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Versicherungsbedingungen – Auslegung

Oberlandesgericht Thüringen

Az: 4 U 637/07

Urteil vom 30.07.2008


Das gilt auch für sog. Sicherheitsvorschriften im Rahmen eines Wohngebäudeversicherungsvertrags, die bei schuldhafter Nichtbeachtung als vertragliche Obliegenheitsverletzungen zu einem Haftungsausschluss des Versicherers im (versicherten) Schadensfall führen.

In dem Rechtsstreit hat der 4. Zivilsenat des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 30.07.2008 für Recht erkannt:

Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 18.07.2007, Az.: 7 O 1921/06, aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Erfurt zurückverwiesen.

Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden niedergeschlagen; im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung dem Landgericht vorbehalten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 23.957,– EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Kläger nehmen die Beklagte wegen eines Leitungswasserschadens auf Entschädigung aus einer Wohngebäudeversicherung in Anspruch. Dem Versicherungsverhältnis, das die Beklagte wegen – von ihr geltend gemachter – Obliegenheitsverletzung mit Schreiben vom 03.04.2006 (Anlage K4, Bl. 56f.) gekündigt hat, liegen die Allgemeinen Wohngebäude – Versicherungsbedingungen 2002 (VGB 2002) zugrunde.

Bei dem Versicherungsobjekt handelt es sich um ein Einfamilienhaus, das vor dem Eintritt des Schadensfalles – und zwar nach dem Klägervortrag durchgängig – von dem Sohn der Kläger und dessen Lebensgefährtin bewohnt wurde.

Im Januar/Februar 2006 war der Klägersohn mit der Renovierung der im Obergeschoss gelegenen Küche beschäftigt. In dem wegen der Renovierungsarbeiten leergeräumten Raum kam es Anfang Februar 2006 zu einem Rohrbruch mit erheblichem Wasseraustritt, wobei die Kläger behaupten, der Rohrbruch habe sich in der Nacht vom 08. auf den 09.02.2006 ereignet, als sich weder ihr Sohn, noch dessen Lebensgefährtin im Haus aufgehalten hätten.

Die Kläger fordern auf der Grundlage der Schadensermittlung des Sachverständigen M. vom 22.02.2006 (Anlage K3, Bl. 48ff.) eine Versicherungsentschädigung in Höhe des mit 23.957,– EUR ermittelten Neuwertschadens.

Die Beklagte hat sich gegen diese Forderung in der ersten Instanz im Wesentlichen damit verteidigt, von ihrer Leistungspflicht nach § 25 Nr. 1c und Nr. 2 VGB 2002 freigeworden zu sein. Die Kläger hätten gegen die dort verankerte Sicherheitsobliegenheit verstoßen, indem der nicht zu Wohnzwecken genutzten Bestandteil des Obergeschosses – die leergeräumte Küche – weder hinreichend häufig – nämlich täglich – kontrolliert worden sei, noch – was außer Streit steht – die Wasserleitung am separaten Abstellhahn abgesperrt und entleert worden sei. Im Weiteren hat sich die Beklagte insbesondere mit dem Unterversicherungseinwand verteidigt.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und der in der ersten Instanz gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

Das Landgericht Erfurt hat mit Urteil vom 18.07.2007 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Kläger hätten mit der nicht abgestellten und nicht entleerten Wasserleitung in der nicht genutzten Küche die Sicherheitsvorschrift des § 25 Nr. 1c VGB 2002 mit der Folge schadenskausal und grob fahrlässig verletzt, dass ihnen aus dem von der Beklagten berechtigt gekündigten Versicherungsvertrag gemäß § 25 Nr. 2 VGB 2002 kein Versicherungsschutz zustünde.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Kläger, mit der das erstinstanzliche Entschädigungsbegehren weiterverfolgt wird.

Unter Wiederholung und Vertiefung des Vorbringens aus der ersten Instanz rügt die Berufung die Einstufung der zu Renovierungszwecken leergeräumten Küche als im Sinne des § 25 Nr. 1c VGB 2002 „nicht genutzt“ als rechtsfehlerhaft.

Die Kläger beantragen,

unter Abänderung des am 18.07.2007 verkündeten Urteil des Landgerichts Erfurt, Az.: 7 O 1921/06, die Beklagte zu verurteilen, an sie – die Kläger – 24.605,21 EUR nebst Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 20.652,59 EUR seit dem 13.05.2006, aus 3.304,41 EUR ab Klagezustellung am 27.11.2006 sowie aus 648,21 EUR vorgerichtlicher Anwaltskosten seit dem 27.11.2006 zu zahlen.

Für den Fall einer unterbleibenden eigenen Sachentscheidung des Senats beantragen die Kläger,

unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils vom 18.07.2007 den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Erfurt zurückzuverweisen.

Die Beklagte greift in der zweiten Instanz die zweite Begründung ihrer Vertragskündigung in Gestalt einer Obliegenheitsverletzung nach § 25 Nr. 1d VGB 2002 (Frostschaden) auf und beantragt unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens im Übrigen,

die Berufung zurückzuweisen.

Hilfsweise stellt auch die Beklagte den Zurückverweisungsantrag.

II.

Die Berufung der Kläger ist zulässig. Sie ist statthaft (§ 511 ZPO) und auch im Übrigen in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden; insbesondere ist sie fristgerecht erhoben und begründet worden (§§ 517, 520 Abs. 2 ZPO).

In der Sache führt die Berufung zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Ausgangsgericht.

Das Verfahren des ersten Rechtszuges leidet an einem wesentlichen Mangel, auf dem das Urteil beruht (§ 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Es fehlt an einer ausreichenden Entscheidungsgrundlage. Zur Behebung dieses Mangels ist eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme erforderlich.

Der Rechtsstreit war tatsächlich noch nicht entscheidungsreif, als das Landgericht seine klageabweisende Entscheidung getroffen hat.

Mit Erfolg rügt die Berufung die tragenden Erwägungen der landgerichtlichen Klageabweisung als rechtsfehlerhaft. Die Beklagte ist nicht gemäß §§ 6 VVG a.F., 25 Nr. 1c und Nr. 2 VGB 2002 von ihrer Leistungspflicht freigeworden.

Die Kläger haben mit der nicht abgesperrten und entleerten Wasserleitung nicht gegen die Sicherheitsvorschrift des § 25 Nr. 1c VGB 2002 verstoßen, da die leergeräumte Küche keinen „nicht genutzten Gebäudeteil“ im Sinne dieser Vorschrift darstellt.

Allgemeine Versicherungsbedingungen sind regelmäßig so auszulegen, wie sie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss (Pröllss/Martin, VVG, 27. Aufl., Vorbem. III Rn. 2 m.w.N. zur Rspr.). Der allgemeine Sprachgebrauch versteht unter dem Begriff „nutzen“, sich einer Sache – ihrem Zweck entsprechend – zu bedienen. Ein nicht seinem Nutzungszweck entsprechend gebrauchtes Gebäude ist daher im Sinne des § 25 Nr. 1c VGB 2002 „nicht genutzt“. Steht ein Wohngebäude unbewohnt leer, so ist es dem allgemeinen Sprachgebrauch folgend „nicht genutzt“ und treffen den Versicherungsnehmer mithin die Obliegenheiten des § 25 Nr. 1c VGB 2002.

Indem das Landgericht darauf abgestellt hat, die leergeräumte Küche sei zum Schadenszeitpunkt nicht als solche – gemeint ist zu Wohnzwecken – benutzt und daher im Sinne des § 25 Nr. 1c VGB 2002 „nicht genutzt“ worden, hat es sich die Sache aber zu einfach gemacht. Soweit z.B. das Oberlandesgericht München (Urteil v. 27.01.2004; Az.: 25 U 4931/03; zitiert nach Spielmann, VersR 2006, Rn. 16) Renovierungsarbeiten in einem leerstehenden Wohngebäude als nicht dazu führend angesehen hat, den Status des ungenutzten Gebäudes zu ändern, mag dem zuzustimmen sein. Auf den vorliegenden Sachverhalt ist diese Entscheidung nicht übertragbar. Hier geht es nicht um ein komplett leergezogenes und leergeräumtes Wohngebäude, sondern um ein weiterhin bewohntes Einfamilienhaus, in dem lediglich ein Raum zu Renovierungszwecken ausgeräumt war.

Den Status eines für längere Zeit gänzlich unbewohnten Hauses hat die Beklagte zu keinem Zeitpunkt substantiiert behauptet, sondern lediglich eine über mehrere Tage dauernde Abwesenheit der Hausbewohner geltend gemacht. Mit einer solchen nur kurzzeitigen Abwesenheit verleiht der z.B. im Urlaub weilende Hausbewohner seinem Gebäude aber nicht den zum Absperren und Entleeren aller Wasserleitungen verpflichtenden Status der Nichtnutzung nach § 25 Nr. 1c VGB 2002.

Auch die zu Renovierungszwecken erfolgte Leerräumung des einen Raumes hat die Wohnzwecknutzung nicht aufgehoben. Die Auslegung der Sicherheitsvorschrift des § 25 Nr. 1c VGB 2002 hat sich über den Wortlaut hinaus auch auf den Sinn und Zweck der Vorschrift zu erstrecken, wonach gerade in (länger) leer stehenden Gebäuden das erhöhte Risiko besteht, dass Leitungswasser beispielsweise durch Materialermüdung oder Vandalismus über einen längeren Zeitraum unbemerkt austritt. Ein solches erhöhtes Risiko besteht bei einem vorübergehend zu Renovierungszwecken leergeräumten Einzelraum in einem ansonsten weiterhin zu Wohnzwecken genutzten Einfamilienhaus nicht. Mit seiner Annahme, die leergeräumte Küche sei im Sinne des § 25 Nr. 1c VGB 2002 „nicht genutzt“ gewesen, läuft das angefochtene Urteil daher dem teleologischen Verständnis der Sicherheitsvorschrift zuwider.

Das angefochtene Urteil leidet aber nicht nur an dem Rechtsfehler des zu Unrecht angenommenen „nicht genutzten Gebäudeteils“. Das Landgericht hat den Klägern überdies unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG den Kausalitätsgegenbeweis nach §§ 6 Abs. 2 VVG a.F., 25 Nr. 2 Abs. 2 VGB 2002 abgeschnitten, indem es deren Vortrag des auf Materialermüdung zurückzuführenden Abbruchs eines münzgroßen Metallstückes aus einem Verbindungselement (T-Stück) der Frischwasserleitung schlicht ignoriert hat. Bereits wegen der hierin liegenden ungenügenden Tatsachenfeststellung kann das Urteil keinen Bestand haben.

Gilt es damit festzustellen, dass der mit einer Obliegenheitsverletzung nach § 25 Nr. 1c VGB 2002 begründete klageabweisende Urteilsspruch weder frei von Rechts-, noch von Verfahrensfehlern ist, unterliegt der Rechtsstreit antragsgemäß der Zurückverweisung nach § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

Zwar wird sich das Landgericht nicht (mehr) mit der Frage einer Obliegenheitsverletzung der Kläger nach § 25 Nr.1c VGB 2002 zu beschäftigen haben, da eine solche aus den eingangs dargestellten Rechtsgründen nicht in Betracht kommt.

Offen ist indes, ob die Beklagte ihre Kündigung zu Recht auf eine Obliegenheitsverletzung nach § 25 Nr. 1d VGB 2002 gestützt und aus diesem (Kündigungs)-Grund von ihrer Leistungspflicht freigeworden ist. Die Parteien streiten nicht nur über Beginn und Dauer des Schadensereignisses, indem die Beklagte einen Wasseraustritt über mehrere Tage behauptet. Auch der Grund des Rohrbruchs steht mit den Fragen der zur Schadenszeit herrschenden Temperaturen und der einen Frostbruch verhindernden hinreichenden Beheizung im Streit.

Im Ergebnis fehlt es daher bereits im Hinblick auf den Anspruchsgrund an einer tragfähigen Entscheidungsgrundlage. Ob eine allein in Betracht kommende Obliegenheitsverletzung nach § 25 Nr. 1d VGB 2002 vorliegt, ist im Wege einer umfangreichen und aufwändigen Beweisaufnahme (Zeugen- und Sachverständigenbeweis) festzustellen.

Eine Zurückverweisung an das Landgericht ist hier sachdienlich, weil wegen des vollständig ungeklärt gebliebenen entscheidungserheblichen Sachverhalts nicht nur betreffend den Anspruchsgrund, sondern auch die Anspruchshöhe nicht ersichtlich ist, dass das Interesse der Parteien an einer schnelleren Erledigung gegenüber dem Verlust der Tatsacheninstanz überwiegt.

Sollte sich die von der Beklagten als Kündigungsgrund in Bezug genommene Obliegenheitsverletzung nach § 25 Nr. 1d VGB 2002 im Ergebnis der nachzuholenden Beweisaufnahme nicht bestätigen, bleibt angesichts des von der Beklagten erhobenen Unterversicherungseinwands zumindest die Anspruchshöhe streitig. Insoweit bedarf es der Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der im Streit stehenden Frage des tatsächlichen Versicherungswertes des Gebäudes.

III.

Die Entscheidung über die Nichterhebung von Gerichtskosten für das Berufungsverfahren beruht auf § 21 GKG. Im Übrigen war die Kostenentscheidung des Landgericht vorzubehalten.

Die vorläufige Vollstreckbarkeitserklärung folgt aus § 708 Nr. 10 ZPO.

Für eine Revisionszulassung besteht unabhängig davon, dass keine Partei einen entsprechenden Antrag gestellt hat, keine Veranlassung. Revisionszulassungsgründe im Sinne des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.

Die Festsetzung des Berufungsstreitwerts folgt aus §§ 3 ZPO, 47 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG.

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