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Werklohnansprüche und Insolvenzverfahren

 Oberlandesgericht Oldenburg

Az.: 8 U 201 / 02

Urteil vom 27.02.2003

Vorinstanz: Landgericht Osnabrück, Az.: 4 O 1302 / 02 (147)


In dem Rechtsstreit hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg auf die mündliche

Verhandlung vom 13. Februar 2003 für Recht erkannt:

Die Berufung des Klägers gegen das am 17. Oktober 2002 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Der Wert der Beschwer übersteigt 20.000 EUR.

Gründe:

I.

Der Kläger macht als Insolvenzverwalter der H… GmbH, über deren Vermögen mit Beschluss des Amtsgerichts Osnabrück vom 31. Juli 2001 das Insolvenzverfahren eröffnet worden war, restlichen Werklohn geltend.

Am 30. März 2001 hatten die Beklagten mit der Insolvenzschuldnerin einen Bausatzvertrag über einen Vertragskaufpreis von 147.400,- DM brutto abgeschlossen. Insolvenzbedingt erbrachte die Insolvenzschuldnerin die ihr obliegenden Leistungen nicht vollständig. Sie verlangte bis zur Lieferungseinstellung von den Beklagten aus den vertraglich geregelten Zahlungsstufen 1 – 4 nach Erbringung der dort aufgeführten Leistungen Zahlung von insgesamt 58.960,- DM durch Abschlagsrechnungen. Die Beklagten zahlten darauf insgesamt 34.852,75 DM. Unter dem 19. Juli 2001 erstellte der Kläger eine Schlussrechnung über eine Restforderung von 49.702,24 DM; in den Anlagen, in denen er u. a. die Minderleistungen mit insgesamt 62.845,01 DM zusammengestellt hatte, bezog er sich auf das Bauvorhaben der Eheleute T… und M… S… .

Mit Versäumnisurteil vom 05. September 2002 hat das Landgericht Osnabrück die Klage abgewiesen.

Nach fristgerecht eingelegtem Einspruch hat der Kläger vorgetragen:

Die „Minderleistungen“ beträfen die von der Schuldnerin nicht mehr erbrachten Leistungen. Ausgehend von der Gesamtsumme von 147.400,- DM werde nach Abzug der von den Beklagten geleisteten Abschläge von 34.852,75 DM und der Minderleistungen von 62.845,01 DM der offene Rest von 49.702,24 DM (= 25.412,35 EUR ) geltend gemacht.

Der Kläger hat beantragt, das Versäumnisurteil vom 05. September 2002 aufzuheben und die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 25.412,35 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 des DÜG seit dem 07.08.2001 zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt, das Versäumnisurteil aufrecht zu erhalten.

Der Einzelrichter der 4. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück hat mit seinem am 17. Oktober 2002 verkündeten Urteil das Versäumnisurteil aufrecht erhalten, weil die Klage ursprünglich unschlüssig gewesen sei und das erhebliche Vorbringen nach rechtzeitiger Einlegung des Einspruchs verspätet und deshalb nicht zuzulassen sei.

Gegen dieses Urteil hat der Kläger form- und fristgerecht Berufung eingelegt und sein Rechtsmittel rechtzeitig begründet. Er verfolgt sein erstinstanzliches Begehren auf Zahlung von 25.412,35 EUR weiter und trägt dazu ergänzend vor:

Geltend gemacht werde eine Rechtsverletzung. Das Landgericht habe seinen erheblichen Vortrag wegen der angeblichen Verspätung zu Unrecht nicht berücksichtigt. Erforderliche Hinweise habe es rechtsfehlerhaft unterlassen.

Er habe bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Gesamtleistungen unter Abzug der Ersparnisse nicht abrechnen können, weil es ihm an einer detaillierten Aufstellung gefehlt habe. Als Insolvenzverwalter sei er auf Informationen der früheren Geschäftsführung der Schuldnerin angewiesen.

Diese Informationen, die für einen substantiierten Sachvortrag abhängig von der Erwiderung der jeweiligen Gegenseite unverzichtbar seien, hätten ihm trotz mehrfacher energischer Aufforderungen nicht vorgelegen.

Der Kläger beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils das Versäumnisurteil vom 5. 9. 2002 aufzuheben und die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an ihn 25.412,35 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 des DÜG seit dem 07.08.2001 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen.

Sie wiederholen ihr erstinstanzliches Vorbringen, machen sich den Inhalt des angefochtenen Urteils zu Eigen und treten dem Vortrag des Klägers aus der Einspruchsbegründung entgegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II.

Die zulässige Berufung des Klägers bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Die angefochtene Entscheidung beruht im Ergebnis weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 513 Abs. 1 ZPO noch rechtfertigen die gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen die vom Kläger erstrebte Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines Restwerklohns von 25.412,35 EUR.

Auf die in der Berufungsbegründung behandelten Fragen, ob das Landgericht das Vorbringen des Klägers aus der Einspruchsbegründung vom 23.09.2002 zu Recht oder zu Unrecht als verspätet gemäß den §§ 296 Abs. 2, 282 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen hat, kommt es vorliegend nicht an. Allerdings bestand keine Veranlassung, dem Kläger die beantragten Fristverlängerungen einzuräumen.

Vielmehr hätte er die Klageerhebung bis zur entsprechenden hinreichenden Information zurückstellen müssen, wenn denn die frühere Geschäftsführung der Insolvenzschuldnerin ihn nicht rechtzeitig ausreichend informiert gehabt haben sollte.

Entscheidend ist aber, dass der Kläger die Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine Restvergütung auch im Berufungsrechtszug nicht hinreichend dargetan hat.

Unstreitig hatte die Insolvenzschuldnerin Leistungs- und Lieferverpflichtungen aus dem mit den Beklagten am 30. März 2001 geschlossenen Bausatzvertrag insolvenzbedingt nicht vollständig erbracht.

Dies hat zur Folge, dass die vor und nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erbrachten Leistungen nach den Regeln der Kündigung aus wichtigem Grund bei Bauverträgen festzustellen und zu bewerten sind (BGH, BauR 2002, 1264). Denn der Bauherr hat die insolvenzbedingte Einstellung der Leistungen und Lieferungen in der Regel weder zu vertreten noch kann er darauf Einfluss nehmen. Nicht etwa brauchten die Beklagten sich darauf einlassen, ihr Bauvorhaben von den ehemaligen Geschäftsführern der Insolvenzschuldnerin zu den Bedingungen des Bausatzvertrages vom 30. März 2001 fortführen zu lassen.

Denn der durch den Eintritt der Insolvenz eingetretene Verlust des Vertrauens in die unternehmerischen Fähigkeiten der Insolvenzschuldnerin erstreckt sich gerade auch auf die Geschäftsführer, die zumindest aus der Sicht eines Außenstehenden zuallererst die Insolvenz zu verantworten haben.

Die aus wichtigem Grund erfolgte Kündigung eines Werkvertrages berührt den Werklohnanspruch des Unternehmers für den bis zur Kündigung erbrachten Teil der Werkleistung grundsätzlich nicht (BGH NJW-RR 1990, 1109; BGH, MDR 1994, 35). In diesem Fall gilt nach ständiger Rechtsprechung die Bestimmung des § 649 Satz 2 BGB nicht (BGHZ 31, 224, 229; 45, 372, 375; BGH, NJW 1993, 1972).

Der Unternehmer oder – wie hier – der Insolvenzverwalter können deshalb weder eine Vergütung für noch nicht erbrachte Leistungen noch für den entgangenen Gewinn verlangen. Der Anspruch auf die Vergütung beschränkt sich auf die bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens erbrachten Leistungen (§ 103 InsO).

Dabei kann es hier dahinstehen, ob der zwischen den Parteien geschlossene Bausatzvertrag den Regeln des Werkvertragsrechts folgt, – wovon der Kläger in seiner Klageschrift ausgegangen ist – oder ob der Vertrag – wie der Kläger in seiner Einspruchsbegründung vertreten hat – eher wie ein Kaufvertrag zu behandeln wäre. Mehr als die erbrachten Leistungen auf der Grundlage der Kalkulation kann er jedenfalls nicht verlangen. Diese aber hat er nicht hinreichend dargetan.

Die erbrachten Leistungen lassen sich entgegen der Auffassung des Klägers vorliegend nicht durch Abzug der errechneten Minderleistungen von 62.845,01 DM von der Gesamtvertragssumme von 147.400,- DM bestimmen. Denn die Beklagten haben bestritten, dass die vom Kläger von der Gesamtvergütung von 147.400,- DM = 75.364,42 EUR getätigten Abzüge von 62.845,01 DM für die nicht mehr erbrachten Leistungen (also die unstreitig nicht zur Verfügung gestellte Mischmaschine, die nicht gelieferte Bewehrung, den nicht gelieferten Dachstuhl, die nicht gelieferte Unterspannbahn, die nicht gelieferte Traufen- und Ortgangschalung, die nicht gelieferte Dämmung inkl. Rigips, die nicht gelieferten Türen, Fenster, Rolläden, Dachflächenfenster und Fensterbänke sowie die nicht gelieferte Bedachung und Verblender), jeweils der Vergütung entsprechen, die die Insolvenzschuldnerin in ihrer Kalkulation bei der Ermittlung der Gesamtvergütung berücksichtigt hatte.

Dieses Bestreiten der Beklagten ist nicht etwa unsubstantiiert. Denn der Kläger setzt für die nicht gelieferten Materialien Pfenniggenaue Beträge an, während er für die erbrachten Leistungen lediglich von einer „regelmäßigen Kalkulation“ mit summarischen ca.-Beträgen ausgeht. Zu Unrecht verweist er in seinem Schriftsatz vom 12.02.2003 darauf, die Beklagten wüssten besser als jeder andere, welche Materialien in welchem Umfang und zu welchem Preis tatsächlich verbaut worden seien. Auch in der Insolvenz verändert sich die Darlegungslast nicht zu Gunsten des Insolvenzschuldners, dessen Sache es wäre, den Kläger zu informieren.

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Nicht nachvollziehbar ist in diesem Zusammenhang, dass bei einer Vertragssumme eines „Bausatzvertrages“ von lediglich 147.400,- DM nach dem Vortrag des Klägers in der Einspruchsbegründung vom 23.09.2002 allein für Vermittlung, Provisionen, Werbung, Planung, Bauzeichnungen, Statik, 1:50 Pläne, Baueinmessung, Bauanleitung sowie die Auftragsvergabe von Restgewerken 35.000,- DM kalkuliert worden seien, wobei im Bausatzvertrag nicht einmal von vergütungspflichtiger Vermittlung, Werbung oder zu vergütenden Provisionen die Rede ist. Auch die ersatzweise Geltendmachung des sog. Kostendeckungsbeitrages von 32.000,- DM bis 35.000,- DM bleibt unsubstantiiert. Nicht auszuschließen ist, dass damit die Verkaufsprovisionen, Werbung etc. erfasst werden, die mangels Vereinbarung nicht berücksichtigungsfähig sind. Vor diesem Hintergrund erscheinen die Ausführungen des Klägers zu den kalkulierten Kosten für die im übrigen ausgeführten Leistungen, wie die Lieferung und das Einbringen des Fundament- und Sohlenbetons und des Stahls sowie für die Lieferung und die Verlegung der Deckenplatten und die Herstellung des Mauerwerks etc. mangels Angaben zu den kalkulierten Massen und Einheitspreisen nicht nachvollziehbar und deshalb unsubstantiert. Anders, als es der Kläger unter Hinweis auf die zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 25.07.02 (BauR 2002, 1695 f.) vorträgt – in welcher zutreffend auf den umbauten Raum als die vorgetragene Kalkulationsgrundlage abgestellt worden war -, wird vorliegend nicht deutlich, dass es aus der Zeit vor Vertragsschluss keine konkreten Kriterien für die Preisbildung gab und dass die Insolvenzschuldnerin danach den Vertragskaufpreis von 147.400,- DM nicht kalkuliert hätte.

Der Kläger hat – wie oben ausgeführt – in seiner Einspruchsbegründung vom 23.09.2002 auf Seite 8 lediglich eine nicht hinreichend nachvollziehbare Kalkulation vorgestellt, obwohl die Insolvenzschuldnerin nach seinem eigenen Vorbringen nach bestimmten Kriterien kalkuliert hatte, die der Kläger nur nicht hinreichend substantiiert offengelegt hat.

Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 543 Abs. 2 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor (vgl. auch BGH, MDR 2003, 104 ff.).

 

 

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