Oberlandesgericht Karlsruhe
Az: 12 U 11/07
Urteil vom 20.03.2007
Zum Sachverhalt:
Die Klägerin begehrt Leistung aufgrund einer mit der Beklagten abgeschlossenen Berufsunfähigkeitsversicherung. Die Klägerin ist seit Juni 2004 berufsunfähig im Sinne der Bedingungen der Beklagten. Bis Februar 2006 war allerdings weder der Klägerin noch der Beklagten bekannt, dass die Klägerin dauerhaft berufsunfähig war, und somit der Versicherungsfall bereits eingetreten war. Die Klägerin suchte 2005 um Beitragsfreistellung nach. Dem kam die Beklagte mit Schreiben vom 01.05.2005 nach. Die Beklagte verneint ihre Leistungspflicht für die Zeit nach der Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.
Aus den Gründen:
Das Landgericht hat zutreffend entschieden. Die Leistungspflicht der Beklagten wird entsprechend der Vereinbarungen der Parteien durch den Eintritt des Versicherungsfalls während der Zeit der Gefahrtragung begründet. So verhält es sich hier. Ergibt sich nach Eintritt des Versicherungsfalls ein Umstand, der einer weiteren Gefahrtragung für die Zukunft entgegen steht, bleibt dies ohne Auswirkung auf die einmal begründete Leistungspflicht (so auch Senat OLGR 2006, 294; Senat VersR 95, 1341; Beckmann / Rixecker, Versicherungsrechtshandbuch, § 46 Rn. 109).
Entgegen der Auffassung der Beklagten, die einer gesetzesähnlichen Auslegung ihrer Bedingungen das Wort redet, sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Senats Allgemeine Versicherungsbedingungen so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeit eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit – auch – auf seine Interessen an (BGHZ 123, 83, 85).
Den wesentlichen Inhalt des Leistungsversprechens der Beklagten entnimmt der Versicherungsnehmer dem § 3 (1) der Bedingungen („Welche Leistungen erbringen wir“ = § 1 Abs. 1 BUZ 90). Danach ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherte „während der Dauer der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung“ berufsunfähig im Sinne von § 1 der Bedingungen wird. Es genügt danach zur Auslösung der Leistungspflicht, dass die Berufsunfähigkeit in versicherter Zeit eingetreten ist. Dass bei vorzeitiger Beendigung des Versicherungsvertrages oder dessen Umstellung auf eine beitragsfreie Versicherung die Leistungspflicht für einen einmal eingetretenen und die Leistungspflicht auch auslösenden Versicherungsfall enden soll, ist – wie das Landgericht zutreffend ausführt – den Bedingungen nicht zu entnehmen. § 4 Nr. 4 der Bedingungen (= § 1 Abs. 4 BUZ 90) entnimmt der durchschnittliche Versicherungsnehmer, dass die Leistungspflicht des Versicherers nur bei einem Wegfall bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit, bei Tod des Versicherten oder „wenn die Dauer der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung abläuft“, also bei Erreichen des im Versicherungsschein aufgeführten Versicherungsendes erlischt. Dass die Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung seinen berechtigten Leistungsanspruch berühren soll, wird der durchschnittliche Versicherungsnehmer den Bedingungen auch unter Berücksichtigung von § 13 (12) (= § 9 Abs. 8 BUZ 90), wonach anerkannte und festgestellte Ansprüche aus der Zusatzversicherung von Rückkauf oder Umwandlung der Hauptversicherung unberührt bleiben, nicht – zumindest nicht mit der erforderlichen Klarheit (§§ 307 Abs. 1 Satz 2, 306 BGB) – entnehmen ( Senat, Urteil vom 16.02.2006 – 12 U 196/05 -) . Im Gegenteil gibt ihm § 13 (10) (= § 9 Abs. 6 BUZ 90), Anlass zu der Annahme, dass sein Versicherungsschutz nur dann gefährdet sein kann, wenn der Versicherungsfall während der Zeit der Beitragsbefreiung eintritt.