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Unfall auf einer Wasserrutsche


Oberlandesgericht Hamm

Az: 9 U 13/14

Urteil vom 06.05.2014


Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 09.12.2013 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


Gründe

Die Klägerin macht gegen die Beklagte Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche auf Grund eines Unfalles geltend, den sie am 04.07.2009 auf einer wellenförmigen Wasserrutsche im von der Beklagten betriebenen Waldbad in Q erlitten hat. Wegen des im Einzelnen in erster Instanz vorgetragenen Sachverhalts und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils (Bl. 85 ff. GA) Bezug genommen. Das Landgericht die Klägerin persönlich angehört (vgl. Bl. 79 ff. GA) und – durch Verwertung der im vorausgegangenen Beweissicherungsverfahren 4 OH 4/10 Landgericht Paderborn erstatteten Gutachten – Sachverständigenbeweis erhoben (vgl. das lose bei den beigezogenen Beweissicherungsakten befindliche Ursprungsgutachten des Sachverständigen G vom 10.07.2010 nebst schriftlicher Ergänzung vom 25.03.2011). Es hat sodann die Klage bereits dem Grunde nach abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt: Eine unfallursächliche Verkehrssicherungspflichtverletzung seitens der Beklagten lasse sich nicht feststellen. Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen, gegen welche die Parteien keine stichhaltigen Einwendungen erhoben hätten, weise die hier in Rede stehende Wasserrutsche keine konstruktiven Mängel auf und entspreche den einschlägigen Normen und Richtlinien. Eine Haftung der Beklagten ergebe sich auch nicht daraus, dass nach den Ausführungen des Sachverständigen G der in der DIN EN 1069 vorgesehene bildliche Warnhinweis „Abheben von der Rutschoberfläche möglich“ (Bild 23) gefehlt habe. Zwar stelle das Fehlen dieses bildlichen Warnhinweises zunächst einmal eine (Sicherungs-)Pflichtverletzung der Beklagten dar und spreche grundsätzlich auch der Anschein dafür, dass diese Pflichtverletzung sich unfallursächlich ausgewirkt habe. Hier sei indes dieser Anscheinsbeweis nach dem Ergebnis der Parteianhörung und Beweisaufnahme entkräftet, sei vielmehr davon auszugehen, dass die Klägerin – entgegen ihrer Darstellung – auch bei Vorhandensein des vorgenannten bildlichen Warnhinweises die Rutsche in gleicher Weise benutzt hätte. Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass die wellenförmige Rutsche nach den Ausführungen des Sachverständigen letztlich bzgl. der Gefahr des Abhebens selbsterklärend sei; ferner sei davon auszugehen, dass die Klägerin die selbsterklärende Wellenform der Rutsche auch selbst vor Rutschbeginn, spätestens oben auf der Rutsche stehend, wahrgenommen habe, zudem auch noch der (2-fache) Warnhinweis „Rutschen auf eigene Gefahr“ vorhanden gewesen sei und die Klägerin gleichwohl nicht von einer Rutschennutzung Abstand genommen habe. Wegen der weiteren Einzelheiten der landgerichtlichen Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.

Mit ihrer gegen die landgerichtliche Entscheidung gerichteten Berufung verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren in vollem Umfang weiter. Zur Begründung trägt sie – neben einer pauschalen Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen – ergänzend im Wesentlichen vor: Das Landgericht habe die Klage zu Unrecht bereits dem Grunde nach abgewiesen. Bei richtiger Würdigung sei vielmehr sehr wohl von einer unfallursächlichen und schuldhaften Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten auszugehen. Entgegen der Annahme des Landgerichts sei die Rutsche bereits als solche von ihrer Art und Konstruktion verkehrssicherheitsrechtlich zu beanstanden, weil sie nach konkreter Nutzung und Formgebung gefahrenträchtig sei. Die vom Landgericht in diesem Zusammenhang angeführten DIN-Normen bezögen sich nur auf die Sicherheitsanforderungen des zu verwendenden Materials, die Oberflächenbeschaffenheit, Abrundungen von Ecken und Kanten etc., hätten indes keinerlei Aussagekraft für die hier entscheidende Frage, ob durch die Formgebung der Rutsche ein Gefahrenpotential bestehe. Für diese Frage gebe es – wie der Sachverständige bestätigt habe – auch ansonsten keine einschlägigen DIN-Normen. Die aufgrund der Form der Rutsche gegebene und vorliegend realisierte Gefahr, dass Nutzer abheben und sich dabei verletzen könnten, sei erkennbar und der Beklagten auch bekannt gewesen. Ihr sei als Sicherungspflichtverletzung vorzuwerfen, dass sie nicht – alternativ zu einer völligen Schließung der Anlage – zumindest durch Abschwächung der Wellen oder Anbringung einer rutschhemmende Oberfläche dafür Sorge getragen habe, dass die Rutschgeschwindigkeit der Nutzer auf ein Maß reduziert wurde, das die Gefahr eines Abhebens/Wiederaufschlagens und damit verbundener Verletzungen vermied. Jedenfalls ergebe sich eine unfallursächliche schuldhafte Sicherungspflichtverletzung der Beklagten sehr wohl daraus, dass der von der DIN-EN 1069 verlangte bildliche Warnhinweis „Abheben von der Rutsche möglich“ unstreitig nicht vorhanden gewesen sei. Ein solcher bildlicher Warnhinweis sei – davon sei insoweit zutreffend auch das Landgericht auf Basis der überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen G ausgegangen – in der Tat sicherungsrechtlich erforderlich gewesen, wobei sich der im Vorverfahren 4 O 490/05 Landgericht Paderborn tätig gewesene Sachverständige T mit dieser Frage gar nicht konkret befasst habe. Die Beklagte habe jedenfalls die Vorgaben der maßgebenden DIN kennen und umsetzen müssen. Entgegen der Annahme des Landgerichts sei davon auszugehen, dass das Fehlen des gebotenen Hinweisschildes sich hier auch unfallursächlich ausgewirkt habe. Der insoweit zugunsten der Klägerin streitende Anschein sei keineswegs entkräftet.

Von einer selbsterklärenden Warnfunktion der Rutschenform könne keine Rede sein. Das Landgericht habe insoweit mit nicht gerechtfertigten Unterstellungen gearbeitet. Immerhin habe die Beklagte selbst bestritten, dass überhaupt ein Abheben von der Rutschfläche möglich sei. Jedenfalls sei die Klägerin, der auch ansonsten keinerlei Eigenverschulden angelastet werden könne – davon ausgegangen und habe auch davon ausgehen dürfen, dass sie die Rutsche ohne Gefahr für die eigene körperliche Unversehrtheit würde benutzen können. Die Argumentation des Landgerichts zu diesem Punkt sei zudem widersprüchlich, weil es selbst von der Notwendigkeit eines bildlichen Warnhinweises ausgegangen sei. Auch der Umstand, dass die Klägerin trotz der Beschilderung „Rutschen auf eigene Gefahr“ gerutscht sei, rechtfertige nicht den vom Landgericht gezogenen Schluss, dass die Klägerin sich auch durch den – tatsächlich fehlenden – bildlichen Warnhinweis nicht von der Nutzung der Rutsche hätte abhalten lassen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass lediglich der bildliche Warnhinweis auf die hier realisierte konkrete Gefahrensituation hingewiesen und der Klägerin diese Gefahr bewusst gemacht hätte, während das Schild „Rutschen auf eigene Gefahr“ insoweit nichtssagend sei.

Entgegen der wiederum unterstellenden Annahme des Landgerichts lasse schließlich auch der Umstand, dass die Rutsche stark frequentiert gewesen sei, die Darstellung der Klägerin, dass sie bei Vorhandensein des hier erörterten bildlichen Warnhinweises von einer Nutzung der Rutsche Abstand genommen hätte, keineswegs als nicht nachvollziehbar und unplausibel erscheinen. Die Beklagte tritt der Berufung der Beklagten entgegen und begehrt deren Zurückweisung. Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil und führt dabei – neben einer pauschalen Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen – ergänzend im Wesentlichen aus: Das Landgericht habe die Klage völlig zu Recht mangels Feststellbarkeit einer unfallursächlichen schuldhaften Sicherungspflichtverletzung der Beklagten abgewiesen. Zu Recht und in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Sachverständigen G sei das Landgericht zunächst davon ausgegangen, dass die Rutsche als solche nach Konstruktion und Formgebung sicherungsrechtlich nicht zu beanstanden sei. Eine Gefahr des Hochschleuderns von Benutzern habe der Sachverständige ausdrücklich ausgeschlossen. Auch aus dem Fehlen des bildlichen Warnhinweises „Abheben von der Rutschoberfläche möglich“ ergebe sich keine haftungsbegründende Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten. Ein solcher Warnhinweis sei bei richtiger Beurteilung schon von vornherein überhaupt nicht erforderlich gewesen. Seine gegenteilige Auffassung habe der Sachverständige G auch nicht weiter begründet. Der in einem früheren Verfahren – 2 O 490/05 LG Paderborn = 13 U 69/07 OLG Hamm – eingeschaltete Sachverständige T habe die vorhandene Beschilderung als ausreichend erachtet und nicht beanstandet (vgl. dazu die damaligen Gutachten dieses Sachverständigen Anlage E 3 zur Berufungserwiderung sowie Bl. 142 f. der Beiakten 2 O 490/05 LG Paderborn = 13 U 69/07 OLG Hamm). Der Sachverständige T habe damals zudem auch festgestellt, dass die Gefahr eines Abhebens von der Rutsche (bei vorschriftsmäßiger Benutzung) überhaupt nicht bestehe. Jedenfalls sei das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass sich das Fehlen eines etwa für erforderlich erachteten bildlichen Warnhinweises o.g. Inhalts vorliegend nicht unfallursächlich ausgewirkt habe. Die diesbezügliche tatsächliche Würdigung des Landgerichts sei in keiner Weise zu beanstanden. Schließlich fehle es in jedem Falle an einem Verschulden der Beklagten. Denn dieser sei die angebliche – weiterhin bestrittene – Gefährlichkeit der Rutsche bzw. Erforderlichkeit eines bildlichen Warnhinweises nicht bekannt gewesen und habe ihr auch nicht bekannt sein müssen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der TÜV Nord die Anlage abgenommen und mehrfach überprüft habe, ohne Beanstandungen zu erheben, und ferner auch der Sachverständige T im vorgenannten Vorprozess weder bzgl. der Rutsche selbst noch hinsichtlich der Beschilderung irgendwelche Beanstandungen erhoben habe. Der Beklagten könne kein größerer Sachverstand abverlangt werden, als dem TÜV-Nord oder dem Sachverständigen T, auf deren Beurteilung der Rutschenanlage als einwandfrei die Beklagte habe vertrauen dürfen Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Die Akten 4 OH 4/10 Landgericht Paderborn und 2 O 490/05 Landgericht Paderborn haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gewesen. Der Senat hat die Kläger und den Prokuristen der Beklagten ergänzend persönlich angehört sowie weiteren Sachverständigenbeweis erhoben durch ergänzende Befragung des Sachverständigen G und (gem. § 412 Abs. 1 ZPO) Einholung eines weiteren mündlichen Gutachtens des bereits im beigezogenen Verfahren 2 O 490/05 Landgericht Paderborn als gerichtlicher Sachverständiger tätig gewesenen Sachverständigen T (vgl. dazu den Berichterstattervermerk vom 06.05.2014).

Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht bereits dem Grunde nach abgewiesen. Die Beklagte als Betreiberin des Schwimmbades und der hier konkret betroffenen Wasserrutsche ist der Klägerin bereits dem Grunde nach weder aus dem Gesichtspunkt der Verletzung vertraglicher Schutzpflichten gem. §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB noch aus dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherungspflichtverletzung gem. § 823 Abs. 1 BGB Abs. 1 BGB – den hier einzig in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen – zum Schadensersatz verpflichtet.

Dass die Klägerin bei Nutzung der Wasserrutsche überhaupt verunfallt und die durch vorgelegte Atteste belegten Verletzungen (namentlich eine LWK-Berstungsfraktur) erlitten hat, steht zwar nach dem Verständnis des Senats außer Streit. Nach dem Ergebnis der – in dieser Instanz noch ergänzten – Beweisaufnahme lässt sich aus Sicht des Senats indes schon eine (unfallursächliche) schuldhafte Sicherungspflichtverletzung der Beklagten nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen.

Als Betreiberin des Schwimmbades mit der hier in Rede stehenden Wasserrutsche war die Beklagte unstreitig den Nutzern gegenüber sowohl vertraglich als auch deliktsrechtlich sicherungspflichtig. Die vertraglichen Schutzpflichten zielen hierbei – ebenso wie die Verkehrssicherungspflichten – darauf ab, eine Verletzung der Rechtsgüter des Vertragspartners zu vermeiden und dadurch sein Integritätsinteresse zu erhalten. Sie entsprechen mithin inhaltlich den Verkehrssicherungspflichten, so dass die dazu entwickelten Grundsätze auch im Rahmen der vertraglichen Haftung anwendbar sind. Nach ständiger Rechtsprechung ist derjenige, der eine Gefahrenlage – gleich welcher Art – schafft, grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden kann. Denn eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, ist im praktischen Leben nicht erreichbar. Deshalb muss nicht für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden. Der Verkehrssicherungspflicht ist vielmehr genügt, wenn im Ergebnis der Sicherheitsgrad erreicht ist, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält. Es genügt daher, diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren, und die ihm den Umständen nach zuzumuten sind.

Auf der Grundlage dieser allgemeinen Maßstäbe bestimmt sich auch das Maß der Verkehrssicherungspflicht für Schwimmbäder, wobei dabei einschlägige DIN-Normen mit zu berücksichtigen sind. Die Anlagen einer Badeanstalt müssen so beschaffen sein, dass die Benutzer vor vermeidbaren Gefahren bewahrt bleiben. Das bedeutet, dass die Badegäste vor den Gefahren zu schützen sind, die über das übliche Risiko bei der Anlagenbenutzung hinausgehen, von ihnen nicht vorhersehbar und nicht ohne weiteres erkennbar sind. Den Betreiber trifft dabei neben der Pflicht, eine nach ihrer Bauart sichere, den einschlägigen technischen Normen entsprechende Anlage bereitzustellen, auch die Pflicht, die Benutzer durch klare und leicht verständliche Hinweise über den richtigen Gebrauch der Anlage zu instruieren sowie die Pflicht, die ordnungsgemäße Nutzung bei dem Betrieb der Anlage zu beaufsichtigen (vgl. zum Ganzen allgemein nur BGH, NJW 2008, 3775; BGH, NJW 2004, 1449; OLG Hamm, MDR 2013, 715, jeweils m. w. Nachw.).

Dass nach diesen Grundsätzen die Rutsche als solche sicherungsrechtlich zu beanstanden gewesen wäre, lässt sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht feststellen.

aa. Zunächst ist nicht feststellbar, dass die hier in Rede stehende Wasserrutsche etwa den in einschlägigen DIN-Normen bestimmten Sicherheitsanforderungen nicht genügt hätte. Der Sachverständige G ist in seinen schriftlichen Gutachten zu dem Ergebnis gekommen, dass die Rutsche keine konstruktiven Mängel aufwies und den maßgeblichen sicherheitstechnischen Anforderungen (namentlich der einschlägigen DIN-Normen) genügte. Dafür sprechen auch die vorliegenden TÜV-Berichte (vgl. Anlage E 2 sowie Bl. 20 ff. der Akten 2 O 490/05 LG Paderborn = 13 U 69/07 OLG Hamm), in welchen die Konstruktion als solche, insbesondere die Wellenform, nicht etwa als sicherheitstechnisch bedenklich angesehen worden ist. Bei seiner mündlichen Anhörung durch den Senat ist der Sachverständige G von seiner vorstehenden Beurteilung ebenfalls nicht abgerückt und hat er auch ansonsten keine sicherheitsrelevanten Mängel an der Rutsche selbst festgestellt. Der Sachverständige T hat in seinem von ihm bei seiner mündlichen Gutachtenerstattung im Senatstermin in Bezug genommenen Gutachten im Vorprozess 2 O 490/05 LG Paderborn = 13 U 69/07 OLG Hamm die hier in Rede stehende Rutsche mit näheren nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen ebenfalls als den sicherheitstechnisch Anforderungen gem. DIN-Normen genügend angesehen (vgl. Anlage E 3 zur Berufungserwiderung, dort S. 13 f.).

bb. Dass die Rutsche gleichwohl – namentlich aufgrund der Wellenform – ein erhöhtes Gefährdungspotential aufwies, ob namentlich bei bestimmungsgemäßer Benutzung die Gefahr bestand, dass Nutzer infolge Abhebens von der Rutsche erheblich verletzt wurden, lässt sich ebenfalls nicht feststellen. Der Sachverständige G hat dies verneint. Er hat es in seinem Ursprungsgutachten ausdrücklich als ausgeschlossen erachtet, dass der Nutzer (bei bestimmungsgemäßer Nutzung) hochgeschleudert wird. Davon ist er auch in seinem schriftlichen Ergänzungsgutachten sowie bei seiner ergänzenden Anhörung durch den Senat nicht abgerückt. In seinem schriftlichen Ergänzungsgutachten hat der Sachverständige G ausgeführt, dass es (bzgl. Verletzungsrisiken) entscheidend sei, dass der Nutzer sich an die auf den Piktogrammen (vgl. Anlage 3 zum Ursprungsgutachten) dargestellten Verhaltensvorgaben bzgl. der Rutschhaltung halte und bei Nichteinhaltung dieser Vorgaben – z.B. bei Rückwärtsrutschen – Verletzungen nicht ausgeschlossen werden könnten. Bei seiner ergänzenden Anhörung durch den Senat hat der Sachverständige G angegeben, dass seiner Einschätzung und Erfahrung nach ein Abheben auf der hier zu beurteilenden, seines Erachtens als mittelschwer einzuordnenden Rutsche bei bestimmungsgemäßer Nutzung mit vorgeschriebener Rutschhaltung – wie hier von der Klägerin dargestellt – wohl nicht möglich sei. Allerdings halte er es dann, wenn der Nutzer es durch Schwungholen, Anlauf nehmen o.ä. darauf anlege, möglichst schnell zu rutschen, für möglich, dass ein für ein Abheben ausreichendes, von ihm mit ca. 20 km/h veranschlagtes Tempo erreicht werden könne. Konkrete Berechnungen anhand der vorliegenden Fotos und Skizzen könne er jedoch nicht anstellen. Eine an sich erforderliche konkrete Testung und darauf gestützte Qualifizierung habe er nicht durchgeführt und sei auch nicht mehr möglich, weil die Rutsche nicht mehr vorhanden sei. Der angesichts dieser Einschränkungen vom Senat gem. § 412 Abs. 1 ZPO eingeschaltete weitere Sachverständige T, der nach seinen Angaben als Vorsitzender des Normenausschusses maßgeblich bei der Entwicklung der Normen und Regelwerke für Wasserrutschen mitgewirkt und eine Vielzahl von Rutschenarten untersucht hat sowie selbst hunderte Male auf dem hier in Rede stehenden Rutschentyp gerutscht ist, hat bereits bei seiner jetzt in Bezug genommenen Begutachtung der hier zu beurteilenden Rutsche im Vorprozess ein erhöhtes Gefährdungspotential dieser Rutsche – bei Einhaltung der Vorgaben bzgl. der Rutschhaltung – nachvollziehbar und überzeugend verneint (vgl. Anlage E 3 zur Berufungserwiderung, dort S. 14 f., sowie Bl. 142 der Beiakten 2 O 490/05 LG Paderborn = 13 U 69/07 OLG Hamm). Bei seiner Befragung durch den Senat hat der Sachverständige im Wesentlichen ausgeführt: Bei den in den Rutschhinweisen vorgegebenen Rutschpositionen sei bei der hier zu beurteilenden Rutsche ein ungewolltes Abheben physikalisch gar nicht möglich. Das habe eine Untersuchung des Institutes für Biomechanik in München für diesen Rutschentyp bestätigt. Um zu einem Abheben zu kommen, müsste zum einen der Radius der Welle sehr klein sein und zum anderen das Rutschtempo sehr hoch, nämlich bei 40-45 km/h liegen. Beides sei hier nicht der Fall. Gleichwohl könne der Nutzer der hier zu beurteilenden Rutsche subjektiv den Eindruck haben, abzuheben. Tatsächlich sei die erreichbare Negativbeschleunigung auf der Welle aber für ein Abheben zu gering und werde lediglich der Anpressdruck geringer. Auch durch Schwungholen o.ä. lasse sich hier kein Rutschtempo erreichen, bei dem man auf den Wellen abheben könnte. Im Ortstermin, den er bei der Begutachtung im Vorprozess durchgeführt habe, sei es dementsprechend auch nicht möglich gewesen, ein Abheben zu verifizieren; vielmehr habe auch damals die verunfallte Nutzerin nur den subjektiven Eindruck eines Abhebens gehabt. Die hier zu beurteilende Rutsche sei aus seiner Sicht als leicht qualifizieren, also in die oberste Kategorie auf Bild 21 der DIN EN 1069-2 einzuordnen. Es handele sich hier um eine breite Familienrutsche; Rutschtempo (normalerweise nur ca. 5 m/sec) und Negativbeschleunigung seien gering. Wenn es auf solchen Rutschen zu Unfällen komme, spiele oft mangelnde Rutscherfahrung eine Rolle. Wer sitzend rutsche, müsse eine vorgebeugte Haltung, wie auch auf den Rutschhinweisen dargestellt, einnehmen. Durch diese vorgebeugte Haltung werde der Anpressdruck erhöht. Wenn der Nutzer dies mangels Erfahrung versäume und eine aufrechte Sitzhaltung einnehme, komme er an der Welle in eine ungünstige Position; die Beine würden dann angehoben, die Füße flögen hoch und der Nutzer gerate in Rücklage. Das könne dann unter unglücklichen Umständen letztlich auch zu Verletzungen des Nutzers aufgrund einer Kompressionsbelastung führen. So könne er sich auch die Verletzungen der Klägerin erklären, wobei dies nicht bedeute, dass die Klägerin sich tatsächlich von der Rutschenoberfläche gelöst habe. Nach diesen nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen T bestehen aus technischer Sicht keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass bauartbedingt Nutzer Gefahren ausgesetzt waren, die über das übliche Risiko bei der Anlagenbenutzung hinausgingen, von ihnen nicht vorhersehbar und nicht ohne weiteres erkennbar waren. Derartige Anhaltspunkte haben sich auch ansonsten nicht ergeben. Eine signifikante Häufung von Unfällen, in denen Nutzer trotz zugelassener Rutschhaltung aufgrund Abhebens/Wiederaufschlagens erheblich verletzt worden sind, lässt sich nicht feststellen. Der dem vorgenannten Vorprozess zugrundeliegende Unfall war nach der Rekonstruktion des auch damals eingeschalteten Sachverständigen T maßgeblich auf ein geringfügiges Fehlverhalten der dortigen Geschädigten bzgl. der Rutschhaltung zurückzuführen (nach Losrutschen in korrekter Sitzhaltung im ersten Wellental in Rücklage geraten; vgl. dazu Anlage E 3 zur Berufungserwiderung, dort S. 3 f. und 15). Sonstige vergleichbare Vorunfälle mit Verletzungen aufgrund Abhebens hat es nach den vorliegenden Unfallprotokollen (vgl. Anlage E 3 zur Klageerwiderung) in der Zeit ab 2007 nicht gegeben. Auch der Sachverständige T hat bei seiner Begutachtung im Vorprozess keine relevante Häufung derartiger Unfälle festgestellt (vgl. dazu Anlage E 3 zur Berufungserwiderung, dort S. 12 f.). Der streitgegenständliche Unfall lässt sich nach den Ausführungen beider Sachverständiger bei einer ordnungsgemäßen Rutschhaltung und auch ansonsten normaler Rutschweise, wie von der Klägerin beschrieben, nicht erklären. Der Sachverständige T hat hierzu nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt, dass es aus technischer Sicht auf der hier zu beurteilenden Rutsche lediglich unter unglücklichen Umständen aufgrund von Haltungsfehlern von – insbesondere unerfahrenen – Nutzern zu Verletzungen aufgrund Kompressionsbelastungen (ohne tatsächliches Abheben) kommen könne. Dementsprechend lassen auch der streitgegenständliche Unfall sowie die von der Klägerin ansonsten konkret lediglich noch angeführten beiden späteren Unfälle des Nutzers C vom 05.07.2009 und der Nutzerin L vom 06.08.2009 keinen hinreichenden Schluss auf ein bauartbedingt erhöhtes Gefährdungspotential der Rutsche zu, das die Beklagte zu weitergehenden Sicherungsmaßnahmen hätte veranlassen müssen.

Eine unfallursächliche Verletzung der Instruktions- oder Aufsichtspflicht kann der Beklagten nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ebenfalls nicht angelastet werden. Da nach den Ausführungen beider Sachverständigen die ordnungsgemäße Nutzung, insbesondere eine korrekte Rutschhaltung, bzgl. der Unfall- und Verletzungsrisiken von maßgeblicher Bedeutung ist, ist eine Beschilderung mit klaren Verhaltensregeln – namentlich bzgl. der Rutschhaltung – zu fordern. Diesen Anforderungen ist hier nach den Ausführungen des Sachverständigen G und auch nach denjenigen des Sachverständigen T im o.g. Vorprozess mit der vorhanden gewesenen Rutschanleitung (vgl. dazu Anlage 3 zum Ursprungsgutachten G) genügt worden.

Eine unfallursächliche Aufsichtspflichtverletzung seitens der Beklagten ist weder von der Klägerin, die sich ordnungsgemäß verhalten haben will, dargetan noch sonst ersichtlich. Es lässt sich schließlich auch nicht feststellen, dass ein – tatsächlich unstreitig nicht vorhanden gewesener – bildlicher Warnhinweis gem. Bild 23 aus der DIN EN 1069 (vgl. Anlage 4 zum Ursprungsgutachten G sowie den von diesem Sachverständigen im Senatstermin überreichten 2-seitigen Auszug aus der vorgenannten DIN) erforderlich gewesen wäre. Zwar hat der Sachverständige G die Anbringung eines solchen Warnhinweises als Vorsichtsmaßnahme für geboten erachtet, weil nach seiner Einschätzung Nutzer, die es durch Schwungholen o.ä. auf ein hohes Rutschtempo anlegten, tatsächlich ungewollt von der Rutsche abheben könnten. Diese vom Sachverständigen G ausdrücklich als persönliche Auffassung aufgrund seiner praktischen Erfahrungen bezeichnete Einschätzung erscheint dem Senat indes nicht tragfähig. Wie bereits oben ausgeführt hat der Sachverständige seine Einschätzung bezüglich der Gefahr ungewollten Abhebens weder durch konkrete Berechnungen noch durch nach eigener Darstellung an sich erforderliche Tests belegen können. Deshalb hat der Senat gem. § 412 Abs. 1 ZPO den Sachverständigen T eingeschaltet und gehört. Der aus Sicht des Senats besonders sachkundige und erfahrene Sachverständige T, der maßgeblich bei der Entwicklung der Normen und Regelwerke für Wasserrutschen mitgewirkt und eine Vielzahl von Rutschenarten untersucht hat sowie selbst hunderte Male auf dem hier in Rede stehenden Rutschentyp gerutscht ist, hat – wie bereits oben i.e. dargestellt – nachvollziehbar und überzeugend, u.a. unter Hinweis auf seine Beurteilung bestätigende Untersuchungen des Institutes für Biomechanik in München, ausgeführt, dass ein ungewolltes Abheben auf der hier in Rede stehenden Rutsche schon physikalisch tatsächlich gar nicht möglich sei, Nutzer vielmehr ggfs. lediglich subjektiv den Eindruck eines (tatsächlich nicht erfolgenden) Abhebens haben könnten. Der Sachverständige hat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass es seines Wissens nur eine Rutsche in Deutschland gebe, auf der man tatsächlich abhebe. Dies sei die auf den überreichten Fotos dargestellte Sprungschanzen-Rutsche in Stuttgart. Ein Tempo, das ein Abheben an einer Welle ermöglichen würde, könne man etwa auf der auf einem der vorgenannten Fotos dargestellten steilen grünen Rutsche in Landsberg erreichen. Bei der hier zu beurteilenden Rutsche sei dagegen ein unwillentliches Abheben nicht möglich. Dementsprechend – so der Sachverständige weiter – sei ein bildlicher Warnhinweis gem. Bild 23 der DIN EN 1069-2 hier nicht erforderlich gewesen. Ein solcher Hinweis sei nur bei deutlich steileren Rutschen mit viel höheren Rutschgeschwindigkeiten notwendig, so z.B. bei der bereits genannten Rutsche in Stuttgart. Deshalb sei das Piktogramm auch bzgl. der Steilheit der Rutsche und des Abhebevorgangs so drastisch ausgeführt. Ein derartiger Warnhinweis mache bei der hier in Rede stehenden Rutsche aus seiner Sicht überhaupt keinen Sinn. Danach lässt sich aus Sicht des Senat schon nicht feststellen, dass ein bildlicher Warnhinweis gem. Bild 23 aus der DIN EN 1069 überhaupt erforderlich gewesen wäre und sein Fehlen der Beklagten objektiv als Sicherungspflichtverletzung angelastet werden könnte.

Nach alledem fehlt es vorliegend schon an einer objektiven Sicherungspflichtverletzung der Beklagten. Darüber hinaus könnte der Beklagten aus Sicht des Senats – eine objektive Sicherungspflichtverletzung einmal unterstellt – jedenfalls kein Verschulden angelastet werden. Ein solches Verschulden wird bei Annahme einer objektiven Pflichtverletzung zwar grundsätzlich vermutet. Unter den hier gegebenen Umständen wäre indes die Beklagte nach Auffassung des Senats entlastet. Dabei ist zu berücksichtigen, dass seitens des TÜV nie Beanstandungen erhoben worden sind und vor allem der besonders erfahrene und sachkundige, maßgeblich an der Entwicklung der Normen und Regelwerke für Wasserrutschen beteiligt gewesene Sachverständige T sowohl im Vorprozess 2 O 490/05 LG Paderborn = 13 U 69/07 OLG Hamm, als auch im vorliegenden Verfahren nachvollziehbar und überzeugend weder ein besonderes, abhilfebedürftiges Gefährdungspotential der Rutsche als solcher noch eine unzureichende Beschilderung festgestellt hat. Dementsprechend hat im Vorprozess der hiesige 13. Zivilsenat – wie auch die Vorinstanz – jedwede Sicherungspflichtverletzung verneint. Dass die Beklagte gleichwohl – etwa aufgrund einer signifikanten Häufung von Vorunfällen der hier in Rede stehenden Art – Anlass zu weiteren Sicherungsmaßnahmen hätte sehen müssen, ist (wie bereits ausgeführt) nicht ersichtlich. Der Senat vermag nicht zu erkennen, was der Beklagten unter diesen Umständen noch als Verschulden vorgeworfen werden könnte.

Fehlt es danach – auch in Ansehung der Beschilderung – schon an einer schuldhaften Sicherungspflichtverletzung der Beklagten, kommt es nicht mehr entscheidend darauf an, ob sich ein solcher Pflichtverstoß auch unfallursächlich ausgewirkt hätte. Insbesondere kann offen bleiben, ob – was durchaus fraglich erscheint – kraft nicht entkräfteten Anscheins davon ausgegangen werden könnte, dass die (insoweit sekundär darlegungspflichtige) Klägerin bei Vorhandensein eines bildlichen Warnhinweises gem. Bild 23 aus der DIN EN 1069, wie von ihr behauptet, von einer Nutzung der Rutsche abgesehen hätte.

Nach alledem war die klägerische Berufung zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§  97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Eine Revisionszulassung war nicht veranlasst, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die maßgebenden Fragen sind solche des Einzelfalles.

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