Skip to content

Verkehrsunfallhaftung – Beweislast für Unfallereignis

Oberlandesgericht Saarbrücken

Az: 4 U 112/06

Urteil vom 23.01.2007


In dem Rechtsstreit hat der 4. Zivilsenat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Dezember 2006 für Recht erkannt:

1. Auf die Berufung der Beklagten zu 2), die diese zugleich als Streithelferin der Beklagten zu 1) auch für diese eingelegt hat, wird das Grundurteil des Landgerichts Saarbrücken vom 27.1.2006 – 1 O 257/04 – abgeändert und die Klage abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Nebenintervention.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert wird auf 16.472,28 EUR festgesetzt.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt die Klägerin die Beklagten wegen eines behaupteten Verkehrsunfalls auf Schadensersatz in Anspruch. Die Beklagte zu 2) war zum angegebenen Unfallzeitpunkt Haftpflichtversicherer des im Eigentum der Firma E. Autovermietung stehenden Transporters der Marke Opel M. mit dem amtlichen Kennzeichen.

Die Klägerin hat behauptet, sie sei Eigentümerin des Fahrzeugs der Marke Opel A.-Cabrio, amtliches Kennzeichen, gewesen. Ursprünglich habe das Fahrzeug im Eigentum ihres Sohnes, des Zeugen G. (im Folgenden: G.), gestanden. Dieser habe es jedoch im September 2003 an die Klägerin für 19.000 beziehungsweise 20.000 EUR weiterveräußert. Am 13.4.2004 sei der Zeuge G. gegen 22:25 Uhr auf der Autobahn A 8 unterwegs gewesen. Der Zeuge habe die Autobahnabfahrt N. mit einer Geschwindigkeit von circa 60 km/h befahren. Im Bereich einer S-Kurve sei der von der Beklagten zu 1) gesteuerte Transporter von hinten plötzlich aufgefahren, weshalb der Zeuge vor Schreck die Kontrolle über das Fahrzeug verloren habe und einmal nach rechts, einmal nach links in die Leitplanken hineingeraten sei. Die Unfallbeteiligten hätten sodann ein erstes Mal im Bereich einer Haltestelle angehalten, seien dann aber in Richtung S. weiter gefahren, um an einer helleren und ungefährlicheren Stelle anzuhalten. Der Zeuge habe die Beklagte zu 1) aufgefordert, wegen eventueller Schäden an der Leitplanke die Polizei anzurufen. Er selbst sei auf dem Weg zu einer ihm bekannten Krankenschwester namens J. gewesen, die er zu Hause nach dem Zustand seines auf ihrer Station in Behandlung befindlichen neugeborenen Kindes habe befragen wollen.

Die geltend gemachte Schadenshöhe steht zwischen den Parteien im Streit.

Die Klägerin hat beantragt, die Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 16.472,28 EUR nebst 5-Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 27.5.2004 zu zahlen.

Die Beklagten haben die Abweisung der Klage beantragt.

Die Beklagte zu 1) hat behauptet, die Anmietung des Transporters sei deshalb erfolgt, um Umzugskartons, die bei ihren Eltern abgestellt gewesen seien, in die seit Ende Februar 2004 bezogene neue Wohnung zu transportieren. Außerdem sei beabsichtigt gewesen, am 14.4.2004 Möbel bei I. zu kaufen. Nach der Anmietung des Transporters habe die Beklagte zu 1) zunächst zusammen mit ihrem Ehemann, dem Zeugen P., die schweren Kisten abgeholt. Am Abend des 13.4.2004 sei die Beklagte sodann noch einmal losgefahren, um leichte Kisten zu transportieren. Der Transporter sei für sie ungewohnt und schwer zu lenken gewesen. Sie habe die fragliche Abfahrt mit einer Geschwindigkeit von 60 bis 70 km/h befahren. Das vom Zeugen G. gesteuerte Fahrzeug habe sie erstmals im Bereich der Abfahrt wahrgenommen und zunächst einen Abstand von circa einer PKW-Länge eingehalten. Ungefähr in der Hälfte der Abfahrt habe sie sodann eine heftige Niesattacke überkommen. Das Unfallgeschehen könne sie nicht näher erklären.

Die Beklagte zu 2) hat den gesamten Unfallhergang mit Nichtwissen bestritten und darüber hinaus den Einwand erhoben, es müsse sich um einen fingierten Unfall handeln, da die Schäden an beiden Fahrzeugen sowie an der Leitplanke nicht kompatibel seien und nicht plausibel zur Unfallschilderung passten.

Die Beklagte zu 2) ist der Beklagten zu 1) als Streithelferin beigetreten.

Das Landgericht hat die Klage im Grundurteil dem Grunde nach für gerechtfertigt erachtet. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten zu 2), mit der sie die Abweisung der gegen die Beklagten gerichteten Klage erstrebt.

Die Beklagte zu 2) erneuert ihre Einwände gegen die Aktivlegitimation der Klägerin und rügt, das Landgericht sei dem Beweisangebot nicht nachgegangen, dass die Klägerin weder zum Erwerb noch zum Unterhalt des streitgegenständlichen Fahrzeugs in der Lage gewesen sei. Der Vortrag des Zeugen G., er habe das streitgegenständliche Fahrzeug an die Klägerin weiterverkauft, um eine Hochzeit zu feiern, sei nicht plausibel. Es stelle sich die Frage, wieso sich der Zeuge das Geld nicht einfach geliehen habe. Der behauptete Fahrzeugverkauf sei nicht durch objektivierbare Umstände belegt.

Auch hinsichtlich der Feststellungen zum Unfallhergang rügt die Berufung die Beweiswürdigung des Landgerichts. Die Berufung vertritt die Auffassung, die Klägerin habe den ihr obliegenden Beweis nicht erbracht, dass sich der behauptete Unfall tatsächlich in der beschriebenen Art und an dem beschriebenen Ort zugetragen habe: Der Zeuge G. habe das Unfallgeschehen als Schleudervorgang beschrieben. Dies sei durch das gerichtliche Sachverständigengutachten widerlegt. Auch könne der Anstoß nicht Auslöser für ein Unfallgeschehen gewesen sein, bei dem das Fahrzeug zunächst an die eine und anschließend an die andere Leitplanke gestoßen sei. Daneben begründeten die Aussage des Zeugen G. und die Einlassung der Beklagten zu 1) Anhaltspunkte für Zweifel. Insbesondere sei es unglaubwürdig, dass sich der Zeuge privat mit der Krankenschwester habe treffen wollen, um sich über den Zustand seines Kindes zu informieren.

Der Beklagte zu 1) beantragt,

das Grundurteil des Landgerichts Saarbrücken vom 27.1.2006 – 1 O 257/04 – aufzuheben und die Klage abzuweisen;

hilfsweise, das Grundurteil aufzuheben.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt die angefochtene Entscheidung. Sie vertritt die Auffassung, die Angriffe der Berufung gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts gingen fehl, da dem Landgericht bei der Würdigung der Beweise keine Rechtsfehler unterlaufen seien.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Berufungsbegründung vom 4.4.2006 (GA II Bl. 241 ff.) und der Berufungserwiderung vom 6.6.2006 (GA II Bl. 267 ff.) Bezug genommen. Hinsichtlich des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung und der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll vom 19.12.2006 verwiesen (GA II Bl. 293 ff.).

II.

Die zulässige Berufung hat Erfolg. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch nicht zu, da sie den ihr obliegenden Beweis weder für ihre Sachlegitimation noch für das den Streitgegenstand bildende Unfallereignis erbracht hat. Die entgegenstehende Entscheidung des Landgerichts beruht auf einem Rechtsfehler (§ 513 Abs. 1 1. alt. ZPO), da das Landgericht für seine Überzeugungsbildung unter Verstoß gegen § 286 Abs. 1 ZPO ein zu geringes Beweismaß zugrunde gelegt hat, weshalb die Tatsachenfeststellungen den Senat nicht binden (§ 529 Abs. 2, § 520 Abs. 3 ZPO).

A. Zum Prozessrechtsverhältnis gegenüber der Beklagten zu 2)

1. Die Beklagte zu 2) hat die Aktivlegitimation der Klägerin bestritten und Rügen gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts erhoben. Die Berufung der Beklagten zu 2) hat Erfolg. Unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses der erneuten Beweisnahme konnte der Senat die gem. § 286 Abs. 1 ZPO erforderliche volle Gewissheit von der Wahrheit des behaupteten Eigentumsübergangs nicht gewinnen.

a) Die Klägerin trägt die Darlegungs- und Beweislast für ihre Eigentümerstellung. Diesen Beweis konnte sie nicht führen. Der Senat sieht es nicht als erwiesen an, dass der ursprüngliche Eigentümer des Fahrzeugs, der Zeuge G., das Fahrzeug im Herbst 2003 an die Klägerin veräußerte. Der Glaubhaftigkeit seiner Aussage begegnen durchgreifende Bedenken:

aa) Die Zweifel resultieren zum einen daraus, dass der Zeuge die äußeren Umstände des Verkaufs nicht hinreichend detailgenau wiedergegeben hat. Bereits über die Höhe des Kaufpreises hat der Zeuge nur vage Angaben gemacht (zwischen 19.000 und 20.000 EUR). Auch die Herkunft des Kaufpreises blieb im Dunkeln: Der Zeuge wusste nicht zu berichten, woher die hohe Bargeldsumme kam. Insbesondere hat er sich nicht daran erinnert, ob die Klägerin, seine Mutter, das Bargeld zuvor von einer Bank abgehoben oder die beträchtliche Summe zu Hause in Verwahrung hatte. Diese Unsicherheiten hinsichtlich der Herkunft des Geldes korrespondieren mit einer weiteren Auffälligkeit: Weder die Zahlung des Kaufpreises an den Zeugen noch das Ausgeben des Geldes werden durch objektiv nachprüfbare Kontenbewegungen belegt. Der Zeuge will das Geld auf unbestimmte Zeit zu Hause aufgehoben haben. Auch die erheblichen Ausgaben von 9.000 EUR für die Hochzeitsfeier in Mazedonien seien bar abgewickelt worden.

bb) Zum andern wird die Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage dadurch herabgesetzt, dass die Schilderung des Zeugen zur Notwendigkeit des Pkw-Verkaufs nicht überzeugt. Es erschließt sich nicht, weshalb sich der Zeuge dazu entschloss, seine bereits im Februar 2001 stattgefundene Heirat im Herbst 2003 in Mazedonien zu feiern. Hinzu kommt, dass der Zeuge eine besonders kostspielige Feier für rund 300 Personen ausgerichtet haben will, obwohl er offensichtlich nicht die Mittel dazu besaß, die Feier ohne Veräußerung eines für ihn unerlässlichen Vermögensgegenstandes zu finanzieren. Auch hier fällt auf, dass der Zeuge die Kosten der Feierlichkeiten auf Nachfrage des Senats nicht einmal überschlägig beziffern konnte.

cc) Entscheidend gegen die Version des Zeugen spricht jedoch folgende Erwägung: Die Klägerin besaß selbst ein Fahrzeug und hatte folglich für das Fahrzeug des Zeugen keine unmittelbare Verwendung. Demgegenüber war der Zeuge G. nach wie vor auf das Fahrzeug angewiesen. Der Senat hat keine Zweifel daran, dass sich der Zeuge nicht nur ab und an, sondern regelmäßig dieses Fahrzeugs bediente: Der Zeuge will sich als Ersatz für den Opel M. einen C-Klasse Mercedes angeschafft haben. Das spricht dagegen, dass es dem Zeugen gelang, seinen Fahrbedarf vorrangig mit öffentlichen Verkehrsmitteln abzudecken. Vor dem Hintergrund dieser Ausgangslage hätte es nahe gelegen, dass sich der Zeuge das benötigte Geld von seiner Mutter schlicht darlehenshalber geliehen hätte. Die Einlassung des Zeugen, er habe seiner Mutter nichts schulden wollen, überzeugt nicht. Denn diese Version korrespondiert nicht mit den vom Zeugen wiedergegebenen Zahlen: Da die Ausgaben für die Hochzeit in Mazedonien – die Richtigkeit seiner Aussage unterstellt – maximal 9.000 EUR betrugen und für die Anschaffung des Mercedes nur 4.900 EUR benötigt wurden, hätte der Zeuge seinen erforderlichen Finanzbedarf einschließlich etwaiger Anschaffungen für die Einrichtung des Kinderzimmers unmittelbar nach dem Verkauf des Opel A. abdecken können. Stattdessen will der Zeuge noch ein halbes Jahr nach dem behaupteten Verkauf auf das der Klägerin überlassene Fahrzeug angewiesen gewesen sein.

dd) Gegen die Eigentümerstellung der Klägerin spricht weiterhin, dass es der Zeuge war, der das Fahrzeug nach dem Unfall veräußerte. Zwar hat der Zeuge ausgesagt, er habe den Verkaufserlös an die Mutter weitergereicht. Jedoch hat sich auch diese Geldbewegung ohne buchungstechnisch nachvollziehbares Substrat vollzogen.

Benötigen Sie eine Beratung in einer ähnlichen Angelegenheit? Vereinbaren Sie einen Termin: 02732 791079 oder fordern Sie unsere Ersteinschätzung online an.

ee) In die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage ist die Schilderung des Zeugen zum Unfallhergang einzubeziehen. Mit den Widersprüchen und Ungereimtheiten zum Ziel seiner Fahrt konfrontiert, hat der Zeuge seine erstinstanzliche Aussage präzisiert: Nunmehr will der Zeuge die Krankenschwester „J.“ aus privaten Gründen aufgesucht haben. Zwar ist dem Zeugen zuzugestehen, dass das von ihm nunmehr genannte Motiv – anders als seine Schilderung, er habe sich aus Sorge um sein Kind mit der Krankenschwester treffen wollen – zumindest eine nachvollziehbare Erklärung dafür sein kann, weshalb er zur nächtlichen Stunde seinen Weg nach N. lenkte. Da sich der Zeuge jedoch außer Stande sah, Namen und Adresse der Krankenschwester zu benennen, ist der Wahrheitsgehalt seiner Aussage nicht zu verifizieren. Für die Beurteilung seiner Glaubhaftigkeit ist hingegen maßgeblich, dass der Zeuge von seiner Ursprungsversion, er habe zum Krankenhaus fahren wollen, insgesamt zweimal abgerückt ist.

ff) Bleiben zusammenfassend valide, nicht auszuräumende Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussage, so reicht allein der Umstand, dass das Fahrzeug im Zeitraum vom 5. Februar bis zum 20. April 2004 auf die Klägerin zugelassen war (GA I Bl. 89), nicht aus, um den Senat von der Wahrheit der Eigentumsübertragung zu überzeugen. Letztlich wirft die Bestätigung der Zulassungsstelle weitere Fragen auf. Denn aus der Aussage des Zeugen erschließt sich nicht, weshalb der Zeuge den Brief erst im Februar 2004 auf die Klägerin umschreiben ließ, obwohl der Eigentumserwerb schon im Herbst 2003 vollzogen worden sein soll.

b) Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass sich die Klägerin nicht auf die Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB stützen kann, da die tatsächlichen Voraussetzungen für die Eigentumsvermutung nicht bewiesen wurden: Unstreitig war die Klägerin zum Zeitpunkt des Unfalls nicht Besitzerin des Fahrzeugs. Aus den soeben dargelegten Erwägungen kann sie auch den Beweis dafür, aufgrund einer Absprache mit dem Zeugen G. mittelbare Besitzerin geworden zu sein, nicht führen. Auch kann die Klägerin aus der Eintragung im Kfz-Brief keine Rechte herleiten, da die Vermutung des § 1006 Abs. 1 BGB am Besitz des Fahrzeugs, nicht am Besitz des Kfz-Briefs anknüpft. Die Eintragung im Kfz-Brief ist lediglich ein Indiz, das bei der Würdigung der Gesamtumstände zu berücksichtigen ist (BGH, Urt. v. 16.10.2003 – IX ZR 55/02, NJW 2004, 217, 219).

2. Daneben hat die Beklagte zu 2) nicht nur den Einwand des vorgetäuschten Unfalls erhoben und mithin die Freiwilligkeit des Unfallereignisses in Abrede gestellt, sondern die Wahrhaftigkeit des Klägervortrags in einer grundlegenden Weise bestritten, indem sie in Zweifel gezogen hat, dass sich am fraglichen Tag und am fraglichen Ort überhaupt ein Schadensfall ereignete. Dieser Einwand ist erheblich und durchgreifend.

a) Das Prozessprogramm des Zivilprozesses wird durch den Streitgegen-stand definiert, indem der Kläger die von ihm in Anspruch genommene Rechtsfolge aus einem tatsächlichen Geschehen, dem sog. Lebenssachverhalt (Klagegrund) herleitet, dessen Elemente auf der Ebene des Rechts die tatsächlichen Voraussetzungen der anspruchsbegründenden Norm ausfüllen (zum sog. zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff vgl. BGHZ 154, 342, 348; BGHZ 153, 173, 175; BGHZ 117, 1, 5; BGH, Urt. v. 7.12.2000 – I ZR 146/98, GRUR 2001, 755, 756 f. – Telefonkarte).

b) Im vorliegend zu beurteilenden Fall hat die Klägerin den geltend gemachten Schadensersatzanspruch in tatsächlicher Hinsicht auf die Behauptung gestützt, die Beklagte zu 1) sei am 13.4.2004 gegen 22.25 Uhr auf der Autobahnausfahrt N. von hinten auf das vom Zeugen G. gesteuerte Fahrzeug der Klägerin aufgefahren, weshalb der Zeuge G. die Kontrolle über das Fahrzeug verloren habe und beidseits mit den Leitplanken kollidiert sei. Nur dieser Lebenssachverhalt bildet den Streitgegenstand der Klage und wird in die Erkenntnis des Senats gestellt. Mithin hat die Klägerin den ihr obliegenden Beweis erst dann erbracht, wenn das Gericht gem. § 286 Abs. 1 ZPO mit allen vernünftigen Zweifeln Einhalt gebietender Gewissheit von der Wahrheit des konkreten Schadensfalles überzeugt ist (zum Beweismaß: BGHZ 53, 245, 256; 61, 169; Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl., § 286 Rdnr. 17 ff.) Demgegenüber genügt es nicht, wenn sich nach Durchführung der Beweisaufnahme zwar Zweifel an Ort und Zeit des tatsächlichen Geschehens ergeben, gleichzeitig jedoch Anhaltspunkte dafür vorhanden sein mögen, dass beide Fahrzeuge eventuell an anderer Stelle unter nicht dargelegten Umständen miteinander zusammengestoßen sein mögen. Denn der Lebenssachverhalt des Streitgegenstandes darf sich nicht auf die isolierte Darstellung des Schadenserfolgs beschränken, solange die weiteren tatsächlichen Umstände in örtlicher und zeitlicher Hinsicht nicht insoweit determiniert sind, dass alle zur Ausfüllung der Haftungsnorm relevanten Tatbestandsmerkmale der Tatsachengrundlage eindeutig zugeordnet werden können.

c) Unter Beachtung dieser Rechtsgrundsätze hat die Klägerin den ihr obliegenden Beweis dafür, dass sich der behauptete Unfall in der von ihr angegebenen Weise tatsächlich ereignete, nicht erbracht. Denn es bestehen durchgreifende Bedenken gegen die Glaubhaftigkeit der Zeugenaussagen:

aa) Bereits die Einlassung der Beklagten zu 1) bietet Anlass zu Zweifeln: Es ist letztlich nicht plausibel, weshalb sich zum fraglichen Zeitpunkt die Notwendigkeit stellte, das unfallbeteiligte Fahrzeug anzumieten: Nach der Darstellung der Beklagten zu 1) sei der eigentliche Umzug Ende Februar 2004 vollzogen worden. Damals hatten die Beklagte zu 1) und ihr Ehemann kein Mietfahrzeug angemietet, sondern die sperrigen Möbel mit einem Anhänger befördert. Auch die Umzugskisten wurden auf diese Weise vorübergehend bei den Eltern der Beklagten zu 1) deponiert. Es ist kein plausibeler Grund ersichtlich, warum die im elterlichen Haushalt zwischengelagerten Kartons mit einem Kleintransporter befördert werden mussten. Nach aller Lebenserfahrung kann man solche Umzugskartons in jedem Kleinwagen transportieren. Da seit dem eigentlichen Umzug zum Zeitpunkt des behaupteten Unfalls mehr als sechs Wochen verstrichen waren, hätten die verbliebenen Kartons sukzessive in die neue Wohnung befördert werden können. Auch der Zeuge P. hat diese Bedenken gegen die Glaubhaftigkeit der Schilderung im Grunde noch verstärkt. Denn er hat eingeräumt, dass er zum fraglichen Zeitraum über einen Kombi verfügte, der sich zum Transport der Kisten noch besser eignete als ein kleinerer PKW. Auch der Hinweis auf den beabsichtigten Möbelkauf erhöht die Glaubhaftigkeit des Vortrags nicht: Auf Nachfrage musste der Zeuge eingestehen, dass der Möbelkauf letztlich ohne Anmietung eines Lkws getätigt wurde. Überdies verfügt I. gerichtsbekannt über einen Lieferservice, dessen Nutzung erfahrungsgemäß geringere Kosten verursacht hätte als die Anmietung eines Lkws.

bb) Erhebliche Bedenken bestehen an der Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen E. A. Sämtliche Angaben zum Rahmengeschehen sind kaum nachzuvollziehen: Der Zeuge will am fraglichen Tag gewissermaßen ohne festes Ziel auf der Autobahn in Richtung N2 umher gefahren sein, um bei beliebig in den Blick geratenden Autohändlern nach einem Wagen Ausschau zu halten. Diese Schilderung ist schon wegen der späten Uhrzeit (der Unfall soll gegen 22:25 Uhr passiert sein) wenig einsichtig. Erst recht fehlt jeder vernünftige Grund, weshalb der Zeuge der Befragung durch das Landgericht so hartnäckig entgegentrat und sich weigerte, den nunmehr geschilderten Sachverhalt bereits in der ersten Instanz offen zu legen.

cc) Die Bedenken gegen die Aussage des Zeugen G. wurden bereits dargestellt. Schließlich muss bei der Würdigung des Beweisergebnisses in Betracht gezogen werden, dass es keine objektiven Beweismittel für das behauptete Unfallgeschehen gibt: Der Unfall wurde nicht polizeilich erfasst. Ein objektiver Nachweis, dass die an den Leitplanken eventuell vorhandenen Schäden tatsächlich vom Fahrzeug der Klägerin stammen, ist nicht geführt. Vielmehr gelangte der Sachverständige Dr. P. in seinem Gutachten vom 8.9.2005 (GA I Bl. 150 ff.) zu dem Ergebnis, dass die mögliche Geschwindigkeitsänderung von 4 – 7 km/h keinen plausiblen Grund für die nachfolgende Kollision mit den Leitplanken ergebe. Die Möglichkeit, dass der Zeuge G. nach den Ausführungen des Sachverständigen im Termin vom 6.1.2006 (GA II Bl. 204) „völlig falsch“ reagiert haben mag (GA II Bl. 205), ist nicht ausgeschlossen, jedoch zumindest zweifelhaft. Ob das Fahrzeug tatsächlich mit den Schutzplanken kollidierte, konnte der Sachverständige Dr. P. aus eigener Wahrnehmung nicht beantworten.

B. Zum Prozessrechtsverhältnis zur Beklagten zu 1)

Der Umstand, dass die Beklagte zu 1) das den Streitgegenstand bestimmende Unfallereignis zugestanden hat, rechtfertigt im vorliegenden Fall im Prozessrechtsverhältnis zur Beklagten zu1) keine abweichende Entscheidung.

Zutreffend führt das Landgericht aus, dass der Pflichtversicherer und der Versicherungsnehmer als einfache Streitgenossen zu betrachten sind (Zöller/Vollkommer, aaO., § 62 Rdnr. 8a mit weiterem Nachweis) mit der Folge, dass das Verfahren eines jeden Streitgenossen selbstständig zu beurteilen ist. Mithin wird die Prozessführung des einen Streitgenossen durch die Prozessführung des anderen weder beeinträchtigt noch begünstigt (Zöller, aaO. § 61 Rdnr. 8). Nach allgemeinen Grundsätzen entfällt die Bindungswirkung eines Geständnisses im Prozessrechtsverhältnis zur Beklagten zu 1) nur bei offenkundiger Unwahrheit des Geständnisses sowie dann, wenn der Zugestehende betrügerisch zum Nachteil eines Dritten, hier der Versicherung, mit der Klägerin zusammenwirkt (vgl. Zöller/Greger, aaO., § 288 Rdnr. 7). Ob die Beklagte zu 2) nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur vollen Überzeugung des Senats den Nachweis dafür führen konnte, dass der Unfall tatsächlich vorgetäuscht wurde, bedarf keiner Entscheidung.

Ebenso kann offen bleiben, ob die Beklagte zu 1) nach § 3 Nr. 8 PflVG an eine im Prozessrechtsverhältnis zur Beklagten zu 2) rechtskräftige Klageabweisung gebunden wäre: Im Grundsatz wird mit einer rechtskräftigen Entscheidung im Verhältnis der Klägerin zur Beklagten zu 2) bestätigt, dass der Klägerin gegen die Beklagte zu 2) kein Ersatzanspruch zusteht. Diese Feststellung wirkt gemäß § 3 Nr. 8 PflVG auch gegenüber dem Versicherungsnehmer, weshalb aufgrund der Rechtskrafterstreckung auch die gegen den Versicherungsnehmer gerichtete Klage als unbegründet abzuweisen wäre. (BGH, Urt. v. 13.12.1977 – VI ZR 206/75, VersR 1978, 862, 865). Zwar ist die Beklagte zu 1) nicht Versicherungsnehmerin, sondern lediglich Fahrerin des haftpflichtversicherten Fahrzeugs. Allerdings gilt die Bindungswirkung des § 3 Nr. 8 PflVG über ihren Wortlaut hinaus auch im Verhältnis des mitversicherten Fahrers zum Versicherer und umgekehrt (BGHZ 96, 18, 22 = VersR 1986, 153 mit weiterem Nachweis).

Letztlich können diese Erwägungen im vorliegenden Fall dahinstehen, da die Klägerin auch im Prozessrechtsverhältnis zur Beklagten zu 1) den Beweis für die Aktivlegitimation nicht führen kann. Denn auch die Beklagte zu 1) hat die Aktivlegitimation der Klägerin bestritten (GA I Bl. 79). Bereits dieses Beweisdefizit trägt die Klageabweisung.

B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 711,713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtssprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 ZPO).

 

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos