unmittelbar vor der Kollision mit dem Beklagtenfahrzeug betreten hat. Die Beweislast für das Mitverschulden bzw. die Mitverantwortlichkeit des Geschädigten trifft den Schädiger (BGH, Urteil vom 24.09.2013, Az. VI ZR 255/12, Juris). Das Landgericht hat festgestellt, dass nicht festgestellt werden könne, dass der Kläger plötzlich und ohne hinreichende Reaktionsmöglichkeit für die Beklagte zu 1 vom Bürgersteig auf die Fahrbahn getreten und deswegen vom Beklagtenfahrzug erfasst worden ist. Konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser Feststellung bestehen nicht, sodass der Senat die Feststellung seiner Entscheidung zu Grunde zu legen hat (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Die Beklagte zu 1 hat – informatorisch angehört – nicht erklärt, dass der Kläger unmittelbar vor dem Unfallereignis vom Gehweg auf die Straße getreten wäre oder sich zum Unfallzeitpunkt auf der Fahrbahn befand, vielmehr angegeben, sie habe den Kläger überhaupt nicht wahrgenommen (S. 3 des Sitzungsprotokolls vom 20.03.2017). Der in erster Instanz mit der Unfallrekonstruktion beauftragte Sachverständige Dipl.-Ing. … hat ausgeführt, dass es zwar aus technischer Sicht unwahrscheinlich sei, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Anstoßes auf dem Bürgersteig stand, aber dies auch nicht ausgeschlossen werden könne (S. 8 des Sitzungsprotokolls vom 20.08.2017).

Zu Unrecht behauptet die Berufung, der Sachverständige Dipl.-Ing. … hätte einen Kontakt des Klägers mit dem rechten Außenspiegel des Beklagtenfahrzeugs ausgeschlossen. Der rechte Außenspiegel wurde durch das Unfallereignis abgerissen. Der Sachverständige Dipl.-Ing. … hat alleine ausgeführt, dass der Erstkontakt nicht am Außenspiegel stattgefunden habe und der Kläger durch diesen nicht umgeworfen worden ist (S. 8 f. des Sitzungsprotokolls vom 28.08.2017). Auch die im Auftrag des Landgerichts vorgenommene labortechnische Untersuchung des vom Kläger zum Unfallzeitpunkt getragenen Schuhs durch das Ingenieurbüro … hat keinen Aufschluss darüber geben können, ob der Kläger sich zum Unfallzeitpunkt mit dem Schuh auf der Fahrbahn befand. Der Sachverständige Dipl.-Ing. … hat ausgeführt, dass Bitumenanhaftungen am Schuh ein eindeutiges Zeichen dafür wären, dass sich der linke Fuß des Klägers zum Zeitpunkt der Kollision auf der Fahrbahn befunden hätte (S. 7 des Sitzungsprotokolls vom 20.08.2017). Mit Blick auf das Ergebnis der labortechnischen Untersuchung des Schuhs hat der weiter bestellte Sachverständige Dipl.-Ing. (FH) … erklärt, dass es aus spurenkundlicher Sicht ohne weiteres vorstellbar ist, dass der Kläger vom befestigten Gehwegbereich aus weggeschleudert worden ist (S. 17 seines Gutachtens vom 21.12.2018). Auch der im gegen die Beklagte zu 1 geführten staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren mit der Unfallrekonstruktion betraute Sachverständige Dipl.-Ing. … hat ausgeführt, dass anhand objektiver Anhaltspunkte nicht aufgeklärt werden könne, ob sich der Kläger zum Unfallzeitpunkt auf der Fahrbahn oder auf dem Bürgersteig befunden habe (S. 20 seines Gutachtens vom 03.01.2015). Der Kläger selbst kann sich – ausweislich seiner Einvernahme als Zeuge in erster Instanz – an die Situation unmittelbar vor dem Verkehrsunfall nicht erinnern (S. 5 des Sitzungsprotokolls vom 20.03.2017).

Der Kläger wurde zu Recht als Zeuge vernommen. In dem vom gesetzlichen Vertreter einer prozessunfähigen Partei geführten Prozess kann die Partei – jedenfalls soweit sie im Fall der Minderjährigkeit das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat – als Zeuge vernommen werden (BGH, Urteil vom 04.11.1999, Az. III ZR 306/98, Juris). Auch der Zeuge … konnte nicht bestätigen, dass der Kläger sich zum Zeitpunkt des Zusammenstoßes mit der PKW auf der Fahrbahn der … befand. Im Gegenteil hat er angegeben, dass der Kläger ganz kurz vor dem Zusammenstoß – als der Zeuge ihn zuletzt gesehen hatte, bevor ihm die Sicht durch das Beklagtenfahrzeug verdeckt wurde – noch auf dem Gehweg gestanden sei (S. 3 f. des Sitzungsprotokolls vom 28.08.2017).

Entgegen der Auffassung der Berufung, lässt sich aus der Bekundung des Zeugen …, die Beklagte zu 1 sei nach dem Zusammenstoß mit dem Kläger „kerzengerade weitergefahren“ in Verbindung der mit der in der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakte dokumentierten Abstellposition des Beklagtenfahrzeuges, die erkennen lässt, dass der PKW sich jedenfalls in gewissem Abstand zur Gehwegkante befindet, nicht der sichere Schluss ziehen, dass die Beklagte zu 1 zuvor nicht den äußersten Randbereich der Fahrbahn befahren hat. Die Angaben des Zeugen sind insoweit im Zusammenhang zu sehen. Nach der vorerwähnten Aussage hat der Zeuge weiter erklärt: „Sie [die Beklagte zu 1] hat auch nicht probiert, nach links auszuweichen, gar nichts.“ Daraus wird ersichtlich, dass der Zeuge mit „kerzengerade“ meinte, dass die Beklagte zu 1 – aus Sicht des Zeugen – weder unmittelbar nach der Kollision angehalten, noch (deutlich) nach links gelenkt, mithin kein Ausweichmanöver versucht, oder eine Schreckreaktion gezeigt hat. Zur exakten Einhaltung der Fahrlinie wollte der Zeuge sich erkennbar nicht erklären. Im Übrigen wären Angaben eines Zeugen insoweit auch nicht als hinreichend verlässlich einzustufen, gerade wenn es – wie hier – um minimale Veränderungen der Fahrspur geht. Schließlich ergeben sich mit Blick auf die Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. … ohnehin Zweifel daran, dass die Beobachtungen des Zeugen … zum Fahrverhalten der Beklagten zu 1 zutreffen. Der Sachverständige Dipl.-Ing. … hat nämlich ausgeführt, dass die vom Zeugen … beschriebene Endposition des Beklagtenfahrzuges „mit den rechten Rädern im Rinnstein“ objektiv unzutreffend gewesen ist (S. 6 des Sitzungsprotokolls vom 28.08.2017).

b) Auch der Feststellungsantrag ist jedenfalls in dem vom Erstrichter zuerkannten Umfang begründet. Eine Einstandspflicht der Beklagten für die aus dem Unfallereignis erwachsenen Folgen ist gegeben (s.o.). Den Kläger trifft auch nach Auffassung des Senats jedenfalls kein Mitverschuldensanteil, der eine Mithaftung von mehr als 20 % rechtfertigt.

Nach § 9 StVG findet die Vorschrift des § 254 BGB entsprechende Anwendung, wenn bei der Entstehung ein Verschulden des Verletzten mitgewirkt hat. Nach § 254 Abs. 1 BGB hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leitenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist.

Zum Nachteil der Beklagten ist insoweit der bereits ausgeführte Verstoß der Beklagten zu 1 gegen § 1 Abs. 2 StVO einzustellen, zudem die vom Beklagtenfahrzeug ausgehende, sich im Unfallereignis realisierte Betriebsgefahr.

Zum Nachteil des Klägers ist die von ihm gewählte Positionierung am äußersten Rand des Bürgersteigs einzustellen, nicht hingegen – weil nicht festzustellen (s.o.) -, dass er kurz vor dem Unfall die Fahrbahn betreten hat.

Bei der konkreten Gewichtung des Mitverantwortlichkeitsanteils des Klägers ist zu berücksichtigen, dass das Mitverschulden eines Kindes nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs – wie bereits ausgeführt – in der Regel – und so auch hier – im Vergleich zu Erwachsenen in der konkreten Situation geringer zu bewerten ist. Ein Fehlverhalten der von § 3 Abs. 2a StVO geschützten Personengruppe ist im Rahmen der Ermittlung der Haftungsquote milder zu bewerten, wenn sich – wie hier (s.o.) – ein Unfall aufgrund einer der Gefahren, denen § 3 Abs. 2a StVO begegnen soll, realisiert (OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 27.10.1999, Az. 9 U 13/99, Juris). § 3 Abs. 2a StVO formuliert die höchsten Sorgfaltsanforderungen, die die StVO kennt.

Der BGH hat in einem vergleichbaren Sachverhalt eine vom Berufungsgericht angenommene Haftungsverteilung von 3/5 zum Nachteil des Fußgängers nicht beanstandet (BGH, Urteil vom 22.06.1965, a.a.O.). In dem dort zur Entscheidung stehenden Fall handelte es sich indes nicht um einen minderjährigen Fußgänger. Zudem lässt die Entscheidung nicht erkennen, dass es dem mithaftenden Autofahrer dort möglich und ohne Weiteres zumutbar war, einen gehörigen Abstand zum rechten Fahrbahnrand einzuhalten. Das OLG Düsseldorf hat in einem vergleichbaren Fall sogar darauf erkannt, dass den an der Bordsteinkante eines Bürgersteigs stehenden Fußgänger überhaupt kein Mitverschulden trifft, wenn er von dem in den Gehweg hineinragenden Außenspiegel eines vorbeifahrenden Lastwagens erfasst und verletzt wird (OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.11.1990, a.a.O.). Der BGH hat die hiergegen gerichtete Revision nicht angenommen (BGH, Beschluss vom 19.11.1991, Az. VI ZR 380/90), damit die Entscheidung also gebilligt.

Auch für die Begründetheit des Feststellungsantrages kommt es nicht darauf an, ob der Eintritt eines Spätschadens wahrscheinlich ist (BGH, Urteil vom 17.10.2017, Az. VI ZR 423/16, Juris).

c) Prozesszinsen in geltend gemachter Höhe schuldet die Beklagte zu 2 indes nicht bereits – wie vom Erstrichter zuerkannt – ab dem 01.07.2016, sondern erst ab dem 02.07.2016 (§§ 291, 288 Abs. 1, 187 Abs. 1 analog BGB). Rechtshängigkeit der gegen die Beklagte zu 2 gerichteten Klage ist mit Zustellung der Klage am 01.07.2016 eingetreten. Für den Beginn der Verzinsung finden §§ 187 Abs. 1 BGB entsprechende Anwendung. Prozesszinsen sind damit erst ab dem auf den ersten Tag der Rechtshängigkeit folgenden Tag zu entrichten (BGH, Urteil vom 10.10.2017, Az. XI ZR 555/16, Juris). Der Verzug der Beklagten zu 1 wirkt nicht auch gegen die Beklagte zu 2 (§ 425 BGB).

Die Beklagte zu 1 schuldet Prozesszinsen hingegen bereits ab dem 01.07.2016, nachdem ihr die Klage bereits am 30.06.2016 zugestellt worden ist.

Die Korrektur des Zinslaufs kann auch im Falle eines Vorgehens nach § 522 Abs. 2 ZPO vorgenommen werden (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 03.11.2020, Az. 5 U 165/19).

II.

Da die Berufung der Beklagten keine Aussicht auf Erfolg hat, legt der Senat den Beklagten aus Kostengründen die Rücknahme des Rechtsmittels nahe. In diesem Falle ermäßigen sich die für das Verfahren anfallenden Kosten von 4,0 auf 2,0 Gebühren (Nr. 1222 KV GKG).


Die folgenden rechtlichen Bereiche sind u.a. in diesem Urteil relevant

  1. Verkehrsrecht: Der im Urteil besprochene Fall betrifft einen Verkehrsunfall, bei dem ein PKW beteiligt war. Das Verkehrsrecht ist ein Rechtsgebiet, das die rechtlichen Beziehungen im Straßenverkehr regelt. In diesem Zusammenhang sind insbesondere Regelungen des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) relevant.
  2. Haftungsrecht: Die Frage, wer für die Schäden aus dem Verkehrsunfall haftet, spielt in diesem Urteil eine zentrale Rolle. Im deutschen Recht ist das Haftungsrecht Teil des Zivilrechts und regelt, unter welchen Umständen eine Person für einen Schaden, den sie verursacht hat, haften muss. Hier kommen insbesondere die §§ 7 und 18 StVG zum Tragen. Nach § 7 StVG ist der Halter eines Kraftfahrzeugs grundsätzlich verpflichtet, den Schaden zu ersetzen, der bei dem Betrieb des Fahrzeugs verursachtwird. Nach § 18 StVG kann unter bestimmten Voraussetzungen auch der Fahrer des Fahrzeugs zur Haftung herangezogen werden.
  3. Versicherungsrecht: Das Urteil bezieht sich auf die Schadensabwicklung mit einer Haftpflichtversicherung. Das Versicherungsrecht ist ein Teilgebiet des Zivilrechts und regelt die Rechtsbeziehungen zwischen Versicherungsunternehmen und Versicherten. In diesem Zusammenhang ist vor allem § 115 VVG relevant. Nach § 115 VVG hat der Haftpflichtversicherer den Schaden zu ersetzen, der durch den Betrieb des versicherten Fahrzeugs verursacht wird.
  4. Zivilprozessrecht: Das Urteil behandelt auch Fragen des Zivilprozessrechts, also der Regeln, nach denen ein zivilrechtlicher Streit vor Gericht ausgetragen wird. Insbesondere die §§ 256 ZPO (zulässige Klagen) und 522 ZPO (zurückweisende Berufung) sind in diesem Kontext zu nennen.
  5. Schmerzensgeldrecht: Im Mittelpunkt des Urteils steht der Anspruch des Klägers auf Schmerzensgeld. Das Schmerzensgeldrecht ist ein Teilbereich des deutschen Zivilrechts und dient dazu, immaterielle Schäden, also insbesondere körperliche oder seelische Leiden, zu kompensieren. Der Schmerzensgeldanspruch kann sich sowohl aus vertraglichen als auch aus gesetzlichen Schadensersatzansprüchen ergeben.

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