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Verkehrsunfall – Erstattungsfähigkeit von Kfz-Sachverständigengutachten

 

 

LG Berlin

Az.: 58 S 88/05

Urteil vom 07.07.2005


Auf die Berufung der Beklagten wird das am 14. Februar 2005 verkündete Urteil des Amtsgerichts Mitte – 105 C 3238/04 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 486,62 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05. Februar 2004 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am 26. Dezember 2003 auf dem …, Höhe … in Berlin ereignete.

Die Alleinhaftung der Beklagten für die unfallkausalen materiellen Schäden des Klägers ist zwischen den Parteien unstreitig. Streitgegenstand ist lediglich die Schadensposition der Gutachtenkosten in Höhe des Betrages von insgesamt 493,93 € brutto, hinsichtlich deren Zusammensetzung auf die Rechnung des Kfz-Sachverständigenbüros … GmbH vom 31. Dezember 2003 (Bl. 21 d.A.) verwiesen wird und deren vollständige Erstattung der Kläger mit der vorliegenden Klage begehrt.

Unstreitig beauftragte der Kläger das vorgenannte Sachverständigenbüro (im Folgenden: Sachverständiger) am 29. Dezember 2003 mit der Begutachtung des durch das streitgegenständliche Unfallereignis beschädigten Klägerfahrzeugs. Hierbei wurde zwischen dem Kläger und dem Sachverständigen eine Vereinbarung über die Vergütung des Sachverständigen dahingehend getroffen, dass sich die Grundvergütung nach dem Gegenstandswert berechnet und im Übrigen die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Sachverständigen gelten. Gegenstand der Vereinbarung waren des Weiteren die in den Geschäftsräumen des Sachverständigen ausliegende Vergütungstabelle sowie die dort ebenfalls ausliegende Auflistung der zu erwartenden Nebenkosten. Hinsichtlich der Einzelheiten der Vergütungsvereinbarung wird auf die durch den Kläger mit Schriftsatz vom 28. Juni 2005 zur Akte gereichten Unterlagen verwiesen (Bl. 156 bis 161 d.A.). Die Höhe der unfallkausalen Schäden an dem Klägerfahrzeug wurden durch den Sachverständigen mit Reparaturkosten in Höhe des Betrages von 3.585,29 € brutto ermittelt. Die Beklagten haben vorprozessual die materiellen Schäden des Klägers mit Ausnahme der Gutachtenkosten in vollem Umfang erstattet. Die Erstattung der durch den Sachverständigen in Rechnung gestellten Gutachtenkosten lehnten die Beklagten jedoch in vollem Umfang ab und tun dies auch weiterhin.

Der Kläger hat behauptet, dass er die Gutachtenkosten beglichen habe. Der Kläger hat ferner die Auffassung dargelegt, dass ihm gegen die Beklagten auf Grundlage der Regelung des § 249 BGB ein Erstattungsanspruch hinsichtlich der Gutachtenkosten in vollem Umfang zustehe. Das von dem Sachverständigen abgerechnete Honorar sei angemessen für die geleistete Tätigkeit und darüber hinaus notwendig und erforderlich, um den Schaden gegenüber den Beklagten beziffern zu können. Eine Abrechnung nach Zeitaufwand sei nicht zwingend geboten. Die Abrechnung auf Grundlage der durch den Gutachter ermittelten Schadenshöhe sei auch üblich. Man könne von ihm, dem Kläger, ferner nicht verlangen, dass er sich mit den Details des Schadensersatzrechts auseinandersetze.

Der Kläger hat beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 493,93 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 05. Februar 2004 zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagten haben die Auffassung dargelegt, der Kläger habe keinen Schaden in der geltend gemachten Höhe erlitten. Die Abrechnung des Sachverständigen nach der Schadenshöhe sei mangels Rechtsgrundlage nicht zu rechtfertigen, ungeeignet und willkürlich. Werde das Honorar eines Kfz-Sachverständigen ohne Angabe des Zeitaufwandes nach dem Gegenstandswert festgesetzt, sei diese Bestimmung im Sinne des § 315 BGB unbillig. Der Gesamtzeitaufwand, der vorliegend allenfalls erforderlich gewesen sei, betrage 76 bis 103 Minuten. Auch handle es sich vorliegend um ein so genanntes Drive-in-Gutachten, so dass wegen Wegfalls der Fahrzeiten ohnehin entsprechende Abschläge auf das Grundhonorar vorzunehmen seien. Die Beklagten haben ferner die Berechtigung sämtlicher der in der Gutachtenrechnung über das Grundhonorar hinaus angeführten Nebenkosten bestritten. Hinsichtlich der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf die Ausführungen der Beklagten in der Klageerwiderung Bezug genommen. Die Beklagten haben des Weiteren die Auffassung dargelegt, dass ein Erstattungsanspruch lediglich dann bestehe, wenn die Kosten notwendig und angemessen seien. Dies sei vorliegend gemäß den vorstehenden Ausführungen zu verneinen.

Mit dem am 14. Februar 2005 verkündeten Urteil hat das Amtsgericht der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, die Rechnung sei weder willkürlich noch unbillig. Das Honorar sei nach billigem Ermessen zu bestimmen, § 315 BGB. Bei der Ermittlung der Vergütung sei auf die Honorare anderer Sachverständiger in dem Tätigkeitsfeld des Verkehrsrechts abzustellen und zu berücksichtigen, dass die Vergütung in Form einer Mischkalkulation in Abhängigkeit zur Schadenshöhe und nicht zum Zeitaufwand berechnet werde. Würde ausschließlich nach Zeitaufwand, wie es die Beklagten offensichtlich wollen würden, abgerechnet werden, könne dies zu einem krassen Missverhältnis zwischen Schadenshöhe und Gebühren des Sachverständigen führen, was zu vermeiden sei. Auch die übrigen Positionen des Gutachtens wie Fotokosten, EDV- und Nebenkosten hätten die Beklagten auszugleichen. Es sei nicht erkennbar, dass diese Kosten überhöht seien. Das Amtsgericht hat die Berufung zugelassen. Wegen der weiteren Feststellungen und Ausführungen des Amtsgerichts wird auf den Inhalt es angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Gegen das am 19. Februar 2005 zugestellte Urteil wenden sich die Beklagten mit der am 18. März 2005 bei Gericht eingegangenen und mit Schriftsatz vom 19. April 2005, eingegangen bei Gericht am selben Tage, begründeten Berufung. Sie sind der Auffassung, dass die Höhe der Reparaturkosten jedenfalls im Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und den Beklagten nicht geeignet sei, um den erforderlichen Aufwand für die Begutachtung des Klägerfahrzeugs nach § 249 BGB zu bestimmen. Erforderliche Kosten seien die Kosten, die bei einem berechtigten Stundenhonorar für den erforderlichen Zeitaufwand entstehen würden.

Die Beklagten beantragen, das Urteil des Amtsgerichts Mitte vom 14. Februar 2005, Aktenzeichen 105 C 3238/04, abzuändern und die Klage abzuweisen, hilfsweise, das Urteil des Amtsgerichts Mitte aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht Mitte zurückzuverweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Er teilt die Rechtsauffassung des Amtsgerichts und hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Wegen des übrigen Vorbringens der Parteien wird auf die von ihnen gewechselten Schriftsätze beider Instanzen nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die durch die Zulassung der Berufung statthafte (§ 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), rechtzeitig eingelegte und begründete Berufung ist zulässig. Sie ist in der Sache jedoch lediglich teilweise begründet und führt im tenorierten Umfang zu einer teilweisen Änderung des angefochtenen Urteils.

Die Kammer hatte vorliegend gemäß § 538 Abs. 1 ZPO in der Sache selbst zu entscheiden. Infolge des fehlenden Tatbestands in der angefochtenen Entscheidung besteht ein wesentlicher Verfahrensmangel im Sinne des § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO. Die weiteren Voraussetzungen für eine Zurückverweisung nach § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 7 ZPO liegen hingegen nicht vor. Insbesondere sind die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO nicht gegeben. Denn die Sache ist ohne das Erfordernis einer Beweisaufnahme zur Entscheidung reif.

Das Amtsgericht hat zutreffend festgestellt, dass dem Kläger gegen die Beklagten hinsichtlich der geltend gemachten Gutachtenkosten ein Erstattungsanspruch zusteht. Lediglich der Höhe nach ist in Hinblick auf die als Nebenkosten abgerechneten Fotokosten ein geringfügiger Abzug in Höhe des Gesamtbetrages von 7,31 € brutto vorzunehmen.

Eine Vergütungsforderung des Sachverständigen gegen den Kläger in Höhe des Betrages von 486,62 € brutto ist gemäß § 632 BGB gegeben. Hierzu ist im Einzelnen – wie im Termin vom 07. Juli 2005 erörtert – auszuführen wie folgt:

Im Ergebnis zu Recht hat das Amtsgericht einen Vergütungsanspruch des Sachverständigen gegen den Kläger hinsichtlich des in Rechnung gestellten Grundhonorars (340,00 € netto zuzüglich Mehrwertsteuer) bejaht.

Dabei kann im vorliegenden Fall allerdings abweichend von den Ausführungen des Amtsgerichts in der angefochtenen Entscheidung und abweichend von der Auffassung der Beklagten dahinstehen, ob die durch den Sachverständigen erfolgte Abrechnung auf Basis des bei dem Unfallfahrzeug ermittelten Schadensumfangs eine Leistungsbestimmung ist, die gemäß § 632 Abs. 2 BGB der üblichen Vergütung oder gemäß § 315 BGB der Billigkeit entspricht. Denn im vorliegenden Fall kommen die Regelungen des § 632 Abs. 2 BGB oder des § 315 BGB nicht zur Anwendung, da zwischen dem Sachverständigen und dem Kläger eine entsprechende Vergütungsvereinbarung nach § 632 BGB besteht.

Denn zwischen den Vertragsparteien wurde eine Vergütungsvereinbarung getroffen, bei welcher die vollständigen Maßstäbe bestimmt wurden, nach denen sich die Höhe der Vergütung errechnen lässt (vgl. Palandt-Sprau, Bürgerliches Gesetzbuch, 63. Auflage, § 632 Rn. 13). So wurden als Maßstäbe ausweislich der Vereinbarung vom 29. Dezember 2003 sowie der allgemeinen Geschäftsbedingungen des Sachverständigen u.a. die Schadenshöhe sowie die Vergütungstabelle bestimmt. Ferner wurde ein gesonderter Anspruch auf Nebenkosten festgelegt. Denn in dem Auftrag vom 29. Dezember 2003 wurde zwischen dem Sachverständigen und dem Kläger vereinbart, dass der Kläger nach den umseitigen allgemeinen Geschäftsbedingungen des Sachverständigenbüros den Auftrag zur Erstellung des Gutachtens erteile. Es wurde dort ferner vereinbart, dass sich die Grundvergütung nach dem Gegenstandswert berechne. In den zwischen den Vertragsparteien ferner vereinbarten allgemeinen Geschäftsbedingungen ist des Weiteren unter der Überschrift „Sachverständigenvergütung“ ausgeführt, dass sich die Sachverständigenvergütung bei Haftpflichtgutachten nach dem Gegenstandswert berechne. Variable Kostenarten, insbesondere Lichtbildkosten, Fahrtkosten, Schreib-/Druckkosten, Kalkulationskosten, Porto, Büromaterial, Telekommunikationskosten, Fremdkosten etc., die teilweise pauschaliert und die auftrags- bzw. einzelfallspezifisch seien, seien in der Rechnung separat ausgewiesen. Die jeweils gültige Vergütungstabelle des Auftragnehmers sei in den Büroräumen des Auftragsnehmers an mehreren Stellen gut sichtbar ausgehängt bzw. ausgelegt. Als Gegenstandswert seien im Reparaturfall die ausgewiesenen Reparaturkosten brutto maßgebend.

Bei den durch den Sachverständigen in Hinblick auf das Klägerfahrzeug ermittelten Reparaturkosten in Höhe des Betrages von 3.585,29 € brutto folgt aus der vereinbarten Vergütungstabelle eine Grundvergütung von 359,00 € netto. Der in Rechnung gestellte Betrag von 340,00 € netto liegt aufgrund eines offenkundigen Ablesefehlers in der Tabelle noch unter diesem Wert. Abweichend von der Auffassung der Beklagten ist ferner in Hinblick auf den Umstand, dass die Begutachtung des Klägerfahrzeugs bei dem Sachverständigen und nicht an einem anderen Ort stattgefunden hat, kein Abschlag von dem Grundhonorar vorzunehmen. Denn gemäß der Vergütungstabelle (hier: Nebenkosten) hätte für eine auswärtige Begutachtung ein Zahlungsanspruch des Sachverständigen gegen den Kläger auf gesonderte Fahrtkosten bestanden.

Das neue Vorbringen des Klägers in der zweiten Instanz zu dem Inhalt der konkreten Vergütungsvereinbarung, die zwischen dem Kläger und dem Sachverständigen getroffen worden ist, ist auch gemäß § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zu berücksichtigen. Denn durch das Amtsgericht wurde dieser Gesichtspunkt in der ersten Instanz nicht problematisiert und offenkundig für unerheblich gehalten.

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Im Ergebnis zu Recht hat das Amtsgericht des Weiteren das Bestehen eines Vergütungsanspruchs des Sachverständigen hinsichtlich der durch diesen ferner abgerechneten Nebenkosten in Form von Fotokosten, EDV-Schreibkosten und Auslagen/Nebenkosten bejaht.

Auch insoweit besteht ein vertraglich vereinbarter Vergütungsanspruch des Sachverständigen nach § 632 BGB . Denn in den bereits vorstehend dargelegten, zwischen den Vertragsparteien vereinbarten allgemeinen Geschäftsbedingungen ist geregelt, dass sich das Sachverständigenhonorar aus einem Grundhonorar sowie den Nebenkosten berechnet. Die durch den Sachverständigen in Ansatz gebrachten Nebenkosten sind abweichend von der Auffassung der Beklagten auch der Höhe nach nicht unverhältnismäßig.

Hinsichtlich der Fotokosten (1. Fotosatz: 21,60 € netto zuzüglich Mehrwertsteuer; 2. Fotosatz: 11,70 € netto zuzüglich Mehrwertsteuer) ist zunächst festzustellen, dass die abgerechneten 2,40 € netto pro Bild für den ersten und die abgerechneten 1,30 € netto pro Bild für den zweiten Fotosatz – wie im Termin vom 07. Juli 2005 erörtert – nicht den vertraglichen Vereinbarungen entsprechen und daher der bereits vorstehend angeführte Abzug von 6,30 € netto zuzüglich Mehrwertsteuer, d.h. 7,31 € brutto vorzunehmen ist. Denn in der Vergütungstabelle (hier: Nebenkosten) sind die entsprechenden Nebenkosten mit 2,25 € netto bzw. 0,75 € netto angeführt. Damit ergeben sich für den ersten Satz Fotos (9 Stück zu je 2,25 €) Kosten in Höhe von lediglich 20,25 € netto, für den zweiten Satz Fotos (9 Stück zu je 0,75 €) Kosten in Höhe von lediglich 6,75 € netto.

Die Höhe der Fotokosten unterliegt nach dem vorstehend dargelegten Abzug im Übrigen jedoch keinen Bedenken. Denn diese Kosten liegen bei dem Betrag von 2,25 € lediglich 12,5 %, bei dem Betrag von 0,75 € 50 %, über den in § 8 Abs. 1 Nr. 2 ZSEG a.F. vorgesehenen Aufwandsersatz in Höhe von 2,00 € bzw. 0,50 € (vgl. auch Geigel, Der Haftpflichtprozess, 24. Auflage, Abschnitt 15, Rn. 112; Roß, Rechtliche Probleme beim Kfz-Sachverständigengutachten, NZV 2001, 321/325). Der Einwand der Beklagten zur Höhe der Herstellungskosten, die insoweit einen Betrag von lediglich 0,50 € für angemessen erachten, ist unerheblich, da die bloßen Kosten für die Herstellung der Fotoabzüge die Kosten für die Amortisation der Aufnahmegeräte, Besorgung und Anschaffung von Filmen nicht berücksichtigen. Gleiches gilt für ihren Einwand, erforderlich sei lediglich ein Fotosatz mit 5 bis 6 Fotos. Die Anzahl der Fotos hängt vom Schadensbild des Unfallfahrzeugs ab und ist der Beurteilung des Sachverständigen zu überlassen. Insbesondere ist die Anzahl von 9 Fotos nicht derart umfangreich, dass sie im vorliegenden Fall in einem offenkundigen krassen Missverhältnis zu dem begutachteten Schaden stehen. Die Anfertigung von zwei Fotosätzen wurde ferner ausweislich der allgemeinen Geschäftsbedingungen des Sachverständigen vertraglich vereinbart. Denn dort ist unter der Überschrift „Gutachtenerstellung“ ausgeführt, dass der Auftraggeber das Gutachten in drei Ausfertigungen erhalte, bestehend aus einem Original mit Lichtbildanlage, einem Duplikat mit Lichtbildanlage und einem weiteren Duplikat ohne Lichtbildanlage. Die Anfertigung von zwei Lichtbildsätzen trägt ferner offenkundig dem Umstand Rechnung, dass ein Satz für den Auftraggeber selbst gedacht ist, was ein berechtigtes Interesse und nicht zu beanstanden ist (vgl. auch Geigel, a.a.O. Abschnitt 15, Rn. 112).

Nicht zu beanstanden sind auch die Höhe der EDV-Schreibkosten (37,50 € netto zuzüglich Mehrwertsteuer). Ausweislich der Vergütungstabelle (hier: Nebenkosten) sind für das 10 Textseiten umfassende Gutachten für das Original und die zwei Duplikate 2,00 € netto je Seite, d.h. 20,00 € netto angefallen. Hierzu kommt die Pauschale für Büromaterial in Höhe von mindestens 2,00 € netto. Hinzu treten ferner die Kosten Rechenzentrum/Kalkulationskosten in Höhe eines Pauschalbetrages von 12,00 € bis 35,00 € netto. Der abgerechnete Betrag von insgesamt 37,50 € netto entsteht damit bereits bei Ansatz von Kosten für Rechenzentrum/Kalkulationskosten in Höhe des Betrages von 15,50 € netto, was im unteren Bereich des vereinbarten Rahmens liegt und nicht zu beanstanden ist. Derartige Schreibauslagen dürfen ferner grundsätzlich gesondert in Rechnung gestellt werden (vgl. Geigel a.a.O.; Roß a.a.O.).

Auch die Nebenkostenpauschale (15,00 € netto zuzüglich Mehrwertsteuer) liegt im durchschnittlichen Bereich (vgl. Roß a.a.O.).

Darüber hinaus ist hinsichtlich der vorstehend angeführten Vergütungsansprüche des Sachverständigen – wie im Termin vom 07. Juli 2005 ebenfalls erörtert – auch ein entsprechender Erstattungsanspruch des Klägers gegen die Beklagten nach § 249 BGB zu bejahen.

Denn die gemäß § 249 BGB zu erstattenden Folgeschäden umfassen die Kosten für ein Sachverständigengutachten, soweit diese – wie bei dem vorliegenden Verkehrsunfall zur Feststellung des unfallkausalen Fahrzeugschadens grundsätzlich der Fall und auch durch keine der Parteien in Frage gestellt – zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind (vgl. Palandt-Heinrichs, a.a.O. § 249 Rn. 40).

Dies gilt auch dann, wenn die Kosten des Gutachtens übersetzt sein sollten (vgl. Palandt-Heinrichs a.a.O. m.w.N.; Geigel, a.a.O. Abschnitt 15, Rn. 113). Vorliegend ist ferner eine Unverhältnismäßigkeit der Kosten des Gutachtens im Sinne eines für einen Laien erkennbaren auffälligen Missverhältnisses zwischen Preis und Leistung (vgl. Geigel a.a.O.), welches sich der Geschädigte allenfalls zurechnen lassen müsste und den Erstattungsanspruch einschränken könnte, nicht festzustellen. Insbesondere beträgt die durch den Sachverständigen geltend gemachte Vergütung in Höhe des Gesamtbetrages von 493,93 € brutto lediglich 13,77 % des begutachteten Schadens in Höhe von 3.585,29 € brutto, liegt damit unter 15 % und ist nicht zu beanstanden (vgl. Roß a.a.O. S. 323 m.w.N.).

Abweichend von der Auffassung der Beklagten lässt sich auch nicht feststellen, dass alleine die Abrechnung nach Zeitaufwand die erforderlichen Kosten nach § 249 BGB darstellt, und dies darüber hinaus gemäß den vorstehenden Ausführungen für einen Laien erkennbar. Es handelt sich bei dem Kriterium des Fahrzeugschadens insbesondere nicht um ein sachwidriges Kriterium. Da es sich insoweit um eine Rechtsfrage handelt, die durch die Kammer zu entscheiden ist, war dem Beweisangebot der Parteien, welche für die Angemessenheit ihrer Schadensberechnung bzw. die Erforderlichkeit der Kosten jeweils Beweis durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens angeboten haben, nicht nachzugehen.

Die maßgeblichen Argumente der Beklagten sind insoweit, dass bei der Abrechnung auf Grundlage der Schadenshöhe ein Vergütungsanspruch entstehe, der gegebenenfalls bei gleichem Schadensbild und Arbeitsaufwand für den Gutachter ungerechtfertigt danach variiere, wie kostenintensiv die einzelne Fahrzeugmarke bzw. das einzelne Fahrzeug hinsichtlich seiner Ersatzteile oder der Wiederbeschaffung sei. Dies – so die Beklagten – werde durch eine Abrechnung auf Stundenbasis vermieden. Des Weiteren verleite die Abrechnung auf Grundlage des Fahrzeugschadens den Gutachter dazu, diesen hoch anzusetzen. Die vorgenannten Einwände der Beklagten sind grundsätzlich zutreffend. Die vorgenannten Folgen bzw. Risiken sind jedoch jeder Abrechnung immanent, die den Gegenstandswert zur Grundlage hat. Gleichwohl gibt es derartige Abrechnungsweisen und sind solche zum Teil – wie beispielsweise in der zum Unfallzeitpunkt gültigen BRAGO – gar gesetzlich geregelt. Zu Gunsten einer Abrechnung auf Grundlage des Fahrzeugschadens spricht jedoch der Umstand, dass die Gutachtenkosten bei niedrigen Fahrzeugschäden wegen der fehlenden Berücksichtigung des konkreten Zeitaufwands zu diesen in einem besseren Verhältnis stehen. Ferner wird der Gebrauchswert eines zur Rechtsverfolgung verwendeten Gutachtens für den Geschädigten ganz wesentlich durch die begutachtete Schadenshöhe beeinflusst. Es liegt ferner im Interesse des Geschädigten und des Schädigers, wenn die Aufwendungen zur Rechtsverfolgung in einem angemessenen Verhältnis zum Wert des verfolgten Rechts stehen und nicht von einem hiervon unabhängigen Faktor bestimmt werden. Auch korreliert das Haftungsrisiko des Sachverständigen mit der Schadenshöhe, nicht aber mit dessen Zeitaufwand. So wird die Abrechnung auf Grundlage des Fahrzeugschadens in der Rechtsprechung vielfach als ordnungsgemäß angesehen, wenn nicht sogar eine Üblichkeit im Sinne der Regelung des § 632 Abs. 2 2. Alternative BGB angenommen wird (vgl. in Abgrenzung zu der durch die Beklagten zitierten Rechtsprechung AG Kassel VersR 2004, 1196; AG Weinheim ZfS 2004, 18; AG Essen VersR 2000, 68; AG Frankfurt/Main VersR 2000, 1425; AG Hattingen VersR 2000, 1426; AG Limburg ZfS 2001, 114; AG Westerburg ZfS 2000, 63; AG Regensburg ZfS 2000, 488; AG Nürnberg ZfS 2004, 131; Geigel a.a.O. Abschnitt 15, Rn. 112 m.w.N.; Roß a.a.O. S. 323 m.w.N.).

Die Beklagten können ihre Einwendungen gegen die Abrechnung des Sachverständigen auf Grundlage der Schadenshöhe auch nicht auf die Rechtsprechung des BGH zum so genannten Unfallersatzwagentarif (vgl. BGH VersR 2005, 239; BGH VersR 2005, 241; BGH VersR 2005, 568; BGH VersR 2005, 569), welche die durch die Beklagten zitierte Entscheidung des LG Leipzig (Urteil vom 23. März 2005 – 01 S 7099/04 – ; vgl. Bl. 94 ff. d.A.) in ihrer Argumentation anführt, stützen. Der Geschädigte muss vor der Beauftragung des Sachverständigen keine Marktforschung betreiben. Gemäß den vorgenannten Entscheidungen des BGH ist ferner im Allgemeinen davon auszugehen, dass der Geschädigte nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung verstößt, weil er ein Kfz zu einem Unfallersatzwagentarif anmietet, der gegenüber einem Normaltarif teurer ist, solange dies dem Geschädigten nicht ohne Weiteres erkennbar ist. So liegt der Fall jedoch hier. Denn zum einen standen dem Kläger bei dem Sachverständigen – abweichend als in den Fällen der Anmietung eines Mietwagens – nicht mehrere Tarife (offensichtlich) zur Auswahl, sondern alleine eine Abrechnung nach dem Gegenstandswert. Zwar ist in den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Sachverständigen unter der Überschrift „Sachverständigenvergütung“ ausgewiesen, dass alternativ eine Abrechnung nach Zeitaufwand vereinbart werden könne. Gemäß dem unstreitigen Vorbringen des Klägers wurde diesem bei dem Gespräch vor der Auftragserteilung jedoch lediglich eine Kostenkalkulation abhängig von der Schadenshöhe angeboten. Darüber hinaus war für den Kläger zum Zeitpunkt der Auftragserteilung, d.h. vor der Begutachtung des Klägerfahrzeugs und in Unkenntnis des zu erwartenden konkreten Zeitaufwands für die Begutachtung – in Abweichung zu den Fällen des Unfallersatzwagentarifs – nicht zu erkennen, ob eine Abrechnung nach Zeitaufwand gegebenenfalls günstiger und damit gegenüber der Abrechnung nach dem Gegenstandswert vorteilhafter sein könnte.

Zum anderen ist auch nichts dafür ersichtlich, dass der Kläger im Raum Berlin einen Sachverständigen hätte finden können, der wie von den Beklagten gewünscht eine Abrechnung nach Zeitaufwand durchgeführt hätte. Durch die Parteien ist insoweit nichts vorgetragen worden. Nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten hat die DEKRA ihre Abrechnungsweise vielmehr im Gegenteil erst zum 01. April 2005, d.h. mehr als ein Jahr nach der hier maßgeblichen Beauftragung des Sachverständigen durch den Kläger, auf eine solche nach Zeitaufwand umgestellt. Gerichtsbekannt erfolgt die Abrechnung der Kfz-Sachverständigen bei der Ermittlung von Unfallschäden im Raum Berlin bislang grundsätzlich nach dem Fahrzeugschaden. Der Kammer, die gemäß der Geschäftsverteilung in einer Sonderzuständigkeit ausschließlich Verkehrsunfallsachen in der zweiten Instanz bearbeitet, ist nicht erinnerlich, bei der Vielzahl der bearbeiteten Schadensfälle in Hinblick auf die durch die Parteien eingeholten Privatgutachten in den Akten bislang einmal eine andere Abrechnungsweise gesehen zu haben.

Es ist im vorliegenden Fall ferner abweichend von den Fällen des gegenüber dem Normaltarif erhöhten Unfallersatzwagentarifs nichts dafür ersichtlich, dass die Abrechnung auf Grundlage des Fahrzeugschadens ein sachwidriges Kriterium darstellen und die abgerechneten Kosten nicht rechtfertigen würde. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen.

Ein Erstattungsanspruch entfällt über die vorstehenden Ausführungen hinaus im Übrigen lediglich dann, wenn das Gutachten objektiv ungeeignet ist und der Geschädigte diesen Umstand durch ein Auswahlverschulden in Hinblick auf den Gutachter oder durch Falschangaben – beispielsweise durch das Verschweigen von Vorschäden – zu vertreten hat (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. KG, Urteil vom 22. Oktober 2001 – 12 U 2346/00 –, Urteil vom 17. März 2003 – 12 U 97/01 – ). Ein derartiger Fall liegt hier jedoch unstreitig nicht vor.

Dahinstehen kann, ob dem Kläger – wie durch die Beklagten angeführt – möglicherweise gegen den Sachverständigen ein vertraglicher Anspruch wegen der Verletzung einer Aufklärungspflicht zustehen mag, den er der Forderung des Sachverständigen auf Zahlung der Gutachtenkosten entgegenhalten könnte. Denn in dem Verhältnis zwischen dem Kläger und den Beklagten spielt ein derartiger Anspruch angesichts der Regelung des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB keine Rolle (BGH VersR 2005, 569/570).

Der Kläger hat des Weiteren im tenorierten Umfang einen Zahlungsanspruch gegen die Beklagten. Es kann dahinstehen, ob ursprünglich lediglich ein Freistellungsanspruch (§ 257 BGB) des Klägers gegen die Beklagten bestanden haben mag und ob der Kläger die streitgegenständliche Gutachtenrechnung bereits durch eine entsprechende Zahlung an den Sachverständigen beglichen hat. Denn ein Anspruch des Klägers auf Freistellung hat sich durch die Zahlungsverweigerung der Beklagten jedenfalls in einen Zahlungsanspruch des Klägers umgewandelt (§ 250 BGB; vgl. Palandt-Heinrichs, a.a.O. § 257 Rn. 2, § 250 Rn. 2).

Die Forderung ist des Weiteren in der durch das Amtsgericht zuerkannten Höhe – insoweit wurde die Entscheidung mit der Berufung nicht angegriffen – zu verzinsen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO zuzulassen. Die hier entschiedene Frage, ob die Berechnung eines Grundhonorars durch den Sachverständigen auf Grundlage des ermittelten Fahrzeugschadens den zur Herstellung „erforderlichen“ Geldbetrag im Sinne des § 249 BGB darstellt, ist nach Auffassung der Kammer von grundsätzlicher Bedeutung und eine höchstrichterliche Entscheidung fehlt hierzu bislang (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Es liegen darüber hinaus auch die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO vor. Denn gemäß den vorstehend zitierten Entscheidungen einerseits und den durch die Beklagten angeführten Entscheidungen andererseits liegt insoweit keine einheitliche Rechtsprechung vor.

 

 

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