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Verkehrsunfall: Schmerzensgeld für eine Verletzung der HWS

AG Erfurt, Az.: 14 C 2076/13

Urteil vom 19.09.2014

Orientierungssatz

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Tatbestand

Die Parteien streiten um restliche Schmerzensgeldansprüche aus einem Verkehrsunfall, der sich am November 2011 in Erfurt ereignete.

Verkehrsunfall: Schmerzensgeld für eine Verletzung der HWS
Symbolfoto: tommaso79/Bigstock

Der Kläger befuhr am Unfalltag gegen 6:35 Uhr die X.-Straße aus Richtung -YYY- kommend in Richtung Z.. Kurz vor der Ortseinfahrt Z. setzte die Beklagte zu 1 aus der Gegenrichtung mit dem bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten Fahrzeug zum Überholen an. Dabei übersah die Beklagte zu 1 das entgegenkommende klägerische Fahrzeug. Der Kläger musste nach rechts ausweichen, konnte jedoch eine Kollision nicht mehr vermeiden.

Durch den Unfall erlitt der Kläger ein HWS-Syndrom nach Schädel-Hirn-Trauma sowie eine HWS-Distorsion Grad I-II. Unfallbedingt war der Kläger bis zum 23.12.2011 zu 100 % und bis zum 07.01.2012 zu 50 % arbeitsunfähig. Es fanden aufgrund der HWS-Verletzung 3 Behandlungstermine statt. Darüber hinaus war der Kläger einmal beim Ohrenarzt und einmal beim Augenarzt. Die Beklagte zu 2 zahlte dem Kläger einen Schmerzensgeldbetrag in Höhe von 800 €.

Der Kläger behauptet, er habe durch den Verkehrsunfall außerdem einen Tinnitus rechts sowie Druckschmerz an den Augen erlitten.

Der Kläger ist der Ansicht, aufgrund der unfallbedingt erlittenen Verletzungen sei ein Gesamtschmerzensgeld von 2500 € angemessen.

Der Kläger beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger ein über den Betrag von 800 € hinausgehendes, angemessenes weiteres Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.06.2012 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Hinsichtlich des Ergebnisses des Gutachtens wird Bezug genommen auf Blatt 55 ff sowie 84 ff der Akte.

Entscheidungsgründe

Die Klage hat keinen Erfolg.

Sie ist zwar zulässig, jedoch unbegründet.

I.

Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf ein weiteres Schmerzensgeld gemäß §§ 7,17, 18,11 Satz 2 StVO, 823,249,253 Abs. 2 BGB, 115 VVG.

Die Beklagte zu 2 hat dem Kläger auf die Unfallfolgen bereits einen Betrag gezahlt in Höhe von 800 €. Der Schmerzensgeldanspruch ist damit vollumfänglich reguliert.

Unstreitig hat der Kläger aufgrund des Unfallgeschehens ein HWS-Syndrom nach Schädel-Hirn-Trauma sowie eine HWS-Distorsion Grad I-II erlitten.

Soweit der Kläger darüber hinaus behauptet, er habe unfallbedingt einen Tinnitus rechts sowie Druckschmerz an den Augen erlitten, ist er beweisfällig geblieben.

Zwar kommt bei sogenannten Sekundärverletzungen dem Geschädigten die Beweiserleichterung nach § 287 ZPO zugute, d.h. dass bereits der Nachweis der überwiegenden Wahrscheinlichkeit der Unfallbedingtheit im Rahmen der richterlichen Überzeugungsbildung ausreichend sein kann. Gleichwohl muss eine entsprechende Verletzung feststellbar sein.

Zu einem Tinnitus rechts hat die Sachverständige Frau Dr. Sch. jedoch keine Feststellungen treffen können. Geschildert hat der Kläger insofern ein Pfeifen auf dem linken Ohr, welches nach einigen Tagen nachgelassen und schließlich ganz aufgehört hat. Dieser Widerspruch geht zulasten des Klägers und konnte auch nicht aufgeklärt werden.

Darüber hinaus hat die Sachverständige festgestellt, dass der aktuell beschriebene Tinnitus nicht unfallkausal ist.

Auch bezüglich des vom Kläger beschriebenen Druckschmerzes an den Augen ist dieser beweisfällig geblieben.

Unabhängig von der Frage, ob die streitigen Verletzungen beim Kläger vorlagen und unabhängig von der Frage, ob diese unfallkausal sind, fanden, abgesehen von einem Behandlungstermin beim Augenarzt und einem Behandlungstermin beim Ohrenarzt, keine weiteren ärztlichen Behandlungen der streitigen Verletzungen statt. Sämtliche Verletzungen waren nach dem 07.01.2012 vollständig ausgeheilt. Weitere Schmerzensgeldansprüche scheiden daher aus.

Die Klage ist daher abzuweisen.

II.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91; 708 Ziffer 11, 711 ZPO.

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