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Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis („Kleiner Waffenschein“) – fehlende Zuverlässigkeit

VG Ansbach, Az.: AN 14 S 16.00623 und AN 14 K 16.00624, Beschluss vom 10.10.2016

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

4. Die Anträge im Klageverfahren und im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt … werden abgelehnt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin und Klägerin (im Folgenden: Antragstellerin) begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen den Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis.

Die Antragstellerin war Inhaberin einer waffenrechtlichen Erlaubnis in Form eines Kleinen Waffenscheins mit der Nummer …, ausgestellt durch die Antragsgegnerin und Beklagte (im Folgenden: Antragsgegnerin) am 23. Dezember 2011. Im Rahmen der regelmäßig durchzuführenden Zuverlässigkeitsprüfung nach § 4 Abs. 3 WaffG erhielt die Antragsgegnerin Kenntnis davon, dass die Antragstellerin am 2. Juli 2015 mit Urteil des Amtsgerichts …, rechtskräftig seit 23. Juli 2015, wegen Urkundenfälschung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt worden war.

Der Antragstellerin wurde daraufhin mit Schreiben des Ordnungsamtes der Antragsgegnerin vom 9. Dezember 2015 Gelegenheit gegeben, sich zum beabsichtigten Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis zu äußern. Eine Stellungnahme der Antragstellerin hierauf ist nicht erfolgt.

Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis („Kleiner Waffenschein“) - fehlende Zuverlässigkeit
Symbolfoto: Karel Pesorna/Bigstock

Mit Bescheid vom 14. März 2016 – gestützt auf § 45 Abs. 2 WaffG – widerrief die Antragsgegnerin die waffenrechtliche Erlaubnis (Kleiner Waffenschein, Nr. …) der Antragstellerin (Nr. 1 des Bescheides). In Nr. 2 des Bescheides wurde die Antragstellerin verpflichtet, ihre waffenrechtliche Erlaubnis bis spätestens 29. April 2016 an die Antragsgegnerin auszuhändigen. Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wurde unter Nr. 3 angeordnet. Für den Fall der Nichterfüllung der Nummer 2 wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 250,00 EUR angedroht (Nr. 4 des Bescheides).

In den Bescheidsgründen heißt es, der Widerruf erfolge auf der Grundlage des § 45 Abs. 2 des Waffengesetzes (WaffG). Die strafrechtliche Verurteilung der Antragstellerin wegen Urkundenfälschung erfülle den Tatbestand des § 5 Abs. 2 Nr. 1a WaffG. Besondere Umstände, die ein Abweichen von der Regelvermutung rechtfertigen würden, lägen nicht vor. Rechtsgrundlage für die Verfügung in Nr. 2 des Bescheides sei § 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung beruhe auf § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO, die Androhung des Zwangsgeldes auf Art. 36 Abs. 2, Art. 31, Art. 29 ff. VwZVG.

Gegen diesen Bescheid hat die Antragstellerin mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 15. April 2016 Klage erhoben und Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage stellen lassen. Des Weiteren hat sie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Bevollmächtigten sowohl für das Klageverfahren als auch für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beantragt.

Der Bevollmächtigte der Antragstellerin ist der Ansicht, die Antragstellerin besitze nach wie vor die waffenrechtliche Zuverlässigkeit. Die Regelunzuverlässigkeitsvermutung nach § 5 Abs. 2 Nr. 1a WaffG könne bei ihr nicht greifen. Es lägen in ihrer Person besondere Umstände vor, die dafür sprächen, dass sie gerade nicht die persönliche Labilität ihrer Persönlichkeit aufweise, die das Risiko für Mitmenschen erhöhe. Für die Antragstellerin spreche, dass sie Ersttäterin sei. Sie nehme als Mutter eines vierjährigen Kindes ihre Fürsorgepflichten sehr ernst und sei deshalb keinesfalls als straftatgeneigt anzusehen. Insbesondere zeige auch ihre Vergangenheit, dass sie gerade nicht auf Konflikte aus sei, sondern diesen lieber aus dem Weg gehe. Aufgrund der schweren persönlichen Verhältnisse habe sich die Antragstellerin auch zum Zeitpunkt der Urkundenfälschung in einer Ausnahmesituation befunden. Des Weiteren spreche für eine Ausnahme von der Regelunzuverlässigkeit, dass bei der Straftat der Urkundenfälschung weder ein gemeingefährlicher noch ein waffenrechtlicher Bezug vorliege.

Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beantragt die Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen.

Entscheidend für den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis sei die strafgerichtliche Verurteilung der Antragstellerin zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen wegen Urkundenfälschung. Diese führe dazu, dass die Antragstellerin nicht mehr zuverlässig im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 2, § 5 Abs. 2 Nr. 1a WaffG sei. Die Schilderungen der Antragstellerin begründeten keine Ausnahme von der Regelunzuverlässigkeitsvermutung des § 5 Abs. 2 WaffG. Es sei nicht ansatzweise erkennbar, welcher Zusammenhang zwischen ihren Mobbing– und Missbrauchserfahrungen und der Urkundenfälschung bestehen solle. Besondere Umstände, die ausnahmsweise den Schluss auf die Zuverlässigkeit zulassen, seien im vorliegenden Fall weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

1.

Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig, aber unbegründet.

Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den von der Antragsgegnerin verfügten Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis anzuordnen, ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO statthaft, da der Widerruf kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 45 Abs. 5 WaffG). Der weitere Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die unter Nummer 2 des Bescheides ausgesprochene Verpflichtung zur Aushändigung der waffenrechtlichen Erlaubnis an die Antragsgegnerin wiederherzustellen, ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO ebenfalls statthaft, weil die Antragsgegnerin insoweit gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung angeordnet hat. Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig.

Der Antrag hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Bei der vom Gericht im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmenden Interessenabwägung zwischen dem öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheides und dem Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen, die ein wesentliches, wenn auch nicht das alleinige Indiz für bzw. gegen die Begründetheit des Begehrens im einstweiligen Rechtsschutz sind. Ergibt die Prüfung der Erfolgsaussichten, dass der Rechtsbehelf offensichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse der Antragstellerin regelmäßig zurück. Sind die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren als offen anzusehen, findet eine reine Interessenabwägung statt.

In Anwendung dieser Grundsätze ist im vorliegenden Fall dem öffentlichen Interesse an der Durchsetzung des streitgegenständlichen Bescheides der Vorrang gegenüber dem privaten Interesse der Antragstellerin, vorläufig von Vollzugsmaßnahmen verschont zu bleiben, einzuräumen. Denn der Bescheid der Antragsgegnerin vom 14. März 2016 erweist sich bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Überprüfung als rechtmäßig. Damit verbleibt es bei der gesetzlichen Wertung, wie sie in § 45 Abs. 5 WaffG zum Ausdruck kommt.

Der unter Nr. 1 des Bescheides verfügte Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis ist rechtlich nicht zu beanstanden. Rechtsgrundlage für den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis ist § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG. Danach ist eine waffenrechtliche Erlaubnis – hier der Kleine Waffenschein der Antragstellerin (§ 10 Abs. 4 Satz 4 WaffG) – zwingend zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung einer Erlaubnis hätten führen müssen. Letzteres ist dann der Fall, wenn die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis nicht (mehr) gegeben sind, unter anderem gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG dann, wenn die Zuverlässigkeit des Erlaubnisinhabers im Sinne von § 5 WaffG entfallen ist. Nach § 5 Abs. 2 Nr. 1a WaffG besitzen Personen in der Regel die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, wenn sie wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind und seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Antragstellerin wurde mit Urteil des Amtsgerichts … vom 2. Juli 2015, rechtskräftig seit dem 23. Juli 2015, zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt.

Anhaltspunkte dafür, dass sich aus den konkreten Umständen der Tat bzw. der Persönlichkeit der Antragstellerin, wie sie in ihrem damaligen Verhalten zum Ausdruck gekommen ist, ein Anlass für ein Abweichen von der Regel ergeben würde, sind nicht ersichtlich. Nach den Grund-sätzen der obergerichtlichen Rechtsprechung kommt ein Abweichen von der Regelvermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 1a WaffG nur dann in Betracht, wenn die Umstände der abgeurteilten Tat die Verfehlung ausnahmsweise derart in einem milden Licht erscheinen lassen, dass die nach der Wertung des Gesetzgebers in der Regel durch eine solche Straftat begründeten Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen bezüglich des Umgangs mit Waffen und Munition nicht gerechtfertigt sind (BVerwG, B.v. 21.7.2008 – 3 B 12/08 -, juris, Rn. 5; BayVGH, B.v. 18. April 2011 – 21 CS 11.373 –, juris, Rn. 6). Die Frage, ob die Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 1a WaffG im konkreten Fall widerlegt ist, unterliegt in vollem Umfang der gerichtlichen Überprüfung. Der Waffenbehörde kommt insoweit kein Beurteilungsspielraum oder Ermessen zu (BayVGH, B.v. 22.1.2014 – 21 CS 13.2499 – juris, Rn. 10).

Vor diesem Hintergrund ist die Auffassung der Antragsgegnerin, die Umstände der Straftat böten im vorliegenden Fall keinen Anlass, von der Regelvermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 1a WaffG eine Ausnahme zu machen, nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin ist nach sorgfältiger Abwägung aller Umstände des Einzelfalls nachvollziehbar zu dem Ergebnis gelangt, dass hier kein solcher Ausnahmefall vorliegt. Maßgeblich hierfür ist nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers vorrangig die Höhe der verhängten Strafe (BT-Drs. 14/7758 S. 128) und nicht mehr die Art der begangenen Straftat, etwa ob sie einen Waffenbezug hatte oder nicht ( BVerwG, B.v. 21. Juli 2008 – 3 B 12/08 – juris, Rn 5; BayVGH, B.v. 16.4.2015 – 21 ZB 15.555 – juris; B.v. 18.4.2011 – 21 CS 11.373 – juris). Die Begehung von Straftaten ist ein wichtiges Indiz dafür, dass es dem Waffenbesitzer an der erforderlichen Fähigkeit oder Bereitschaft fehlt, bei dem mit hohen Risiken für hochrangige Rechtsgüter verbundenen Waffenbesitz verantwortungsvoll zu handeln.

Die Antragstellerin wurde rechtskräftig wegen Urkundenfälschung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt. Eine derartige Verurteilung rechtfertigt nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut ohne weiteres die Annahme der Regelunzuverlässigkeit. Hinzu kommt im vorliegenden Fall, dass das vom Amtsgericht … verhängte Strafmaß von 90 Tagessätzen die in § 5 Abs. 2 Nr. 1a WaffG vorgegebene untere Grenze von 60 Tagessätzen deutlich überschreitet.

Der Verurteilung der Antragstellerin wegen Urkundenfälschung liegt eine Verfehlung zugrunde, die weder in ihrer Begehungsweise noch bezüglich der Tatumstände einen Ausnahmefall im Sinne des § 5 Abs. 2 WaffG begründen kann. Die seitens der Antragstellerin vorgetragenen persönlichen Umstände, insbesondere ihre unangenehmen Erfahrungen mit Mobbing und Missbrauch, sind zwar bedauerlich. Anhaltspunkte dafür, dass sich diese in einer solchen Art und Weise auf die begangene Straftat ausgewirkt haben, dass diese in einem besonders milden Licht im Vergleich zu anderen Taten dieser Art zu sehen ist, sind allerdings nicht ersichtlich.

Unerheblich ist auch, wie oben bereits angesprochen, dass die dem Widerruf zu Grunde liegende Straftat der Antragstellerin keinen Waffenbezug aufweist ( BayVGH, B.v. 18. April 2011 – 21 CS 11.373 – juris, Rn 9 m.w.N.) und auch nicht gemeingefährlich war. Aus dem Wortlaut des § 5 Abs. 2 Nr. 1a WaffG folgt unzweifelhaft, dass die Straftat keinen Bezug zum Umgang mit Waffen oder Munition voraussetzt. Die gesetzliche Regelung geht vielmehr davon aus, dass die Begehung von Straftaten allein schon wegen der darin liegenden Missachtung der Rechtsordnung Schlüsse darauf zulässt, dass dem Betroffenen die Charakterfestigkeit fehlt, die beim Umgang mit Schusswaffen ständig zu fordern ist, und somit Anhaltspunkte dafür erkennbar sind, dass gerade im Hinblick auf die sicherheitsrechtlichen Belange des Waffengesetzes in der Person des Betroffenen Defizite vorliegen ( BayVGH, B.v. 6.11.2000 – 21 B 98.11 – juris).

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Auch die Länge des seit den Straftaten verstrichenen Zeitraums rechtfertigt nicht das Abweichen von der Regelvermutung (vgl. BayVGH v. 3.12.2014 – 21 CS 14.2330 – juris, Rn. 11). Die Voraussetzungen, unter denen das Bundesverwaltungsgericht eine Widerlegung der gesetzlichen Vermutung des § 5 Abs. 2 WaffG für möglich gehalten hat, auch wenn die Fünfjahresfrist seit Rechtskraft der Verurteilung noch nicht verstrichen ist ( BVerwG, U.v. 24.4.1990 – 1 C 56/89 – juris, Rn. 18 und B.v. 24.6.1992 – 1 B 105/92 – juris, Rn. 5), sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Die Antragstellerin ist zwar seit ihrer Verurteilung strafrechtlich nicht mehr aufgefallen. Allerdings liegt die von ihr begangene Straftat noch nicht „sehr lange“ zurück, was nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erst ab einen Zeitraum von zehn oder mehr Jahren von der Tat bis zum Erlass des Widerrufsbescheides der Fall wäre (vgl. BVerwG, U.v. 24.4.1990 – 1 C 56/89 – juris, Rn. 18). Diese Voraussetzungen sind hier offensichtlich nicht gegeben, da das Urteil erst seit dem 23. Juli 2015 rechtskräftig ist.

Rechtsgrundlage für die der Antragstellerin aufgegebene Verpflichtung, den Kleinen Waffenschein bis spätestens 29. April 2016 bei der Antragsgegnerin abzugeben, ist § 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG, dessen Voraussetzungen ebenfalls erfüllt sind.

Die Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung entspricht den Erfordernissen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Insbesondere bedarf es für die Anordnung des Sofortvollzuges keines besonderen öffentlichen Interesses, das über das den Widerruf der Waffenbesitzkarte und die Nebenverfügungen rechtfertigende Interesse hinausgeht. Denn es besteht ein überragendes öffentliches Interesse daran, das mit dem privaten Waffenbesitz verbundene erhebliche Sicherheitsrisiko möglichst gering zu halten und nur bei Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (vgl. BVerwG, U.v. 26.3.1996 – 1 C 12/95 –, juris, Rn. 25; BayVGH, B.v. 15.8.2008 – 19 CS 08.1471 – juris, Rn. 21). Ist dieses Vertrauen nicht mehr gerechtfertigt, überwiegt grundsätzlich das öffentliche Interesse, die Gefahr eines vorschriftswidrigen Umgangs mit Schusswaffen mit sofort wirksamen Mitteln zu unterbinden, das private Interesse des Betroffenen, von den Wirkungen des Widerrufs bis zur Entscheidung in der Hauptsache verschont zu bleiben (BayVGH, B.v. 15.8.2008, a.a.O.). Ausgehend von der Unzuverlässigkeit der Antragstellerin als Waffenbesitzerin hat die Antragsgegnerin den Sofortvollzug ordnungsgemäß begründet. Umstände, die vom Normalfall abweichen und den Sofortvollzug ausnahmsweise entbehrlich erscheinen ließen, sind vorliegend nicht ersichtlich.

Auch gegen die in Nr. 4 des Bescheides verfügte Zwangsgeldandrohung bestehen keine rechtlichen Bedenken (Art. 19 Abs. 1 Nr. 2, Art. 31 VwZVG, Art. 36 VwZVG).

2.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG und i.V.m. Nrn. 1.5 und 50.2 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, Anhang § 164, Rn. 14). Danach ist der Widerruf der Waffenbesitzkarten einschließlich einer Waffe mit dem Auffangstreitwert (5.000,00 EUR) anzusetzen. Der sich daraus ergebende Streitwert in Höhe von 5.000,00 EUR ist in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in der Regel zu halbieren.

3.

Gemäß den vorstehenden Ausführungen bieten weder der Eilantrag noch die Klage hinreichend Aussicht auf Erfolg. Deshalb waren die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt … sowohl für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes als auch für das Hauptsacheverfahren abzulehnen ( § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. Zivilprozessordnung).

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